833/A XXV. GP

Eingebracht am 10.12.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Muchitsch, Wöginger

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis 1.Teil werden nach dem Ausdruck „§ 33c. Förderung von Projekten der Pflegevorsorge“ der Ausdruck „§§ 33d. – 33e. Online Informationsangebote“ und nach dem Ausdruck „§ 48c. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2011“ die Ausdrücke „§ 48d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013“, „§ 48e. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2014“ und „§ 48f. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/xxxx“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. die nach § 8 Abs.1 Z 3 lit. h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;“

3. § 3a Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.“

4. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „60 Stunden“ durch den Ausdruck „65 Stunden“ und der Ausdruck „85 Stunden“ durch den Ausdruck „95 Stunden“ ersetzt.


5. § 5 lautet:

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich

           in Stufe 1.................................................................................................. 157,30 Euro,

           in Stufe 2.................................................................................................. 290,00 Euro,

           in Stufe 3.................................................................................................. 451,80 Euro,

           in Stufe 4.................................................................................................. 677,60 Euro,

           in Stufe 5.................................................................................................. 920,30 Euro,

           in Stufe 6......................................................................................... 1285,20 Euro und

           in Stufe 7.............................................................................................. 1688,90 Euro.“

6. Dem § 21b werden folgende Abs. 6 bis 12 angefügt:

„(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:

           1. Daten der pflegebedürftigen Person:

                a) Namen,

                b) Pflegegeldstufe,

                c) Sozialversicherungsnummer,

                d) Geburtsdatum,

                e) Adresse (Hauptwohnsitz),

                f) Kontodaten,

                g) Höhe des Nettoeinkommens,

                h) Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen.

           2. Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:

                a) Namen,

                b) Adresse (Hauptwohnsitz),

                c) Kontodaten,

                d) Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis.

           3. Daten betreffend die selbstständige Personenbetreuungskraft:

                a) Name,

                b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

                d) Gesetzliches Ausmaß der (Voll)Versicherung liegt vor/liegt nicht vor.

(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 lit. a bis d genannten Daten an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.

(10) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten und nach Abs. 8 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.

(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verwendeten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(12) Der Auftraggeber der Daten hat für die Datenanwendungen im Sinne dieser Bestimmung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenübermittlung nach den Abs. 8 und Abs. 9 erfolgen unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.“

7. Dem § 21c Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Beziehen mehrere Personen zeitgleich für denselben nahen Angehörigen ein Pflegekarenzgeld, so gebührt der Kinderzuschlag für dasselbe Kind nur einmal. Der Kinderzuschlag gebührt jener Person, deren Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld zuzüglich Kinderzuschlag zuerst festgestellt wurde, bei zeitgleicher Feststellung jener Person, die für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.“

8. In § 26 Abs.1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4. Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.“

9. § 33a lautet:

§ 33a. (1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.“

10. Nach § 33c werden folgende §§ 33d und 33e samt Überschrift eingefügt:

„Online Informationsangebote

§ 33d. (1) Für einen verbesserten Zugang zu Informationen besteht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die online Informationswebsite www.pflegedaheim.at. Die zentrale Aufgabe der Website besteht darin, pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Informationsangebot ist für den interessierten Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.

(3) Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Zugriffszahlen auf die online Informationswebsite sind im jährlich erscheinenden österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.

§ 33e. (1) Als Teil des Serviceangebots des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht eine online abzurufende Servicedatenbank. Die zentrale Aufgabe dieser Servicedatenbank besteht darin, Bürgern umfassende Informationen zu Alten- und Pflegeheimen in Österreich, zu den bestehenden Angeboten mobiler sozialer Dienste und zu zahlreichen anderen Einrichtungen der sozialen Landschaft Österreichs zu geben.

(2) Die barrierefrei angebotenen Informationen sind sowohl für die eingetragenen Unternehmen, Vereine und Organisationen als auch für den abfragenden Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.

(3) Anbieter mobiler sozialer Dienste, teilstationärer sozialer Dienste sowie Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, Pflegeplätzen und Angeboten betreuter Wohnformen haben die Möglichkeit, sich kostenfrei in diese Datenbank einzutragen, um ihr Angebot einem möglichst großen Personenkreis bekannt zu machen.

(4) Die technische Bereitstellung des Online-Angebots sowie die laufende Unterstützung bei der Eintragung durch die in Abs. 3 genannten Unternehmen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

11. Dem § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“

12. In § 47 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „203,10 Euro“ durch den Ausdruck „207,20 Euro“ ersetzt.

13. Nach § 48e wird folgender § 48f samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/xxxx

§ 48f. (1) Allen am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2014 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/xxxx ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2014 eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

(4) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/xxxx ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem 1. Jänner 2015 einlangt.“

14. Dem § 49 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2015 das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 3a Abs. 1, 4 Abs. 2, 21b Abs. 6 bis 12, 21c Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 33a, 33d und 33e samt Überschrift sowie 48f samt Überschrift;

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 5, 44 Abs. 7 und 47 Abs. 1 letzter Satz.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der finanziellen Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen.

-       Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung des Pflegevorsorgesystems

-       Ausbau des Informations- und Beratungsangebotes für PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen.

-       Sicherstellung eines umfassenden Online-Informationsangebotes in der Langzeitpflege

-       Legistische Klarstellungen und Anpassungen

-       Verwaltungsvereinfachung für die Abwicklung von Förderanträgen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erhöhung der Beträge in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% ab 1. Jänner 2016

-       Neudefinition der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2

-       Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen und Schaffung eines Angebotes an kostenlosen unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen

-       Gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote des Sozialministeriums

-       Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises gemäß § 3 BPGG um Kindergartenkinder

-       Klarstellung zum Anspruch auf einen Kinderzuschlag bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes

-       Schaffung einer Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften

-       Schaffung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung für den Vollzug der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Optimierung der Verfahrensabläufe zur Verarbeitung und Übermittlung der Daten

-       Klarstellung der Zuständigkeit nach europarechtlichen Vorschriften in Fällen des § 3a BPGG

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die unten dargestellten finanziellen Auswirkungen beinhalten die Minderauszahlungen durch die Neudefinition der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sowie die Mehrauszahlungen für die Erhöhung der Pflegegeldbeträge und die Durchführung eines Angehörigengespräches.

 

Details siehe „Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen".

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

0

19.032

7.612

46.262

84.599

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Mehr als 80% der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, was betroffene Familien vor große Herausforderungen stellt. Insofern ist es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken.

Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge in allen Stufen stehen auch mehr finanzielle Mittel für die Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung.

 

Soziale Auswirkungen:

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% mit 1. Jänner 2016 erfolgen.

 

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll.

 

Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung werden auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner Angehörigen durchgeführt.

 

Die Auswertungen der Hausbesuche zeigen, dass die Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung in sehr hoher Qualität erbracht wird, jedoch ist die Pflege und Betreuung für die Angehörigen in vielen Fällen mit physischen und in weiterer Folge mit psychischen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll weiterführend die Möglichkeit geschaffen werden, Personen, die psychischen Belastungen angeben, beispielsweise in Kooperation mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt oder anderen AnbieterInnen mobiler Dienste kostenlose unterstützende Angehörigengespräche als weiteren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie als zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme anzubieten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Pflegegeld wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, europarechtlich koordiniert.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Novelle zum Bundespflegegeldgesetz

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherung der Pflege für pflegebedürftige Menschen und Unterstützung von deren Angehörigen“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Wie im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen und von der Reformarbeitsgruppe Pflege empfohlen wurde, sollen das Pflegegeld und der Pflegefonds als zentrale Säulen der Pflegefinanzierung durch den Bund beibehalten und weiterentwickelt werden; beim Pflegegeld wäre hierbei der Fokus auf Fälle höherer Pflegebedürftigkeit und Bedarfsgerechtigkeit zu richten.

 

Verbesserungen im Bereich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG wurden im Rahmen des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes im Ministerrat beschlossen: Zum einen soll die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18b-Selbstversicherung angehoben werden. Sie soll damit von derzeit € 1.105,50 monatlich auf € 1.649,84 monatlich steigen.

 

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung war Teil des Finanzausgleiches 2008 bis 2013, welcher bis Ende 2014 verlängert wurde und in der derzeit geltenden Fassung nur bis Ende 2014 in Geltung steht. Die LandesfinanzreferentInnenkonferenz stimmte in ihrer Tagung am 9. Mai 2014 dem Vorhaben der österreichischen Bundesregierung, den bestehenden Finanzausgleich bis Ende 2016 zu verlängern, zu und ersuchte den Bundesminister für Finanzen, die dafür notwendigen Grundlagen zu erarbeiten. Weiters wurde der Herr Bundesminister für Finanzen ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche finanzausgleichsrelevanten Art. 15a B-VG Vereinbarungen und finanzausgleichsrelevanten bundesgesetzlichen Regelungen zumindest im bisherigen Umfang bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden. Das Bundesministerium für Finanzen beabsichtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verlängerung im Rahmen eines Gesamtpakets vorzunehmen.

 

Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf nimmt aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der steigenden Lebenserwartung auch weiterhin kontinuierlich zu: derzeit (Stand September 2014) haben 455.284 Personen bzw. 5,3% der österreichischen Bevölkerung einen Anspruch auf Pflegegeld (davon rund 76% gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt). Allein in den Jahren 2012 und 2013 kam es zu rund 130.000 Neuzuerkennungen und 140.000 Erhöhungen eines Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren sind eine Fortsetzung dieses Trends und eine stetige Zunahme der PflegegeldbezieherInnen und damit ein Anstieg der Kosten für das Pflegegeld zu erwarten. Um eine nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems sicherzustellen sowie um den Finanzrahmen einzuhalten und eine zielgerichtetere Mittelverwendung entsprechend des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode zu gewähren, sind somit Kostendämpfungseffekte erforderlich.

 

Wie Studien und Auswertungen belegen, werden professionelle Dienste in den unteren Pflegegeldstufen in geringerem Ausmaß in Anspruch genommen. Da dadurch im Vergleich zu BezieherInnen eines Pflegegeldes der höheren Stufen geringere Kosten für die erforderliche Pflege und Betreuung entstehen, ist eine Anhebung des für die Stufen 1 und 2 erforderlichen zeitlichen Pflegebedarfes vertretbar. Die Zugangsschwelle zum Pflegegeld bleibt im internationalen Vergleich weiterhin niedrig.

 

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen nun dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll. Diese Stundenwerte sollen allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. Jänner 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld beantragt haben.

 

Die Pflegegeldbeträge wurden in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht. Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen sowie der Ausgleiche um 2% ab 1. Jänner 2016 erfolgen. Dadurch erhalten die PflegegeldbezieherInnen ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

 

Im Regierungsprogramm ist auch vorgesehen, dass die Hausbesuche bei PflegegeldempfängerInnen zur Beratung pflegender Angehöriger ausgebaut werden sollen. Dementsprechend sollen als weitere Verbesserung die Hausbesuche qualitativ ausgebaut und kostenlose Besuche auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen oder ihrer Angehörigen angeboten werden. Darüber hinaus soll es zu weiteren Unterstützungsleistungen für Angehörige in Form von kostenlosen Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen sowie zu Verbesserungen des Informationsangebotes kommen.

 

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug des Förderfahrens zur 24-Stunden-Betreuung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuständig. Mit der neuen gesetzlichen Bestimmung des § 21b Abs. 6 bis 12 sollen die komplexen Verfahrensabläufe entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit optimiert und die Verarbeitung und Übermittlung der Daten elektronisch vereinfacht werden.

Zur Feststellung, ob eine Vollversicherung der selbstständigen Betreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß vorliegt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bislang im Antragsformular deren Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten (Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der jeweiligen selbstständigen Betreuungskraft) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeholt. Durch Einführung eines datenschutzrechtlichen Sondertatbestandes soll im neuen § 21b Abs. 8 die bisherige Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte durch eine gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ersetzt werden.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshof 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist.

