137/PET XXIV. GP

Eingebracht am 02.12.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

Betreff: Petition betreffend Initiative für die Änderung des Pyrotechnikgesetzes von 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreichen wir die Petition betreffend Initiative für die Änderung des Pyrotechnikgesetzes von 2010 mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsmäßige Behandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Pirklhuber


Fußach, am 10.11.2011

Petition - Offener Brief

Bürgerinitiative Stille Nacht gemeinsam mit der Österreichischen Ärztekammer, Vier
Pfoten, Naturfreunde Österreich, Österr. Alpenschutzverband, Österr. Berg- und
Naturwacht, Aktiver Tierschutz Murtal, Grüne Bürgerliste Salzburg, überparteiliche
B
ürgerinitiative Puchenau, Storchenstation Tillmitsch

Bürgerinitiative Stille Nacht“                                           Österreichische Ärztekammer

Obfrau B.A. Elke Wörndle, Mahd 57, A-6972 Fußach             Vorstand, Adresse

Vier Pfoten                                                                        Naturfreunde Österreich

Vorstand, Adresse                                                               Vorstand, Adresse

Österr. Alpenschutzverband                                              Österr. Berg- und Naturwacht

Vorstand, Adresse                                                                Vorstand, Adresse

Aktiver Tierschutz Murtal                                                   Grüne Bürgerliste Salzburg

Vorstand, Adresse                                                               Vorstand, Adresse

überparteiliche Bürgerinitiative Puchenau                       Storchenstation Tillmitsch

Vorstand, Adresse                                                                Vorstand, Adresse

Betreff: Petition - Initiative für die Änderung des Pyrotechnikgesetzes von 2010

 

Das Pyrotechnikgesetz 2010 ist nicht exekutierbar und stellt keine ausreichende
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

Der Gebrauch von Pyrotechnik in Österreich steigt von Jahr zu Jahr.

Allein der Vergleich der durch österreichische Bezirkshauptmannschaften genehmigten

Großfeuerwerke der Kategorien F3 und F4 in den Jahren 2009 und 2010 zeugt von einem

Zuwachs um mehr als 25%. Erwartungsgemäß spiegelt sich diese Tendenz auch bei den

so genannten Kleinfeuerwerken (F2) wider.

Der absolute Großteil dieser Kleinfeuerwerke, ca 90%, findet widerrechtlich, ohne

entsprechende Verordnung, im Ortsgebiet statt. Dies gilt insbesondere für den

Jahreswechsel.

Pyrotechnik stellt - entgegen der (von der EU empfohlen) verharmlosenden Typisierung -

immer und ausnahmslos ein Risiko für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt dar.

Insbesondere an Silvester stoßen nicht nur die Polizei, sondern auch Feuerwehr und

Krankenhäuser regelmäßig an ihre Grenzen. Lt. Sicherheitsdirektor von OÖ, Mag. Dr.

Alois Lißl, gab es Silvester 2010/2011 so viele Unfälle wie noch nie. Aber auch das Jahr

über steigt die Zahl der Unfälle Brände, Sachbeschädigungen, etc. stetig, wobei sich ein

beunruhigender Trend zum Missbrauch von Pyrotechnik, inbesondere von sog.

Böllern“ (Knallkörper der Klasse F2), als Waffe abzeichnet.

Wirklich unhaltbar aber ist die Situation zu Silvester; Frequenz und Dauer der Feuerwerke

zum Jahreswechsel bedeuten anhaltenden Stress für Mensch und Tier und eine

nachhaltige Belastung der Umwelt insbesondere durch Feinstaub.


Lt. Umweltbundesamt waren bereits Ende Februar 2011 die Feinstaub-Grenzwerte in 14
österreichischen Städten mehr als 20 mal überschritten worden; Klagenfurt (K.),
Wolfsberg (K), Ebenthal (K), Innsbruck (T), Wien und Linz (OÖ) hatten nach nur 56 Tagen
den österreichischen Jahresgrenzwert überschritten, die steirischen Städte Graz und
Leibnitz sogar bereits den Jahresgrenzwert gem. EU Feinstaubrichtlinie, was ab 2011
Strafzahlungen, also auch finanzielle Belastungen, nach sich zieht.
Dar
über hinaus werden bei der Explosion von Feuerwerk auch Schwermetalle und
hochgiftige Gase freigesetzt, die gem. medizinischer Studien im Zusammenhang mit
Knochentumoren, Leuk
ämie und Asthma stehen. Unter anderem wies das Institut für
Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg zu Silvester 2009 und 2010
ausgepr
ägte Erhöhungen der Luftwerte von Schwefeldioxid und Hexachlorbenzol nach.

