Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

 

 

§ 8 Abs. 2 Z 1. und 2.

§ 8 Abs. 2 Z 1. und 2.

           3. die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe;

           3. die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;

§ 9. (1) Z 1. bis 2.

§ 9. (1) Z 1. bis 2.

           3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt.

           3. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen.

§ 9. Z 4. bis 6.

§ 9. Z 4. bis 6.

           7. sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer

           7. acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer

           Z 8. und 9.

           Z 8. und 9.

 

         10. der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses.

§ 13a Abs. 1 bis 2 Z 3.

§ 13a Abs. 1 bis Abs. 2 Z 3.

 

           4. die in Umsetzung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen.

§ 13d. (1)…

§ 13d. (1) …

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor der Bestellung eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung den Bundesbehindertenbeirat (§8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat ein Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern durchzuführen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) den Bundesbehindertenbeirat (§8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat ein öffentliches Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern/Bewerberinnen durchzuführen.

§ 13e. (1) bis (2) …

§ 13e. (1) bis (2) …

(3) In allen anderen Fällen gebührt ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit sowie de Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(3) In allen anderen Fällen gebührt ihm neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997.

ABSCHNITT IVa

 

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON RENTEN AUS DER UNFALLVERSICHERUNG

 

§ 33. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

 

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 €) jährlich nicht übersteigt.

 

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

 

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 €) jährlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 um den überstei¬genden Betrag zu kürzen.

 

(5) Über die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 34 Abs. 2 teilweise abgegolten werden.

 

§ 34. (1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden (BGBl. I Nr. 150/2002, Art. 8 Z 7, ab 1.1.2003).

 

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumen-tenschutz als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach § 33 Abs. 5 vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf

                a) die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,

               b) das Gesamteinkommen,

                c) die Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,

               d) den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,

                e) sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage einegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausmaß sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und

                f) eine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungen

Bedacht zu nehmen. Die Höhe von teilweisen Abgeltungen nach § 33 Abs. 5 kann auch in entsprechenden Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen über das Verfahren und die Vorschüsse zu enthalten.

 

(3) § 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.

 

(4) Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach § 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.

 

§ 35. (1) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehr-belastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

 

(2) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehr-belastungen nach diesem Abschnitt von den übrigen Fondsmittel zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.

 

 

Abschnitt Va

Abschnitt Va

BLINDENFÜHRHUNDE

ASSISTENZHUNDE

§ 39.a (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.

§ 39.a (1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.

(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.

(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Blindenführhund” und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muss. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der folgenden Absätze 4 bis 7.

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.

 

(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.

 

(6) Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen.

 

(7) Als Signalhunde werden auch Hunde bezeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden.

 

(8) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeichnet.

 

(9) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und für den Blindenführhund auch hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

 

(10) Die Halter/die Halterinnen von Assistenzhunden haben dafür Sorge zu tragen, den Hund artgerecht zu versorgen, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pausen und Freizeit des Hundes zu treffen, alles für die Gesundheiterhaltung des Hundes beizutragen und die Unterordnung als Basisanforderung regelmäßig zu üben. Die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Mitteln beinhaltet daher auch die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsstelle und Assistenzhundehalter zu regelmäßigen Maßnahmen der Qualitätssicherung.

 

(11) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle, der finanziellen Unterstützung von Blindenführhunden aus öffentlichen Mitteln sowie der Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen

§ 41.

§ 41.

(1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 …

(1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 ...

(2)….

(2) ...

(3)….

(3) ...

§ 42.

§ 42.

(1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.

(1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und des festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.

§ 45.

§ 45.

(1) …

(1) …

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 54. (1) bis (15)

§ 54. (1) bis (15)

 

(16) § 8 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 1 Z 3, 7 und 10, § 13a Abs.2 Z 4, § 13d Abs. 2 und 4, § 13e Abs.3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs.1 und § 45 Abs. 2 sowie die Aufhebung des Abschnittes IVa samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

 

(17) Abschnitt Va samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

 

Artikel 2

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes - SMSG

 

Kontaktdatenbank (KDB)

 

§ 2a. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine Kontaktdatenbank zu führen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieser Aufgabe zu verwenden.

 

(2) In der Kontaktdatenbank werden die in Abs. 3 genannten Daten folgender natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Unternehmen verarbeitet:

           1. Dienstgeber/Dienstgeberinnen,

           2. Betreuungskräfte gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,

           3. nicht amtliche Sachverständige gemäß § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,

           4. Menschen mit Behinderung bei Feststellung der Behinderung gemäß § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.  Nr. 376,

           5. Unternehmen, deren Rechnungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 bezahlen,

           6. Antragsteller/Antragstellerinnen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

           7. Rechtsträger, die Leistungen im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erbringen.

 

(3) Auftraggeber der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Abs. 4 gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um sensible Daten gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. 165/1999, handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden Daten zu den in Abs. 2 angeführten Betroffenen zu ermitteln und in der Kontaktdatenbank zu verwenden:

           1. Allgemeine Kontaktdaten natürlicher Personen:

           a. Namen,

           b. Titel,

           c. Geschlecht,

           d. Geburtsdatum,

           e. Sozialversicherungsnummer,

            f. Sterbedatum,

           g. Familienstand,

           h. Wohnanschrift,

            i. Kontaktinformation,

            j. Staatsangehörigkeit,

           k. Aufenthaltsbewilligung,

            l. eventuelle Berufstätigkeit als Bediensteter/Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

          m. Bankverbindungen,

           2. Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:

           a. Rechtsform,

           b. Bezeichnung,

           c. Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

           d. Firmenbuchnummer,

           e. Kennzahl im Unternehmensregister (KUR),

            f. Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister,

           g. Firmensitz,

           h. Kontaktinformation,

            i. Bankverbindungen.

 

(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten zur Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, und des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu verwenden.

 

(5) Die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Zuge der Antragstellung der Bürger/Bürgerinnen bzw. der Unternehmen ermittelt. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Meldedaten ist nach Möglichkeit der Änderungsdienst des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 16c des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Die Aktualisierung der Unternehmensdaten erfolgt über das Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung nach § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Betroffenen werden gemäß § 24 des Datenschutzgesetzes 2000 über den Datenabgleich mit dem Zentralen Melderegister, die Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung und den Betrieb der Kontaktdatenbank vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen informiert.

 

(6) Alle in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(7) Es sind Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann.

(8) Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“

 

           2. Dem § 10 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

„(7) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“