 

 

Der gegenständliche Novellenentwurf enthält weiters Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

 


 Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Pflegegeldbeträge werden in unveränderter Höhe weiter erbracht. Dadurch stehen nicht mehr finanzielle Mittel für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, zur Verfügung.

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 bleiben gleich, wodurch die erforderlichen Kostendämpfungseffekte nicht erreicht werden.

Die Hausbesuche zur Beratung pflegebedürftiger Angehöriger werden qualitativ nicht ausgebaut., ein zusätzliches Beratungsangebot steht dadurch nicht zur Verfügung.

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums werden nicht gesetzlich verankert und damit für die Zukunft sichergestellt.

Es erfolgen keine legistischen Klarstellungen und Anpassungen im Bundespflegegeldgesetz.

Es erfolgt keine Verwaltungsvereinfachung für den Vollzug der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Verfahrensabläufe bedürfen weiterhin einer Optimierung.

 

Zur Erreichung der beabsichtigten Ziele gibt es keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Analyse und Auswertung von Daten über die Neuzuerkennungen und Erhöhungen des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Neudefinition der Pflegegeldstufen 1 und 2.

Beobachtung der Entwicklung des Aufwandes für das Pflegegeld im Hinblick auf die Valorisierung der Pflegegeldstufen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der finanziellen Situation pflegebedürftiger Menschen und ihrer pflegenden Angehörigen.

 

Beschreibung des Ziels:

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% ab 1. Jänner 2016 erfolgen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Pflegegeldbeträge wurden in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht.

Die Pflegegeldbeträge in sämtlichen Stufen und die Ausgleiche wurden ab 1. Jänner 2016 erhöht. Die finanzielle Belastung für pflegebedürftige Menschen wurde reduziert. Die PflegegeldbezieherInnen erhalten ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

 


Ziel 2: Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierung des Pflegevorsorgesystems

 

Beschreibung des Ziels:

 

Um eine nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems sicherzustellen sowie um den Finanzrahmen einzuhalten und eine zielgerichtetere Mittelverwendung entsprechend des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode zu gewähren, sind somit Kostendämpfungseffekte erforderlich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf nimmt aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der steigenden Lebenserwartung auch weiterhin kontinuierlich zu: derzeit (Stand September 2014) haben 455.284 Personen bzw. 5,3% der österreichischen Bevölkerung einen Anspruch auf Pflegegeld (davon rund 76% gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt). Allein in den Jahren 2012 und 2013 kam es zu rund 130.000 Neuzuerkennungen und 140.000 Erhöhungen eines Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren sind eine Fortsetzung dieses Trends und eine stetige Zunahme der PflegegeldbezieherInnen und damit ein Anstieg der Kosten für das Pflegegeld zu erwarten.

Die nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems ist gewährleistet.

 

Ziel 3: Ausbau des Informations- und Beratungsangebotes für PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen.

 

Beschreibung des Ziels:

Im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode ist auch vorgesehen, dass die Hausbesuche bei PflegegeldempfängerInnen zur Beratung pflegender Angehöriger ausgebaut werden sollen. Darüber hinaus soll es zu weiteren Unterstützungsleistungen für Angehörige in Form von kostenlosen Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen kommen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Seit 2001 werden im Auftrag des Sozialministeriums vom Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Kooperation mit dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband Hausbesuche bei Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbeziehern, die in häuslicher Umgebung gepflegt und betreut werden, organisiert und durchgeführt. Bislang erfolgten mehr als 150.000 Hausbesuche durch diplomierte Pflegefachkräfte.

Es werden keine unterstützenden Angehörigengespräche bei psychischen Belastungen angeboten.

Als weitere Verbesserung werden die Hausbesuche qualitativ ausgebaut und kostenlose Besuche auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen oder ihrer Angehörigen angeboten.

Es besteht ein Angebot an unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen, das von rund 1.000 Personen jährlich in Anspruch genommen werden wird.


Ziel 4: Sicherstellung eines umfassenden Online-Informationsangebotes in der Langzeitpflege

 

Beschreibung des Ziels:

 

 

Die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist ein zentrales Thema des österreichischen Sozialsystems. Derzeit (Stand September 2014) haben rund 455.000 Personen Anspruch auf ein Pflegegeld. Davon werden mehr als 80% zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, was betroffene Familien vor große Herausforderungen stellt. Insofern ist es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken, wobei auf Beratung und Information besonderes Augenmerk zu legen ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums bieten Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen sowie zum österreichweiten Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten.

Im 1. Halbjahr 2014 haben 30.007 NutzerInnen auf die Internetplattform www.pflegedaheim.at zugegriffen. Durch die gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote ist die Zugriffsmöglichkeit sichergestellt.

 

Ziel 5: Legistische Klarstellungen und Anpassungen

 

Beschreibung des Ziels:

Im BPGG sollen Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis für das Pflegegeld und im Hinblick auf das Pflegekarenzgeld erfolgen.

Darüber hinaus soll im Hinblick auf die Judikatur des OGH eine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 BPGG in das Gesetz aufgenommen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis für das Pflegegeld und der Leistungshöhe beim Pflegekarenzgeld sind erforderlich. Darüber hinaus ist eine Anpassung an die Judikatur des OGH erforderlich.

Die Klarstellungen und Anpassungen sind durchgeführt.

 

 

Ziel 6: Verwaltungsvereinfachung für die Abwicklung von Förderanträgen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung

 

Beschreibung des Ziels:

Es soll eine Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Abwicklung von Förderanträgen im Bereich der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geschaffen sowie die Kostenabrechnung mit den Ländern vereinfacht werden.

Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll eine gesetzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die für die Durchführung des Förderwesens und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern (siehe Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung) notwendigen Daten zu verarbeiten. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll die für die Durchführung des Fachverfahrens notwendigen, personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Person, der Förderwerberin/des Förderwerbers, sofern sie/er nicht mit der Person der/des Pflegebedürftigen ident ist, und die Daten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte im Rahmen der Antragstellung ermitteln und verarbeiten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht keine datenschutzrechtliche Bestimmung und die Verfahrensabläufe bedürfen einer Optimierung. Jeder Einzelfall muss abgestimmt werden.

Mit Stand September 2014 haben 19.941 Personen eine Förderung im Bereich der 24-Stunden-Betreuung bezogen.

Eine datenschutzrechtliche Bestimmung wurde in das Gesetz aufgenommen und die Verfahrensabläufe sind optimiert. Die Einzelfallabstimmung entfällt aufgrund der gesetzlichen Grundlage für die Datenübermittlung.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erhöhung der Beträge in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% ab 1. Jänner 2016

Beschreibung der Maßnahme:

In der Reformarbeitsgruppe Pflege wurde überwiegend der Standpunkt vertreten, dass das Pflegegeld erneut erhöht werden sollte. Auch wird laufend von zahlreichen Stellen – insbesondere der Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger, vom Behindertenanwalt, den Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen (zB Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) und den Pensionistenverbänden, zuletzt anlässlich der Enquete des Österreichischen Seniorenrates am 22. September 2014 – eine Erhöhung des Pflegegeldes verlangt. Ebenso sieht das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode als Maßnahme die Weiterentwicklung des Pflegegeldes als zentrale Säule der Pflegefinanzierung durch den Bund vor. Diesem Vorhaben soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen und im Bundespflegegeldgesetz eine Erhöhung der Beträge sämtlicher Pflegegeldstufen um 2% ab 1. Jänner 2016 normiert werden. Dadurch erhalten die PflegegeldbezieherInnen ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

Die Erhöhung ab 1. Jänner 2016 soll auch für das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs. 1 BPGG und die Ausgleiche nach § 44 BPGG gelten.

Eine Sonderauswertung durch das Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ für den Zeitraum Jänner bis Mai 2014 hat ergeben, dass 71,24% der Hauptpflegepersonen weiblich und 28,76% männlich sind. Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge stehen mehr finanzielle Mittel zur Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung, die vor allem Frauen zugutekommen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Bundespflegegeld wurde in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht und wird derzeit monatlich in folgender Höhe erbracht:

Stufe 1 € 154,20,

Stufe 2 € 284,30,

Stufe 3 € 442,90,

Stufe 4 € 664,30,

Stufe 5 € 902,30,

Stufe 6 € 1.260,00,

Stufe 7 € 1.655,80,

Stufe 1, Rechtslage vor dem 1. Mai 1996, € 203,10

Das Pflegegeld soll ab 1. Jänner 2016 um 2% erhöht und sodann in den einzelnen Stufen monatlich in folgender Höhe erbracht werden:

Stufe 1 € 157,30,

Stufe 2 € 290,00,

Stufe 3 € 451,80,

Stufe 4 € 677,60,

Stufe 5 € 920,30,

Stufe 6 € 1.285,20,

Stufe 7 € 1.688,90,

Stufe 1, Rechtslage vor dem 1. Mai 1996, € 207,20

 Maßnahme 2: Neudefinition der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2

Beschreibung der Maßnahme:

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll. Diese Stundenwerte sollen allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. Jänner 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld beantragt haben.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht ein Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden.

Bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gebührt ab 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden.

 

 

Maßnahme 3: Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen und ihrer Angehörigen und Schaffung eines Angebotes an kostenlosen unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen

Beschreibung der Maßnahme:

Seit 2001 werden im Auftrag des Sozialministeriums vom Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Kooperation mit dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband Hausbesuche bei PflegegeldbezieherInnen, die in häuslicher Umgebung gepflegt und betreut werden, organisiert und durchgeführt. So fanden im Rahmen der Qualitätssicherung bis inklusive Mai 2014 bereits 151.904 Hausbesuche statt.

Bei den Hausbesuchen, die von diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen durchgeführt werden, erfolgt in erster Linie eine Information und Beratung der pflegenden und betreuenden Angehörigen sowie eine Feststellung der konkreten Pflegesituation.

Da die Resonanz auf die Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung äußerst positiv ist, wurde ein Ausbau dieser Maßnahme im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen. Dementsprechend soll im Sinne eines präventiven Gedankens sowie zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Angehörigen nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen werden, solche Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung oder anlässlich der Begutachtung durch Pflegefachkräfte bei Erhöhungsanträgen auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner Angehörigen durchzuführen. Auch können ÄrztInnen bei der Begutachtung pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige auf diese Möglichkeit hinweisen. In sämtlichen Fällen sollen die Hausbesuche auch weiterhin freiwillig, also nicht gegen den Willen der pflegebedürftigen Person, erfolgen.

 

Die Auswertungen der Hausbesuche zeigen, dass die Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung in sehr hoher Qualität erbracht wird, jedoch ist die Pflege und Betreuung für die Angehörigen in vielen Fällen mit physischen und in weiterer Folge mit psychischen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll weiterführend die Möglichkeit geschaffen werden, Personen, die psychische Belastungen angeben, kostenlose unterstützende Angehörigengespräche als weiteren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie als zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme anzubieten.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden jährlich im Vorhinein Zielgruppen (z. B. Personen denen erstmals ein Pflegegeld zuerkannt oder jene, bei denen ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde), bei welchen die Hausbesuche durchgeführt werden sollen, festgelegt. Die Datenselektion für das Kompetenzzentrum Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege erfolgt dabei durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Es besteht kein Angebot an unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen.

Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung werden auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner pflegenden und betreuenden Angehörigen durchgeführt. Zudem wird auch auf Wunsch eine Pflegeberatung anlässlich der Begutachtung durch diplomierte Fachkräfte bei Erhöhungsanträgen durchgeführt.

Es besteht ein österreichweites Angebot an unterstützenden Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen, welches von rund 1.000 Personen jährlich in Anspruch genommen wird.