Und obwohl im Bericht zur Gesetzesvorlage (430 der Beilagen XXIV. GP -
Ausschussbericht NR - Berichterstattung)
neben dem freien Verkehr pyrotechnischer
Gegenst
ände am Binnenmarkt der Schutz der menschlichen Gesundheit als
Hauptgesichtspunkt der Gesetzes
änderung 2010 genannt wird, genügt das
Pyrotechnikgesetz 2010 eben diesem Anspruch in keinster Weise, sondern stellt in
manchen Punkten sogar eine Verschlechterung gegen
über der Gesetzgebung von 1974
dar.

Wir fordern daher die Änderung des Pyrotechnikgesetzes in folgenden Punkten:

Artikel 1 § 2 Abs 2, 2. stellt pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen,
Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen
ausgestellt und verwendet oder die f
ür Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt
und verwendet werden."
, vom gesamten 2. Hauptstück (Inverkehrbringen und
Marktüberwachung) und § 32 frei.

Dies entspricht nicht den Anforderungen der Harmonisierung mit der EU-Richtlinie
2007/23/EG und erm
öglicht unzumutbare Belastungen insbesondere für die Umwelt

 

Wir fordern diese Freistellung für pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich
auf Messen, Ausstellung und Vorführungen zum Verkauf [...] ausgestellt und
verwendet werden auf
§ 22, § 23 und § 24 (CE-Kennzeichnung u.ä.) zu reduzieren.

Artikel 1 § 3 Abs 2 nimmt unter 1-6 eine Reihe von Personen, Einrichtungen und
Unternehmen vom gesamten 3. Hauptst
ück (Besitz, Verwendung und Überlassung) aus.
Dies entspricht nicht den Anforderungen der Harmonisierung mit der EU-Richtlinie
2007/23/EG und ermöglicht unzumutbare Gefährdungen insbesondere der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

 

Wir fordern die Aufhebung dieser Ausnahmen, insbesondere für 1. Personen, die
nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit
pyrotechnischen Gegenst
änden und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und
H
ändler)" und 5. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt
sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu
bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben"

 


Artikel 1 § 8 Abs 1 behandelt den Entzug des Pyrotechnik-Ausweises wenn nachträglich
Umst
ände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die
Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden w
äre."

 

Wir fordern diesen Paragraphen zu ergänzen um den Entzug bei Verstoß gegen das
Pyrotechnikgesetz.

Artikel 1 § 19 Abs 1 regelt die Anforderungen für die Ausstellung eines Pyrotechnik-
Ausweises .

 

Wir fordern die Aufnahme von Verlässlichkeit“ gem. § 16 als unbedingtes Kriterium
in diesen Paragraphen.

Artikel 1 §27 Abs 2 nennt die Gewährleistung von Leben, Gesundheit, Eigentum von
Menschen oder die
öffentliche Sicherheit" als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von
Pyrotechnik.

Die jährlich steigende Zahl der Schwerverletzten, die steigenden Zahlen von
Vandalismus und Br
änden, aber auch erhöhte Luftmesswerte an Feinstaub,
Schwefeldioxid, Hexachlorbenzol, etc., insbesondere um den Jahreswechsel, sind
vor allem auf jenes Segment der Pyrotechnik zur
ückzuführen, welches von
Privatpersonen ohne Qualifikationen erworben werden kann (F2, S1 und P1, im
Pyrotechnikgesetz 2010
§11, §13 und §14 irrigerweise eingestuft als geringe
Gefahr"),
und zu mehr als 90% widerrechtliche Verwendung findet.
Wir fordern daher weitere Einschr
änkungen:

 

Besitz und Verwendung § 28 (1) auch der Kategorien F2, S1 und P1 nur aufgrund
beh
ördlicher Bewilligung und Nachweis der Fachkenntnis für die beantragte
Kategorie mittels Pyrotechnik-Ausweis,
gemäß EU-Richtlinie 2007/23/EG, Artikel 6 (2)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder des Umweltschutzes
Ma
ßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder
des Verkaufs von Feuerwerkskörpem der Kategorien 2 und 3, von pyrotechnischen
Gegenst
änden für Bühne und Theater und anderen pyrotechnischen Gegenständen an
die breite
Öffentlichkeit zu ergreifen." und entsprechend dem Bericht zur
Gesetzes
änderung (430 der Beilagen XXIV. GP -Ausschussbericht NR -
Berichterstattung): Besitz und Verwendung von als gefährlich" klassifizierten
pyrotechnischen Gegenst
änden und Sätzen sind zukünftig nur mehr Personen mit
kategorien- bzw. gegenstandsbezogener Sachkunde bzw. Fachkenntnis erlaubt." und
entsprechend der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz §23 Abs 2 Pyrotechnische
Gegenst
ände der Kategorie 2 dürfen [...] nur durch Inhaber einer Erlaubnis [...] oder einer
Ausnahmebewilligung [...] verwendet werden."

