Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Entgelttransparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherzahlungskonten und Verbesserung der Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten

-       Verringerung der Zahl kontoloser Verbraucher und Schaffung eines kostengünstigeren Zugangs zu einem Zahlungskonto für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Festlegung vorvertraglicher und vertraglicher Entgeltinformationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte erteilen müssen

-       Website zum Vergleich von Kontoentgelten

-       Erleichterung des Kontowechsels

-       bundesweites Angebot von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

-       Information bei bestimmten Kontoüberschreitungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Zahl der Beschwerden kann nur auf Grund der Erfahrungen der Sektion Konsumentenpolitik im BMASK geschätzt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anzahl der Beschwerden von der Schätzung nicht wesentlich abweichen wird.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

0

‑50

‑83

‑87

‑82

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält vier neue sowie eine geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese Verpflichtungen insgesamt eine Belastung von rund 15.192.000 Euro pro Jahr verursacht.

Auf Grund des hohen Automatisierungsgrades der Kontoverwaltung von Kreditinstituten ist davon auszugehen, dass die Kosten für die IVP im laufenden Betrieb keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand für den Einzelfall schaffen. Die herangezogenen Werte sind daher eher großzügige Schätzungen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird sowohl die faktische als auch die rechtliche Position von Verbrauchern erheblich verbessert.

Durch verpflichtende Informationen wird mehr Klarheit über die Entgelte der wichtigsten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verbraucherzahlungskonten geschaffen, was wiederum die Grundlage für einen verbesserten Wettbewerb und damit günstigeren Preisen bildet. Die von der Bundesarbeitskammer verpflichtend zu führende Vergleichswebsite wird durch diese Informationen besser bekannt und damit mehr in Anspruch genommen.

 

Auch bei einem Kontowechsel gibt es nun verpflichtende Aufgaben der Zahlungsdienstleister und gegenseitige Informationen zwischen Verbrauchern, empfangenden und übertragenden Zahlungsdienstleistern. Überdies ist eine Höchstdauer für den Wechsel vorgesehen.

Besonders positiv für einen Teil der Konsumenten wird sich das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen auswirken: Diese Gruppe der derzeit kontolosen Personen wird von den Schuldenberatungsstellen auf ca. 150.000 geschätzt. Diese Zahl wird sich nur geringfügig durch jene erhöhen, die derzeit auf Grund ihres Wohnsitzes sowie auf Grund der Tatsache, dass sie Asylwerber sind oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, kein Konto bekommen. Da das Konto keine Überziehungsmöglichkeit bietet, wird davon ausgegangen, dass sich die Inanspruchnahme von sozial und wirtschaftlich nicht besonders schutzbedürftigen Personen in Grenzen hält.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 214.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtbehördengesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung der Rechtsposition der VerbraucherInnen und Sicherstellung einer effektiven Durchsetzung" der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie z.B. die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit" der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2014/92/EU muss zum Großteil bis 18. September 2016 umgesetzt werden. Die Bestimmungen über die Entgeltinformation, die Entgeltaufstellung und die Vergleichswebsite treten innerhalb von neun Monaten nach Erlassung eines delegierten Rechtsaktes der europäischen Kommission, frühestens ab 19.1.2017, in Kraft.

 

Es wird davon ausgegangen, dass in Österreich derzeit ca. 6,5 Mio. Verbraucherzahlungskonten bestehen. Mangels standardisierter Informationen lässt die Vergleichbarkeit der Entgelte für diese Konten zu wünschen übrig. Dadurch wird der Wettbewerb behindert und es kommt zu Fehlallokationen. Die Richtlinie sieht nun vor, dass den Verbrauchern rechtzeitig vor Neuabschluss eines Verbraucherzahlungskontovertrags eine standardisierte Entgeltinformation zu den wichtigsten Dienstleistungen der Banken im Zusammenhang mit Verbraucherzahlungskonten und ein Glossar der dort verwendeten Begriffe ausgehändigt werden. Zudem muss den Verbrauchern einmal jährlich eine Entgeltaufstellung mit den tatsächlich aufgelaufenen Kosten und Zinsen zur Verfügung gestellt werden.

