Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen folgende Maßnahmen getroffen werden:

             - Erweiterung der Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes um die Aufgabenkoordinierung im Bereich Frühintervention zur Verhinderung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben;

             - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung der „Medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation“ (MBOR);

             - Anpassungen des BSVG im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Einheitswerthauptfeststellung 2014;

             - Schaffung von Rechtssicherheit in der Arbeitslosenversicherung durch klare Verjährungsregelungen;

             - Absenkung des Beitrages zum Aus- und Weiterbildungsfonds nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.

Darüber hinaus enthält der Entwurf diverse Klarstellungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 31 Abs. 5 Z 20 ASVG):

Im Rahmen des Bad Ischler Dialogs 2011 haben sich die Sozialpartner intensiv mit den Auswirkungen der demographischen Entwicklung auseinandergesetzt und Maßnahmen vorgeschlagen, wie den Herausforderungen der sozialen Systeme und des Arbeitsmarktes begegnet werden kann.

So wurde empfohlen, den Fokus hinkünftig noch stärker als bisher auf die Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu legen.

In diesem Zusammenhang soll die einschlägige Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes erweitert werden.

Ziel der Maßnahmen im Bereich der Frühintervention ist es, Versicherte seitens der Krankenversicherungsträger bei längeren Krankenständen zu einem Gespräch einzuladen, um über bestehende Angebote zur Erhaltung oder Wiedererlangung des Gesundheitszustandes zu informieren. Mit dieser Vorgangsweise sollen Versicherte möglichst frühzeitig unterstützt werden, wenn dies ihr Gesundheitszustand erfordert, zumal die Erfolgsaussichten für den Erhalt der Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäß umso größer sind, je zeitgerechter interveniert wird.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 100 Abs. 3 ASVG):

Zur Hintanhaltung eines ungerechtfertigten Doppelbezuges wird klargestellt, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld bei Anfall einer Pensionsleistung erlischt.

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 222 Abs. 1 und 2 ASVG):

Auch die (im Rahmen der 86. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 29/2017) geschaffene neue Pflichtleistung der Pensionsversicherung „Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität oder Berufsunfähigkeit“ soll in die Übersicht nach § 222 ASVG aufgenommen werden.

Anzumerken ist, dass in den Fällen des § 253e ASVG in Verbindung mit § 367 Abs. 1 zweiter Satz ASVG Bescheidpflicht besteht. Diese ist auch bei positiver Erledigung erforderlich, weil ein solcher Bescheid als Anspruchsvoraussetzung für das Umschulungsgeld nach § 39b AlVG normiert ist.

Zu Art. 1 Z 5, 7, 8, 10, 11 und 13 (§§ 253e Überschrift und Abs. 7, 270a Überschrift und zweiter Satz sowie 276e Überschrift und zweiter Satz ASVG):

Durch den neu in den § 253e ASVG eingefügten Abs. 7 wird festgelegt, in welchen Zusammenhängen der Pensionsversicherungsträger die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der beruflichen Maßnahmen hinsichtlich eines Berufsfeldes festzustellen hat.

Die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation, bei der die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit eine entscheidende Rolle spielen, sind im § 253e ASVG abschließend geregelt.

Nach § 367 Abs. 1 und 4 hat in allen Fällen des § 253e (§ 270a, § 276e) ASVG ein Bescheid des Pensionsversicherungsträgers zu ergehen, durch § 307a Abs. 5 ASVG ist jedoch festgelegt, dass die Durchführung der Maßnahmen durch das Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat; § 39b AlVG stellt darüber hinaus sicher, dass in allen diesen Fällen Anspruch auf Umschulungsgeld besteht.

Damit wird eine klare Abgrenzung von beruflichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen, die in § 303 ASVG geregelt sind, getroffen.