 

Maßnahme 4: Gesetzliche Verankerung der Online-Informationsangebote des Sozialministeriums

Beschreibung der Maßnahme:

Um dem Erfordernis eines umfassenden Informationsangebotes zur Bewältigung des Pflegealltages Rechnung zu tragen, wurde die Internetplattform www.pflegedaheim.at für pflegende Angehörige als Online-Informationsangebot eingerichtet. Diese Plattform versteht sich als Informationsdrehscheibe rund um das Thema Pflege zu Hause und bietet Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen, wie z. B. Pflegegeld, Pflegekarenzgeld, sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen, 24-Stunden-Betreuung, soziale Dienste, Kurse und Selbsthilfegruppen, Demenz sowie stationäre Langzeitpflege. Ebenso wird zu Entlastungsangeboten, wie z. B. Kurzzeitpflege und Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege informiert. Auch sind Informationen über die Beratungsangebote des Sozialministeriums und relevante Studien und Publikationen des Ressorts abrufbar.

Die in § 33e BPGG angeführte Servicedatenbank (www.infoservice.sozialministerium.at) stellt ein ergänzendes Informationsangebot des Sozialministeriums dar, in welchem den Ratsuchenden kostenlos und unbürokratisch das österreichweite Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten zugänglich gemacht wird. Insbesondere in der Situation einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsnotwendigkeit ist der rasche Zugang zu Kontaktdaten eine große Hilfe. Die bundesweite Erfassung ist eine wesentliche Unterstützung für die Beratungstätigkeit des Sozialministeriums. Information und Beratung in der Kommunikation mit der Bürgerin/dem Bürger stellen einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Sozialministeriums dar und daher wurde dieses Datenbankangebot ständig erweitert und aktualisiert.

Diese Online-Informationsangebote des Sozialministeriums sollen nunmehr gesetzlich verankert werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums bieten Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen sowie zum österreichweiten Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten.

Die Online-Informationsangebote des Sozialministeriums sind gesetzlich verankert.

Maßnahme 5: Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises gemäß § 3 BPGG um Kindergartenkinder

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit haben nach § 3 BPGG die im ASVG unfallversicherten SchülerInnen und StudentInnen, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, einen Anspruch auf Pflegegeld.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 wurde in § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG eine lit. l aufgenommen, wonach Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr ebenfalls unfallversichert sind. Diese Kinder können derzeit unter die in § 3a angeführten Personenkreise subsumiert werden, sodass aufgrund dieser Regelung ein grundsätzlicher Anspruch auf Pflegegeld besteht.

Aus Gründen der Systematik und Klarstellung sollen die im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr in der Unfallversicherung teilversicherten Kinder in § 3 Abs. 1 Z 2 BPGG angeführt werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit können Kindergartenkinder unter die in

§ 3a BPGG angeführten Personenkreise subsumiert werden.

Es ist legistisch klargestellt, dass Kindergartenkinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr unter den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 Z 2 fallen.

 

Maßnahme 6: Klarstellung zum Anspruch auf einen Kinderzuschlag bei Bezug eines Pflegekarenzgeldes

Beschreibung der Maßnahme:

Der Kinderzuschlag hat den Zweck, Eltern in Form eines pauschalierten Zuschusses bei den finanziellen Mehraufwendungen, die für ein Kind erwachsen, zu unterstützen. Ebenso wie andere Unterstützungsleistungen für Kinder – etwa die Familienbeihilfe oder die Familienzuschläge nach den Sozialentschädigungsgesetzen – gebührt der Kinderzuschlag zum Pflegekarenzgeld in systemimmanenter Weise für jedes Kind nur einmal.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass der Kinderzuschlag auch in den Fällen, in denen mehrere Personen für denselben Zeitraum und dieselbe/denselben pflegebedürftige/n Angehörige/n ein Pflegekarenzgeld beziehen, für dasselbe Kind nur einmal zu gewähren ist. Der Kinderzuschlag soll aus verwaltungsökonomischen Gründen primär der Person gebühren, deren Anspruch auf Pflegekarenzgeld zuerst festgestellt wurde und bei zeitgleicher Feststellung des Pflegekarenzgeldanspruches jener Person, die auch für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es liegt keine klare Regelung vor.

Klarstellung im Gesetz ist erfolgt.

 

 


Maßnahme 7: Schaffung einer Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll in § 26 BPGG eine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 BPGG in das Gesetz aufgenommen werden.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht keine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften.

Es besteht eine Verpflichtung zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften.

 

Maßnahme 8: Schaffung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung für den Vollzug der 24-Stunden-Betreuung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und Optimierung der Verfahrensabläufe zur Verarbeitung und Übermittlung der Daten

Beschreibung der Maßnahme:

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug des Förderfahrens zur 24-Stunden-Betreuung nach § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuständig. Mit der neuen gesetzlichen Bestimmung des § 21b Abs. 6 bis 12 sollen die komplexen Verfahrensabläufe entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit optimiert und die Verarbeitung und Übermittlung der Daten elektronisch vereinfacht werden.

Zur Feststellung, ob eine Vollversicherung der selbstständigen Betreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß vorliegt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bislang im Antragsformular deren Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten (Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der jeweiligen selbstständigen Betreuungskraft) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeholt. Durch Einführung eines datenschutzrechtlichen Sondertatbestandes soll im neuen § 21b Abs. 8 die bisherige Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte durch eine gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ersetzt werden.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht keine datenschutzrechtliche Bestimmung und die Verfahrensabläufe bedürfen einer Optimierung.

Eine datenschutzrechtliche Bestimmung wurde in das Gesetz aufgenommen und die Verfahrensabläufe sind optimiert.

 

Maßnahme 9: Klarstellung der Zuständigkeit nach europarechtlichen Vorschriften in Fällen des § 3a BPGG

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshof 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3a BPGG sind erforderlich.

Klarstellungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3a BPGG sind durchgeführt

 

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Werkleistungen

0

76

76

76

76

Transferaufwand

0

‑19.108

‑7.688

‑46.338

‑84.675

Aufwendungen gesamt

0

‑19.032

‑7.612

‑46.262

‑84.599

 

Werkleistungen: Als Aufwand für die Durchführung eines Angehörigengespräches werden € 76.- angenommen. Davon entfallen € 60.- auf das Honorar für das Gespräch, sowie € 16.- für das km-Geld sowie den administrativen Aufwand.

Der Betrag für das km-Geld und den administrativen Aufwand entspricht dem Durchschnittswert im Jahr 2013 bei den Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege.

Davon ausgehend, dass 1.000 Angehörigengespräche pro Jahr durchgeführt werden, ergeben sich jährliche Mehrkosten in der Höhe von rund € 76.000.-.

 

Die Hausbesuche auf Wunsch im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege verursachen keine Mehrkosten, da die insgesamt geplante jährliche Anzahl an Hausbesuchen nicht überschritten werden soll.

 

Transferaufwand: MINDERAUFWAND STUFE 1 IM JAHR 2015:

Laut Auswertung aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand 06/2014) sind 20,0% der PflegegeldbezieherInnen der Stufe 1 einem Stundenausmaß von 61 bis inkl. 65 zugeordnet (Rechtslage ab 1.1.2011).

Im Jahr 2013 wurde 27.893 Personen ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt. Dieser Wert wurde für die Jahre 2014 bis 2015 mit den Demografiewerten analog der Budgetprognose erhöht, ergibt 28.360 Personen.

Entsprechend der Zuordnung zu einem Stundenausmaß von 61 bis 65 Stunden im Gesamtsystem, wurde dieser Zugang zu Stufe 1 ebenfalls um 20% verringert. Das bedeutet, dass 20% von 28.360 Personen der Berechnung des Minderaufwandes zugrunde gelegt werden, dabei handelt es sich um 5.672 Personen.

Da die Anzahl der Neuzugänge den Wert für ein ganzes Jahr darstellt, aber nicht alle Personen bereits am 1. Jänner ein Pflegegeld erhalten werden, wurde das Einsparungspotential mit einem statistischen Mittel von 6 Monaten errechnet (Stufenbetrag der Stufe 1 € 154,20 x 6 Monate ergibt € 925,20 = Minderaufwand pro Jahr und Fall)

Um eine Überschätzung zu vermeiden wird die errechnete Anzahl von 5.672 Personen um 5% vermindert, ergibt 5.388 Personen.

 

 

MINDERAUFWAND STUFE 2 IM JAHR 2015:

Laut Auswertung aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand 06/2014) sind 58,3% der PflegegeldbezieherInnen der Stufe 2 einem Stundenausmaß von 86 bis inkl. 95 zugeordnet (Rechtslage ab 1.1.2011).

Im Jahr 2013 wurde 32.128 Personen ein Pflegegeld der Stufe 2 neu zuerkannt bzw. eine Erhöhung auf Stufe 2 durchgeführt. Dieser Wert wurde für die Jahre 2014 bis 2015 mit den Demografiewerten analog der Budgetprognose erhöht, ergibt 32.667 Personen.

Entsprechend der Zuordnung zu einem Stundenausmaß von 86 bis 95 Stunden im Gesamtsystem, wurde dieser Zugang zu Stufe 2 ebenfalls um 58,3% verringert. Das bedeutet, dass 58,3% von 32.667 Personen der Berechnung des Minderaufwandes zugrunde gelegt werden, dabei handelt es sich um 19.045 Personen.

Da die Anzahl der Neuzugänge und Erhöhungen den Wert für ein ganzes Jahr darstellt, aber nicht alle Personen bereits am 1. Jänner ein Pflegegeld erhalten werden, wurde das Einsparungspotential mit einem statistischen Mittel von 6 Monaten errechnet (Differenz Stufenbetrag Stufe 2/Stufe 1 € 130,10 x 6 Monate ergibt € 780,60 = Minderaufwand pro Jahr und Fall)

Um eine Überschätzung zu vermeiden wird die errechnete Anzahl von 19.045 Personen um 5% vermindert, ergibt 18.093 Personen.

 

MINDERAUFWAND STUFE 1 UND STUFE 2 IN DEN JAHREN 2016 bis 2018:

Bei der Berechnung der Minderausgaben in den Jahren 2016 bis 2018 werden wie oben beschrieben, jeweils die Neuzugänge für ein Jahr berechnet. Darüber hinaus wird für die Fälle aus den Vorjahren, die ebenfalls Minderausgaben verursachen, jeweils ein Bezugszeitraum von 12 Monaten angenommen und daraus die Minderausgaben errechnet.

Es wurde dabei von folgender Personenzahl ausgegangen:

 

JAHR 2016

Stufe 1 Neufälle aus 2016: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015: 5.388 Personen, Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2016: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015: 18.093 Personen, Einsparung 12 Monate

 

JAHR 2017

Stufe 1 Neufälle aus 2017: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015 und 2016 : 10.776 Personen (5.388 x 2), Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2017: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015 und 2016: 36.186 Personen (18.093 x 2), Einsparung 12 Monate

 

 

JAHR 2018

Stufe 1 Neufälle aus 2018: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015, 2016 und 2017: 16.164 Personen (5.388 x 3), Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2018: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015, 2016 und 2017: 54.279 Personen (18.093 x 3), Einsparung 12 Monate

 

ERHÖHUNG DES PFLEGEGELDES AB DEM JAHR 2016:

Ab 1. Jänner 2016 sollen die Pflegegeldbeträge in allen Stufen und die Ausgleiche um 2% erhöht werden.

Als Auswirkung der Neudefinition der Zugangskriterien zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 ergibt sich für die Jahre 2016 bis 2018 folgender budgetärer Pflegegeldaufwand und folgende Anzahl an BezieherInnen von Pflegegeld:

Jahr 2016 Aufwand € 2,482 Mrd. €, BezieherInnen 446.780

Jahr 2017 Aufwand € 2,461 Mrd. €, BezieherInnen 446.901

Jahr 2018 Aufwand € 2,454 Mrd. €, BezieherInnen 449.487

Bei Division des Aufwandes für das jeweilige Jahr durch die Anzahl der BezieherInnen ergibt sich der Jahresaufwand pro BezieherIn.