 

Über die Richtlinie hinausgehend, aber in Umsetzung einer Option der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, sieht das Gesetz vor, dass bei einer Kontoüberschreitung in definierter Höhe und Dauer zusätzliche Informationen und das Angebot einer Beratung erfolgen müssen.

 

Um die Transparenz zusätzlich zu erhöhen, muss sichergestellt werden, dass Verbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einer Website haben, die einen Entgeltvergleich ermöglicht. Mit dieser Aufgabe wurde die Bundesarbeitskammer betraut, die bereits jetzt einen kostenlosen Vergleich auf ihrer Website anbietet. . Es ist davon auszugehen, dass dieses Vergleichsportal weiterhin für alle Beteiligten kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

 

Auf Grund der derzeit noch schlechten Transparenz ist auch die Zahl jener Verbraucher, die ihr Zahlungskonto wechseln, überschaubar. Oft scheuen sich Verbraucher zusätzlich wegen möglicher Probleme bei der Umstellung der Daueraufträge, Lastschriften und wiederkehrender Überweisungen, einen Wechsel durchzuführen. Dem möchte die Richtlinie 2014/92/EU entgegenwirken, indem jeder Zahlungsdienstleister einen standardisierten Kontowechsel-Service anbieten muss. Auf Grund dieser verbesserten Situation für Verbraucher sollte es zu einem jährlichen Kontowechsel bei 3% der Kontoinhaber kommen.

 

Schließlich wird insbesondere von den Schuldenberatungen und anderen sozialen Institutionen seit langem „ein Recht auf ein Girokonto“ gefordert. Menschen ohne Zahlungskonto sind im heutigen Wirtschaftsleben stigmatisiert und haben erhöhte Kosten bei finanziellen Transaktionen. Das Gesetz sieht daher eine grundsätzliche Verpflichtung der Kreditinstitute vor, jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bereitzustellen. Diese Option wurde gewählt, um eine auch regional gute Versorgung mit solchen Konten zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Verpflichtende Umsetzung einer EU-Richtlinie.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

http://ec.europa.eu/finance/finservices-retail/inclusion/index_en.htm

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die FMA als zuständige Behörde hat beginnend mit September 2018 einen Evaluierungsbericht an die Europäische Kommission zu verfassen. Die entsprechenden Daten sind für die interne Evaluierung verwertbar.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Entgelttransparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherzahlungskonten und Verbesserung der Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Kosten von Girokonten bewegen sich bei den einzelnen Anbietern für vergleichbare Leistungen zwischen 0 und 173 € pro Jahr (Quelle: http://www.bankenrechner.at/girokonto). Trotz dieser großen Preisspanne gibt es selten einen Wechsel der Kunden zu günstigeren Konten. Ein Grund dafür scheint die mangelnde Transparenz der Angebote bzw. der Detailleistungen sowie die Furcht vor Komplikationen zu sein. Der derzeitige Anteil an Kunden, die ihr Konto pro Kalenderjahr wechseln liegt bei maximal 0,5% aller Kontoinhaber, das sind 32.500.

Die neuen Bestimmungen sollten zu einem Wechsel im Ausmaß von zumindest 3% aller Kontoinhaber führen, das wären 195.000 Wechsel pro Kalenderjahr. Die FMA hat laut § 29 Abs. 7 Z 3 die Anzahl der jährlichen Wechsel an die Europäische Kommission zu melden.