 

Artikel 1 § 15,1. Kategorie F1 Altersbeschränkungen anheben auf 16 Jahre;2.
Kategorien F2 und S1 auf 18 Jahre
(wie noch im österr. Pyrotechnikgesetz 1974),
gemäß EU-Richtlinie 2007/23/EG, Artikel 7 (2) Die Mitgliedstaaten können die

Altersgrenzen nach Absatz 1 anheben, wenn das aus Gründen der öffentlichen Ordnung
oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist."

 

Ein ausnahmsloses Verbot von für den Warenverkehr bestimmter Pyrotechnik,
welche aufgrund der Inhaltsstoffe (insbesondere Arsen, Barium, Blei, Bors
äure,
Cadmium, Hexachlorbenzol, Kalium, Kupfer, Quecksilber und Selen) giftige,
krebserzeugende, erbgutsch
ädigende und reproduktionstoxische und/
oder umweltgef
ährliche Stoffe freisetzen.

 

Einschränkung der Verkaufszeiten für Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien
F2 und S1 auf die Zeit vom 29. bis 31. Dezember,
entsprechend der Ersten Verordnung
zum Sprengstoffgesetzt für Deutschland § 22 (1) Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorie 2 d
ürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen
werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28.
Dezember zulässig."

Artikel 1 § 28 Abs 1, 2. gewährt die Genehmigung bzw. Durchführung von Großfeuerwerk
(Kategorien F3, F4, P2, S2) unter der Bedingung dass Gefährdungen von Leben,
Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der
öffentlichen Sicherheit sowie
unzumutbare L
ärmbelästigungen vermieden werden."
Wir fordern verbindliche Parameter zur Gewährleistung dieser Einschränkung:

 

Verbindliche Emissionsgrenzwerte für Lärm und Schadstoffe bei Feuerwerken

 

Geseztlich verordnete jährliche Veröffentlichung der Anzahl genehmigter
Feuerwerke und entsprechender Emissionen durch die zust
ändigen Stadt-, Land-
bzw. Verwaltungsbezirke.

Artikel 1 § 29 Abs 2 schränkt auch das sog. Böllerschießen unter Berufung auf den

Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen

Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen" ein.

Traditionsgemäß wurden Böller als Signal zur Ankündigung von Feierlichkeiten -

sinnigerweise außerhalb von Ortsgebieten - eingesetzt. Dem gegenüber steht die heutige

Besiedelungsdichte und Anliegen des Umwelt- und Naturschutzes.

Böllerschießen ist heute fast ausnahmslos sowohl aufgrund der Orts- als auch der

Zeitwahl eine unzumutbare Lärmbelästigung.


 

Wir fordern einen gesetzlichen Mindestabstand von mindestens 1000 m sowohl zu
Wohn- als auch zu Naturschutzgebieten und Einrichtungen der Erholung, der
Tierhaltung oder -pflege.

Artikel 1 § 38 schränkt die Verwendung von Pyrotechnik der Kategorie F2 räumlich ein.
Wir fordern weitreichendere und konkrete Schutzma
ßnahmen für sensible Gebiete:

 

Die Ergänzung der Liste von Einrichtungen in § 38 (2) um Bauernhöfe mit
Viehhaltung, denkmalgeschützte Altbauten, Naturschutzgebiete, Einrichtungen zum
Schutz und zur Pflege von Wildtieren, unter Nennung eines Mindestabstandes von
mind. 200m
(anstatt,,in unmittelbarer Nähe von"), entsprechend der Ortspolizeilichen
Verordnung der Statuarstadt Klagenfurt am W
örthersee, bzw. gem. der 1. Verordnung zum
Deutschen Sprengstoffgesetz §24 (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im
Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenst
ände 1. der Kategorie 2 in der Nähe
von Geb
äuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und 2. der Kategorie
2 mit ausschlie
ßlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder
Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar
nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich
bekanntzugeben."

 

die Aufhebung der Ausnahme von Artikel 1 § 38 Abs 3 für pyrotechnische
Gegenst
ände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt
aufweisen".

