Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Präzisierung von Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).

-       Sicherstellung der Datenqualität im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um Vertreter/Vertreterinnen von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) sowie Ergänzung des Aufgabenbereiches des Bundesbehindertenbeirates.

-       Präzisierung der Bestellung (Wiederbestellung) des Behindertenanwaltes.

-       Festlegung der Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, der Kriterien zur Beurteilung von Assistenzhunden sowie der Qualitätssicherungsmaßnahmen.

-       Präzisierungen der Regelungen betreffend die Ausstellung von Behindertenpässen.

-       Erweiterung des Behindertenberichts (§ 13a BBG) um die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen.

-       Betreiben der Kontaktdatenbank (KDB).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Kontaktdatenbank soll ausschließlich der Zentralisierung der Kontaktdaten dienen. Dies hat eine Verfahrensvereinfachung zur Folge. Die Verwaltungskosten können dadurch gesenkt werden. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Meldedaten soll nach Möglichkeit der Änderungsdienst des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 16c des Meldegesetzes 1991 in Anspruch genommen werden. Die Unternehmensdaten sollen durch Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung nach § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aktualisiert werden.

 

Auch die Klarstellung, dass dem Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, führt zu einer Verfahrensvereinfachung und zu Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten im Bereich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ausmaß von 1 VBÄ, da Menschen mit Behinderung, die z.B. mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sind, nicht mehr gesondert die Ausstellung eines Bescheides mehr beantragen müssen, um Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben zu können. Die Kosten der Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen als Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ werden durch die Einsparungen in Bezug auf den Behindertenpass mehr als kompensiert.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

‑424

59

62

65

69

 

Soziale Auswirkungen:

Von den Menschen mit Lernbeeinträchtigungen wird bereits seit längerer Zeit das Entsendungsrecht für einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die ihre Interessen im Bundesbehindertenbeirat wahrnimmt, eingefordert. Für Menschen mit Lernbeeinträchtigungen soll das Entsendungsrecht für einen Vertreter/eine Vertreterin, die ihre Interessen im Bundesbehindertenbeirat wahrnimmt, auf gesetzlicher Ebene geschaffen werden. Hierdurch wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gestärkt.

 

Auch durch die Bestimmungen betreffend die Assistenzhunde wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gestärkt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz - SMSG geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Weitere Verbesserung der Gleichstellung der Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des Lebens, insbesondere durch berufliche Eingliederung.“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Es sollen die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) – neben kleineren Anpassungen – im Lichte der Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sowie der Erfahrungen im Vollzug präzisiert werden.

 

Bereits seit längerer Zeit wird seitens der VertreterInnen von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen die Einräumung eines Stimmrechts im Bundesbehindertenbeirat gefordert. Diese Forderung fand auch Eingang in den Nationalen Aktionsplan der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, in dem unter der Maßnahme 1.2.3. eine Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um VertreterInnen dieses Personenkreises festgehalten ist. Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Bundesbehindertenbeirat entsprechend erweitert werden. Auf vielfache Anregung der Behindertenorganisationen soll auch dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) künftig im Bundesbehindertenbeirat Sitz und Stimme zukommen. Unabhängig davon wird eine Regelung dahingehend geschaffen, dass der Bundesbehindertenbeirat auch im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig werden kann.

 

Des Weiteren enthalten die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes detaillierte Beurteilungskriterien, zur finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen für Blindenführhunde, für Service- und Signalhunde (Hilfestellung für körperlich behinderte bzw. hörbehinderte Menschen) werden solche schon seit längerem gefordert.

Ausgehend von einem Entschließungsantrag im Mai 2010, den alle fünf zu diesem Zeitpunkt im Parlament vertretenen Parteien eingebracht haben, mit dem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ersucht wurde, die Schaffung einheitlicher Begriffsbestimmungen für Service und Signalhunde sowie Regelungen betreffend die Beurteilung und Qualitätssicherung unter Einbindung der Länder, unterschiedlichster ExpertInnen im Bereich der Blindenführhunde, der Servicehunde und der Signalhunde sowie mit Beteiligung der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung zu prüfen, wurde im Ressort eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Dabei gelang es, eine Einigung auf den Überbegriff „Assistenzhunde“ mit den Untergruppen „Blindenführhunde“, „Servicehunde“ und „Signalhunde“ zu erzielen.

 

Die in dieser Arbeitsgruppe erzielten Ergebnisse sollen nunmehr legistisch durch die Aufnahme entsprechender Vorschriften in das Bundesbehindertengesetz umgesetzt werden, wobei die Erlassung näherer Bestimmungen in Form von Richtlinien dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorbehalten bleiben soll. Wie bisher sollen aus öffentlichen Mitteln des Bundes lediglich die Anschaffung von Blindenführhunden gefördert und die entsprechenden Kriterien der finanziellen Förderung beibehalten werden. Dies deshalb, da im Gegensatz zu den Blindenführhunden bei Signal- und Servicehunden berufliche Aspekte (Eingliederung in das Erwerbsleben) nicht im Vordergrund stehen und deren finanzielle Förderung in die Zuständigkeit der Länder fällt.

 

In Bezug auf „Servicehunde“ und „Signalhunde“ werden lediglich die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, Kriterien zur Beurteilung sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt. Durch diese Maßnahme soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gestärkt werden. Dies einerseits dadurch, dass die Unterstützung durch Assistenzhunde die Mobilität von Menschen mit Behinderung fördert, und andererseits Assistenzhunde in öffentliche Gebäude wie z.B. Geschäfte und Museen Zugang haben.

 

Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ ist – wie bisher bei Blindenführhunden – die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muss. Es ist mit 30 Fällen pro Jahr zu rechnen, wobei 10 Fälle auf die bisher schon geregelten Blindenführhunde entfallen. Kosten für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Wege der Kostenabgeltung verursachen daher 20 Fälle pro Jahr. Den Ländern entstehen daher keine Mehrkosten.

 

Im Lichte der im Vollzug im Zusammenhang mit der Wiederbestellung des Behindertenanwalts aufgeworfenen Unklarheiten hinsichtlich der Notwendigkeit der Ausschreibung der Funktion sollen bereinigt werden. Zudem ist derzeit kein öffentliches Hearing der BewerberInnen verankert, welches jedoch zu einer erhöhten Transparenz des Auswahlverfahrens beitragen würde. Derzeit ist die Höhe der Aufwandsentschädigung, die einem Behindertenanwalt gebührt, der kein Bundesbediensteter ist, im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Nunmehr soll die Höhe der Aufwandsentschädigung bereits im BBG direkt festgelegt werden. Letzteres verursacht für den Bund keine Mehrkosten, da der seit kurzem wiederbestellte Behindertenanwalt ein Bundesbediensteter ist und nach den bereits bestehenden Regelungen entlohnt wird.

 

Erfahrungen im Vollzug haben gezeigt, dass es im Lichte der Rechtssicherheit für Betroffene erforderlich ist, auch im Bereich der Behindertenpässe Präzisierungen vorzunehmen. § 41 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, welche Nachweise für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Es soll klargestellt werden, dass ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, einen solchen Nachweis darstellt, da auch im Rahmen der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgestellt wird.

 

Des Weiteren ist es notwendig klarzustellen, dass dem Behindertenpass – in Analogie zum Führerschein – Bescheidcharakter zukommt. Diese Maßnahme führt zu mehr Rechtssicherheit und zu Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten im Bereich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ausmaß von 1 VBÄ, da Menschen mit Behinderung, die z. B. mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sind, nicht mehr gesondert die Ausstellung eines Bescheides beantragen müssen, um Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben zu können.

 

Vor dem Hintergrund der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung wird eine Regelung mit dem Ziel geschaffen, über die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen im Behindertenbericht gemäß § 13a BBG zu informieren.

 

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen betreibt zahlreiche IT-Anwendungen, um die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Materiengesetze zu vollziehen. Zur Optimierung der Prozesse und Abläufe im IT-Bereich wurde die Notwendigkeit erkannt, eine neue Gesamtarchitektur der IT-Anwendungen aufzubauen. Ziel der Entwicklung ist die Einführung moderner, fachspezifischer IT-Lösungen im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Im Zuge des Projektes für fachspezifische IT-Anwendungen ist die Inbetriebnahme einer Kontaktdatenbank (KDB) vorgesehen. In dieser Kontaktdatenbank sollen die Kontaktdaten sämtlicher Kunden/Kundinnen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die bisher in den jeweiligen Fachapplikationen gespeichert wurden, zentralisiert werden. Hinsichtlich der Kontaktdaten soll es nur mehr ein einziges, übergeordnetes System geben. Die Zentralisierung der Kontaktdaten der einzelnen Fachverfahren in der Kontaktdatenbank hat eine Verfahrensvereinfachung zur Folge und dient darüber hinaus der Senkung der Verwaltungskosten. Mit § 2a des Sozialministeriumservicegesetzes - SMSG soll die gesetzliche Grundlage für die Führung der Kontaktdatenbank geschaffen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Alternative wäre lediglich die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017

