Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

 

Der Entwurf sieht im Bereich der Rentenleistungen für Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene nach dem KOVG 1957 Reformmaßnahmen vor, durch die grundlegende Vereinfachungen im System der Rentenadministration durch einen Entfall von Neubemessungen von einkommensabhängigen Leistungen und eine Reduktion von Anträgen erzielt werden sollen. Die verschiedenen Einzelleistungen sollen zu einem Leistungsbetrag zusammengezogen werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage sind die verschiedenen einkommensabhängigen Rentenleistungen für Beschädigte und Hinterbliebene auf Antrag oder von Amts wegen bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen und zum Jahreswechsel jeweils neuzubemessen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben erfordert einerseits einen hohen EDV- und Verwaltungsaufwand und führt andererseits oft zu keiner Leistungserhöhung (bzw. manchmal sogar zu einer Leistungskürzung). Künftig sollen daher nach der Leistungszuerkennung bei den einkommensabhängigen Leistungen erhebliche Vereinfachungen in der Administration Platz greifen. Im Konkreten sollen bei den einkommensabhängigen Leistungen aufwändige Neubemessungen nicht mehr durchgeführt werden. Bei den einkommensunabhängigen (gesundheitsbezogenen) Leistungen sollen Neubemessungen bei Änderungen im Gesundheitszustand bei der Grundrente, der Pflege- und Blindenzulage und dem Diätkostenzuschuss weiterhin auf Antrag oder von Amts wegen möglich sein. Bei den übrigen Leistungen sollen aber die Antrags- und Neubemessungsmöglichkeiten neu gestaltet werden.

In Hinkunft soll die Leistungsabwicklung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz in der Form erfolgen, dass anstelle der jeweiligen Erhöhungen der Einzelleistungen die zuletzt zuerkannten einkommensunabhängigen und einkommensabhängigen Rentenleistungen zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst und jedes Jahr im Ausmaß der Ausgleichszulagen-Richtsatzerhöhung valorisiert werden. Das Prinzip einer jährlichen Leistungserhöhung soll somit beibehalten werden.

Ferner soll das komplexe Leistungsrecht bei den einkommensabhängigen Rentenleistungen für Beschädigte noch vor Inkrafttreten der vorhin dargestellten Maßnahmen grundlegend vereinfacht werden. Anstelle von zwei Zusatzrenten soll künftig nur mehr eine Zusatzrente gebühren, die sich bezüglich der Einkommensgrenze am Ausgleichszulagenrichtsatz für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension orientiert, womit auch ein höheres Leistungsniveau gewährleistet wird.

Im Verbrechensopfergesetz soll künftig auch bei einer durch einen Psychotherapeuten durchgeführten Krisenintervention eine Kostenübernahme erfolgen können.

Mit dem vorliegenden Entwurf einer Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz soll klargestellt werden, dass auch die letzten rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Einschätzung des Grades der Behinderung als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gelten sollen.

Sowohl bei Verfahren gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes als auch nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes soll – um dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vermehrt die Möglichkeit zu geben, von Beschwerdevorentscheidungen Gebrauch zu machen – die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zwei Monaten auf 12 Wochen verlängert werden.

Weiters sollen einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz aufgehoben und der Kriegsopfer- und Behindertenfonds aufgelöst werden. Die Fondsmittel können auch für die Sicherstellung der Betreuungsstrukturen für Kriegsopfer verwendet werden.

Schließlich soll Opfern einer Contergan-Schädigung, die vom österreichischen Bundesministerium für Gesundheit eine Einmalzahlung erhalten haben, ab 1. Juli 2015 eine der Sozialentschädigung entsprechende monatliche Rentenleistung gewährt werden, sofern sie keinen Anspruch nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der sozialentschädigungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stützt sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“).

