1220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1185 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Entwurf soll zum einen für mehr Rechtssicherheit im Rahmen der Anwendung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sorgen. Dies betrifft vor allem die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bei Nichteinhaltung der Meldepflicht nach dem BUAG: Durch die verstärkten Baustellenkontrollen erlangt die BUAK vermehrt Kenntnis von Unternehmen, die – manchmal bereits seit vielen Jahren – dem BUAG unterliegen, ihrer Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen und daher nicht im System des BUAG erfasst worden sind. Dies gilt auch für Mischbetriebe, die Arbeitnehmer/innen, auf die das BUAG anzuwenden gewesen wäre, nicht gemeldet haben. Diese werden derzeit nachträglich in das BUAG einbezogen. Die Einbeziehung in das BUAG für weit zurückliegende Zeiten ist mit großem administrativem Aufwand verbunden; meistens haben die Arbeitgeber/innen u.a. bereits Leistungen nach dem allgemeinen Urlaubsrecht erbracht. Im Rahmen des Entwurfs soll eine nachvollziehbare und praktikable Vorgehensweise für die Einbeziehung von Unternehmen bzw. die von diesen beschäftigten Arbeitnehmer/innen für in der Vergangenheit liegende Beschäftigungszeiten in das BUAG vorgesehen werden.

Zum anderen soll der Entwurf Umgehungen der gesetzlichen Regelungen hintanhalten: Die BUAK hat im Rahmen ihrer Aufgaben regelmäßig zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des BUAG vorliegt. Der im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gesetzlich verankerte Grundsatz, wonach Vertragsverhältnisse nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sind, soll ausdrücklich im BUAG normiert werden.

Gibt ein/e Arbeitgeber/in in der Entsendemeldung an, Arbeitnehmer/innen zu entsenden, die eine dem BUAG unterliegende Tätigkeit verrichten, und behauptet er/sie dann im gerichtlichen Verfahren, die von ihm abgegebene Entsendemeldung sei insofern unrichtig, als keine Entsendung oder keine BUAG­pflichtige Tätigkeit vorliege, so soll ihn/sie in Hinkunft die Beweislast dafür treffen.

Darüber hinaus soll im BUAG alternativ zur quartalsweisen Zustellung der Arbeitnehmer/innen/information in Papierform, die Möglichkeit der Übermittlung auf elektronischem Weg vorgesehen werden. Zudem sieht der Entwurf administrative Änderungen im Bereich der Baustellendatenbank vor.

Schließlich sollen im Sachbereich Überbrückungsgeld Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs bei der Gewährung von Überbrückungsgeld und Überbrückungsabgeltung aufgenommen werden.

Dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetzes (BSchEG) sollen künftig auch Brunnenmeisterbetriebe unterliegen. Außerdem sollen gewerbliche Lehrlinge einbezogen werden. Zum Schlechtwetterkriterium Hitze soll klargestellt werden, dass die Entschädigung von Arbeitsverhinderungen auf Grund von Folgewirkungen für das Kriterium Hitze nicht zur Anwendung kommt.

Im Arbeiter-Abfertigungsgesetz wird klargestellt, dass auch für Arbeitnehmer/innen in Mischbetrieben der Anspruch auf Abfertigung alt zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Kündigung auf Grund von Überbrückungsgeldbezug endet.

Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und im Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) soll ab 2019 eine Verpflichtung zur Verwendung der Webanwendung für die in diesen Gesetzen vorgesehenen Baustellenmeldungen gelten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Mag. Gerald Loacker, Johann Hechtl, Mag. Birgit Schatz, Mag. Judith Schwentner, Mag. Gertrude Aubauer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Ing. Waltraud Dietrich, Josef Muchitsch,
Ulrike Königsberger-Ludwig und Herbert Kickl sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1185 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 28

                            Gabriel Obernosterer                                                           Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann