Vorblatt
Ziel(e)
- Umsetzung der zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
- Bestmögliche Einpassung der Neuerungen in die bestehende Zivilrechtslage
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schaffung eines Pauschalreisegesetzes
- Einschränkung des KSchG um die Regelungen über den Reiseveranstaltungsvertrag
Wesentliche Auswirkungen
Das Vorhaben zielt darauf ab, die durch die Richtlinie (EU) 2015/2302 vorgegebenen europaweit einheitlichen zivilrechtlichen Standards für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen umzusetzen.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:
Die Rechtsposition von Konsumenten, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen buchen, wird durch exaktere Vorschriften über die vorvertraglichen Informationen und über die Durchsetzung der Konsumentenrechte verbessert.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben dient der Umsetzung der zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz - PRG) erlassen wird sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2018 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates, ABl. Nr. L 326 vom 11. Dezember 2015, S. 1, muss in das österreichische Recht umgesetzt werden. Sie gilt für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die ab dem 1. Juli 2018 geschlossen werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Zur Umsetzung der Richtlinie gibt es keine Alternative. Bei einem Nullszenario hätte Österreich daher jedenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren zu gewärtigen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Dem Richtlinienvorschlag aus dem Jahr 2013 lag ein Impact Assessment zu Grunde. Die letztlich beschlossene Richtlinie unterscheidet sich jedoch weitgehend von diesem Vorschlag, weshalb das damalige Impact Assessment zum größeren Teil nur noch wenig aussagekräftig ist.
In Österreich existieren keine Studien und Folgenabschätzungen zur Richtlinie.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2023
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung wird 5 Jahre nach dem Inkrafttreten, also im Jahr 2023, durchgeführt werden.
Die Evaluierung soll auf einer Inhaltsanalyse der höchstgerichtlichen Judikatur zu den neuen Regelungen sowie auf Erfahrungsberichten der beteiligten Interessenkreise basieren. Organisatorische Maßnahmen dafür sind derzeit nicht zu treffen.
Ziele
Ziel 1: Umsetzung der zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
Beschreibung des Ziels:
Die von der Richtlinie vorgegebenen zivilrechtlichen Bestimmungen für Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen sollen in das österreichische Recht übernommen werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zivilrechtliche Bestimmungen über den Reiseveranstaltungsvertrag in den §§ 31b ff KSchG, ergänzende Bestimmungen über Informationspflichten in der Reisebüro-Verordnung (BGBl. II Nr. 401/1998). |
Zusammenfassung aller zivilrechtlichen Sonderbestimmungen für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wie sie durch die Richtlinie (EU) 2015/2302 vorgegeben sind, in einer einheitlichen Gesetzesvorschrift, nämlich dem Pauschalreisegesetz. |
Ziel 2: Bestmögliche Einpassung der Neuerungen in die bestehende Zivilrechtslage
Beschreibung des Ziels:
Im Rahmen der Richtlinienvorgaben sollen die zivilrechtlichen Bestimmungen für Pauschalreiseverträge und Verträge über verbundene Reiseleistungen so gestaltet werden, dass sie bestmöglich mit den allgemeinen Regelungen des österreichischen Vertragsrechts in Einklang stehen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zivilrechtliche Bestimmungen über den Reiseveranstaltungsvertrag in den §§ 31b ff KSchG, ergänzende Bestimmungen über Informationspflichten in der Reisebüro-Verordnung (BGBl. II Nr. 401/1998). |
Zusammenfassendes Regelungswerk für die genannten Verträge in Gestalt des Pauschalreisegesetzes, das einerseits die zivilrechtlichen Richtlinienvorgaben vollständig und zutreffend umsetzt und andererseits so gut wie möglich mit dem allgemeinen österreichischen Vertragsrecht harmoniert. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Schaffung eines Pauschalreisegesetzes
Beschreibung der Maßnahme:
Das Pauschalreisegesetz enthält Umsetzungsbestimmungen zu den zivilrechtlichen Teilen der Richtlinie (EU) 2015/2302, im Wesentlichen betreffend vorvertragliche Informationen, Änderungen des Pauschalreisevertrags und Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Reiseleistungen.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die von der Richtlinie (EU) 2015/2302 erfassten Pauschalreiseverträge sind hinsichtlich der zivilrechtlichen Regelungen im Wesentlichen in den §§ 31b ff KSchG und in der Reisebüro-Verordnung (BGBl. II Nr. 401/1998) geregelt; diese Regelungen weichen aber in zahlreichen Details von diesen Richtlinienvorgaben ab. Zudem werden in diesen Vorschriften nicht alle Facetten des Pauschalreisevertrags im Sinn der Richtlinie abgedeckt; Gleiches gilt für Verträge über verbundene Reiseleistungen. |
Die von der Richtlinie (EU) 2015/2302 vorgesehenen zivilrechtlichen Regelungen für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen werden in einer eigenen Gesetzesvorschrift, nämlich dem Pauschalreisegesetz, getroffen. Die bisherigen Reisevertragsbestimmungen im KSchG werden aufgehoben. |
Maßnahme 2: Einschränkung des KSchG um die Regelungen über den Reiseveranstaltungsvertrag
Beschreibung der Maßnahme:
Die §§ 31b bis 31f KSchG werden aufgehoben. Sie gelten allerdings für Reiseveranstaltungsverträge weiter, die vor dem 1. Juli 2018 geschlossen wurden oder werden.
Umsetzung von Ziel 1, 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die von der Richtlinie (EU) 2015/2302 erfassten Pauschalreiseverträge sind hinsichtlich der meisten zivilrechtlichen Regelungen in den §§ 31b ff KSchG geregelt; diese Regelungen weichen aber in zahlreichen Details von diesen Richtlinienvorgaben ab. Zudem werden in diesen Vorschriften nicht alle Facetten des Pauschalreisevertrags im Sinn der Richtlinie abgedeckt; Gleiches gilt für Verträge über verbundene Reiseleistungen. |
Das KSchG enthält keine Regelungen über den Reiseveranstaltungsvertrag mehr. |
Abschätzung der Auswirkungen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Die im Entwurf enthaltenen Informationspflichten für Unternehmen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen.
Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen
Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten
Mit dem Vorhaben soll die zivilrechtliche Position von Konsumentinnen und Konsumenten, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen buchen, europaweit einheitlich gestaltet werden.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1045517520).