Zu Art. 1 Z 6, 9 und 12 (§§ 253e Abs. 1, 270a erster Satz und 276e erster Satz ASVG):

Bezüglich des neu geschaffenen Anspruches auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität (Berufsunfähigkeit) nach § 253e ASVG sind zwei Klarstellungen zu treffen:

Einerseits ist die Voraussetzung des Nichtvorliegens der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen zu streichen und andererseits ist (gleichermaßen eingeschränkt) auch auf die Voraussetzungen für das Rehabilitationsgeld Bezug zu nehmen.

Aus diesem Grund ist bei der Anspruchsprüfung nicht mehr zwischen vorübergehender Invalidität (im Sinne des § 143a ASVG) und dauernder Invalidität (im Sinne des § 254 ASVG) zu differenzieren. Damit wird die Vollziehung dieser Bestimmung wesentlich erleichtert.

Zu Art. 1 Z 14 bis 19, 21 und 22 (§§ 300 Abs. 1 und 3, 302 Abs. 1 Z 1b, 303, 307a Abs. 2 und 5, 366 Abs. 4 und 368a ASVG):

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll die bisherige Praxis der Pensionsversicherungsträger in Sachen „Medizinisch-berufsorientierte Rehabilitation“ (MBOR) eine klare gesetzliche Grundlage erhalten.

Der Leitgedanke der MBOR ist die Ausrichtung der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation an den Anforderungen der Arbeitswelt und insbesondere dem aktuellen bzw. angestrebten Arbeitsplatz. In Ergänzung und Weiterentwicklung der „klassischen“ medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation handelt es sich dabei um eine spezifische, auf die Bedürfnisse der im Erwerbsleben stehenden Rehabilitand/inn/en zugeschnittene Leistung. Neben der Erkrankung wird in besonderem Maß die berufliche Situation in den Fokus der Behandlung gestellt.

Elemente der MBOR sind beispielsweise ein spezielles Arbeitsplatztraining oder auch Gruppenprogramme zum beruflichen Verhalten und Erleben (etwa Stressbewältigung oder Konfliktlösung am Arbeitsplatz). Den Rehabilitand/inn/en sollen im Rahmen der MBOR Strategien aufgezeigt werden, die ihnen helfen, die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes zu bewältigen.

Durch § 303 ASVG werden ausschließlich berufliche Maßnahmen, die vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen sind, geregelt. Dabei wird in vollem Umfang auf die unfallversicherungsrechtliche Bestimmung des § 198 ASVG Bezug genommen.

§ 198 ASVG ermöglicht hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeitsregeln flexible Lösungen im Bereich der beruflichen Rehabilitation; zudem ist auch der Berufsschutz nicht ausschlaggebend für die Gewährung einer beruflichen Maßnahme.

Hinzu tritt das breite Leistungsspektrum des § 198 ASVG, das auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings umfasst. Um die Wichtigkeit dieses Ansatzes für eine Verbreiterung und Verbesserung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation zu betonen, wurden diese der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt förderlichen Maßnahmen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Diese Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, bedürfen also eines Antrages der versicherten oder rehabilitationsgeldbeziehenden Person und sind innerhalb des Ermessensspielraumes zu gewähren.

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 303 ASVG sind auch den Rehabilitationsgeldbezieher/inne/n zu gewähren. Mag auch die Zweckmäßigkeit oder Zumutbarkeit für die Umschulung auf ein Berufsfeld nach § 253e ASVG nicht vorliegen, so wird es doch nach einer gewissen Dauer des Rehabilitationsgeldbezuges in vielen Fällen sinnvoll sein, niederschwellige berufliche Maßnahmen einzuleiten oder zu versuchen bzw. mit Arbeitstrainings die Wiedereingliederungsfähigkeit zu fördern.

Damit wird es den Pensionsversicherungsträgern und dem Case Management ermöglicht, schon während des Rehabilitationsgeldbezuges die Arbeitsfähigkeit zu festigen bzw. den Kontakt zum Arbeitsmarkt aufrecht zu erhalten.