Weiters gründet sich die Zuständigkeit des Bundes

-       hinsichtlich des Behinderteneinstellungsgesetzes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014, sowie

-       hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes auf Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, 2 und 5 (§§ 12 Abs. 2 und 3, 113i und Entfall des bisherigen § 12 Abs. 3 KOVG 1957):

Nach der bestehenden Rechtslage ist die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 bei einer normierten Einkommensgrenze von € 810,10 einkommensabhängig, aber höchstens im Ausmaß von € 277,90 monatlich zu leisten. Die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 ist gemäß § 12 Abs. 3 insoweit zu erhöhen, als das Einkommen den Betrag von € 575,70 nicht erreicht. Daraus folgt, dass bei Einkommenslosigkeit die gesamte Zusatzrente € 853,60 monatlich beträgt. Dieses komplexe und in der Vollziehung aufwändige Berechnungssystem soll künftig grundlegend dadurch vereinfacht werden, dass nur mehr eine Zusatzrente besteht. Die Zusatzrente soll in dem Ausmaß gebühren, als das Einkommen nicht den Richtsatz für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des ASVG erreicht, der derzeit rund € 872,30 beträgt. Dadurch wird neben einer wesentlichen Reduktion des Berechnungsaufwandes auch ein höheres Rentenniveau erreicht (bis zu € 18,70 monatlich mehr). Wie bisher soll die Einkommensgrenze (d.h. der Richtsatz) erhöht werden, sofern Familienzulagen gebühren. Bei laufendem Bezug einer Zusatzrente wird die Bemessung der Rente nach den neuen Kriterien amtswegig erfolgen. Bezieher einer Grundrente, die aufgrund dieser Neuregelung eine Zusatzrente erhalten können, soll diese Leistung bei Antragstellung innerhalb von sechs Monaten rückwirkend ab dem Inkrafttreten gewährt werden.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 16 Abs. 1 KOVG 1957):

Auch bei der Bemessung der Familienzulage soll es zu relevanten Vereinfachungen kommen, indem eine Kürzung der Familienzulage wegen einer Erhöhung der Zusatzrente (aufgrund der höheren Einkommensgrenze wegen des Familienzulagenbezuges) nicht mehr vorgenommen werden soll. Künftig soll die Familienzulage daher immer ungekürzt zur Auszahlung gelangen.

Zu Art. 1 Z 4 und Art. 3 Z 1 und 2 (§ 111 Abs. 2 KOVG 1957, §§ 26 Abs. 2a und 97 Abs. 2 HVG):

Durch diese Regelungen sollen Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG erfolgen und Änderungen im bürgerlichen Recht, die eine Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare vorsehen, nachvollzogen werden.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 113j Abs. 1 KOVG 1957):

Die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthalten zahlreiche einkommensabhängige Rentenleistungen für Beschädigte und Hinterbliebene. Diese Leistungen sind nach genau festgelegten Kriterien auf Antrag oder von Amts wegen bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen bzw. dem Familienstand sowie zu Jahreswechsel jeweils neuzubemessen. Bei den Neubemessungen wird das geänderte anrechenbare Einkommen (z. B. bei einer Pensionsanpassung) ermittelt und in der Folge die Leistung unter Berücksichtigung der normierten Einkommensgrenzen neuberechnet. Alle einkommensabhängigen Leistungen nach dem KOVG 1957 werden jeweils zu Jahresbeginn neubemessen bzw. erhöht. Eine Neubemessung kann auch während des Jahres bei entsprechenden Änderungen in den für die Bemessung maßgeblichen Umständen stattfinden. Die meisten anrechenbaren Fremdeinkommen (in der Regel handelt es sich um Pensionseinkünfte) werden dabei im Rahmen eines aufwändigen automatischen EDV-Datenaustausches von den SV-Trägern der BRZ GmbH gemeldet und der weiteren EDV-Bemessung der Leistung zu Grunde gelegt. Andere Einkommensänderungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu erheben und weiterzuverarbeiten. Es handelt sich somit um ein sehr komplexes Berechnungssystem. Das für den Vollzug des KOVG 1957 zur Verfügung stehende EDV-System muss dringend modernisiert werden, um die Daten- und Berechnungssicherheit zu gewährleisten, gleichzeitig sollen die Entwicklungs- und Programmierkosten gering gehalten werden. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfordert somit insbesondere bei den einkommensabhängigen Rentenleistungen einen hohen EDV-Aufwand und ist personalintensiv, weshalb die laufende Administration dieser Rentenleistungen reformiert werden und von Neubemessungen abgesehen werden soll.

