Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 - SVÄG 2017)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Derzeit nimmt der Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nur auf die Voraussetzungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, nicht aber auf jene für das Rehabilitationsgeld Bezug. Eine klare gesetzliche Grundlage für die von den Trägern der Pensionsversicherung durchgeführte "Medizinisch-berufsorientierte Rehabilitation" (MBOR) fehlt. Darüber sind verschiedene redaktionelle Klarstellungen erforderlich.

Da derzeit in der Arbeitslosenversicherung keine Begrenzung für eine Bescheiderstellung vorliegt, konnten Einsprüche für einen langen Zeitraum geltend gemacht werden. Die Bearbeitung gestaltete sich für lang zurück liegende Zeiträume sehr schwierig, weshalb auch eine absolute Verjährung für zukünftige Rückforderungen und Nachzahlungen eingeführt wird.

 

Ziel(e)

Vermeidung von (vorübergehender) Invalidität und raschere Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sowie infolge dessen späterer Pensionsantritt.

Schaffung von Rechtssicherheit in der Arbeitslosenversicherung durch klare Verjährungsregelungen.

Entlastung der Arbeitskräfteüberlasser bei der Beitragsleistung zum Sozial- und Weiterbildungsfonds.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Ausweitung des Anspruchs auf berufliche Rehabilitation auf die Voraussetzungen des Rehabilitationsgeldes

- Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage für die Durchführung der "Medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation (MBOR)"

- Einführung einer absoluten Verjährungsfrist sowie Begrenzung des Zeitraums für eine Bescheiderlassung in der Arbeitslosenversicherung

- Reduzierung der Beitragsleistung zum Sozial- und Weiterbildungsfonds

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Anhebung des durchschnittlichen faktischen Pensionsantrittsalters" der Untergliederung 22 Pensionsversicherung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Ausweitung des Anspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation auf die Voraussetzungen des Rehabilitationsgeldes betrifft nur Einzelfälle, weshalb die finanziellen Auswirkungen vernachlässigbar sind.

 

Durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für MBOR wird es bei einer mangels entsprechender Erfahrungen nicht abschätzbaren Zahl von Fällen in Ergänzung der medizinischen Rehabilitation zu zusätzlichen Leistungen der beruflichen Rehabilitation kommen, damit diese Personen nach erfolgreichem Abschluss der medizinischen Rehabilitation weiter eine Berufstätigkeit ausüben können. Die daraus resultierenden Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung und damit für den Bund (UG 22/Ausfallshaftung) sind - sofern sie den stationären Rehabilitationsaufenthalt betreffen - vernachlässigbar, aber im Detail nicht abschätzbar. Eine Gesamtkostenabschätzung einschließlich der daraus resultierenden beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen kann erst nach einer Evaluierungsphase von 2 Jahren abgegeben werden.

 

Die Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz dienen einerseits der Klarstellung in Bezug auf die gegenständlichen ASVG-Regelungen und andererseits der Rechtssicherheit im Hinblick auf die Schwierigkeit der Feststellung lang zurück liegender Sachverhalte. Aus diesem Grund sind aktuell keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

 

Die Reduzierung der Beitragsleistung nach dem AÜG hat keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Bereits bei Schaffung des Sozial- und Weiterbildungsfonds wurde festgehalten, dass dies zu keiner Erhöhung der Ausgaben in den UG20 führt, weil die Ausgaben im fixen Anteil des Ausgabenrahmens gedeckt sind.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Europäisches Recht ist nicht betroffen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2087877816).