1938/A XXV. GP

Eingebracht am 15.12.2016
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Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt fünf Jahre.“

2. § 50 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beträgt fünf Jahre; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1.“

3. § 52 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Konzernvertretung beträgt fünf Jahre.“

4. § 68 Abs. 1 lautet:

§ 68. (1) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.“

5. Dem § 81 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 33 Abs. 1 erster Satz, 50 Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 5 erster Satz und 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Personalvertretungsorgane, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.“

Artikel 2

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. I Nr. 278/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 221 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und drei Arbeitstagen“ eingefügt.

3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 64 angefügt:

„(64) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 221 Abs. 1, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Organe der Dienstnehmerschaft gelten, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes erfolgt.“

Artikel 3

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22a Abs. 6, Abs. 12 und Abs. 14 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.

2. Dem § 25 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Behindertenvertrauenspersonen, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt, sowie für Zentralbehindertenvertrauenspersonen und Konzernbehindertenvertrauenspersonen, die ihre Wahl nach dem 31. Dezember 2016 annehmen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

Begründung

 

Zu Art. 1 (Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§§ 33 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 52 Abs. 5):

Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt derzeit vier Jahre. Die Bedingungen der Arbeitswelt und die Anforderungen an die Belegschaftsvertretung haben sich jedoch seit der Einführung dieser Bestimmung vor 30 Jahren grundlegend verändert. Dies erfordert eine Stärkung der Kontinuität der Gremien. Darüber hinaus wurde auch die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates auf fünf Jahre verlängert. Aus diesem Grund soll die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane sowie der Rechnungsprüfer auf fünf Jahre verlängert werden.

Zu Z 4 (§ 68 Abs. 1):

Derzeit hat jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans Anspruch auf Bildungsfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen. Der Bildungsbedarf hat jedoch in den letzten Jahren – nicht zuletzt durch den technologischen Fortschritt – stark zugenommen. Mitglieder von Personalvertretungsorganen müssen sich im Rahmen ihrer Vertretungsaufgaben mit zum Teil sehr komplexen Fragestellungen auseinandersetzen. Schließlich soll der Anspruch auf Bildungsfreistellung auch im Hinblick auf die Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane auf fünf Jahre ausgedehnt werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Zu Art. 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Zu Z 1 (§§ 166 Abs. 1, 180 Abs. 2, 187 Abs. 1, 193 Abs. 2, 267 Abs. 1 und 273 Abs. 1 Z 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 bis 3.

Zu Z 2 (§ 221 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 4.

Zu Art. 3 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes)

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 bis 3.