54/PET XXIV. GP

Eingebracht am 02.07.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara PRAMMER

im   Hause

Wien, am 1. Juli 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Anlage übermittle ich die Petition „Bundesforste: Verkauf und Zukauf von
Liegenschaften - Vermögens Verhandlungen mit den Bundesländern
im Sinne des § 100
Abs. 1 Z 1 GOG mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsmäßige Behandlung.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Johann Maier
Abgeordneter zum Nationalrat

 

Einreicher:

Vizebürgermeister Hansjörg Obinger

Neubaugasse 4c/1

5500 Bischofshofen

Parlamentarische Petition

„Bundesforste: Verkauf und Zukauf von Liegenschaften -
Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern“

Seit Jahren wird über die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Bund und den
Ländern diskutiert. Dies betrifft auch die Bundesforste, die u.a. auch über strategische
Wasserreserven verfügen. Das geltende Regierungsübereinkommen von SPÖ und ÖVP
verlangt die Sicherung von Wasserressourcen auf Liegenschaften der Bundesforste, ebenso
das SPÖ/ÖVP-Übereinkommen auf Landesebene.

Die Texte der Koalitionsparteien von SPÖ und ÖVP im Land Salzburg sowie auf
Bundesebene im Wortlaut:

„Die österreichische Bundesregierung bekennt sich zur Substanzerhaltungspflicht der
österreichischen Bundesforste im Bezug auf deren Kauf- und Verkaufsaktivitäten und legt
Wert auf den Verbleib der strategischen Wasserressourcen im öffentlichen Eigentum

(Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, Seite 74).
Trinkwasser soll auch in Zukunft sozial verträglich, quantitativ ausreichend und qualitativ
hochwertig angeboten werden, deshalb setzt sich die Landesregierung für den dauerhaften
Verbleib und die Rückführung von wesentlichen (auch noch nicht erschlossenen)
Trinkwasservorkommen im/ins öffentliche/n Eigentum ein

(Arbeitsübereinkommen 2009 - 2014 der Salzburger Landesregierung, Seite 53).

Aus Sicht des Landes Salzburg (und anderer Bundesländer) ist zur Sicherstellung
strategischer Wasserreserven eine rasche Novellierung des Bundesforstegesetzes notwendig.
Ein diesbezügliches Verkaufsverbot muß auch eingeklagt und durchgesetzt werden können.
§ 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz 1996 in der geltenden Fassung lautet:


Gletscherflächen oder Flächen, die Teil von Nationalparken sind, und strategisch wichtige
Wasserressourcen dürfen nicht verkauft werden. Dies gilt nicht für Verkäufe an
Gebietskörperschaften
.

Nach einer OGH-Entscheidung kann aber keine Gebietskörperschaft außer dem
Bundesministerium für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dieses
Verkaufsverbot für „Gletscherflächen oder Flächen, die Teil eines Nationalparks sind und
strategisch wichtige Wasserressourcen enthalten
gerichtlich geltend machen. Ebenfalls
klagsberechtigt ist das Finanzministerium über die von ihm entsandten Aufsichtsräte.

Der Einreicher und der unterfertigte Abgeordnete ersuchen daher den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat eine Novelle zum
Bundesforstegesetz zuzuleiten, die u.a. den von diesen Verkäufen betroffenen Bundesländern
und Gemeinden die Möglichkeit gibt, bei Gericht eine Feststellungsklage einzubringen, daß
der Kaufvertrag der eine zumindest teilweise auf ihrem jeweiligen Gebiet gelegene, im Sinn
des Abs. 3a unverkäufliche Liegenschaft betrifft, nichtig ist.

Wien, am 01.07.2010