Die ebenfalls zahlreichen einkommensunabhängigen Leistungen des KOVG 1957 sind in bestimmten – vom Gesundheitszustand abhängigen – Leistungsstufen vorgesehen (z. B. die Grundrente entsprechend dem jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, mehrere Stufen bei der Pflegezulage). Auch diese Leistungen werden jährlich valorisiert. Bei Verschlechterung des gesetzlich anerkannten Leidenszustandes kann eine Neubemessung der Leistung beantragt werden („Verschlimmerungsantrag“), über den das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entscheiden hat. Daran soll grundsätzlich nichts geändert werden, sodass bei den zentralen Leistungen (Grundrente, Pflege- und Blindenzulagen und Diätkostenzuschuss) weiterhin Leistungserhöhungen und –minderungen durch Neubemessung möglich sein sollen. Bei anderen Leistungen soll von Neubemessungen abgesehen und eine Reduktion der Anträge herbeigeführt werden.

Das System der jährlichen Erhöhung der Einzelleistungen soll modernisiert und durch eine jährliche Erhöhung des insgesamt gebührenden Rentenbetrages abgelöst werden.

Im Einzelnen sollen folgende Reformmaßnahmen umgesetzt werden:

Anstelle der bisher vorgesehenen Anpassung der einzelnen Rentenleistungen mit dem Anpassungsfaktor und der durchzuführenden Neubemessungen wegen Einkommensänderung sollen künftig die gebührenden Rentenleistungen für Beschädigte und Hinterbliebene auf Basis der Leistungshöhe im Monat vor dem Inkrafttreten zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst und ab dem Folgejahr (bzw. ab dem Inkrafttreten, wenn dieses an einem 1. Jänner erfolgt) valorisiert werden. Die Anpassung soll jeweils im Ausmaß der Erhöhung des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgen (dieser Richtsatz entspricht betragsmäßig jenem für Alleinstehende). Als Rentenleistungen, die zu einem Leistungsbetrag zusammengeführt werden, sieht das KOVG 1957 vor: bei den Beschädigten die Grundrente, die Zusatzrente, die sogenannten Alters- bzw. Erschwerniszulagen, die Schwerstbeschädigtenzulage, den Diätkostenzuschuss, die Familienzulage, die Pflege- und Blindenzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und die Blindenführzulage und bei den Hinterbliebenen die Grund- und Zusatzrente, die § 35a Zulage, den Diätkostenzuschuss, die Waisen/Doppelwaisenrenten, die erhöhte Waisenrente und die Elternrente. In den Leistungsbetrag sind aber auch sonstige wiederkehrende Geldleistungen wie beispielsweise durch Übergangsrecht betragsmäßig eingefrorene Leistungen und Ausgleiche einzubeziehen.

Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen sind nicht mehr vorgesehen.

Altersbedingte Erhöhungen einer zuerkannten Beschädigtengrundrente in Form einer sogenannten Alters- oder Erschwerniszulage gemäß § 11 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 sollen nicht mehr erfolgen können. Ebenso sollen die Schwerstbeschädigtenzulage und das Kleider- und Wäschepauschale in der bestehenden Einstufung weiter gebühren. Selbstverständlich findet aber eine Valorisierung dieser Leistungen im Rahmen des zusammengefassten Leistungsbetrages statt.

Anträge und Erhöhungsanträge auf Beschädigtengrundrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss sollen weiterhin möglich sein. Dies gilt auch für amtswegige Nachuntersuchungen und daraus resultierende Neubemessungen. Beschädigte, die Ansprüche nach dem KOVG 1957 bereits geltend gemacht haben, sollen ansonsten keine weiteren Rentenleistungen mehr beantragen können.

Personen, die erstmals Ansprüche nach dem KOVG 1957 erheben, stehen bei der Erstantragstellung und danach sämtliche Leistungen offen. Die Leistungen sind nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen.

Bei vor dem Inkrafttreten eingebrachten Anträgen ist über den Zeitraum bis zum Inkrafttreten abzusprechen. Die weitere Vorgangsweise folgt den vorstehenden Ausführungen.

Die (allenfalls auch rückwirkende) Zuerkennung einer weiteren Rentenleistung oder die Neubemessung einer Rentenleistung führt zu einer Neufestsetzung des Leistungsbetrages, der dann die Basis für die (nächste) Anpassung bildet.

