2169/A XXV. GP

Eingebracht am 17.05.2017
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird folgender Abs. 65 angefügt:

„(65) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

2. § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 778 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Die Maßnahmen sind bis Ende 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu evaluieren.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

                                                                    Begründung

Die im Arbeitsprogramm der Bundesregierung für 2017/2018 vereinbarte Beschäftigungsaktion 20.000 soll langfristig zur Halbierung der Langzeitarbeitslosigkeit in der betroffenen Altersgruppe führen.

Im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 sollen für über 50-jährige langzeitarbeitslose Menschen 20.000 Arbeitsplätze pro Jahr in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen geschaffen bzw. gefördert und damit die Arbeitslosigkeit in dieser Gruppe langfristig halbiert werden.

Die Beschäftigungsaktion 20.000 wird mit 1. Juli 2017 in Form von Pilotprojekten (je Bundesland in einem Arbeitsmarktbezirk) starten. Das Modell wird so ausgestaltet, dass es keine Verdrängungseffekte gibt. Die österreichweite Implementierung der Aktion 20.000 startet mit 1. Jänner 2018.

Als Beitrag des Bundes soll im Personalplan des Bundes bzw. den Grundzügen des Personalplans eine entsprechende Überschreitungsermächtigung verankert werden. Die Vergabe von Kontingenten an die Ressorts erfolgt durch das Bundeskanzleramt.

Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative werden vorläufig auf zwei Jahre befristet zur Verfügung gestellt.

Zur Finanzierung werden zusätzlich 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt (zusätzlich zu den Mitteln, die für die betroffenen Arbeitslosen bereits ausgegeben und im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 aktiviert werden).

Im Herbst 2018 werden die Pilotprojekte evaluiert. Bei erfolgreicher Evaluierung wird die Beschäftigungsaktion 20.000 fortgesetzt und weitere 200 Millionen Euro für 2019 zur Verfügung gestellt.

Die Umsetzung der Beschäftigungsaktion 20.000 erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Ziel der Beschäftigungsaktion 20.000 ist die Erschließung zusätzlicher Beschäftigungspotenziale für ältere langzeitbeschäftigungslose Personen. Um eine zielgerichtete Programmumsetzung gewährleisten zu können, ist die Vorgabe der folgenden Qualitätsstandards von zentraler Bedeutung:

Matchingprozess

Durch einen auf einer umfangreichen Informationsbasis beruhenden Matchingprozess soll gewährleistet werden, dass anderweitig nicht vermittelbare Zielgruppenpersonen möglichst präzise mit den entsprechend detailgenau zu definierenden Anforderungsprofilen der neu zu besetzenden Arbeitsplätze zusammengeführt werden.

Entlohnung - Arbeitsinhalte

Im Rahmen der zu fördernden Beschäftigungsverhältnisse ist eine zumindest kollektivvertragliche bzw. – sofern kein Kollektivvertrag vorhanden ist – angemessene Entlohnung zu gewährleisten. Außerdem  ist sicherzustellen, dass die Arbeitsplätze zusätzlich sind. Im Sinne der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen sind dabei Verdrängungs- und Mitnahmeeffekte tunlichst zu vermeiden. Dies ist in den AMS Richtlinien sicher zu stellen. Das heißt, dass be­stehende Arbeitsplätze nicht durch geförderte ersetzt und ausschließlich ohne Beihilfengewährung nicht realisierbare Beschäftigungsverhältnisse ermöglicht werden sollen. Wesentlich ist auch, dass es sich bei den zu schaffenden Tätigkeiten um sinnstiftende und nützliche Arbeitsbereiche handelt. Nur so kann die für die angestrebten Integrationswirkungen wichtige Motivation der betroffenen Personen und der gewünschte wirtschaftliche und gesellschaftliche Mehrwert des Programms erreicht werden.

Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung

Die Schaffung neuer Beschäftigungsverhältnisse soll auch über das arbeitsmarktpolitische Instrument der Gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung abgewickelt werden. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass die Begründung eines Dienstverhältnisses bei einem gemeinnützigen Arbeitskräfteverleiher nur dann erfolgen kann, wenn auch eine Überlassung an geeignete Beschäftigerbetriebe bzw. –Einrichtungen  mit zusätzlichem Arbeitskräftebedarf sichergestellt werden und Stehzeiten ausgeschlossen werden können. Zeiträume ohne Überlassung an einen Beschäftiger sind nicht förderwürdig.

Begleitende Evaluierung

Schließlich soll auch eine umfassende begleitende Evaluierung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemeinsam mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Optimierung der Programmumsetzung unterstützen und im Jahr 2018 eine evidenzbasierte Einschätzung der Fördermaßnahmen aus arbeitsmarktpolitischer Sicht – insbesondere hinsichtlich ihrer Durchführungsqualität (Vermeidung von Mitnahme- und Verdrängungseffekten, Nachhaltigkeit der Stabilisierungs- und Integrationseffekte, Qualität der Tätigkeitsinhalte etc.) gewährleisten

Das Fördermodell

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Qualitätsstandards ergibt sich daher folgendes Fördermodell:

Gegenstand der Förderung ist eine  Subventionierung der Lohn- und Lohnnebenkosten eines kollektivvertraglich oder angemessen entlohnten Beschäftigungsverhältnisses bis vorläufig 30.06.219. Das Ausmaß der Beihilfe kann dabei – im Unterschied zu bisherigen Beschäftigungsförderungsmodellen des AMS - und in Abhängigkeit von der Beteiligung anderer Financiers und Eigenerwirtschaftungsanteilen bis zu 100% betragen. Dabei soll die gesamte Palette bewährter Trägerkonstruktionen genutzt werden:

Förderung eines Einzelarbeitsplatzes in Form einer (modifizierten) Eingliederungsbeihilfe, indem der Arbeitgeber für die Beschäftigung einer Zielgruppenperson direkt gefördert wird.

Förderung über eine gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung, wobei gemeinnützige Trägerorganisationen als Arbeitgeber und Fördernehmer fungieren und ihre Arbeit­nehmer zum Beispiel einer Gemeinde überlassen.

Projektbezogene Beschäftigungsförderungen (Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte und Sozialökonomische Betriebe), die Projektarbeitsplätze in gemeinnützigen oder zumindest partiell marktfähigen Bereichen bereitstellen und darüber hinaus gehende Integrations­leistungen anbieten.

Die Auswahl der zu fördernden Personen erfolgt über einen Matchingprozess, der der Begründung des Dienstverhältnisses voran geschalten ist. Dabei werden die konkreten Stellenanforderungen vom jeweiligen Beschäftigungsträger (Gemeinde, gemeinnütziges Arbeitskräfteunternehmen, Beschäftigungsprojekt etc.) systematisch erfasst, danach wird der Rekrutierungsprozess der regionalen Geschäftsstellen des AMS gestartet. Auch kann sich im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 die schrittweise Heranführung der oft erwerbsfernen Zielgruppenpersonen an ein reguläres Beschäftigungsverhältnis durch bewährte Instrumente, wie stundenweise Beschäftigung oder Arbeitstraining, als zweckmäßig erweisen.

Die Förderung ist aus beihilfenrechtlicher Sicht als „Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) zu verstehen. Darunter fallen Dienstleistungen wie Gesundheitsdienste, Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum Arbeitsmarkt, sozialer Wohnbau, Betreuung und gesellschaftliche Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen.

 

Die Vergabe der Förderungen soll im Förderausschuss beim AMS über eine Sonderrichtlinie erfolgen.