 

Ziel 2: Verringerung der Zahl kontoloser Verbraucher und Schaffung eines kostengünstigeren Zugangs zu einem Zahlungskonto für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es ca. 150.000 kontolose Personen in Österreich (http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/452715_Besonderes-Kennzeichen-keine-Bankverbindung.html)

Spürbare Verringerung der Zahl der kontolosen Verbraucher um ca. 30.000 pro Jahr. Zum Zeitpunkt der Evaluierung sollte die Zahl der kontolosen Personen deutlich unter 100.000 liegen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Festlegung vorvertraglicher und vertraglicher Entgeltinformationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte erteilen müssen

Beschreibung der Maßnahme:

1. Erstellung einer standardisierten Entgeltinformation mit den repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten und Dienstleistungspaketen;

2. Erstellung eines Glossars zu diesen Diensten;

3. Übergabe dieser beiden Informationen vor Errichtung eines Vertrags über ein Girokonto;

4. Entgeltinformation muss in den Geschäftsräumen verfügbar sein und auf den Websites der Kreditinstitute aufscheinen;

5. Mindestens einmal jährlich ist überdies eine aufgeschlüsselte Entgeltaufstellung mit sämtlichen dem Verbraucher in diesem Zeitraum verrechneten Entgelten mitzuteilen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Website zum Vergleich von Kontoentgelten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bundesarbeitskammer wird mit dem Betrieb einer Website beauftragt, die einen Vergleich der Kontoentgelte ermöglicht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Erleichterung des Kontowechsels

Beschreibung der Maßnahme:

Regelung eines Services, den Zahlungsdienstleister einem Verbraucher beim Wechsel eines Zahlungskontos zur Verfügung stellen müssen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: bundesweites Angebot von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Beschreibung der Maßnahme:

Alle Kreditinstitute sind ab 18. September 2016 verpflichtet, Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anzubieten. Es gibt nur eng umschriebene Ablehnungs- und Kündigungsgründe.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Information bei bestimmten Kontoüberschreitungen

Beschreibung der Maßnahme:

Zahlungsdienstleister müssen bei bestimmten Kontoüberschreitungen den Kunden zusätzlich zur Entgeltaufstellung eine Standardinformation über einen günstigeren Ratenkredit erteilen und eine individuelle Beratung über diesen Kredit bzw. über sonstige kostengünstigere Produkteanbieten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es wird davon ausgegangen, dass ca. 5% der Kontoinhaber durch langfristige Überschreitungen des Überziehungsrahmens sehr hohe Zinsbelastungen zu tragen haben.

Spürbare Verringerung der langfristigen Überschreitungen um etwa 50%.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen

0

50

83

87

82

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

0

2

62

65

61

Betrieblicher Sachaufwand

0

51

22

23

21

Aufwendungen gesamt

0

53

84

88

82

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

0,00

0,01

0,68

0,71

0,65

 

Erläuterung

 

Der Betrieb der Website durch die Bundesarbeitskammer erfolgt für den Bund kostenlos.

 

– Finanzierungshaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen

0

50

83

87

82

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Die geschätzten Belastungen für die betroffenen Unternehmen werden mit ca. 15 Mio. Euro angesetzt. Dabei wurden die Kosten für die vorvertraglichen Informationen relativ gering angenommen; die Implementierung der Entgeltaufstellung und der Informationen zum Kontowechsel, die mit umfangreicheren EDV-Änderungen einhergehen könnten, hingegen mit ca. 11 Mio. Euro.

 

Die Kosten für die im Zusammenhang mit Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen bestehenden besonderen Informationspflichten sind mit etwas über einer Mio. Euro angesetzt worden. Da bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen keine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit besteht, kann man davon ausgehen, dass pro Jahr nicht mehr als 30.000 Personen ein solches Konto beantragen werden.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Entgeltinformation und Glossar

§§ 6 und 7

884

2

Entgeltaufstellung

§ 8

8.992

3

Information zum Kontowechsel-Service

§§ 15 – 19

2.178

4

Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 28

1.086

5

Information bei bestimmten Kontoüberschreitungen

§ 8 Abs 3

2.053

 

 

 

 

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen

Betroffen sind zum einen Konsumenten, die ein Konto neu eröffnen oder den Zahlungsdienstleister wechseln wollen, zum anderen derzeit kontolose Personen, die aber in der Vergangenheit einen Kontovertrag anstrebten.

