1140/A XXV. GP

Eingebracht am 20.05.2015
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung ,BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

§ 105 Abs. 3b letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben.“

 

Begründung

 

Der erhöhte Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer_innen hat für den Arbeitsmarkt positive, aber auch negative Folgen. Für jene älteren Arbeitnehmer_innen, die sich in Beschäftigung befinden, führt der erhöhte Kündigungsschutz zu einer Festigung der Arbeitsmarktposition. Dementsprechend ist die Wahrscheinlichkeit einer Weiterbeschäftigung und längeren Arbeitsmarktpartizipation hoch. Doch für jene älteren Arbeitnehmer_innen, die auf der Suche nach einer Beschäftigung sind, hat dieser erhöhte Kündigungsschutz eine negative Wirkung. Er stellt für ältere Arbeitnehmer_innen eine Einschränkung der Chancen auf Wiedererlangung einer Beschäftigung dar.

Internationale Vergleiche zeigen, dass sich das Alter von Arbeitnehmer_innen in Beschäftigung positiv auf die Arbeitsplatzsicherheit auswirkt. Im Gegenzug erhöht sich durch einen höheren Kündigungsschutz aber auch die Unsicherheit einer Wiederbeschäftigung (im Falle von Arbeitslosigkeit). Wir treffen in diesem Zusammenhang auf ein Insider/Outsider-Problem am Arbeitsmarkt. Die Wirkung der bestehenden gesetzlichen Regelung ist für Insider am Arbeitsmarkt (bereits Beschäftigte) konträr zu jener von Arbeitsmarkt-Outsidern, also von jenen, die auf der Suche nach Arbeit sind.

Aus diesem Grund scheint eine Differenzierung der Kündigungsschutzbestimmungen für ältere Out- und Insider am Arbeitsmarkt nötig. Die gegenwärtige Regelung des § 105 Abs. 3b ArbVG sieht für Arbeitnehmer_innen über 50 Jahren einen höheren Kündigungsschutz vor, wenn diese bereits beschäftigt waren bzw. kommt dieser Kündigungsschutz zum Tragen, wenn über 50-Jährige mindestens zwei Jahre im Betrieb beschäftigt sind. Dadurch ergibt sich das beschriebene Problem von unterschiedlichen Wiedereinstellungschancen für ältere und jüngere Arbeitnehmer_innen. Daraus leitet sich jener Insider/Outsider-Effekt ab, der unserer gegenwärtigen Regelung inne wohnt.

Die vorgeschlagene Regelung versucht dementsprechend die Kündigungsschutzregelungen für Insider und Outsider zu differenzieren. Für jene die bereits in Beschäftigung waren, bleibt der erhöhte Kündigungsschutz im Alter erhalten. Für jene, die mit über 50 Jahren auf Arbeitssuche sind, erhöhen sich die Chancen auf eine Arbeitsmarktreintegration - ein Abgleiten in Alterslangzeitarbeitslosigkeit und damit auch in psychische Erkrankungen, Invaliditäts- und Frühpensionen kann reduziert werden, womit auch die Gefahr von Altersarmut sinkt.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.