Der Versicherungsbeitrag für Pflichtversicherte soll in der Höhe des vor dem Inkrafttreten gültigen Abzugswertes eingefroren werden. Neue Leistungszuerkennungen (Zusatzrente zur Witwengrundrente) führen zu keiner Erhöhung. Auch bei späterer Zuerkennung einer Pflichtversicherung soll der Versicherungsbeitrag in der erstmalig festgestellten Höhe auch für die Folgejahre gelten.

Bei der Bemessung der Ausgleichzulage in der Sozialversicherung soll ab dem Inkrafttreten und in den Folgejahren immer die „eingefrorene“ Zusatzrente (in der Höhe im Monat vor dem Inkrafttreten) berücksichtigt werden.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 113j Abs. 2 KOVG 1957):

Die im § 113j normierten rechtlichen Änderungen sind auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 beschränkt und finden in der übrigen Sozialentschädigung keine Anwendung.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 113k KOVG 1957):

Der Personenkreis der Bezieher von Sterbegeld und von Gebührnissen für das Sterbevierteljahr ist nahezu ident. Der Vollzug der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr ist insofern komplex und mit einem erheblichen Personal- und EDV-Programmieraufwand verbunden, als diese auf die in den ersten drei Monaten gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen sind. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll künftig keine Anrechnung mehr stattfinden und die Hinterbliebenenrente in voller Höhe angewiesen werden. Dadurch werden die Hinterbliebenen künftig etwa 700 € an Rente mehr erhalten (den meisten Hinterbliebenen gebührt aufgrund ihres Einkommens nur mehr die Grundrente von circa 213 €). Im Gegenzug soll das Sterbegeld entfallen, das im Durchschnitt in gleicher Betragshöhe zur Auszahlung gelangt. Die vorgesehenen Maßnahmen sind somit im Endeffekt kostenneutral, führen aber zu maßgeblichen administrativen Einsparungen.

Zu Art. 1 Z 6, Art. 2 Z 3, Art. 3 Z 3 und Art. 4 Z 4 (§ 115 Abs. 16 KOVG 1957, § 19 Abs. 18 OFG, § 99 Abs. 19 HVG und § 16 Abs. 17 VOG):

Diese Bestimmungen enthalten die entsprechenden Inkrafttretensregelungen. Die Neuerungen sollen mit 1. Juli 2015 in Kraft treten. Die neue Leistungsadministration in der Kriegsopferversorgung soll eingeführt werden sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der konkrete Inkrafttretens-Zeitpunkt dafür soll mittels Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegt werden.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 11 Abs. 10 OFG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Änderung des § 12 Abs. 2 des KOVG 1957.

Zu Art. 4 Z 1 und 3 (§ 2 Z 2a und 4a samt Überschrift VOG):

Neben den bereits bisher umfassten Kriseninterventionen durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen soll künftig auch bei Kriseninterventionen, die von Psychotherapeuten durchgeführt werden, eine Kostenübernahme erfolgen können. Da Verbrechensopfern somit schon gegenwärtig ein Anspruch auf Kostenübernahme für Krisenintervention bei Behandlung durch Psychologen grundsätzlich zustand, wird die Ausdehnung der gesetzlichen Regelung auf weitere Leistungsanbieter keine merkbaren Folgekosten verursachen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 4 Abs. 5 zweiter Satz VOG):

Durch diese Regelung soll die Kostenabrechnung bei den psychotherapeutischen Krankenbehandlungen variabler und opferfreundlicher gestaltet werden können. Künftig soll dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sobald feststeht, dass der Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss zu erbringen hat, eine Kostenübernahme in vollem gesetzlichen Ausmaß bzw. bis zum vorgesehenen Höchstausmaß unter Einbeziehung des Zuschusses ermöglicht werden, sodass eine Direktverrechnung offener Kosten mit dem Psychotherapeuten vorgenommen werden kann. Bei einer solchen Kostenübernahme wäre der (noch nicht ausbezahlte) Zuschuss des Krankenversicherungsträgers nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Opfer und dem Krankenversicherungsträger vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Zu den Z 1 und 2 (§ 14 Abs. 1 und 2):

Im Hinblick auf die Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit soll mit dieser Regelung eine begriffliche Klarstellung erfolgen, wonach auch die letzte rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten soll. Um nicht die einzelnen Entscheidungsarten wie Urteil, Bescheid, Beschluss aufzählen zu müssen, wurde „Entscheidung“ als Oberbegriff gewählt.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 1):

Nach Art. 136 Abs. 2 B-VG in der geltenden Fassung können durch Bundes- oder Landesgesetz Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dazu ermächtigt.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. Die Neuerungsbeschränkung soll nur für jene Verfahren gelten, in welchen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Novelle gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Beschwerden eingebracht werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Zu Z 1 (§ 46 Satz 2 und 3):

Es wird auf die erläuternden Bemerkungen zu Artikel 5 Z 3 (§ 19 Abs. 1 BEinstG) verwiesen.