Bei der zweiten Gruppe wird von den Schuldenberatungsstellen von ca. 150.000 Betroffenen in Österreich ausgegangen. Diese Zahl wird sich nur geringfügig durch jene erhöhen, die derzeit auf Grund ihres Wohnsitzes sowie auf Grund der Tatsache, dass sie Asylwerber sind oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, kein Konto erhalten.

 

Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit insbes. bei Produkten und Dienstleistungen „von allgemeinem Interesse“

Der Forderung nach einem "Recht auf ein Girokonto" als Dienstleistung von allgemeinem Interesse wurde durch die Bestimmungen zum Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen entsprochen.

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Durch die verpflichtenden Informationen über die Entgelte, die gesetzlich geregelte Vergleichswebsite, den verpflichtenden standardisierten Kontowechsel-Service und das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen wird die Rechtsposition der Verbraucher erheblich verbessert.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Zahlungsdienstleister

754

https://www.fma.gv.at/de/unternehmen.html

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Grundsätzlich können sämtliche Volljährigen sowie alle mündigen Minderjährigen vom Gesetz betroffen sein, da sie berechtigt sind, ein Konto zu eröffnen. Durch die verbesserte Transparenz sind ab dem Jahr 2017 ein stärkerer Wettbewerb und damit eine höhere Wechselfrequenz bei gleichzeitig niedrigeren Preisen zu erwarten. Es sollte daher zu Einsparungen bei den Konsumenten kommen.

 

Auch das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bewirkt Einsparungen, da es mit einem festgelegten Preis von 80 Euro/Jahr als relativ günstig einzuschätzen ist und sozial und wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher nur das halbe Entgelt zu zahlen haben. Die tatsächliche Einsparung durch den Zugang zum Zahlungsverkehr ist nicht abschätzbar, da daran zahlreiche soziale und wirtschaftliche Folgen geknüpft sind. Quantifizierbar ist allerdings die Ersparnis zum durchschnittlichen Kontopreis.

 

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von KonsumentInnen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Aufwand pro Betroffener/Betroffenem

Gesamtaufwand

Quelle/Erläuterung

Kontoinhaber

6.500.000

‑10

‑65.000.000

Schätzung: Es sollte zu einer durchschnittlichen Verbilligung der Kontopreise um 10 € kommen.

kontolose Personen

30.000

‑40

‑1.200.000

Ersparnis der sozial und wirtschaftlich benachteiligten Personen im Vergleich zu einem Konto mit Durchschnittskosten.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ermöglicht der betroffenen Zielgruppe die vollständige Teilhabe am Wirtschaftsleben. Ein Konto kann unter Umständen die Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis oder eine Unterkunft sein.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Bisher kontolose Personen

150.000

http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/452715_Besonderes-Kennzeichen-keine-Bankverbindung.html

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

50

83

87

82

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

15.01.95 Amt der Finanzmarktaufsicht

 

 

0

83

87

82

gem. BFRG/BFG

21.01.03 KonsumentInnenschutz

 

 

50

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung des Aufwandes erfolgt aus Mitteln der FMA.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2015

2016

2017

2018

2019

Erstellen von Informationsmaterialien; Website

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

1

3,00 Tage

 

2.118

 

 

 

Beschwerdeerl. gemäß §§ 29 Abs 1 bis 5

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

270

0,50 Stunden

 

 

12.151

12.394

12.642

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

270

3,00 Stunden

 

 

36.875

37.613

38.365

SUMME

 

 

 

 

 

 

 

49.027

50.007

51.007

Berichtslegung gemäß § 29 Abs 6 bis 10

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

1

3,00 Tage

 

