2050/A XXV. GP

Eingebracht am 02.03.2017
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Werner Groiß, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 216/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis 31. Dezember 2018“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2023“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Zif. 1 wird der Betrag „45 Milliarden Euro“ durch den Betrag „40 Milliarden Euro“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Zif. 4 wird nach der Wortfolge „die prozentuelle Gesamtbelastung“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge“ eingefügt sowie die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „3 Prozentpunkte“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Zif. 5 wird nach der Wortfolge „wenn bei Kreditoperationen, bei welchen“die Wortfolge „unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge“ eingefügt sowie die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „3 Prozentpunkte“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 entfällt die gesamte Zif. 6 ersatzlos.

6. In § 2 Abs. 1 wird die bisherige Zif. 7 zu Zif. 6 und die bisherige Zif. 8 zu Zif. 7.

7. Der gesamte § 8 entfällt ersatzlos.

8. Der bisherige § 9 wird § 8.

 

Begründung

Der Bundesminister für Finanzen übernimmt namens des Bundes Haftungen für Kreditoperationen des vom Bund gemäß Ausfuhrförderungsgesetz Bevollmächtigten (derzeit Oesterreichische Kontrollbank AG) zur Abdeckung von Gläubiger- und Wechselkursrisiken, um sowohl österreichischen Unternehmen bei deren Auslandsgeschäften als auch im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten attraktive Finanzierungskonditionen ermöglichen zu können. Die mit diesen Kreditoperationen aufgenommenen Mittel müssen ihrer Widmung entsprechend im Wege des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank AG für einen der in § 1 Abs. 1 AFFG taxativ aufgezählten Zwecke eingesetzt werden.

Das gegenwärtige System der Exportfinanzierung hat sich über Jahrzehnte bewährt und soll daher beibehalten werden. Es ermöglicht die Finanzierung von Auslandsgeschäften der österreichischen Wirtschaft sowie von im österreichischen Interesse liegenden Auslandsprojekten (beispielsweise im Rahmen der Entwicklungsfinanzierung oder der Finanzierung von Projekten, die durch akzeptable, nicht-österreichischen Haftungsträger abgesichert sind). Das AFFG leistet einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Sachgüter- und/oder Dienstleistungsexporte sowie zur Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft durch die Bereitstellung von Finanzierungen für beispielsweise Auslandsinvestitionen und unterstützt somit die positive Entwicklung der Leistungsbilanz. Der Einsatz des Finanzierungsinstrumentariums leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Absicherung und/oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen in international orientierten österreichischen Unternehmen.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Finanzierungsnachfrage der letzten Jahre und um jedenfalls sicherzustellen, dass bei einem möglichen Konjunkturaufschwung der AFFG-Haftungsrahmen bis Ende 2023 ausreichend Finanzierungspotential aufweist, wird die Höhe des Maximalrahmens gemäß § 2 Abs. 1 auf 40 Mrd. EUR angepasst. Darüber hinaus werden technische Anpassungen bei der maximal zulässigen prozentuellen Gesamtbelastung für den Bund aus AFFG-Garantien für einzelne Kreditoperationen vorgenommen.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Mit gegenständlicher Novelle wird die Ermächtigung zur Haftungsübernahme durch den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Wie in der Vergangenheit endet die Ermächtigung somit 1 Jahr nach der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz. Da die Finanzierung von Export- und Auslandsinvestitionsgeschäften der Risikoabsicherung zeitlich nachgelagert ist, soll damit gewährleistet werden, dass für Export- und Auslandsinvestitionsgeschäfte, für welche Bundesgarantien gemäß Ausfuhrförderungsgesetz übernommen wurden, grundsätzlich auch gegen Ende der Geltungsdauer der Ermächtigung zur Haftungsübernahme gemäß Ausfuhrförderungsgesetz noch eine volle Refinanzierung aus AFFG-garantierten Mitteln möglich ist.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Zif. 1):

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Finanzierungsnachfrage der letzten Jahre und im Hinblick auf einen möglicherweise steigenden Finanzierungsbedarf in den Jahren bis 2023 wird die Höhe des maximalen Haftungsrahmens gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 1 auf 40 Mrd. EUR festgelegt.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Zif. 4), Z 4 (§ 2 Abs. 1 Zif. 5), Z 5 (§ 2 Abs. 1 Zif.6) sowie Z6 (§ 2 Abs. 1 Zif. 7 und 8):

Die aus der Zeit der Euroumstellung stammenden Bestimmungen der Ziffern 4 bis 6 betreffend die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen erscheinen insofern nicht mehr als zeit- und marktgemäß, als eine unmittelbare Berücksichtigung von Währungs- und Zinstauschverträgen bei der Berechnung nicht vorgesehen ist, während bisher ein im Verhältnis höherer Aufschlag von 15 Prozentpunkten über der entsprechenden Sekundärmarktrendite oder dem Referenzsatz bestimmt worden war.

In Anlehnung an die neueren Bestimmungen von § 79 BHG 2013 sollen nunmehr ausdrücklich eventuelle Währungs- und Zinstauschverträge einbezogen werden können, gleichzeitig reduziert sich der Aufschlag auf 3 Prozentpunkte. Im Übrigen bleibt das Verfahren zur Übernahme von Haftungen gemäß § 2 AFFG unberührt.

Zu Z 7 (§ 8) und Z 8 (§ 9):

Der bisherige § 8 entfällt ersatzlos, da das Inkrafttreten der darin genannten Bestimmung zwischenzeitig erfolgt ist, wodurch der bisherige § 9 zu § 8 wird.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

 

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§°1.°(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2018 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen…

§°1.°(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2023 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen…

§°2.°(1)         Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen

                1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 45°Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;

                2. und 3….

                4. wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein, für den Bund nicht mehr als 15 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existerien keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz“);

                5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 15 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;

                6. wenn bei Kreditoperationen, deren Kapital und Zinszahlungen in verschiedenen Währungen denominiert sind oder denominiert sein können, die Währung der Zinsbeträge zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit herangezogen wird;

                7. wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;

                8. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.

§°2.°(1)         Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen

                1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 40°Milliarden Euro nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der Kreditoperation;

                2. und 3….

                4. wenn bei Kreditoperationen die prozentuelle Gesamtbelastung unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge, definiert als interner Zinsfuß gemäß § 2 Abs. 3 bezogen auf ein Jahr im nachhinein für den Bund nicht mehr als 3 Prozentpunkte über der am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden Sekundärmarktrendite der entsprechenden Staatsschuldverschreibung beträgt; dabei ist jene in nationaler Währung begebene Staatsschuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existerien keine Staatsschuldverschreibungen mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind analog in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte oder von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder die Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich (jeweils der „geltende marktübliche Referenzsatz“);

                5. wenn bei Kreditoperationen, bei welchen unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge die Zins- oder Kapitalzahlungen variabel in Abhängigkeit von einem geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis bestimmt sind, die in Prozent ausgedrückten Kostenbestandteile, definiert als Provisionen, Margen und Agios bezogen auf ein Jahr im nachhinein und berechnet am Vortag der Festlegung der Konditionen nicht mehr als 3 Prozentpunkte über dem am Vortag der Festlegung der Konditionen geltenden marktüblichen Referenzsatz oder Referenzpreis betragen;

                6. wenn im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten wird;

                7. wenn die Währung der Kreditoperation auf Euro oder eine Fremdwährung lautet.

§°8. §°5 Abs.°1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes°2014, BGBl°I°Nr.°40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

§°9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§°8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.