184/PET XXIV. GP

Eingebracht am 17.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

 

 

 

 

Wien, 14. Dezember 2012

Betreff: Petition des Gemeinderates des Stadtamtes Peuerbach betreffend „Umsatzsteuerpflicht von Leistungserbringungen zwischen Gemeinden und zwischen Gemeindeverbänden und deren Mitgliedsgemeinden"

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Gemäß § 100 Abs 1 GOG-NR überreiche ich die Petition des Gemeinderates des Stadtamtes Peuerbach Peuerbach betreffend „Umsatzsteuerpflicht von Leistungserbringungen zwischen Gemeinden und zwischen Gemeindeverbänden und deren Mitgliedsgemeinden" mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsmäßige Behandlung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Wolfgang Pirklhuber

Resolution an den Nationalrat

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Mag. Prammer!

Es wird mitgeteilt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Peuerbach in seiner Sitzung am 12. Dezember 2012 beschlossen hat, eine Resolution betreffend Umsatzsteuerpflicht von Leistungserbringungen zwischen Gemeinden und zwischen Gemeindeverbänden und deren Mitgliedsgemeinden an den Nationalrat zu richten.

Mit freundlichen Grüßen Bürgermeister


In der Beilage wird die Resolution mit der Bitte um Einbringung in die nächste Sitzung des Nationalrates übermittelt.

 

 

Textfeld: Beilage:
Resolution samt Begründung

 

 

 

 



 

Resolution

an den österreichischen Nationalrat beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Peuerbach in seiner Sitzung am 12. Dezember 2012.

Der Nationalrat wird umgehend aufgefordert, dass Leistungserbringungen von Gemeinden an die Nachbargemeinden sowie Gemeindeverbänden an ihre Mitgliedergemeinden, wenn sie im Rahmen des Artikel 116a B-VG erbracht werden, von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen sind.“

Begründung:

In immer stärkerem Ausmaß stoßen kleinere Gemeinden bei den ihnen zugedachten Aufgaben an die Grenze ihrer finanziellen Leistungsfähigkeiten. In Anbetracht der Tatsache, dass in letzter Zeit vom Gesetzgeber vermehrt bei kleineren Gemeinden Initiativen gesetzt wurden, um die Kooperation der Gemeinde untereinander zu fördern. Insbesondere die auf Initiative des Bundesrates im Jahre 2011 erfolgte Einführung des Artikels 116a B-VG (185A-BR(2011) sollte die Zusammenarbeit der Gemeinden erleichtern und so zu Einsparungen durch Synergieeffekte erzielen.

Mit dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen GZ BMF-010219/0163-VI/4/2012 vom 28. September 2012 wird ausgeführt, dass Leistungserbringungen von Gemeinden an die Nachbargemeinden sowie Gemeindeverbänden an ihre Mitgliedergemeinden als unternehmerische Tätigkeiten zu werten sind und damit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Dies führt zur paradoxen Situation, dass eine verstärkte Kooperation der Gemeinden einerseits ausdrücklich erwünscht ist und auch gefördert werden sollte, andererseits genau diesen Gemeinden, die diese Vorhaben verwirklichen wollen, erhöhte Kosten durch die Umsatzsteuer erwachsen.

Um eine freiwillige Zusammenarbeit der Gemeinden zu ermöglichen und in weitere Folge zu fördern, sind dabei alle Hindernisse zu beseitigen.

 

                                                                                                       Der Bürgermeister:

 

 

 

                                          (Wolfgang Oberlehner)