1429 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1330 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie ein Alterssicherungskommissions-Gesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016) und

über den Antrag 1859/A der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt abgeändert durch BGBl. 75/2016, abgeändert wird sowie

über den Antrag 1303/A der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert mit BGBl. 118/2015, abgeändert wird

Regierungsvorlage 1330 der Beilagen

Mit dem vorliegenden Entwurf soll ein Großteil der von der Bundesregierung am 1. März 2016 beschlossenen Maßnahmen unter dem Titel „Reformpfad Pensionen“ umgesetzt werden:

             - Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension;

             - Umwandlung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung in ein Gremium von Experten und Expertinnen mit dem Namen „Alterssicherungskommission“ und Erweiterung ihres Aufgabenbereiches;

             - Schaffung eines Rechtsanspruches auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität (Berufsunfähigkeit);

             - Schaffung eines höheren Ausgleichszulagenrichtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung mit langdauernder Erwerbstätigkeit;

             - Normierung, dass für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG auch Versicherungszeiten vor dem Jahr 2005 zu berücksichtigen sind;

             - Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting.

Darüber hinaus enthält der Entwurf neben redaktionellen Klarstellungen folgende Maßnahmen:

             - Vereinheitlichung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen;

             - Statuierung, dass der Dienstgeber für bestimmte Aushilfskräfte den pauschalierten Dienstnehmerbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG einzubehalten und abzuführen hat, und Entlastung des Dienstgebers durch Tragung des Unfallversicherungsbeitrages für diese Aushilfskräfte aus Mitteln der Unfallversicherung.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Antrag 1859/A

Die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. Oktober 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In Zusammenhang mit freiwilliger Tätigkeit etwa bei der Betreuung von Flüchtlingen durch Menschen mit niedriger Pension und Bezug einer Ausgleichszulage werden Kostenersätze, etwa für Fahrtkosten zum Ort der freiwilligen Tätigkeit oder für getätigte Materialankäufe für die freiwillige Tätigkeit, ungerechtfertigt als Einkommen auf die Höhe der Ausgleichszulage angerechnet. Dies ist nicht nur unsachlich, da es sich ja um keine echten Einnahmen, sondern um Rückzahlung quasi vorgestreckter Kosten der Freiwilligenorganisation ist, sondern auch gesellschaftspolitisch kontraproduktiv, weil AusgleichszulagenbezieherInnen auf diese Weise effektiv daran gehindert werden, freiwillige Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen zu leisten.

Oder um es deutlicher zu formulieren: Wenn eine Pensionistin mit Ausgleichszulage in ihrer Freizeit freiwillig und ohne Entlohnung im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins Kinder betreut und für diese Kinder etwa Bastelutensilien kauft, so wird die Kostenrefundierung für das Bastelmaterial durch den gemeinnützigen Träger als Einkommen gewertet und die Ausgleichszulage um diesen Betrag reduziert.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung verursacht keine Zusatzkosten, sondern stellt schlichtweg den politisch gewünschten Zustand her.“

Antrag 1303/A

Die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 1. September 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Pensionsrechtsänderungen 2003/2004 sahen eine volle Wirkung des Neurechts für Menschen vor, die ab dem 1.1.1955 geboren wurden. Damit erreicht 2015 der erste Jahrgang von Frauen das gesetzliche Pensionsantrittsalter nach diesen Rechtsgrundlagen. Auf diese Weise werden intendierte wie nicht intendierte Folgen der Pensionsrechtsänderungen erstmals vollständig sichtbar: Dazu zählt auch die Wirkung der unterschiedlichen Behandlung von Kinderbetreuungszeiten je nach Geburtsjahr des Kindes.

Diese Situation war zwar 2004/05 bekannt und von den damaligen Regierungsparteien ÖVP und FPÖ auch intendiert, ist aber angesichts der nun sichtbaren Ergebnisse einer neuen Bewertung zu unterziehen.

Zur unterschiedlichen Behandlung von Kinderbetreuungszeiten im Pensionsrecht:

             - Für Kinder mit Geburtsdatum ab 1.1.2005 sind der betreuenden Person bis zu vier Jahre als Beitragszeiten anzurechnen. Insgesamt bis zu acht Jahre an Kinderbetreuungszeiten können zur Erfüllung der ‚Wartezeit‘ (also zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) angerechnet werden.

             - Wer Kinder betreut hat, die zwischen 1.1.2003 und 31.12.2004 geboren wurden, kann jedenfalls bis zu 24 Versicherungsmonate an Ersatzzeiten auf die Erfüllung der Wartezeit anrechnen.

             - Wer ein Kind betreut hat, das bis zum 31.12.2003 geboren wurde kann sich keine Ersatzzeiten auf die Erfüllung der Wartezeit anrechnen lassen.

Obwohl in allen drei Fällen das Erreichen von 15 Beitragsjahren die Mindestvoraussetzung für einen Pensionsanspruch darstellt, können Menschen bei Vorliegen entsprechender Zeiten der Kinderbetreuung nach unterschiedlich langer Erwerbstätigkeit einen Pensionsanspruch erreichen.