Davon wurden 2% der Berechnung des Mehraufwandes zugrunde gelegt.

 

 

Inwiefern die geänderten Stufen positive oder negative Auswirkungen auf die Länder haben kann nicht quantifiziert werden, da die Systeme der Kostenbeiträge unterschiedlich gestaltet sind.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Der Geschlechteranteil im Pflegegeldsystem stellt sich wie folgt dar:

Rund 65% der BezieherInnen sind weiblich, rund 35% sind männlich.

 

In den einzelnen Pflegegeldstufen stellt sich der Geschlechteranteil wie folgt dar:

Stufe 1: 33% Männer, 67% Frauen,

Stufe 2: 36% Männer, 64% Frauen,

Stufe 3: 36% Männer, 64% Frauen,

Stufe 4: 36% Männer, 64% Frauen,

Stufe 5: 32% Männer, 68% Frauen,

Stufe 6: 39% Männer, 61% Frauen,

Stufe 7: 36% Männer, 64% Frauen.

 

 

Auswirkung auf die Leistung und Verteilung von unbezahlter Arbeit von Frauen und Männern

Mehr als 80% der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, was betroffene Familien vor große Herausforderungen stellt. Insofern ist es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken.

Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge in allen Stufen stehen auch mehr finanzielle Mittel für die Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung.

 


Auswirkungen auf unbezahlte Arbeit

 

 

Betroffener Bereich

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Pflege (Versorgung von Kranken, Hilfe für gesunde Erwachsene)

455.284

296.391

65

158.893

35

Personen mit Anspruch auf Pflegegeld (Stand September 2014)

 

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Pflegebedürftige

Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen und der Ausgleiche um 2% mit 1. Jänner 2016 erfolgen.

 

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll.

 

Auswirkungen auf pflegende Angehörige

Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung werden auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner Angehörigen durchgeführt.

 

Die Auswertungen der Hausbesuche zeigen, dass die Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung in sehr hoher Qualität erbracht wird, jedoch ist die Pflege und Betreuung für die Angehörigen in vielen Fällen mit psychischen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll in Kooperation mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt weiterführend die Möglichkeit geschaffen werden, Personen, die ebensolche psychischen Belastungen angeben, kostenlose unterstützende Angehörigengespräche als weiteren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie als zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme anzubieten.

 

Eine Sonderauswertung durch das Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ für den Zeitraum Jänner bis Mai 2014 hat ergeben, dass 71,24% der Hauptpflegepersonen weiblich und 28,76% männlich sind. Durch die Erhöhung der Pflegegeldbeträge stehen mehr finanzielle Mittel zur Unterstützung der Angehörigenpflege zur Verfügung, die vor allem Frauen zugutekommen werden.

 

Auswirkungen auf soziale Dienste

Weil die Betroffenen durch die Erhöhung mehr Pflegegeld für die Kostenbeiträge zur Verfügung haben, wird dies zu Mehreinnahmen bei den sozialen Diensten führen. Die Valorisierung des Pflegegeldes führt im Zusammenhang mit § 13 BPGG auch zu einer Entlastung der Länderbudgets.

Inwiefern die geänderten Stufen positive oder negative Auswirkungen auf die Länder haben kann nicht quantifiziert werden, da die Systeme der Kostenbeiträge unterschiedlich gestaltet sind.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder pflegende Angehörige

 

Auswirkungen auf pflegebedürftige Menschen/pflegende Angehörige (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

PflegegeldbezieherInnen

446.000

Erhöhung der Pflegegeldbeträge

AnspruchswerberInnen

5.400

Neudefinition Pflegegeldstufe 1

PflegegeldbezieherInnen

18.000

Neudefinition Pflegegeldstufe 2

Pflegende Angehörige

1.000

Angehörigengespräch


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

76

49.713

49.280

49.160

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

 

19.108

57.325

95.542

133.759

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Umschichtung

21.02.01 Pflegegeld, Pflegefonds

21.02.01 Pflegegeld, Pflegefonds

 

70

45.587

45.190

45.080

Durch Umschichtung

23.01.02 Hoheitsverwaltung Pflegegeld

23.01.02 Hoheitsverwaltung Pflegegeld

 

6

4.126

4.090

4.080

 

Erläuterung der Bedeckung

Der Anteil der Pflegegeldaufwendungen im Bereich des Bundes hat sich im Jahr 2013 (Erfolg laut Bundesrechnungsabschluss) wie folgt verteilt:

UG 21 rund 91,7% der Ausgaben,

UG 23 rund 8,3% der Ausgaben.

Diese Prozentsätze werden auch für die Aufteilung der Bedeckung auf die jeweilige UG im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmen herangezogen.

Laufende Auswirkungen

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Angehörigengespräch

Bund

1.000

76,00

 

76.000

76.000

76.000

76.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

76.000

76.000

76.000

76.000

 

Als Aufwand für die Durchführung eines Angehörigengespräches werden € 76.- angenommen. Davon entfallen € 60.- auf das Honorar für das Gespräch, sowie € 16.- für das km-Geld sowie den administrativen Aufwand.

Der Betrag für das km-Geld und den administrativen Aufwand entspricht dem Durchschnittswert im Jahr 2013 bei den Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege.

Davon ausgehend, dass 1.000 Angehörigengespräche pro Jahr durchgeführt werden, ergeben sich Mehrkosten in der Höhe von rund € 76.000.-.

Die Hausbesuche auf Wunsch im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege verursachen keine Mehrkosten, da die insgesamt geplante Anzahl an Hausbesuchen nicht überschritten werden soll.


 

Transferaufwand

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 1 Neufälle

Bund

5.388

‑925,20

 

‑4.984.978

‑4.984.978

‑4.984.978

‑4.984.978

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 2 Neufälle

Bund

18.093

‑780,60

 

‑14.123.396

‑14.123.396

‑14.123.396

‑14.123.396

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 1 Pers. 2015

Bund

5.388

‑1.850,40

 

 

‑9.969.955

 

 

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 2 Pers. 2015

Bund

18.093

‑1.561,20

 

 

‑28.246.792

 

 

Valorisierung des Pflegegeldes

Bund

446.780

111,10

 

 

49.637.258

 

 

 

 

446.901

110,10

 

 

 

49.203.800

 

 

 

449.487

109,20

 

 

 

 

49.083.980

SUMME

 

 

 

 

 

49.637.258

49.203.800

49.083.980

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 1 Pers. 2015/16

Bund

10.776

‑1.850,40

 

 

 

‑19.939.910

 

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 2 Pers. 2015/16

Bund

36.186

‑1.561,20

 

 

 

‑56.493.583

 

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 1 Pers. 2015/17

Bund

16.164

‑1.850,40

 

 

 

 

‑29.909.866

Minderaufwand bei Pflegegeldstufe 2 Pers. 2015/17

Bund

54.279

‑1.561,20

 

 

 

 

‑84.740.375

GESAMTSUMME

 

 

 

 

‑19.108.373

‑7.687.862

‑46.338.067

‑84.674.633

MINDERAUFWAND STUFE 1 IM JAHR 2015:

Laut Auswertung aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand 06/2014) sind 20,0% der PflegegeldbezieherInnen der Stufe 1 einem Stundenausmaß von 61 bis inkl. 65 zugeordnet (Rechtslage ab 1.1.2011).

Im Jahr 2013 wurde 27.893 Personen ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt. Dieser Wert wurde für die Jahre 2014 bis 2015 mit den Demografiewerten analog der Budgetprognose erhöht, ergibt 28.360 Personen.

Entsprechend der Zuordnung zu einem Stundenausmaß von 61 bis 65 Stunden im Gesamtsystem, wurde dieser Zugang zu Stufe 1 ebenfalls um 20% verringert. Das bedeutet, dass 20% von 28.360 Personen der Berechnung des Minderaufwandes zugrunde gelegt werden, dabei handelt es sich um 5.672 Personen.

Da die Anzahl der Neuzugänge den Wert für ein ganzes Jahr darstellt, aber nicht alle Personen bereits am 1. Jänner ein Pflegegeld erhalten werden, wurde das Einsparungspotential mit einem statistischen Mittel von 6 Monaten errechnet (Stufenbetrag der Stufe 1 € 154,20 x 6 Monate ergibt € 925,20 = Minderaufwand pro Jahr und Fall)

Um eine Überschätzung zu vermeiden wird die errechnete Anzahl von 5.672 Personen um 5% vermindert, ergibt 5.388 Personen.

MINDERAUFWAND STUFE 2 IM JAHR 2015:

Laut Auswertung aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand 06/2014) sind 58,3% der PflegegeldbezieherInnen der Stufe 2 einem Stundenausmaß von 86 bis inkl. 95 zugeordnet (Rechtslage ab 1.1.2011).

Im Jahr 2013 wurde 32.128 Personen ein Pflegegeld der Stufe 2 neu zuerkannt bzw. eine Erhöhung auf Stufe 2 durchgeführt. Dieser Wert wurde für die Jahre 2014 bis 2015 mit den Demografiewerten analog der Budgetprognose erhöht, ergibt 32.667 Personen.

Entsprechend der Zuordnung zu einem Stundenausmaß von 86 bis 95 Stunden im Gesamtsystem, wurde dieser Zugang zu Stufe 2 ebenfalls um 58,3% verringert. Das bedeutet, dass 58,3% von 32.667 Personen der Berechnung des Minderaufwandes zugrunde gelegt werden, dabei handelt es sich um 19.045 Personen.

Da die Anzahl der Neuzugänge und Erhöhungen den Wert für ein ganzes Jahr darstellt, aber nicht alle Personen bereits am 1. Jänner ein Pflegegeld erhalten werden, wurde das Einsparungspotential mit einem statistischen Mittel von 6 Monaten errechnet (Differenz Stufenbetrag Stufe 2/Stufe 1 € 130,10 x 6 Monate ergibt € 780,60 = Minderaufwand pro Jahr und Fall)

Um eine Überschätzung zu vermeiden wird die errechnete Anzahl von 19.045 Personen um 5% vermindert, ergibt 18.093 Personen.

MINDERAUFWAND STUFE 1 UND STUFE 2 IN DEN JAHREN 2016 bis 2018:

Bei der Berechnung der Minderausgaben in den Jahren 2016 bis 2018 werden wie oben beschrieben, jeweils die Neuzugänge für ein Jahr berechnet. Darüber hinaus wird für die Fälle aus den Vorjahren, die ebenfalls Minderausgaben verursachen, jeweils ein Bezugszeitraum von 12 Monaten angenommen und daraus die Minderausgaben errechnet.

Es wurde dabei von folgender Personenzahl ausgegangen:

JAHR 2016

Stufe 1 Neufälle aus 2016: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015: 5.388 Personen, Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2016: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015: 18.093 Personen, Einsparung 12 Monate

 

JAHR 2017

Stufe 1 Neufälle aus 2017: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015 und 2016 : 10.776 Personen (5.388 x 2), Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2017: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015 und 2016: 36.186 Personen (18.093 x 2), Einsparung 12 Monate

 

JAHR 2018

Stufe 1 Neufälle aus 2018: 5.388 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 1 Fälle aus 2015, 2016 und 2017: 16.164 Personen (5.388 x 3), Einsparung 12 Monate

Stufe 2 Neufälle aus 2018: 18.093 Personen, Einsparung 6 Monate

Stufe 2 Fälle aus 2015, 2016 und 2017: 54.279 Personen (18.093 x 3), Einsparung 12 Monate

 

ERHÖHUNG DES PFLEGEGELDES AB DEM JAHR 2016:

Ab 1. Jänner 2016 sollen die Pflegegeldbeträge in allen Stufen und die Ausgleiche um 2% erhöht werden.