Durch die Neufassung des § 307a Abs. 2 ASVG soll den Pensionsversicherungsträgern ermöglicht werden, neben dem Arbeitsmarktservice auch andere geeignete Einrichtungen für die Durchführung von medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation heranzuziehen.

Durch den neuen Abs. 5 des § 307a ASVG wird klargestellt, dass alle beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG, auf die also ein Rechtsanspruch besteht, vom Arbeitsmarktservice durchzuführen sind. Dabei hat der Pensionsversicherungsträger dem Arbeitsmarktservice die Durchführungskosten in vollem Umfang zu ersetzen, wobei sich die Akontierung bzw. Abrechnung nach § 16 AMPFG richtet.

Infolge der Neugestaltung des § 303 ASVG - in Abgrenzung zur neuen Pflichtleistung des § 253e ASVG - sind auch die Zitierungen erstgenannter Bestimmung in den §§ 366 Abs. 4 und 368a ASVG entsprechend anzupassen, und zwar unter Bezugnahme auf die entsprechenden Regelungen in § 253e Abs. 3 und 4 ASVG (in denen die Zweckmäßigkeit und die Zumutbarkeit der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation definiert werden).

Zu Art. 1 Z 20 (§ 354 Z 6 ASVG):

Durch die Ergänzung des Kataloges des § 354 ASVG wird normiert, dass es sich bei der Feststellung des Anspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG um eine Leistungssache handelt.

Zu Art. 2 Z 1 und 4 (§ 337 Abs. 1 und 2 BSVG):

Da nach § 23 Abs. 3 lit. b BSVG auch ideelle Anteile von Miteigentum bei der Bildung des Versicherungswertes maßgeblich sind, soll in den Übergangsbestimmungen der §§ 337 Abs. 1 und 2 BSVG im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte 2014 eine Gleichbehandlung mit flächenmäßigen Vergrößerungen bzw. Verringerungen vorgesehen werden. Eine analoge Anordnung für die Fälle des § 338 BSVG (bezüglich der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung) ist nicht erforderlich, da in diesen Fällen anstelle der personenbezogenen eine betriebsbezogene Betrachtung Platz greift.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 337 Abs. 1a BSVG):

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112, wurden im BSVG Wahrungsbestimmungen eingefügt (vgl. die §§ 337 und 338 BSVG), durch die Veränderungen der Pflichtversicherung, die ausschließlich durch das Wirksamwerden der neuen Einheitswerte bedingt sind, verhindert werden sollen.

Die Regelung über die Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 337 Abs. 1 BSVG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015 auf Personen ausgedehnt, die zum 31. Dezember 2016 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG beziehen, soweit die (für den Wegfall dieser Pensionen) maßgebliche Einheitswertgrenze des § 4 Abs. 6 Z 2 APG nur durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung 2014 erreicht oder überschritten wird.

Nunmehr soll diese Schutzbestimmung auch auf Fälle erweitert werden, in denen die für die Umwandlung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension) in eine Teilpension maßgebliche Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nur durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung 2014 erreicht oder überschritten wird. In diesen Fällen soll es zu keiner Umwandlung in eine Teilpension kommen.

Zu Art. 2 Z 3 und 5 (§§ 337 Abs. 2 und 338 Abs. 2 BSVG):

Die Übergangsbestimmungen der §§ 337 Abs. 2 und 338 Abs. 2 BSVG treffen Vorsorge für den Fall, dass Versicherte nach dem BSVG allein durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte 2014 für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens per 1. Jänner 2017 aus der Pflichtversicherung ausscheiden, wenn ihr maßgeblicher neuer Einheitswert die Versicherungsgrenze unterschreiten sollte. In diesem Fall können sie auf Antrag die Pflichtversicherung aufrecht erhalten, wenn dieser Antrag bis zum 31. Dezember 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einlangt.