Evaluierungsunterlagen und -methode: Drei Jahr nach Implementierung der Kontaktdatenbank wird evaluiert werden, ob sich die Datenqualität im erwarteten Ausmaß erhöht hat.

 

Durch die Zentralisierung der Kontaktdaten sollen Redundanzen – Haltung der Kontaktdaten dezentral, in den jeweiligen Fachverfahren – vermieden werden. Des Weiteren soll durch die mögliche Inanspruchnahme des Änderungsdienstes des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 16c des Meldegesetzes 1991 eine Aktualität der Kontaktdaten von nahezu 100% sichergestellt werden.

 

Derzeit gibt es ca. 500.000 Personeneinträge und ca. 60.000 Einträge betreffend Betriebe. Ein Verbesserungspotential von 15% bis 20% würde eine Optimierung der Daten von ca. 75.000 Personen und 7.000 Betrieben (10%) bedeuten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Präzisierung von Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).

 

Beschreibung des Ziels:

Die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes sollen in Lichte der Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben sowie der Erfahrungen im Vollzug präzisiert werden.

 

So soll einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) ein Sitz und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat zukommen, der Aufgabenbereich des Bundesbehindertenbeirates ergänzt, die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, Beurteilung und Qualitätssicherung in Bezug auf Assistenzhunde geregelt, die Bestellung (Wiederbestellung) des Behindertenanwaltes präzisiert und Klarstellungen betreffend die Ausstellung von Behindertenpässen und den Inhalt des Behindertenberichtes vorgenommen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) haben keinen Sitz und kein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.

 

Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 nicht beratend tätig.

 

Die (Wieder-) Bestellung des Behindertenanwaltes erfolgt nach den derzeitigen Regelungen.

 

Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung, der finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie der Qualitätssicherungsmaßnahme von Blindenführhunden.

Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) haben einen Sitz und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.

 

Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig.

 

Die Modalitäten der Wiederbestellung des Behindertenanwaltes wurden präzisiert.

 

Bestimmungen über die Bezeichnung, die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden wurden geschaffen.

 

Klarstellungen in Zusammenhang mit der Ausstellung von Behindertenpässen und dem Inhalt des Behindertenberichtes wurden verankert.

 

Ziel 2: Sicherstellung der Datenqualität im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

Beschreibung des Ziels:

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist für den Vollzug verschiedener, gesetzlicher Aufgaben zuständig. Vor allem bei der damit verbundenen Erbringung von laufenden Förder- und Versorgungsleistungen ist eine Aktualität der Daten eine zentrale Voraussetzung. Mit der Einrichtung einer Kontaktdatenbank und der damit verbundenen möglichen Inanspruchnahme des Änderungsdienstes des Bundesministeriums für Inneres nach § 16c des Meldegesetzes 1991 soll dieser Anforderung in hohem Ausmaß Rechnung getragen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es aktiv ca. 500.000 Personeneinträge und ca. 60.000 Einträge betreffend Betriebe. Ein Verbesserungspotential von 15%bis 20% würde eine Optimierung der Daten von ca. 75.000 Personen und 7.000 Betrieben (10%) bedeuten. Die Verbesserung wird sich auf die Reduktion bzw. die Beseitigung von Zustellungsfehlern und die Vermeidung von Überzahlungen und Übergenüssen auswirken.

Die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Kontaktdaten weisen eine Aktualität von nahezu 100% auf.

In den bisher vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verwendeten Fachapplikationen sind redundante Kontaktdaten enthalten.