Als Auswirkung der Neudefinition der Zugangskriterien zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 ergibt sich für die Jahre 2016 bis 2018 folgender budgetärer Pflegegeldaufwand und folgende Anzahl an BezieherInnen von Pflegegeld:

Jahr 2016 Aufwand € 2,482 Mrd. €, BezieherInnen 446.780

Jahr 2017 Aufwand € 2,461 Mrd. €, BezieherInnen 446.901

Jahr 2018 Aufwand € 2,454 Mrd. €, BezieherInnen 449.487

Bei Division des Aufwandes für das jeweilige Jahr durch die Anzahl der BezieherInnen ergibt sich der Jahresaufwand pro BezieherIn.

Davon wurden 2% der Berechnung des Mehraufwandes zugrunde gelegt.

 

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.

 


 

Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wie im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen und von der Reformarbeitsgruppe Pflege empfohlen wurde, sollen das Pflegegeld und der Pflegefonds als zentrale Säulen der Pflegefinanzierung durch den Bund beibehalten und weiterentwickelt werden; beim Pflegegeld wäre hierbei der Fokus auf Fälle höherer Pflegebedürftigkeit und Bedarfsgerechtigkeit zu richten.

Das österreichische Pflegevorsorgesystem basiert im Wesentlichen auf drei Säulen.

Die erste Säule bildet das Pflegegeld, welches in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten sowie pflegebedürftige Personen bei der Verwirklichung eines selbstbestimmten und bedürfnisorientierten Lebens unterstützen soll. Im Jahr 2013 bezogen durchschnittlich 447.351 Personen ein Pflegegeld nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes; die Kosten hiefür beliefen sich auf rund € 2,48 Mrd.

Die zweite essentielle Säule ist die Pflege und Betreuung durch Angehörige. Aus diesem Grund ist es wichtig, diese Personen zu unterstützen. Neben der im Jahr 2014 neu eingeführten Möglichkeit der Pflegekarenz bzw. der Pflegeteilzeit mit Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld, wofür jährlich rund
€ 5,5 Mio. budgetiert sind, werden vom Bund jährlich rund € 11 Mio. (Wert 2013) an Zuwendungen zu den Kosten der Ersatzpflege gemäß § 21a BPGG geleistet sowie die Beiträge zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensionsversicherung im Wert von jährlich rund € 39 Mio. (Wert 2013) übernommen.

Die Gesamtausgaben des Bundes und der Länder für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind aufgrund der verstärkten Inanspruchnahme kontinuierlich gestiegen und betrugen € 9,1 Mio. im Jahr 2008, € 58,4 Mio. im Jahr 2010 und € 105,3 Mio. im Jahr 2013. Davon trägt der Bund 60% der Kosten, die im Jahr 2013 das 11,5fache des Förderbetrages ausmachten, der im Jahr 2008 ausbezahlt wurde.

Im Bereich der dritten wesentlichen Säule des österreichischen Pflegevorsorgesystems, der sozialen Dienste, beteiligt sich der Bund – zusätzlich zu den Geldern über den Finanzausgleich – maßgeblich an den Kosten für die Sicherung sowie den bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes. So gewährt der Pflegefonds für die Jahre 2011 bis 2016 insgesamt
€ 1,335 Mrd. beginnend mit € 100 Mio. im Jahr 2011 ansteigend auf € 350 Mio. im Jahr 2016.

In Summe ist das Pflegebudget des Bundes in den Jahren 2008 bis 2013 aufgrund des Ausbaus und der Sicherung des bestehenden Pflegevorsorgesystems sowie aufgrund demografischer Entwicklungen um mehr als ein Viertel gestiegen.

Verbesserungen im Bereich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG wurden im Rahmen des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes im Ministerrat beschlossen: Zum einen soll die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18b-Selbstversicherung angehoben werden. Sie soll damit von derzeit € 1.105,50 monatlich auf € 1.649,84 monatlich steigen.

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung war Teil des Finanzausgleiches 2008 bis 2013, welcher bis Ende 2014 verlängert wurde und in der derzeit geltenden Fassung nur bis Ende 2014 in Geltung steht. Die LandesfinanzreferentInnenkonferenz stimmte in ihrer Tagung am 9. Mai 2014 dem Vorhaben der österreichischen Bundesregierung, den bestehenden Finanzausgleich bis Ende 2016 zu verlängern, zu und ersuchte den Bundesminister für Finanzen, die dafür notwendigen Grundlagen zu erarbeiten. Weiters wurde der Bundesminister für Finanzen ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche finanzausgleichsrelevanten Art. 15a B-VG Vereinbarungen und finanzausgleichsrelevanten bundesgesetzlichen Regelungen zumindest im bisherigen Umfang bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden. Das Bundesministerium für Finanzen beabsichtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verlängerung im Rahmen eines Gesamtpakets vorzunehmen.

Um die budgetären Mittel für die zu erwartenden künftigen Ausgabensteigerungen, wobei insbesondere die Entwicklung der Ausgaben für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erwähnen ist, sicher zu stellen, ist es erforderlich, Anpassungen im Pflegevorsorge- bzw. Pflegegeldsystem vorzunehmen.

Die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf nimmt aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der steigenden Lebenserwartung auch weiterhin kontinuierlich zu: derzeit (Stand September 2014) haben 455.284 Personen bzw. 5,35% der österreichischen Bevölkerung einen Anspruch auf Pflegegeld (davon rund 76% gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt). Allein in den Jahren 2012 und 2013 kam es zu rund 130.000 Neuzuerkennungen und 140.000 Erhöhungen eines Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren sind eine Fortsetzung dieses Trends und eine stetige Zunahme der PflegegeldbezieherInnen und damit ein Anstieg der Kosten für das Pflegegeld zu erwarten. Um eine nachhaltige Finanzierung des Pflegevorsorgesystems sicherzustellen sowie um den Finanzrahmen einzuhalten und eine zielgerichtetere Mittelverwendung entsprechend des Regierungsprogramms für die XXV. Gesetzgebungsperiode zu gewährleisten, sind somit Kostendämpfungseffekte erforderlich.

Wie Studien und Auswertungen belegen, werden professionelle Dienste in den unteren Pflegegeldstufen in geringerem Ausmaß in Anspruch genommen. Da dadurch im Vergleich zu BezieherInnen eines Pflegegeldes der höheren Stufen geringere Kosten für die erforderliche Pflege und Betreuung entstehen, ist eine Anhebung des für die Stufen 1 und 2 erforderlichen zeitlichen Pflegebedarfes vertretbar. Die Zugangsschwelle zum Pflegegeld bleibt im internationalen Vergleich weiterhin niedrig.

Die Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 sollen nun dahingehend neu definiert werden, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gebühren soll. Diese Stundenwerte sollen allerdings nicht für Personen gelten, denen bereits vor dem 1. Jänner 2015 rechtskräftig ein Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 zuerkannt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2015 ein Pflegegeld beantragt haben.

Die Pflegegeldbeträge wurden in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht. Als wesentliche Verbesserung für PflegegeldbezieherInnen, zur Unterstützung der Angehörigenpflege und um die Preisentwicklung für die professionelle Pflege zu berücksichtigen und abzufedern, soll eine Erhöhung des Pflegegeldes in allen Pflegegeldstufen sowie der Ausgleiche um 2% mit 1. Jänner 2016 erfolgen. Dadurch erhalten die PflegegeldbezieherInnen ab 1. Jänner 2016 jährlich im Durchschnitt um € 111.- mehr Pflegegeld.

Im Regierungsprogramm ist auch vorgesehen, dass die Hausbesuche bei PflegegeldempfängerInnen zur Beratung pflegender Angehöriger ausgebaut werden sollen. Dementsprechend sollen als weitere Verbesserung die Hausbesuche qualitativ ausgebaut und kostenlose Besuche auf Wunsch der PflegegeldbezieherInnen oder ihrer Angehörigen angeboten werden. Darüber hinaus soll es zu weiteren Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige in Form von kostenlosen Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen sowie zu Verbesserungen des Informationsangebotes kommen.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug des Förderverfahrens zur 24-Stunden-Betreuung nach § 21b BPGG, zuständig. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen des § 21b Abs. 6 bis 12 sollen die komplexen Verfahrensabläufe entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit optimiert und die Verarbeitung und Übermittlung der Daten elektronisch vereinfacht werden.

Zur Feststellung, ob eine Vollversicherung der selbstständigen Betreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß vorliegt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bislang im Antragsformular deren Zustimmungserklärung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten (Namen, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der jeweiligen selbstständigen Betreuungskraft) an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingeholt. Durch Einführung eines datenschutzrechtlichen Sondertatbestandes soll im neuen § 21b Abs. 8 die bisherige Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte durch eine gesetzliche Ermächtigung zur elektronischen Übermittlung personenbezogener Daten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ersetzt werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist.

Der gegenständliche Novellenentwurf enthält weiters Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Pflegegeldwesen“) und Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses):

Da mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf eine neue Unterstützung pflegebedürftiger Personen und ihrer Angehörigen in Form von Online Informationsangeboten in den §§ 33d und 33e geschaffen und Übergangsbestimmungen normiert werden sollen, ist eine entsprechende Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 2):

Derzeit haben nach dieser Bestimmung die nach § 8 Abs. 1 lit. h und i ASVG unfallversicherten SchülerInnen und StudentInnen, deren Pflegebedarf durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, einen Anspruch auf Pflegegeld.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 wurde in § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG eine lit. l aufgenommen, wonach Kinder im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr ebenfalls unfallversichert sind. Diese Kinder können derzeit unter die in § 3a angeführten Personenkreise subsumiert werden, sodass aufgrund dieser Regelung ein grundsätzlicher Anspruch auf Pflegegeld besteht.

Aus Gründen der Systematik und Klarstellung sollen die im letzten verpflichtenden Kindergartenjahr in der Unfallversicherung teilversicherten Kinder in § 3 Abs. 1 Z 2 angeführt werden.

Zu Z 3 und 13 (§§ 3a Abs. 1 und 48f Abs. 4):

Aus europarechtlicher Sicht ist das Pflegegeld als Geldleistung bei Krankheit zu betrachten (zB EuGH Rs. C-160/96, Molenaar, Slg. 1998, I-00843; Rs. C-215/99, Jauch Slg. 2001, I-1901 oder Rs. C-286/03, Hosse, Slg. 2006, I-1771). Daher ist in Situationen mit grenzüberschreitenden Sachverhaltselementen die Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wie für sonstige Leistungen bei Krankheit zu beurteilen. Sofern diese Zuständigkeiten mit nationalen Zuständigkeitsregelungen nicht übereinstimmen, muss dem EU-Recht der Anwendungsvorrang eingeräumt werden. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist zB für eine/n in Österreich lebende/n BezieherIn nur einer Pension eines anderen Mitgliedstaates, nicht Österreich, sondern dieser andere Mitgliedstaat für sämtliche Leistungen bei Krankheit (einschließlich der Pflegeleistungen) zuständig (Art. 24 der Verordnung). Daher hat eine solche Person auch bei Wohnort in Österreich keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof nunmehr in zwei viel beachteten Urteilen im Bereich der Familienleistungen entschieden, dass auch ein an sich nach der Verordnung nicht zuständiger Mitgliedstaat nicht daran gehindert ist, nach nationalem Recht Leistungsansprüche einzuräumen, die eben dann neben den Zuständigkeiten nach der Verordnung geltend gemacht werden können (EuGH Rs. C-352/06, Bosmann, Slg. 2008, I-3827 sowie Rs. C-611/10 und Rs. C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak, DÖV 2012, 688). Für den Bereich der Pflegeleistungen hat der Europäische Gerichtshof diesen neuen Grundsatz aber bisher noch nie für anwendbar erklärt.