Zu Art. 7 (Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes):

Einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend soll der Kriegsopfer- und Behindertenfonds mit Ablauf des 30. Juni 2015 aufgelöst werden. Die verfügbaren Fondsmittel sollen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung überwiesen werden. Die Fondsmittel können auch zur Sicherstellung von Betreuungsstrukturen insbesondere für Kriegsopfer und deren Hinterbliebene verwendet werden. Die Abwicklung der aushaftenden Darlehen soll durch den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erfolgen.

Zu Art. 8 (Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird):

Österreichische Conterganopfer haben Ansprüche auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz. Das österreichische Bundesministerium für Gesundheit hat zusätzlich den österreichischen Conterganopfern in Summe 2,8 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Es wurde an 45 Personen als humanitäre Geste eine Einmalzahlung von jeweils € 62.222 geleistet. 25 Antragsteller haben nur diese Einmalzahlung erhalten und haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz. Auf Grund der Gesundheitsschäden tritt bei Contergangeschädigten im zunehmenden Alter nunmehr vermehrt ein Unterstützungsbedarf (Spät- und Folgeschäden) auf. Im Regierungsprogramm ist daher vorgesehen, dass für die von Deutschland nicht begünstigten Geschädigten ab 2015 eine Rentenleistung entwickelt werden soll, die sich am bisherigen österreichischen Sozialentschädigungsrecht orientiert. Der vorliegende Entwurf sieht daher vor, dass Contergan-Geschädigte nach einem Conterganhilfeleistungsgesetz anspruchsberechtigt sein sollen, sofern sie vom Bundesministerium für Gesundheit eine einmalige finanzielle Gesteleistung erhalten haben und nicht nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz anspruchsberechtigt sind – es ist daher eine Geltendmachung von Ansprüchen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz unumgänglich. Eine Leistungserbringung nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz kann aber im Einvernehmen mit dem Antragsteller auch dann erfolgen, wenn eine ablehnende deutsche Entscheidung wegen eines erhobenen Rechtsmittels oder einer Klage noch nicht bindend ist. Es soll aber eine Meldeverpflichtung und eine Verpflichtung zur Rückzahlung der vollen Leistung nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz vorgesehen werden, sofern es in weiterer Folge zu einer Anerkennung nach dem Conterganstiftungsgesetz kommt. Bei Antragstellung innerhalb eines Jahres, d.h. bis Ende Juni 2016, wird die Rentenleistung bei Erfüllung der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Inkrafttreten geleistet werden, bei späterer Antragstellung fällt sie ab dem Antragsfolgemonat an. Die Antragsteller sind verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen durch Vorlage von Unterlagen deutscher und österreichischer Stellen (Conterganstiftung, Bundesministerium für Gesundheit) nachzuweisen, zudem besteht natürlich auch eine behördliche Ermittlungsverpflichtung. Es soll ab 1. Juli 2015 eine Rentenleistung im Ausmaß einer Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gebühren, Die Rentenleistung würde daher auf Basis der aktuellen Werte mtl. € 425,80 betragen – für 2016 und in den Folgejahren ist eine entsprechende Valorisierung gewährleistet. Zur Rentenleistung sollen wie in der Sozialentschädigung zwei Sonderzahlungen gewährt werden. Es soll vorgesehen werden, dass das Verfahren vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geführt wird, das mit Bescheid über den Antrag in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz entscheidet und gegen die Entscheidung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann, wobei (abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG und § 94 Abs. 3 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 folgend) eine – längere – Rechtsmittelfrist von 6 Wochen bestehen soll. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sollen in einem Senat unter Beteiligung eines Laienrichters ergehen.