             - Wer ausreichend Zeiten der Kinderbetreuung nach dem 1.1.2005 vorweisen kann, muss außerdem zumindest 84 Beitragsmonate (also sieben Jahre) aus Erwerbstätigkeit vorweisen können, um eine Pension beanspruchen zu können.

             - Wer nur Betreuungszeiten für 2003 oder 2004 geborene Kinder vorweisen kann, muss zumindest 156 Monate oder dreizehn Jahre an Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit vorweisen können, um eine Pension beanspruchen zu können.

             - Und wer überhaupt nur Betreuungszeiten für vor 2003 geborene Kinder vorzuweisen hat, muss 180 Monate (=fünfzehn Jahre) an Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit vorzuweisen haben.

Diese Rechtslage gilt zwar im Kern seit 2005, wurde aber höchst widersprüchlich und missverständlich kommuniziert. In einer Presseaussendung aus Anlass des Beschlusses der Pensionskürzungsreform 2004 verkündete die damalige Frauenministerin Rauch-Kallat per OTS etwa:

Durch die verbesserte Anrechnung der Kindererziehungszeiten sind Hausfrauen und Mütter die Gewinnerinnen der neuen Pensionsregelung, aber auch erwerbstätige Frauen profitieren. So ermöglicht die neue Langzeitversichertenregelung bis 2010 Frauen mit 40 Beitragsjahren mit 55 Jahren abschlagsfrei in Pension zu gehen. Die Kindererziehungszeiten können selbstverständlich angerechnet werden.

Diese Anrechnung der Kindererziehungszeiten wurde mit dem neuen Modell erheblich ausgeweitet. Die Beitragsgrundlage für die Pensionsanrechnung wird mehr als verdoppelt und auf vier Jahre ausgeweitet. Diese Beitragsgrundlage von Euro 1.350,- gilt additiv zu jeglicher Berufstätigkeit und rückwirkend für bereits geborene Kinder von Frauen unter 50 Jahren. Das heißt, wenn eine Frau neben der Kindererziehungsarbeit erwerbstätig war bzw. ist und 800 Euro verdient, so werden für die Zeit der Kindererziehung 2.150,- als Beitragsgrundlage herangezogen. Arbeitet sie in dieser Zeit nicht, so gelten die 1.350 Euro monatlich. ‚Kein Pensionsmodell zuvor war so frauenfreundlich‘, stellt Rauch-Kallat fest.

Voraussetzung für den Erhalt einer Pension sind künftig nur noch sieben Jahre Erwerbstätigkeit bei insgesamt 15 Versicherungsjahren. Hier können die Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten angerechnet werden - eindeutig eine Verbesserung für Frauen.

Aus: Aussendung des BM für Gesundheit und Frauen, OTS0159, 19. Nov. 2004, 12:08

Auch wenn diese Darstellung der Änderungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht grundsätzlich falsch ist, so erweckte sie doch einen falschen Eindruck: Dass nämlich alle Kindererziehungszeiten auf die Pension und auf die Erreichung von fünfzehn anwartschaftsbegründenden Beitragsjahren angerechnet würden. Es gab für Frauen mit zumindest sieben Jahren an Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit, die entsprechende Zeiten der Kinderbetreuung vorzuweisen haben, somit keinen Grund, zusätzliche Beitragszeiten zu erwerben.

Anders als im Jahr 2004/05 wissen wir heute im Jahr 2015, dass die Zahl der Personen zukünftiger Pensionierungsjahrgänge, die auf Grund von Familienarbeit ihr ganzes Leben nicht oder nur in geringem Ausmaß erwerbstätig gewesen sein werden, stark rückläufig ist. Es steht einer modernen, auf Inklusion bedachten Gesellschaft daher gut an, auch jenen Menschen, die vor 2003 Familienarbeit geleistet haben, diese im gleichen Ausmaß wie nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz zur Erreichung der 15 Jahre an Mindestbeitragszeiten anzurechnen, sofern sie anders keinen eigenständigen Pensionsanspruch erreichen können.

Dieser Gesetzesvorschlag sieht vor, Zeiten der Betreuung von Kindern, die vor 2003 geboren wurden, im Ausmaß von bis zu acht Jahren auf die Erfüllung der Mindestwartezeit anzurechnen. Nicht enthalten ist der Vorschlag, diese Zeiten auch auf die Pensionshöhe anzurechnen. Eine Umsetzung dieses Gesetzesvorschlags hätte somit zur Folge, dass die betreffenden Personen eine Pension nur für Versicherungszeiten erhalten würden, in denen auch wirklich Versicherungsbeiträge entrichtet wurden.