Dies hat jedoch nunmehr der Oberste Gerichtshof in zwei Urteilen entschieden (10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p), indem er auch der Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaates unterliegenden BezieherInnen ausschließlich einer Pension aus diesen anderen Mitgliedstaaten aufgrund des uneingeschränkten Wortlautes des § 3a BPGG Anspruch auf Pflegegeld eingeräumt hat. Diese Urteile berufen sich auf die EuGH Judikatur (insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache Hudzinski und Wawrzyniak). Daher handelt es sich um keine unabwendbare Verpflichtung, sondern nur um ein Recht, das Österreich auch wieder entziehen kann. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 3a soll klargestellt werden, dass entsprechend der Praxis vor den beiden Urteilen des Obersten Gerichtshof 10 ObS 2/14p und 10 ObS 36/14p Österreich nur dann zur Leistung von Pflegegeld verpflichtet ist, wenn nicht ein anderer Staat aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Pflegeleistungen im Rahmen der Koordination als Leistung bei Krankheit zuständig ist. Von den die Entscheidung treffenden Stellen soll bzgl. der Eigenschaft Österreichs als zuständiger Staat im Sinne der VO (EG) Nr. 883/2004 in den betreffenden Fällen eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

Davon unberührt bleiben die Koordinierungsregelungen des Kapitels III.2 der VO (EG) Nr. 883/2004 bei einem Anspruch auf ein Pflegegeld im Rahmen der Unfallversicherung. Im Bereich der Unfallversicherung sollen keine Änderungen vorgenommen und die bisherige Vorgangsweise beibehalten werden.

Zu Z 4 und Z 13 (§§ 4 Abs. 2 und 48f Abs. 1 bis 3):

Durch die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung nimmt die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf kontinuierlich zu. Aktuell haben 455.284 Personen (Stand September 2014) einen Anspruch auf Pflegegeld, was 5,35% der österreichischen Bevölkerung entspricht. Im Jahr 2012 wurde 61.840 und im Jahr 2013 insgesamt 67.485 Menschen ein Pflegegeld neu zuerkannt; im selben Zeitraum erfolgten 66.033 und 73.589 Erhöhungen des Pflegegeldes. Auch in den nächsten Jahren ist mit einer stetigen Zunahme der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen zu rechnen. Darüber hinaus werden auch die Ausgaben für Leistungen an pflegende Angehörige und die Förderungen zur 24-Stunden-Betreuung weiter zunehmen. Diesen Anstieg gilt es durch geeignete Maßnahmen zu dämpfen.

Die Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Finanzrahmens zu setzen und die Kostenentwicklung zu dämpfen, bedingt daher im Bereich der Pflegevorsorge entsprechende Änderungen, wobei es jedoch soziale Härten zu vermeiden gilt.

Der Verfassungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 29.6.2011, GZ F1/11; G 7/11, zur Neudefinition der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufen 1 und 2 (Stunden) im Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, aus, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich freistehe, auf eine die öffentlichen Haushalte übermäßig belastende Nachfrage nach bestimmten steuerfinanzierten Transferleistungen zu reagieren und den Zugang zu diesen Leistungen zu erschweren.

Zusätzlich zu der großen Anzahl der Neuzuerkennungen und Erhöhungen des Pflegegeldes werden insbesondere in den unteren Pflegegeldstufen weniger oft professionelle Dienste in Anspruch genommen. Eine Sonderauswertung aus der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege ergab, dass im Zeitraum Jänner bis inklusive Mai 2014 in der Stufe 1 nur 12,98% und in der Stufe 2 nur 19,68% der PflegegeldbezieherInnen einen professionellen Dienst in Anspruch nahmen.

Als budgetbegleitende Maßnahme ist vorgesehen, die Zugangskriterien in den Pflegegeldstufen 1 und 2 dahingehend zu ändern, dass jenen Personen, die ab 1. Jänner 2015 einen Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes stellen, bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen künftig ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden und ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 95 Stunden gewährt werden soll.

Das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 soll bei Zutreffen der Voraussetzungen allerdings in der bisherigen Höhe gewährt werden, wenn der Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2015 eingebracht wurde, die Zuerkennung des Pflegegeldes jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Dies gilt sinngemäß auch für amtswegig eingeleitete Verfahren in der Unfallversicherung.

Eine Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes soll nur dann zulässig sein, wenn eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der zum 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. Die Übergangsbestimmung des § 48f soll sicherstellen, dass alleine wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des gegenständlichen Entwurfes eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig sein soll. Diese Rechtsansicht wurde auch vom Obersten Gerichtshof in der Rs 10 ObS 107/13b geteilt, in welcher dieser festgehalten hat, dass „Wenn (…) beispielsweise das Ausmaß der Pflegestufe 2 auch nach der früheren Regelung nicht mehr erreicht wird, wohl aber jenes nach Pflegestufe 1 (im Sinne der früheren Regelung), so ist das Pflegegeld nicht zur Gänze zu entziehen, sondern nach der zum 31.12.2010 maßgeblichen Rechtslage, also mit Pflegestufe 1, weiter zu gewähren“. Diese Schutzbestimmung soll auch in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen das Pflegegeld gemäß § 9 Abs. 2 befristet zuerkannt wurde und keine Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Wurde beispielsweise aufgrund eines monatlichen Pflegebedarfes von 63 Stunden ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 befristet zuerkannt und liegt der Pflegebedarf in dieser Höhe auch nach Ende der Befristung vor, soll auch weiterhin ein Pflegegeld der Stufe 1 geleistet werden.

Wegen des besonders schutzwürdigen Personenkreises soll auf vorhandene Einstufungen der pflegebedürftigen Menschen Bedacht genommen und eine Kürzung der vor Inkrafttreten dieser Novelle zuerkannten Pflegegelder ausgeschlossen sein. Daher soll die Bestimmung des Absatz 2 beispielsweise auch für Fälle gelten, in denen im Rahmen einer Nachuntersuchung ein zeitlicher Pflegebedarf festgestellt wurde, der sich aufgrund der geänderten Anspruchsvoraussetzungen bei der Einstufung auswirken würde.

Diese Sonderregelungen sollen auch für gerichtliche Verfahren gelten.

Zu Z 5, 11 und 12 (§ 5, 44 Abs. 7 und 47 Abs. 1 letzter Satz):

Das Bundespflegegeld wurde in sämtlichen Stufen zuletzt mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 sowie in der Stufe 6 zusätzlich mit 1. Jänner 2011 erhöht.

In der Reformarbeitsgruppe Pflege wurde diesbezüglich überwiegend der Standpunkt vertreten, dass das Pflegegeld erneut erhöht werden sollte. Auch wird laufend von zahlreichen Stellen – insbesondere der Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger, vom Behindertenanwalt, den Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen (z. B. Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) und den Pensionistenverbänden zuletzt anlässlich der Enquete des Österreichischen Seniorenrates am 22. September 2014 – eine Erhöhung des Pflegegeldes verlangt. Ebenso sieht das Regierungsprogramm für die XXV. Regierungsperiode als Maßnahme die Weiterentwicklung des Pflegegeldes als zentrale Säule der Pflegefinanzierung durch den Bund vor. Diesem Vorhaben soll mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen und eine Erhöhung der Beträge sämtlicher Pflegegeldstufen um 2% ab 1. Jänner 2016 normiert werden.

Diese Erhöhung soll auch für das Pflegegeld der Stufe 1 nach § 47 Abs.1 und die Ausgleiche nach § 44 gelten. Die Valorisierung des Pflegegeldes führt im Zusammenhang mit § 13 auch zu einer Entlastung der Länderbudgets.

Zu Z 6 (§ 21b Abs. 6 bis 12):

Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen des § 21b Abs. 6 bis 12 soll eine Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Abwicklung von Förderanträgen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geschaffen sowie die Kostenabrechnung mit den Ländern vereinfacht werden. Im neuen Abs. 6 soll dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine gesetzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die für die Durchführung des Förderwesens und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern (siehe Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung) notwendigen Daten zu verarbeiten. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen soll die für die Durchführung des Fachverfahrens notwendigen, personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Person, der Förderwerberin/des Förderwerbers, sofern sie/er nicht mit der Person der/des Pflegebedürftigen ident ist, und die Daten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte im Rahmen der Antragstellung ermitteln und verarbeiten. Eine taxative Aufzählung der einzelnen Datenfelder erfolgt in der Bestimmung des Abs. 7, untergliedert in die Daten der pflegebedürftigen Person, die Daten der Förderwerberin/des Förderwerbers und die Daten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte. Die in § 21b Abs. 7 Z 1 bis Z 3 angeführten Daten sollen den Angaben im Rahmen der Antragstellung entnommen werden. Bei der Antragstellung soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstmalig von den in § 21b Abs. 7 Z 1 bis 3 genannten Daten Kenntnis erlangen. In weiterer Folge sollen diese Daten unter Einsatz der in § 2a des Sozialministeriumservicegesetzes normierten Kontaktdatenbank verarbeitet werden. Eine Aktualisierung der in die Kontaktdatenbank migrierten bzw. implementierten Daten soll unter Inanspruchnahme des Änderungsdienstes gemäß § 16c des Meldegesetzes erfolgen. Die gegenständlichen Datensätze sollen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) ausgestattet werden. Die Erfassung des Geburtsdatums der pflegebedürftigen Person (Förderwerber/Förderwerberin) soll durch Eintragung in die Kontaktdatenbank erfolgen. Ein gemeinsamer Wohnsitz der pflegebedürftigen Person und der Betreuungskraft/Betreuungskräfte (selbstständig und unselbstständig erwerbstätig) ist Fördervoraussetzung und soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Übereinstimmung mit den Meldedaten geprüft werden. Zu den Daten der pflegebedürftigen Person zählen der Name (Vorname, Familienname, Nachname), die Pflegegeldstufe, die Sozialversicherungsnummer, das Geburtsdatum, die Adresse (Hauptwohnsitz), die Kontodaten, die Höhe des Nettoeinkommens und die Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen. Die Datenart „Pflegegeldstufe“ zählt nach § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. 165/1999, zu den sensiblen Daten. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung des Datums „Pflegegeldstufe“ nach § 21b Abs. 1 Z 3 eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist. Die Sozialversicherungsnummer soll vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Wege der IT-Applikation Versicherungsdatenauszug (VDA) des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nur in jenen Fällen verwendet werden, in welchen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens individuelle, sozialversicherungsrechtliche Auskünfte eingeholt werden müssen. Zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer wird ergänzend angemerkt, dass gemäß § 21b Abs. 4 BPGG der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter welchen eine Zuwendung im Sinne des § 21b Abs. 1 BPGG gewährt werden kann (Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung), zu erlassen hat. Diese Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung normieren, dass unter anderem als Voraussetzung für die Gewährung der Förderung eine Bestätigung der Anmeldung der Betreuungskraft beim Sozialversicherungsträger beizubringen ist. Die Sozialversicherungsnummer soll durch die Betreuungskraft im Zuge des Anmeldeverfahrens bekannt gegeben werden. Im Sinne einer serviceorientierten Verwaltung sowie zur Erreichung einer möglichst kurzen Verfahrensdauer nimmt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen jedoch die Möglichkeit wahr, die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der Betreuungskraft/Betreuungskräfte durch Abfrage eines Versicherungsdatenauszuges zu überprüfen. Die Höhe des Nettoeinkommens sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen sind für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens wesentlich, weil ein Zuschuss im Sinne des § 21b BPGG nur gewährt werden kann, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von € 2.500,-- nicht übersteigt. Eine Verarbeitung der Einkommensdaten erfolgt nicht betraglich, sondern lediglich bereichsweise in fünf Abstufungen (bis € 1.000,--; € 1.001 bis 2.000,--; € 2.001,-- bis 2.500,--; über € 2.500,--; nicht erhoben).