Zwischenzeitlich erweist sich der ursprüngliche Zeitplan der technischen Erfassung der Hauptfeststellungsbescheide als zu knapp bemessen, zumal die Bearbeitung bis in das Jahr 2018 andauern wird. Im Fall einer rückwirkend festgestellten Unterschreitung der Versicherungsgrenze im Jahr 2018 wäre de facto keine Antragsmöglichkeit zur Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung gegeben.

Die einschlägige Antragsfrist soll daher um ein Jahr verlängert werden.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 354 Abs. 2 BSVG):

Seit dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112, enthält der Einheitswertbescheid auch Zuschläge für öffentliche Direktzahlungen nach § 35 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG). Entsprechende Änderungen der Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 sind ab 1. Jänner 2017 im Bereich der Sozialversicherung zu berücksichtigen (§ 86 Abs. 13 BewG).

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015 wurde in diesem Zusammenhang die Schutzbestimmung des § 354 Abs. 2 BSVG eingefügt, derzufolge bei einer Betriebsaufgabe oder wesentlichen Betriebsverringerung vor dem 1. Jänner 2017 die Anrechnung von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach den §§ 35, 40 und 48 Abs. 4 Z 3 BewG für Personen, die eine Ausgleichszulage nach dem BSVG beziehen, grundsätzlich unterbleibt.

Diese Schutzbestimmung soll nun auch auf Fälle des Bezuges einer Ausgleichszulage nach dem ASVG oder GSVG erweitert werden.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 14 Abs. 4 APG):

Die Bestimmung über die Fristsetzung betreffend Anträge auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung soll geschlechtsneutral abgefasst sein.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG):

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe dienen dazu, den Verlust des Erwerbseinkommens teilweise zu ersetzen, um die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes während der Arbeitsuche für die Arbeitslosen und allfällige unterhaltsberechtigte Familienangehörige zu ermöglichen.

Derzeit gibt es im Arbeitslosenversicherungsgesetz keine einheitlichen Verjährungsregelungen. Personen, die einmal Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, deren Ausmaß nie bescheidmäßig festgestellt wurde, können daher noch viele Jahre danach eine Neuberechnung ihrer Ansprüche verlangen.

Für länger zurück liegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren gelten, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der LeistungsbezieherInnen. Bei Anträgen von Leistungsbezieher/inne/n soll die Verjährungsfrist für Zeiträume gelten, die länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und damit unabhängig von der Erledigungsdauer gelten. Bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde.

Für vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gestellte Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung soll weiterhin die bisherige Rechtslage gelten.

Zu Art. 4 Z 3 und 4 (§ 39b Abs. 1 und 2 AlVG):

Die Regelung über den Anspruch auf Umschulungsgeld nach dem AlVG soll an die neuen Bestimmungen über den Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität oder Berufsunfähigkeit angepasst werden.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 47 Abs. 1 AlVG):

Künftig sollen alle Mitteilungen über die Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einen Hinweis enthalten, dass die bezugsberechtigten Personen, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch verlangen können. Eine ähnliche Vorgangsweise ist derzeit bereits bei der Einstellung von Leistungen vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist soll eine entschiedene Sache vorliegen.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 22d Abs. 1 AÜG):

Die zur Bestreitung der Ausgaben in den nächsten zwei Jahren erforderliche finanzielle Ausstattung des Sozial- und Weiterbildungsfonds ermöglicht eine Absenkung der von den Arbeitgebern zu leistenden Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22d Abs. 1 AÜG für den Zeitraum von zwei Jahren. Dadurch kann die Belastung der Arbeitgeber mit lohnabhängigen Abgaben ab dem zweiten Quartal 2017 bis einschließlich erstes Quartal 2019 von 0,8 Prozent auf 0,35 Prozent gesenkt und der Aufbau finanzieller Reserven in einem nicht erforderlichen Ausmaß vermieden werden.