Durch die Zentralisierung der Kontaktdaten in der Kontaktdatenbank wird eine Mehrfacherfassung der Kontaktdaten vermieden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erweiterung des Bundesbehindertenbeirates um Vertreter/Vertreterinnen von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) sowie Ergänzung des Aufgabenbereiches des Bundesbehindertenbeirates.

Beschreibung der Maßnahme:

Für Menschen mit Lernbeeinträchtigungen soll ein Entsendungsrecht für einen Vertreter/eine Vertreterin, der/die ihre Interessen im Bundesbehindertenbeirat wahrnimmt, auf gesetzlicher Ebene geschaffen werden. Das Entsendungsrecht soll weiterhin bei der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation verbleiben, allerdings sollen Vernetzungsorganisationen des betroffenen Personenkreises bei der Nominierung des Vertreters/der Vertreterin eingebunden werden.

 

Auch dem/der Vorsitzenden des Monitoringausschusses (§ 13 BBG) soll künftig ein Sitz und eine Stimme im Bundesbehindertenbeirat zukommen.

 

Des Weiteren soll der Bundesbehindertenbeirat auch im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein Vertreter/eine Vertreterin von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.

Ein Vertreter/eine Vertreterin von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen und die/der Vorsitzende des Monitoringausschusses hat einen Sitz und ein Stimmrecht im Bundesbehindertenbeirat.

Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 nicht beratend tätig.

Der Bundesbehindertenbeirat wird im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020 beratend tätig.

 

Maßnahme 2: Präzisierung der Bestellung (Wiederbestellung) des Behindertenanwaltes.

Beschreibung der Maßnahme:

Es soll klargestellt werden, dass sowohl vor der Bestellung als auch vor der Wiederbestellung des Behindertenanwalts diese Funktion öffentlich auszuschreiben ist. Um der Vergabe dieser Funktion noch mehr Transparenz zu verleihen, soll künftig die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern und Bewerberinnen ein der Öffentlichkeit zugängliches Hearing abhalten.

 

Zudem werden Regelungen in Zusammenhang mit der Entlohnung für den Fall, dass der Behindertenanwalt kein Bundesbediensteter ist, direkt im BBG geschaffen. Die dem Behindertenanwalt gebührende Aufwandsentschädigung soll in etwa dem Bezug eines Beamten mit der Einstufung A1/6 entsprechen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zu präzisierende Wiederbestellungsmodalitäten.

 

Kein öffentliches Hearing der BewerberInnen.

 

Regelung der Entlohnung, sofern Behindertenanwalt ein Bundesbediensteter und in allen anderen Fällen im Einvernehmen zwischen Sozialminister und Finanzminister festzulegen.

Klare Wiederbestellungsmodalitäten.

 

Öffentliches Hearing der BewerberInnen verankert.

 

Regelung der Vergütung, sofern Behindertenanwalt ein bzw. kein Bundesbediensteter ist, im Gesetz.

 

Maßnahme 3: Festlegung der Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, der Kriterien zur Beurteilung von Assistenzhunden sowie der Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Beschreibung der Maßnahme:

Es werden Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, die Kriterien zur Beurteilung und die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden festgelegt. Wie bisher sollen aus öffentlichen Mitteln des Bundes lediglich die Anschaffung von Blindenführhunden gefördert und entsprechende Kriterien der finanziellen Förderung festgelegt werden. In Bezug auf „Servicehunde“ und „Signalhunde“ werden lediglich Regelungen über die Bezeichnung und Kriterien zur Beurteilung sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen festgelegt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung, der finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln sowie der Qualitätssicherungsmaßnahme von Blindenführhunden.

Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Bezeichnung als Assistenzhund, die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen in Bezug auf Assistenzhunde („Blindenführhunde“, „Servicehunde“ und „Signalhunde“) sowie über die Kriterien der finanziellen Förderung aus öffentlichen Mitteln des Bundes für die Anschaffung von Blindenführhunden.

 

Maßnahme 4: Präzisierungen der Regelungen betreffend die Ausstellung von Behindertenpässen.

Beschreibung der Maßnahme:

§ 41 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, welche Nachweise für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Die Anerkennung der Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes sollen gesetzlich verankert werden. Des Weiteren wird klarzustellt, dass dem Behindertenpass – in Analogie zum Führerschein – Bescheidcharakter zukommt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine gesetzliche Grundlage für die Anerkennung der Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bzw. eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes als Nachweis im Sinne des § 41 Abs. 1 sowie für den Umstand, dass dem Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt.

Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für die Anerkennung der Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bzw. eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes als Nachweis im Sinne des § 41 Abs. 1 BBG sowie Klarstellung, dass dem Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt.

 

Maßnahme 5: Erweiterung des Behindertenberichts (§ 13a BBG) um die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen.

Beschreibung der Maßnahme:

Im Behindertenbericht soll künftig auch über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen informiert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Behindertenbericht wird über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen nicht informiert.

Im Behindertenbericht wird über die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung getroffenen Maßnahmen informiert.

 

Maßnahme 6: Betreiben der Kontaktdatenbank (KDB).

Beschreibung der Maßnahme:

Sicherstellung der organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen durch:

                         - Schaffung der gesetzlichen Grundlage,

                         - Meldung der Datenanwendung bei der Datenschutzbehörde,

                         - Ausstattung mit bereichsspezifischem Personenkennzeichen (bPK) oder mit der Kennzahl Unternehmensregister (KUR),

                         - Zugriff auf die Kontaktdatenbank ausschließlich durch Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

                         - Organisation des laufenden Betriebes im Zusammenwirken mit der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit finden sich im Altsystem ca. 20% fehlerhafte Kontaktdaten. Kontaktdaten werden in den Fachanwendungen teils mehrfach erfasst und gespeichert. Als Personenschlüssel wird derzeit die Versicherungsnummer verwendet.

Die Kontaktdatenbank beinhaltet ausschließlich aktuelle Kontaktdaten. Kontaktdaten werden nicht mehr in den Fachanwendungen gespeichert. Dadurch werden Redundanzen vermieden. Als eindeutiges Identifikationsmerkmal wird für natürliche Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen und für Unternehmen die Kennzahl Unternehmensregister (KUR) verwendet.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

                        – Ergebnishaushalt – Projekt

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

Gesamt

Personalaufwand

12

0

0

0

12

Betrieblicher Sachaufwand

4

0

0

0

4

Werkleistungen

500

0

0

0

500

Aufwendungen gesamt

516

0

0

0

516

 

in VBÄ

2014

2015

2016

2017

Gesamt

Personalaufwand

0,14

0,00

0,00

0,00

0,14

 

Personalaufwand: Drei Mitarbeiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen waren als Teilnehmer des IT-Projektes Kontaktdatenbank etwa 10 Arbeitstage im Projekt beschäftigt.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Kontaktdatenbank

 

Werkleistungen: Es handelt sich hierbei um die Werkleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Einrichtung einer Kontaktdatenbank zur automationsunterstützen Abwicklung sämtlicher Fachverfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.

 

                        – Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

‑108

‑110

‑112

‑114

‑117

Betrieblicher Sachaufwand

‑19

‑19

‑20

‑21

‑22

Werkleistungen

35

70

70

70

70

Aufwendungen gesamt

‑92

‑59

‑62

‑65

‑69

 

in VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

‑1,70

‑1,70

‑1,70

‑1,70

‑1,70

 

Personalaufwand: Einsparung Personal durch die Kontaktdatenbank (Annahme: 35% Einsparungen bei einem C-Beamten und bei einem B-Beamten bei Abfragen und Rückforderungen) im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Des Weiteren führt die Klarstellung, dass dem Behindertenpass Bescheidcharakter zukommt, zu Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ausmaß von 1 VBÄ (A2/2).

 

Betrieblicher Sachaufwand: Einsparung Sachaufwand durch die Kontaktdatenbank (Zustellungen).

Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ ist – wie bisher bei den Blindenführhunden – die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muss. Es ist aus der bisherigen Erfahrung mit 30 Fällen pro Jahr zu rechnen, wobei 10 Fälle auf die bisher schon geregelten Blindenführhunde entfallen. Kosten für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verursachen daher 20 Fälle pro Jahr, für die pro Fall 1.000,-- Euro zu veranschlagen sind.