Zu den Daten der Förderwerberin/des Förderwerbers, sofern diese/r nicht mit der Person der/des Pflegebedürftigen ident ist, zählen der Name (Vorname, Familienname, Nachname), die Adresse (Hauptwohnsitz), die Kontodaten und das Verwandtschaftsverhältnis und/oder die Vertretungsbefugnis. Hinsichtlich der Datenart „Verwandtschaftsverhältnis und/oder die Vertretungsbefugnis“ wird darauf hingewiesen, dass entsprechend den Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Neben Angehörigen der pflegebedürftigen Person ist eine Antragstellung auch durch gesetzliche Vertreter, SachwalterInnen und bevollmächtigte Personen möglich.

Zu den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Abs. 7 Z 3 verarbeiteten Datenarten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte zählen der Name (Vorname, Familienname und Nachname), die Sozialversicherungsnummer,das Geburtsdatum und die Angabe, ob das gesetzliche Ausmaß der (Voll)Versicherung vorliegt oder nicht.

Im Abs. 8 soll dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die gesetzliche Ermächtigung eingeräumt werden, die in Abs. 7 Z 3 lit. a) bis c) genannten Daten zur Feststellung, ob die selbstständigen Personenbetreuungskräfte im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert sind, an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln. Der Zweck dieser Datenübermittlung besteht darin, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekannt geben kann, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft, die einem konkreten Förderantrag zugeordnet ist, im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert und damit das zentrale Förderkriterium des Vorliegens einer Vollversicherung der jeweiligen Personenbetreuungskraft erfüllt ist. Hinsichtlich der Datenermittlung wird angemerkt, dass die Daten der selbstständigen Personenbetreuungskräfte im Wege der Antragstellung bekannt gegeben werden müssen. Gleiches gilt bei einem Wechsel der Personenbetreuungskraft. Die zur Datenübermittlung bislang auch im Rahmen der Antragstellung eingeholte, jederzeit widerrufbare, Zustimmungserklärung der selbstständigen Betreuungskräfte soll durch die Schaffung einer elektronischen Datenübermittlung ersetzt werden.

Im neuen Abs. 9 soll dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine gesetzliche Ermächtigung zur elektronischen Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information an die Länder, den Fonds Soziales Wien und die Pensionsversicherungsanstalt eingeräumt werden. Zu den an die Länder und den Fonds Soziales Wien zu übermittelnden Datenarten zählen gemäß Abs. 7 der Name der pflegebedürftigen Person, die Pflegegeldstufe (verschlüsselt durch die Anzeige des Anweisungskontos), die Sozialversicherungsnummer und die Adresse der pflegebedürftigen Person. Hinsichtlich der Verschlüsselung der Pflegegeldstufe durch eine Anzeige des Anweisungskontos wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich dabei um die in den Teilheften zum Bundesvoranschlag festgelegten Kontenansätze handelt. Die Datenübermittlung soll der Umsetzung der in der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur gemeinsamen Förderung der 24-Stunden-Betreuung zwischen dem Bund und den Ländern normierten Kostenteilung dienen. Im Rahmen der Abrechnung der 24-Stunden-Betreuung soll ein einseitiger Informationsfluss lediglich vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Richtung der Länder, des Fonds Soziales Wien und der Pensionsversicherungsanstalt erfolgen. Im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung und der damit verbundenen (jährlichen) Prüfung, ob ein Anspruch auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG besteht, soll die Pensionsversicherungsanstalt in den Kreis der berechtigten Übermittlungsempfänger aufgenommen werden. Die Datenübermittlung an die Pensionsversicherungsanstalt soll auf Anfrage elektronisch erfolgen. Hinsichtlich der Datenarten, die aktuell elektronisch an die Länder und den Fonds Soziales Wien übermittelt werden, wird auf die Bestimmung des Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung hingewiesen, wonach sich die Vertragsparteien gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung stellen sollen. Eine Auflistung der einzelnen Datenarten, die übermittelt werden, ist nicht möglich, da im Rahmen der Kostenabrechnung länderspezifische Unterschiede hinsichtlich der erforderlichen Datenarten bestehen.

Da im Rahmen der Förderabwicklung sensible personenbezogene Daten verwendet werden, soll die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 verarbeiteten und nach den Abs. 8 und 9 übermittelten Daten entsprechend den nach § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen ausschließlich bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt werden. Die SAP-Zugangssoftware ist daher ausschließlich auf den Arbeitsplatz-PCs der mit der Vollziehung des Fachverfahrens betrauten Bediensteten installiert. Derzeit ist in dieser SAP-Anwendung der Einstieg mit Benutzername und Passwort möglich.

Mit der Inbetriebnahme des Programmes für fachspezifische IT-Anwendungen (Pro-FIT), das sich derzeit in Umsetzung befindet und eine Umstellung der Altapplikationen auf Neuapplikationen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ermöglichen soll, soll der Zugang zu den gegenständlichen sensiblen personenbezogenen Daten nur mehr mit Bürgerkarte bzw. Handysignatur möglich sein. Dadurch soll – entsprechend den Spezifikationen der Sicherheitsklassen der BLSG E-Government-Kooperation – der Einhaltung der Maßnahmen der Sicherheitsklassen für sensible Daten Rechnung getragen werden.

Mit der neuen Bestimmung des Abs. 11 soll im Sinne einer flexiblen Regelung eine sofortige Löschung aller im Rahmen der Förderabwicklung und der im Zuge der Kostenabrechnung verwendeten Daten, die nach Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, festgelegt werden.

Die vorgeschlagene Regelung des Abs. 12 soll – entsprechend dem in § 14 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes 2000 festgelegten Grundsatz der Protokollierungspflicht – die Dokumentation von Zugriffen auf die im Rahmen des Förderwesens in der Datenanwendung Förderungsverfahren zur 24- Stunden-Betreuung verarbeiteten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch übermittelten Daten ermöglichen. Zur Gewährleistung eines für sensible personenbezogene Daten erforderlichen, angemessenen Schutzniveaus soll bei sämtlichen elektronischen Datenübermittlungen an die Länder, an den Fonds Soziales Wien, an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Pensionsversicherungsanstalt der Pflicht zur Verschlüsselung der Daten Rechnung getragen werden.

Zu Z 7 (§ 21c Abs. 4):

Der Kinderzuschlag hat den Zweck, Eltern in Form eines pauschalierten Zuschusses bei den finanziellen Mehraufwendungen, die für ein Kind erwachsen, zu unterstützen. Ebenso wie andere Unterstützungsleistungen für Kinder – etwa die Familienbeihilfe oder die Familienzuschläge nach den Sozialentschädigungsgesetzen – gebührt der Kinderzuschlag zum Pflegekarenzgeld in systemimmanenter Weise für jedes Kind nur einmal.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass der Kinderzuschlag auch in den Fällen, in denen mehrere Personen für denselben Zeitraum und dieselbe/denselben pflegebedürftige/n Angehörige/n ein Pflegekarenzgeld beziehen, für dasselbe Kind nur einmal zu gewähren ist. Der Kinderzuschlag soll aus verwaltungsökonomischen Gründen primär der Person gebühren, deren Anspruch auf Pflegekarenzgeld zuerst festgestellt wurde und bei zeitgleicher Feststellung des Pflegekarenzgeldanspruches jener Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht.

Zu Z 8 (§ 26 Abs. 1 Z 3 und 4):

Die Z 1 bis 3 des Abs. 1 entsprechen dem geltenden Recht.

Die neue Z 4 soll zur Geltendmachung noch nicht realisierter Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 verpflichten. Zur Vollziehung dieser Bestimmung ist vorerst zu bemerken, dass im Formblatt, mit dem die Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes beantragt wird, bereits jetzt die Frage nach dem Bezug oder der Beantragung einer dem Pflegegeld ähnlichen Geldleistung nach ausländischen Vorschriften enthalten ist. Nach dem Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung sollen die AntragstellerInnen, die etwa aufgrund des Wohnsitzes in oder des Bezuges einer ausländischen Pensionsleistung aus einem EWR-Staat oder der Schweiz einen Anspruch auf eine anrechenbare Geldleistung aus einem dieser Staaten haben könnten, aufgefordert werden, einen diesbezüglichen Anspruch geltend zu machen. Bei einer Weigerung kann die Leistung des österreichischen Pflegegeldes für die Zeit der Weigerung abgelehnt werden, da eine Minderung des Pflegegeldes in der Praxis mangels Kenntnis der fiktiven Höhe nicht vollziehbar sein wird. In jenen Fällen, in denen ein Antrag auf eine ausländische pflegebedingte Geldleistung gestellt wurde, das ausländische Verfahren allerdings noch anhängig ist, wird die Vorschussregelung des § 8 dieses Bundesgesetzes zu beachten sein.

Zu Z 9 (§ 33a):

Seit 2001 werden im Auftrag des Sozialministeriums vom Kompetenzzentrum „Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege“ der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Kooperation mit dem Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband Hausbesuche bei Pflegegeldbezieherinnen und Pflegegeldbeziehern, die in häuslicher Umgebung gepflegt und betreut werden, organisiert und durchgeführt. Dabei werden jährlich im Vorhinein Zielgruppen (z. B. Personen, denen erstmals ein Pflegegeld zuerkannt oder jene, bei denen ein Erschwerniszuschlag berücksichtigt wurde), bei welchen die Hausbesuche durchgeführt werden sollen, festgelegt. So fanden im Rahmen der Qualitätssicherung bis inklusive Mai 2014 bereits 151.904 Hausbesuche statt. Bei den Hausbesuchen, die von diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen durchgeführt werden, erfolgt in erster Linie eine Information und Beratung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen (z. B. praktische Pflegetipps für betreuende Angehörige, Information über Unterstützungsangebote, etc.) sowie die Feststellung der konkreten Pflegesituation. Die daraus gewonnenen Erfahrungen bieten einen europaweit einzigartigen Einblick in die häusliche Pflegesituation und bilden eine wichtige Grundlage für eine zielgerichtete Unterstützung von pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen.

Da die Resonanz auf die Hausbesuche zur Qualitätssicherung äußerst positiv ist, wurde ein Ausbau dieser Maßnahme im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode vorgesehen. Dementsprechend soll gemäß Absatz 1 im Sinne eines präventiven Gedankens sowie zur Unterstützung von pflegenden und betreuenden Angehörigen nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen werden, solche Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung oder anlässlich der Begutachtung durch Pflegefachkräfte bei Erhöhungsanträgen auch auf Wunsch der Pflegegeldbezieherin/des Pflegegeldbeziehers oder ihrer/seiner Angehörigen durchzuführen. Auch können ÄrztInnen bei der Begutachtung pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen auf diese Möglichkeit hinweisen. In sämtlichen Fällen sollen die Hausbesuche auch weiterhin freiwillig, also nicht gegen den Willen der pflegebedürftigen Person, erfolgen.

Die Auswertungen der Hausbesuche zeigen, dass die Pflege und Betreuung in häuslicher Umgebung in sehr hoher Qualität erbracht wird, jedoch ist die Pflege und Betreuung für die Angehörigen in vielen Fällen mit physischen und in weiterer Folge psychischen Belastungen verbunden. Aus diesem Grund soll gemäß Absatz 2 weiterführend die Möglichkeit geschaffen werden, Personen, die psychische Belastungen angeben, kostenlose unterstützende Angehörigengespräche als weiteren Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie als zusätzliche qualitätssichernde Maßnahme anzubieten.

Durch die Angehörigengespräche sollen Beiträge zur Reduzierung von psychischen Belastungen geleistet, individuelle Handlungsoptionen anhand von Ressourcen aufgezeigt, der Zugang zu relevanten Unterstützungsangeboten erleichtert und Ressourcen von pflegenden Angehörigen in Belastungssituationen erfasst werden. Dies soll beispielsweise durch Entlastungsgespräche, Unterstützung zur Selbsthilfe, Information und Aufklärung zur Situationsbewältigung, Aufzeigen der eigenen Kräfte und Stärken sowie Bewusstmachen individueller Handlungsperspektiven zur besseren Bewältigung der psychischen Belastungen erfolgen.