 

2.160

 

 

 

 

 

 

1

5,00 Tage

 

 

 

3.672

 

 

 

 

 

1

2,00 Tage

 

 

 

 

1.498

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

15,00 Tage

 

 

5.463

 

 

 

 

 

 

1

20,00 Tage

 

 

 

7.430

 

 

 

 

 

1

12,00 Tage

 

 

 

 

4.547

SUMME

 

 

 

 

 

 

 

7.623

11.102

6.045

Zusammenarbeit gem. § 30

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

1

7,00 Tage

 

 

5.041

 

 

 

 

 

 

1

5,00 Tage

 

 

 

3.672

3.746

SUMME

 

 

 

 

 

 

 

5.041

3.672

3.746

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

 

2.118

61.691

64.782

60.799

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

 

0,01

0,68

0,71

0,65

 

Gemäß § 28 Abs. 5 hat das BMASK die Öffentlichkeit über die Existenz der Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu informieren.

Dies wird mittels Printmedien und der Website erreicht.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

 

741

21.592

22.674

21.280

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Druckkosten

Bund

100.000

0,50

 

50.000

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

 

50.000

 

 

 

 

Ein Folder inklusive Versand wird mit 50 Cent kalkuliert (Erfahrungswerte).


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Entgeltinformation und Glossar

§§ 6 und 7

neue IVP

Europäisch

884.066

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Zahlungsdienstleister haben den Verbrauchern vorvertraglich eine Information über die Entgelte, die für die repräsentativsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, und ein Glossar der in dieser Information verwendeten Begriffe und Definitionen vorzulegen.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Zahlungsdienstleister

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:02

37

0,00

0

1

1

Verwaltungstätigkeit 2: Beschaffung von Informationen

00:01

75

0,00

0

1

1

 

Fallzahl

356.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Laut der Österreichischen Nationalbank gibt es ca. 5 Mio. Gehalts- und Pensionskonten. Für Selbständige und Freiberufler werden weitere 1,5 Mio. Privatkonten angenommen. Damit sollte die Zahl der Verbrauchergirokonten bei ca. 6,5 Mio. liegen. Die Differenz zur Gesamtbevölkerungszahl von 8,5 Mio. erklärt sich hauptsächlich durch die Gruppe der Minderjährigen sowie durch gemeinsame Konten.

 

Bei einer Kontoeröffnung und einem Kontowechsel ist den (zukünftigen) Kontoinhabern ein Informationsblatt samt Glossar auszuhändigen.

Es wird angenommen, dass auf Grund der neuen Bestimmungen 3% der Kontoinhaber pro Jahr einen Kontowechsel vornehmen (~ 195.000). Zudem wird von rund 90.000 Neueröffnungen pro Jahr ausgegangen. Außerdem wird angenommen, dass von diesen 285.000 Personen ein Viertel Informationen von mehr als einem Dienstleister zu Vergleichszwecken einholt (der Großteil der Vergleiche wird aber über das Internet erfolgen). Somit kann von einer Gesamtzahl von etwa 356.000 Vorgängen ausgegangen werden.

Die Erst-Erstellung und IT-Implementierung sowie Wartung (Position 2) wird bezogen auf die Fallzahl als Aufwand für Führungskräfte berechnet.

Materialkosten sind vernachlässigbar.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Entgeltaufstellung

§ 8

neue IVP

Europäisch

8.991.666

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Verpflichtung zur Übermittlung einer Aufstellung aller jährlich vom Verbraucher bezahlten Einzelentgelte sowie der Soll- und Habenzinsen

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Zahlungsdienstleister

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:01

37

0,00

0

1

1

Verwaltungstätigkeit 2: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

00:01

46

0,00

0

1

1

 

Fallzahl

6.500.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Bei einer Anzahl von 6,5 Mio. Pensions- und Gehaltskonten müssen jedem Konto pro Jahr mindestens einmal eine Aufstellung über die Kosten mitgeteilt werden. Darüber hinaus ist die Implementierung und Wartung in der IT (Position 2) zu berücksichtigen.