Diese Formulierung schließt Lärmbelästigung in keiner Weise aus. Überdies bedeuten
auch Luftverschmutzung und Brandgefahr eine unmittelbare Gefährdung der zu
sch
ützenden Sonderbereiche.

 

Jede Rechtspersonen muss per Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden, in einen
den oben aufgelisteten Einrichtungen gleichkommenden Status der
Schutzwürdigkeit zu gelangen, um sich vor den Gefahren durch Pyrotechnik
sch
ützen zu können.

Absurderweise sieht nämlich geltendes Versicherungsrecht u.U. keinen
Schadensausgleich vor, wenn der Gesch
ädigte bei einem angekündigten Feuerwerk nicht
alle Ma
ßnahmen zum Schutz seiner Gesundheit und seines Eigentums ergriffen hat; ganz
zu schweigen vom oft ausbleibenden Nachweis der Haftbarkeit des Verursachers, wenn
dieser nicht ausfindig gemacht bzw. bestimmt werden kann.

Tier- und Umweltschutz

Die EU-Richtlinie 2007/23/EG erwähnt in Artikel 1, Ziele und Umfang“, (1) auch den

Schutz der Umwelt.

Pyrotechnik stellt immer und ausnahmslos einen Konflikt mit dem Tier- und

Umweltschutz dar, der im österreichischen Pyrotechnikgesetz 2010 leider kaum

abgebildet ist.


Wie oben dargestellt, emittiert Pyrotechnik und deren Rest- und Abfallstoffe

Schwermetalle, Giftgase und signifikante Mengen an Feinstaub. Die Langzeitfolgen

der in Boden und Wasser eingelagerten Reststoffe ist aus heutiger Sicht noch gar

nicht abschätzbar.

Im vergangenen Jahr wurde ein durch Feuerwerk in Panik geratenes Pferd

auf der Flucht von einem Zaunpfahl förmlich aufgespießt und starb. Ein Bienenstock

wurde mit Böllern ausgeräuchert, ein Hund verblutete an den Wunden die er sich auf der

Flucht durch eine Fensterscheibe zuzog, eine Katze, die von Jungen mit Böllern gejagt

wurde, geriet unter ein Auto, etc. Ganz zu schweigen von den Auswirkungen für Wildtiere,

die zu Silvester an ihren Winterreserven zehren und durch Feuerwerk unter enormen

Stress geraten;

 

 

Wir fordern:

 

Eine Formulierung im Sinne von: ...Leben, und Gesundheit von Menschen und
Tieren, der nachhaltige Schutz der Umwelt und der Natur,
menschliches Eigentum
oder die
öffentliche Sicherheit“....in folgenden Paragraphen
§ 1 Abs 6, 4., § 27 Abs 2, §28 Abs 1-3, §29 Abs 2 und 4, § 32 Abs 3, 5. und Abs 4, § 37
Abs 2,4 und Abs 3, § 38. Abs 1, Abs 3, 2. und Abs 4, 2., § 39 Abs 3,

Der Befürchtung, dass durch ein derart verschärftes Pyrotechnikgesetz illegale

Handlungen vorangetrieben würden, können wir nicht folgen. Wie oben beschrieben, ist

schon heute das Gros aller Handlungen im Zusammenhang mit Pyrotechnik illegal, ohne

je verfolgt oder geahndet zu werden.

Wir behaupten im Gegenteil, dass dieser Mangel an Exekutierbarkeit die

gesellschaftliche Moral korrumpiert; dass v.a. dies und Nachahmung die Situation

weiter verschlechtern würde; dass nur rigorose Einschränkungen langfristig auch

diesem Trend Einhalt gebieten werden, weil sie die Handlungsfähigkeit der

Exekutive verbessert, entsprechende Handlungen gesellschaftlich abwertet und

diese weniger allgegenwärtig macht

An die Stelle von Feuerwerken als kommerzialisierte und zunehmend bedeutungsleere

Gestaltungselemente könnten gemeinschaftsfördernde, friedliche und umweltverträgliche,

vor allem aber auch sichere Traditionen treten.

Umso mehr kann der Anspruch auf die Erhaltung der Feuerwerks-Traditionen in der

heutigen Form durch den Anspruch auf Sicherheit, Gesundheit und Ordnung relativiert

werden.

Die politischen Vertreter sind aufgefordert, eine Änderung dieser gesetzlichen
Grundlagen im Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beschließen.
Wir ersuchen um Stellungnahme zu unserer Petition und danken für Ihre
wohlwollende Behandlung unseres Themas.