Zu Z 10 (§ 33d und § 33e samt Überschrift):

Die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ist ein zentrales Thema des österreichischen Sozialsystems. Derzeit (Stand September 2014) haben rund 455.000 Personen Anspruch auf ein Pflegegeld. Davon werden mehr als 80% zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung in unterschiedlichen Pflegesettings betreut, wodurch betroffene Familien vor große Herausforderungen gestellt werden. Insofern ist es erforderlich, die Position hilfebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zu stärken, wobei auf Beratung und Information besonderes Augenmerk zu legen ist.

Um dem Erfordernis eines umfassenden Informationsangebotes zur Bewältigung des Pflegealltages Rechnung zu tragen, wurde die Internetplattform www.pflegedaheim.at für pflegende Angehörige als Online-Informationsangebot eingerichtet, welche nunmehr gesetzlich verankert werden soll. Diese Plattform versteht sich als Informationsdrehscheibe rund um das Thema Pflege zu Hause und bietet Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen, wie z. B. Pflegegeld, Pflegekarenzgeld, sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen, 24-Stunden-Betreuung, soziale Dienste, Kurse und Selbsthilfegruppen, Demenz sowie stationäre Langzeitpflege. Ebenso wird zu Entlastungsangeboten wie z. B. Kurzzeitpflege und Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege informiert. Auch sind Informationen über die Beratungsangebote des Sozialministeriums und relevante Studien und Publikationen des Ressorts abrufbar.

Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Sozialministerium. Das Informationsangebot wird für pflegebedürftige Personen, ihre Angehörigen (insbesondere auch pflegende Kinder und Jugendliche – sogenannte Young Carers) und sonstige interessierte Personen kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die in § 33e angeführte Servicedatenbank (www.infoservice.sozialministerium.at) stellt ein ergänzendes Informationsangebot des Sozialministeriums dar, in welchem den Ratsuchenden kostenlos und unbürokratisch das österreichweite Angebot an mobilen und stationären Betreuungs- und Pflegediensten zugänglich gemacht wird. Insbesondere in der Situation einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsnotwendigkeit ist der rasche Zugang zu Kontaktdaten eine große Hilfe. Die bundesweite Erfassung ist eine wesentliche Unterstützung für die Beratungstätigkeit des Sozialministeriums. Information und Beratung in der Kommunikation mit der Bürgerin/dem Bürger stellen einen Schwerpunkt der Tätigkeit des Sozialministeriums dar und daher wurden und werden dieses Datenbankangebot sowie die Abfragemöglichkeiten ständig erweitert und bezüglich AnwenderInnenfreundlichkeit und Nutzbarkeit verbessert und aktualisiert.

Diese Plattform versteht sich als Angebot niederschwelliger Informationen für den qualitativen Weiterverweis an konkrete AnbieterInnen bzw. zuständige Anlaufstellen. Die Gliederung in drei Module „mobile soziale Dienste“, „Alten- und Pflegeheime“, sowie „Österreich Sozial“ ermöglicht der Bürgerin/dem Bürger eine zielgerichtete Suche nach den benötigten Informationen. Im Modul „mobile soziale Dienste“ finden sich Einrichtungen, die die Pflege und Betreuung in den eigenen vier Wänden anbieten. Die stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind im Modul „Alten- und Pflegeheime“ abgebildet. In allen anderen Bereichen des sozialen Feldes tätige Einrichtungen, wie beispielsweise Selbsthilfegruppen, Interessenvertretungen, Initiativen aber auch Behörden und öffentliche Beratungsstellen, finden sich in der Datenbank „Österreich Sozial“.

Das Sozialministerium legt auch bei diesen Plattformen höchstes Augenmerk auf die barrierefreie Zugänglichkeit seines Internetauftritts.

Da vor allem im Bereich Pflege und Betreuung ein umfassendes und vollständiges Bild der Angebotslandschaft zur effizienten Unterstützung Ratsuchender notwendig ist, haben BetreiberInnen mobiler sozialer Dienste sowie stationärer Einrichtungen die Möglichkeit, sich in die Datenbank einzutragen, den Eintrag bei Bedarf zu aktualisieren und sich allenfalls auch auszutragen. Dies soll kostenlos und unbürokratisch über Online-Registrierung einer von der Einrichtung ermächtigten Person, die in weiterer Folge als „User“ dieser Seite die Daten dem Sozialministerium automationsunterstützt übermittelt, erfolgen. Erinnerungen zur Aktualisierung der gespeicherten Daten sollen periodisch durch das Sozialministerium ergehen. Die Datenfreigabe soll durch das Sozialministerium nach inhaltlicher Prüfung, die ständige Wartung und technische Anpassung der Plattform an den jeweiligen Standard durch VertragspartnerInnen erfolgen.

Die Plattform steht sowohl pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen als auch den registrierten AnbieterInnen kostenlos zur Verfügung.

Zu Z 14 (§ 49 Abs. 25):

Die vorgeschlagenen Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 3a Abs. 1, 4 Abs. 2, 21b Abs. 6 bis 12, 21c Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 33a, 33d und 33e samt Überschrift und 48f sollen mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten. Die §§ 5, 44 Abs. 7 und § 47 Abs. 1 letzter Satz sollen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.


 

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Inhaltsverzeichnis 1. Teil

Inhaltsverzeichnis 1. Teil

§ 1. bis § 33c.

§ 1. bis § 33c.

 

§ 33d. bis § 33e. Online Informationsangebote

§ 34. bis § 48e.

§ 34. bis § 48c.

 

§ 48d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013

 

§ 48e. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2014

 

§ 48f. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr.XXX/xxxx

§ 49.

§ 49.

§ 3. (1) Z 1…

§ 3. (1) Z 1…

           2. die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG teilversicherten Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;

           2. die nach § 8 Abs.1 Z 3 lit. h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;

Z 3 bis 10…

Z 3 bis 10…

§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

§ 3a. (1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.

(2) bis (3)…

(2) bis (3)…

§ 4. (1)…

§ 4. (1)…

       (2)           Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 60 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 2:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 85 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 3:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 4:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 5:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

     Stufe 6:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

           1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

           2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

     Stufe 7:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

           1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder

           2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

       (2)           Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 2:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 3:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 4:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;

     Stufe 5:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

     Stufe 6:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

           1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

           2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

     Stufe 7:

         für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

           1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder

           2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

(3) bis (7)…

(3) bis (7)…

       § 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

           in Stufe 1........... 154,20 Euro,

           in Stufe 2........... 284,30 Euro,

           in Stufe 3........... 442,90 Euro,

           in Stufe 4........... 664,30 Euro,

           in Stufe 5........... 902,30 Euro,

           in Stufe 6...... 1 260,00 Euro und

           in Stufe 7.......... 1 655,80 Euro.

       § 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich

           in Stufe 1 .......... 157,30 Euro,

           in Stufe 2 .......... 290,00 Euro,

           in Stufe 3 .......... 451,80 Euro,

           in Stufe 4 .......... 677,60 Euro,

           in Stufe 5 .......... 920,30 Euro,

           in Stufe 6 ...... 1285,20 Euro und

           in Stufe 7 ......... 1688,90 Euro.

§ 21b. (1) bis (5)…

§ 21b. (1) bis (5)…

 

(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

 

              (7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:

                1. Daten der pflegebedürftigen Person:

                a) Namen,

               b) Pflegegeldstufe,

                c) Sozialversicherungsnummer,

               d) Geburtsdatum,

                e) Adresse (Hauptwohnsitz),

                f) Kontodaten,

               g) Höhe des Nettoeinkommens,

               h) Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen.

                2. Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:

                a) Namen,

               b) Adresse (Hauptwohnsitz),

                c) Kontodaten,

               d) Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis.

                3. Daten betreffend die selbstständige Personenbetreuungskraft:

                a) Name,

               b) Sozialversicherungsnummer,

                c) Geburtsdatum,

               d) Gesetzliches Ausmaß der (Voll)Versicherung liegt vor/liegt nicht vor.

 

(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 lit. a bis d genannten Daten an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

 

(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.

 

(10) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten und nach Abs. 8 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.

 

(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verwendeten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

 

(12) Der Auftraggeber der Daten hat für die Datenanwendungen im Sinne dieser Bestimmung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenübermittlung nach den Abs. 8 und Abs. 9 erfolgen unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.

§ 21c. (1) bis (3)…

§ 21c. (1) bis (3)…

(4) Kinderzuschläge sind für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder zu gewähren, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht und die in Abs. 1 genannten Personen zu deren Unterhalt wesentlich beitragen. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4) Kinderzuschläge sind für Kinder, Stief-, Wahl- und Pflegekinder zu gewähren, wenn für diese ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht und die in Abs. 1 genannten Personen zu deren Unterhalt wesentlich beitragen. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Beziehen mehrere Personen zeitgleich für denselben nahen Angehörigen ein Pflegekarenzgeld, so gebührt der Kinderzuschlag für dasselbe Kind nur einmal. Der Kinderzuschlag gebührt jener Person, deren Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld zuzüglich Kinderzuschlag zuerst festgestellt wurde, bei zeitgleicher Feststellung jener Person, die für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.

(5) bis (6)…

(5) bis (6)…

§ 26. (1) Z1 bis Z2…

§ 26. (1) Z1 bis Z2…

           3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen.

           3. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen oder

 

           4. Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.

(2)…

(2)…

 

§ 33a. Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden.

§ 33a. (1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.

 

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.

 

Online Informationsangebote

 

§ 33d. (1) Für einen verbesserten Zugang zu Informationen besteht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die online Informationswebsite www.pflegedaheim.at. Die zentrale Aufgabe der Website besteht darin, pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Das Informationsangebot ist für den interessierten Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.

 

(3) Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Zugriffszahlen auf die online Informationswebsite sind im jährlich erscheinenden österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.

 

§ 33e. (1) Als Teil des Serviceangebots des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht eine online abzurufende Servicedatenbank. Die zentrale Aufgabe dieser Servicedatenbank besteht darin, Bürgern umfassende Informationen zu Alten- und Pflegeheimen in Österreich, zu den bestehenden Angeboten mobiler sozialer Dienste und zu zahlreichen anderen Einrichtungen der sozialen Landschaft Österreichs zu geben.

 

(2) Die barrierefrei angebotenen Informationen sind sowohl für die eingetragenen Unternehmen, Vereine und Organisationen als auch für den abfragenden Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.

 

(3) Anbieter mobiler sozialer Dienste, teilstationärer sozialer Dienste sowie Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, Pflegeplätzen und Angeboten betreuter Wohnformen haben die Möglichkeit, sich kostenfrei in diese Datenbank einzutragen, um ihr Angebot einem möglichst großen Personenkreis bekannt zu machen.

 

(4) Die technische Bereitstellung des Online-Angebots sowie die laufende Unterstützung bei der Eintragung durch die in Abs. 3 genannten Unternehmen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 44. (1) bis (6)…

§ 44. (1) bis (6)…

 

(7) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 203,10 Euro zu erbringen.

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 207,20 Euro zu erbringen.

(2) bis (5)…

(2) bis (5)…

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/xxxx

 

§ 48f. (1) Allen am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2014 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

 

(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/xxxx ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2014 eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.

 

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

 

(4) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/xxxx ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem 1. Jänner 2015 einlangt.

§ 49. (1) bis (24)…

§ 49. (1) bis (24)…

 

       (25)         Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2015 das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 3a Abs. 1, 4 Abs. 2, 21b Abs. 6 bis 12, 21c Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 33a, 33d und 33e samt Überschrift sowie 48f samt Überschrift;

 

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 5, 44 Abs. 7 und 47 Abs. 1 letzter Satz.