Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Gestaltung der Ausbildung

Gestaltung der Ausbildung

§ 6. (1)

§ 6. (1) unverändert

(2) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), gilt § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß.

(2) Ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis ist § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß anzuwenden.

(3)

(3) unverändert

Höhe des Ausbildungsbeitrages

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 1 035 Euro.

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1 VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1.

(2)

(2) unverändert

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit und Verfahren

§ 27 Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 27 Zuständige Behörde für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 29. (1) bis (2d)

§ 29. (1) bis (2d) unverändert

(2e) § 7 Abs. 1, § 8, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit XXXXXX in Kraft. § 18 Abs. 4 gilt für Rechtspraktikanten, die ihre Zulassung zur Gerichtspraxis nach dem Inkrafttreten beantragt haben.

(2e) § 7 Abs. 1, § 8, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 18. Juni 2009 in Kraft. § 18 Abs. 4 gilt für Rechtspraktikanten, die ihre Zulassung zur Gerichtspraxis nach dem Inkrafttreten beantragt haben.

(2f) bis (2i) …

(2f) bis (2i) unverändert

 

(2j) § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 27 und § 29 Abs. 2e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

1. TEIL

1. TEIL

I. ABSCHNITT

I. ABSCHNITT

Aufnahmeerfordernisse

Aufnahmeerfordernisse

§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft;

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft;

           2. die volle Handlungsfähigkeit;

           2. die volle Handlungsfähigkeit;

           3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;

           3. die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2) für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;

           4. a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder

           4. a) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 2a) oder

               b) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

               b) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

                c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, und

                c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, und

           5. eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von fünf Monaten.

           5. eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von sieben Monaten.

(2)

(2) unverändert

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 212. (1) bis (65)

§ 212. (1) bis (65) unverändert

 

(66) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 2 Abs. 1 Z 5 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Anlage 1

Anlage 1

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse

1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1

1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1

(Höherer Dienst)

(Höherer Dienst)

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

Gemeinsame Erfordernisse

1.1 bis 1.16

1.1 bis 1.16 unverändert

Dienst bei der Finanzprokuratur

Dienst bei der Finanzprokuratur

1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine fünfmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine siebenmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

1.18 ff

1.18 ff unverändert

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 284. (1) bis (87)

§ 284. (1) bis (87) unverändert

 

(88) Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist Anlage 1 Z 1.17 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 4

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 2. (1)

§ 2. (1) unverändert

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) bis (4)

(3) bis (4) unverändert

§ 15. (1)

§ 15. (1) unverändert

(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) abgeschlossen haben und mindestens eine fünfmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.

(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) abgeschlossen haben und mindestens eine siebenmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.

(3) bis (4)

(3) bis (4) unverändert

X. Abschnitt

X. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 60 § 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.

§ 60 (1) § 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.

 

(2) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, sind § 2 Abs. 2 zweiter Satz und § 15 Abs. 2 – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 5

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

§ 2. (1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

§ 2. (1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

(2)

(2) unverändert

Artikel 6

Änderung der Notariatsordnung

§ 117a. (1)

§ 117a. (1) unverändert

(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens fünfmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.

(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens siebenmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.

(2a) bis (4)

(2a) bis (4) unverändert

XI. Hauptstück

XI. Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

§ 189 §§ 70, 71, 72, 96 und 148 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 70 ist auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.

§ 189 (1) §§ 70, 71, 72, 96 und 148 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 70 ist auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.

 

(2) § 117a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 117a Abs. 2 erster und letzter Satz – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 7

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

 

Art. 5 (RAPG) tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 2 Abs. 1 RAPG – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.