Da mit zunehmendem E-Banking der Postversand tendenziell abnimmt und zusätzlich die Versandkosten überwälzt werden können, werden sie hier nicht gesondert ausgewiesen.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Information zum Kontowechsel-Service

§§ 15 – 19

neue IVP

Europäisch

2.177.500

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Informationspflichten vor und während des Kontowechsels sowohl des empfangenden Zahlungsdienstleisters als auch des übertragenden Zahlungsdienstleisters

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Zahlungsdienstleister

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:30

37

0,00

0

19

9

Verwaltungstätigkeit 2: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

00:05

46

0,00

0

4

2

 

Fallzahl

195.000

Sowieso-Kosten in %

50

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird angenommen, dass auf Grund der neuen Bestimmungen 3% der Kontoinhaber pro Jahr einen Kontowechsel vornehmen. Die IT-Implementierung (Position 2) wird v.a. anfänglich Kosten verursachen.

Teile der Bestimmungen werden bereits heute auf Grund einer freiwilligen Selbstverpflichtung durchgeführt, so dass mit 50% Sowieso-Kosten zu rechnen ist.

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 28

geänderte IVP

Europäisch

1.086.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Die vorvertragliche Informationsverpflichtung gemäß dem Zahlungsdienstegesetz wird um die speziellen Bestimmungen bei Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen erweitert (Merkmale, Entgelte, Nutzungsbedingungen)

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Kreditinstitute

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

00:30

37

10,00

0

29

29

Verwaltungstätigkeit 2: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:10

37

0,00

0

6

6

Verwaltungstätigkeit 3: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

00:02

46

0,00

0

2

2

 

Fallzahl

30.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird von einer sukzessiven Inanspruchnahme des Zahlungskontos mit grundlegender Funktion ausgegangen. Von den 150.000 kontolosen Personen werden ca. 20% jährlich ein Konto beantragen. Die durch die Asylwerber hinzukommenden Fallzahlen sind vernachlässigbar. Um die Angaben der Kontowerber zu überprüfen und die notwendigen Gespräche zu führen, sind pro Fall 30 Minuten veranschlagt (Position 1).

Die Meldungen an die FMA wurden unter Position 2 berücksichtigt.

Bei den externen Kosten wurde ein Betrag von 10 Euro pro Nachfrage der Kreditinstitute beim KSV angenommen.

Die IT-Implementierung wird mit entsprechendem Techniker-Aufwand (Position 3) berücksichtigt.

 

Informationsverpflichtung 5

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Information bei bestimmten Kontoüberschreitungen

§ 8 Abs. 3

neue IVP

Europäisch

2.052.916

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Zahlungsdienstleister müssen bei bestimmten Kontoüberschreitungen den Kunden zusätzlich zur Entgeltaufstellung eine Standardinformation über einen günstigeren Ratenkredit erteilen und eine individuelle Beratung über diesen Kredit bzw. über sonstige kostengünstigere Produkte anbieten.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Zahlungsdienstleister

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:03

37

0,00

0

2

2

Verwaltungstätigkeit 2: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

00:01

46

0,00

0

1

1

Verwaltungstätigkeit 3: Kommunikation, Training von Mitarbeitern

00:06

37

0,00

0

4

4

 

Fallzahl

325.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird davon ausgegangen, dass ca. 5% der Kontoinhaber ihren Überziehungsrahmen langfristig überschreiten und daher über Umschuldungen zu informieren sind (Position 1).

Von diesen werden wiederum 10% ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen (ein Beratungsgespräch wird mit einer Stunde veranschlagt – 10% entspricht sechs Minuten; Position 3).

Darüber hinaus ergeben sich IT-Anpassungen (Position 2).


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.