 

Werkleistungen: Da der Betrieb der Kontaktdatenbank an das Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage gebunden ist, können laufende Betriebskosten erst ab diesem Zeitpunkt anfallen. Daher ist für das Jahr 2014 von niedrigeren Betriebskosten als für die Folgejahre auszugehen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Von den Menschen mit Lernbeeinträchtigungen wird bereits seit längerer Zeit das Entsendungsrecht für einen Vertreter/eine Vertreterin, die ihre Interessen im Bundesbehindertenbeirat wahrnimmt, eingefordert. Für Menschen mit Lernbeeinträchtigungen soll daher dieses Entsendungsrecht auf gesetzlicher Ebene geschaffen werden. Hierdurch wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gestärkt.

 

Auch durch die Bestimmungen betreffend die Assistenzhunde wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben gestärkt. Dies einerseits dadurch, dass die Unterstützung durch Assistenzhunde die Mobilität von Menschen mit Behinderung fördert, und andererseits Assistenzhunde in öffentliche Gebäude wie z.B. Geschäfte und Museen Zugang haben.

 

Menschen mit Behinderung (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle Erläuterung

Entsendungsrecht in den Bundesbehindertenbeirat

85.000

Nach der letzten EU-SILC-Erhebung gibt es rund 85.000 Personen mit „geistigen“ Problemen oder Lernproblemen.

Bezeichnung als Assistenzhund

30

Es ist aus der bisherigen Erfahrung mit 30 Fällen pro Jahr zu rechnen.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

571

90

90

90

90

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

147

149

152

155

159

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

gem. BFRG/BFG

21.01.02 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

 

551

70

70

70

70

Durch Einsparungen

21.01.02 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesent

 

20

20

20

20

20

 

Erläuterung der Bedeckung

Bedeckung erfolgt gemäß BFRG/BFG.

Die Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen wird durch die Einsparungen in Bezug auf den Behindertenpass gedeckt.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Abfrage ZMR

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

‑0,35

‑16.957

‑17.296

‑17.642

‑17.994

‑18.354

Rückforderungen Übergenüsse

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

‑0,35

‑25.425

‑25.934

‑26.453

‑26.982

‑27.521

Bescheidcharakter Behindertenpass

Bund

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

‑1,00

‑65.412

‑66.720

‑68.055

‑69.416

‑70.804

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

GESAMTSUMME

 

‑107.794

‑109.950

‑112.149

‑114.392

‑116.680

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

VBÄ GESAMT

 

‑1,70

‑1,70

‑1,70

‑1,70

‑1,70

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

‑37.728

‑38.482

‑39.252

‑40.037

‑40.838

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

2014

2015

2016

2017

2018

Entfall Mehrfachzustellungen

Bund

100

‑10,00

‑1.000

‑1.000

‑1.000

‑1.000

‑1.000

Kostenabgeltung Assistenzhunde

Bund

20

1.000,00

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

GESAMTSUMME

 

 

 

19.000

19.000

19.000

19.000

19.000

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

2014

2015

2016

2017

2018

Betriebskosten BRZ

Bund

1

35.000,00

35.000

 

 

 

 

 

 

1

70.000,00

 

70.000

70.000

70.000

70.000

SUMME

 

 

 

35.000

70.000

70.000

70.000

70.000

GESAMTSUMME

 

 

 

35.000

70.000

70.000

70.000

70.000

 

Da der Betrieb der Kontaktdatenbank an das Inkrafttreten der gesetzlichen Grundalge gebunden ist, können laufende Betriebskosten erst ab diesem Zeitpunkt anfallen. Enthalten sind auch Aufwendungen für ZMR-Änderungsdienst sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)

 

Projekt

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2014

2015

2016

2017

2018

Projektteilnehmer/innen seitens des BMASK

Sitzungen, fachlicher Input

Bund

VD-Gehob. Dienst 1 A2/7-A2/8; B: DK VII; PF 2/S

10

3,00 Tage

11.662

 

 

 

 

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

GESAMTSUMME

 

11.662

 

 

 

 

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

VBÄ GESAMT

 

0,14

 

 

 

 

 

Drei Mitarbeiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen waren als Teilnehmer des IT-Projektes Kontaktdatenbank etwa 10 Arbeitstage im Projekt beschäftigt.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

4.082

 

 

 

 

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

2014

2015

2016

2017

2018

Erstellungskosten Datenbank BRZ

Bund

1

500.000,00

500.000

 

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

500.000

 

 

 

 

 

Es handelt sich hierbei um eine Kontaktdatenbank zur automationsunterstützen Abwicklung sämtlicher Fachverfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.