Die AntragsstellerInnen sind wohl der Meinung, dass eine moderne, auf Inklusion orientierte Gesellschaft auch für diese wenigen betroffenen Frauen Ersatzzeiten bei der Berechnung der Pensionshöhe berücksichtigen sollte. Im Sinne einer realistischen und schnellen Umsetzung wurde jedoch auf dieses Element verzichtet: Den Regierungsparteien soll so die Möglichkeit geboten werden, über ihren Schatten zu springen und einer Maßnahme, die im Übrigen auch der Sozialsprecher der ÖVP bereits angeregt hat, tatsächlich umzusetzen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 1303/A in seiner Sitzung am 8. Oktober 2015 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Judith Schwentner die Abgeordneten Carmen Schimanek, Ing. Markus Vogl, August Wöginger, Mag. Gerald Loacker, Ing. Waltraud Dietrich sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

Am 3. Dezember 2015 wurden die Verhandlungen zum Initiativantrag 1303/A wieder aufgenommen. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dietmar Keck, Dr. Eva Mückstein, Johann Hechtl, Mag. Gerald Loacker, Mag. Judith Schwentner, Johann Hell, August Wöginger, Walter Schopf, Werner Neubauer, Ing. Waltraud Dietrich, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Gertrude Aubauer, Erwin Spindelberger, Peter Wurm, Ulrike Königsberger-Ludwig, Ing. Norbert Hofer und Josef Muchitsch sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer das Wort. Die Verhandlungen wurden wiederum vertagt.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Initiativantrag 1303/A in seiner Sitzung am 10. März 2016 wieder in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ing. Waltraud Dietrich, Mag. Judith Schwentner, Mag. Gerald Loacker, August Wöginger, Ing. Markus Vogl, Dietmar Keck und Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein. Im Anschluss daran wurden die Verhandlungen vertagt.

Der Initiativantrag 1859/A wurde vom Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 20. Oktober 2016 erstmals in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Judith Schwentner der Abgeordnete Gabriel Obernosterer sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé das Wort. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt.

In seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales die Verhandlungen zur Regierungsvorlage 1330 der Beilagen aufgenommen. Weiters wurden die vertagten Verhandlungen zu den Anträgen 1859/A und 1303/A wieder aufgenommen.

Als Berichterstatter zur Regierungsvorlage 1330 der Beilagen fungierte Abgeordneter Erwin Spindelberger. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Mag. Gerald Loacker, August Wöginger, Karl Öllinger, Johann Hechtl, Ing. Mag. Werner Groiß, Ing. Waltraud Dietrich, Werner Neubauer, Johann Hell, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Ing. Markus Vogl und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Wiener Gebietskrankenkasse ist als einziger Krankenversicherungsträger gesetzlich zum Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt verpflichtet (§ 23 Abs. 6 ASVG).

Bis 31. Dezember 2011 wurde die finanzielle Belastung durch den Betrieb des Hanusch-Krankenhauses in der Weise berücksichtigt, dass von den - von allen Gebietskrankenkassen aufgebrachten - Ausgleichsfondsmitteln ein Vorwegabzug in der Höhe von jährlich 30 Millionen Euro zu tätigen war.

Da das Hanusch-Krankenhaus als allgemeines Krankenhaus sämtlichen Versicherten für Leistungen offensteht und der gesamten Sozialversicherung als Referenzkrankenhaus für den medizinischen Fortschritt dient, wurde im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2012 festgelegt, dass der Beitrag für den Betrieb dieser Krankenanstalt im Rahmen der von den Trägern der Sozialversicherung zu tragenden Beiträge für die Krankenanstaltenfinanzierung geleistet wird. Dies erfolgt in der Weise, dass die Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich ihrer Zahlungen an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f Abs. 11 ASVG) entlastet wird (Entlastung der Wiener Gebietskrankenkasse im Ausmaß von jährlich 26 Millionen Euro) und die übrigen teilnehmenden Versicherungsträger dadurch im Verhältnis ihrer bisherigen Zahlungen belastet werden.

Diese Verschiebungen zwischen den einzelnen Versicherungsträgern bei der Bereitstellung der Mittel an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung wurden durch die gleichzeitig erfolgte Senkung ihres an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu leistenden Beitrages von 2 % auf 1,64 % der Beitragseinnahmen (§ 447a Abs. 4 ASVG) ausgeglichen (die damit für die Wiener Gebietskrankenkasse verbundene finanzielle Entlastung beträgt jährlich 4 Millionen Euro).

Für die Wiener Gebietskrankenkasse wurde also eine finanzielle Entlastung erreicht und die daraus resultierende Mehrbelastung der übrigen Gebietskrankenkassen durch die angeführte Senkung des Beitragssatzes kompensiert.

Diese Regelung ist allerdings befristet und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (§ 665 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG). Im Hinblick darauf, dass die Gründe für die Berücksichtigung des Finanzierungsanteils des Hanusch-Krankenhauses als Sachleistung über den 31. Dezember 2020 hinaus unverändert weiter bestehen, ist nunmehr vorgesehen, dass die gegenständliche Regelung unbefristet gelten soll.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, G, dagegen: F, N, T bzw. dafür: S, V, G, T, dagegen: F, N) beschlossen.

Ein von der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung wurde abgelehnt (dafür: F, G, N, dagegen: S, V, T).

Die Initiativanträge 1859/A und 1303/A gelten als miterledigt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 07

                             Erwin Spindelberger                                                            Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann