Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

§ 12. (1)…

§ 12. (1)…

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 273,30 €. Sie ist – abgesehen von der in Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und nur insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente (Grundrente und Zusatzrente, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2 und 3) nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je 41,60 €.

(2) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der in Abs. 3 enthaltenen Regelung – auf Antrag insoweit zu leisten, als das monatliche Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Grenze erhöht sich, falls Familienzulagen (§§ 16, 17) gebühren, um je € 42,30. Die Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage 66 vH des jeweiligen Betrages des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht erreicht. Diese Beträge sind in sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 3 zu runden.

 

(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

(3) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H. geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente und Familienzulagen zuzuerkennen sind.

§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 41,60 €.

§ 16. (1) Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.

(2)…

(2)…

§ 111. (1)…

§ 111. (1)…

(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92.

(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 13, 16, 34 bis 38, 41, 44, 46b, 47 bis 48a, 68, 69 und 92.

 

§ 113i. Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. xx/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt zuzuerkennen.

 

§ 113j. (1) Abweichend von den sonstigen Bestimmungen gilt ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt für Versorgungsberechtigte nach diesem Bundesgesetz folgende Regelung:

           1. Die dem Versorgungsberechtigten im vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten             Zeitpunkt betragsmäßig zuerkannten Rentenleistungen und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen werden zu einem Leistungsbetrag zusammengefasst.

           2. Der Leistungsbetrag ist ab dem auf den in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt      folgenden 1. Jänner und mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Folgejahres jeweils mit dem         Faktor anzupassen, der sich aus der Erhöhung des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen         Sozialversicherungsgesetzes ergibt. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf       einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen. § 63 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Für die Bemessung der Sonderzahlung gemäß § 109 ist dieser Leistungsbetrag heranzuziehen.

           3. Es sind keine Neubemessungen von einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Antrag und von Amts wegen mehr durchzuführen.

           4. Erhöhungen der Zulage zur Grundrente gemäß § 11 Abs. 2 und 3, der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 11a und des Kleider- und Wäschepauschales gemäß § 20a erfolgen nicht mehr.

           5. Anträge und Erhöhungsanträge auf Beschädigtengrundrente, Pflege- und Blindenzulage und Diätkostenzuschuss bleiben weiterhin möglich. Anträge auf sonstige Rentenleistungen für Beschädigte zu bereits geltend gemachten Ansprüchen können nicht mehr eingebracht werden.

           6. Anträge von Personen, die noch keine Anträge nach diesem Bundesgesetz eingebracht haben, sind weiterhin zulässig. Nach der Zuerkennung sind die Z 1-5 sinngemäß anzuwenden.

           7. Über zu dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt offene Anträge ist noch bis vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu entscheiden. Für den Zeitraum danach gelten die Z 1 und 2 sinngemäß. Fällt der in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichnete Zeitpunkt auf einen 1. Jänner, ist die Anpassung bereits ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

           8. Wird eine nach dem Inkrafttreten beantragte zusätzliche Rentenleistung zuerkannt oder eine Rentenleistung neubemessen, ist der Leistungsbetrag (Z 1) ab dem maßgeblichen Zeitpunkt entsprechend neu festzusetzen und der neue Leistungsbetrag der nächsten Anpassung zugrunde zu legen. Erfolgt eine rückwirkende Leistungszuerkennung vor oder mit dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt, ist die Z 7 sinngemäß anzuwenden.

           9. Der vom Pflichtversicherten (§ 68) vor dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt zu leistende Versicherungsbeitrag (§ 74 Abs. 1) ist in dieser Höhe auch ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt und in den Folgejahren zu leisten. Für Personen, deren Pflichtversicherung ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt beginnt, gilt dies auch sinngemäß für die Zeit nach der Erstfestsetzung. Spätere Rentenzuerkennungen sind nicht zu berücksichtigen.

         10. Bei der Bemessung der Ausgleichzulage nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist die betragsmäßig im Monat vor dem Inkrafttreten geleistete Zusatzrente oder sonstige angerechnete Leistung jeweils in unveränderter Höhe zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch bei Zuerkennung einer anrechenbaren Leistung nach dem Inkrafttreten.

 

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 haben auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze (Opferfürsorgegesetz, Heeresversorgungsgesetz, Impfschadengesetz und Verbrechensopfergesetz) keine Auswirkungen.

 

§ 113k. Für ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des § 48 Abs. 1 letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (§ 47) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen auf die übrigen Sozialentschädigungsgesetze.

§ 115. (1) bis (15)…

§ 115. (1) bis (15)…

 

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten in Kraft:

           1. § 12 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 113i und § 113k mit 1. Juli 2015;

           2. § 113j nach Ablauf des Monates der Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der dieser feststellt, dass die notwendigen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen gegeben sind.

Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 getroffen werden.

Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

§ 11. (1) bis (9)…

§ 11. (1) bis (9)…

(10) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(10) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90. Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des § 11a Abs. 1 und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Abs. 4 durch Verordnung festzustellen.

§ 19. (1) bis (17)…

§ 19. (1) bis (17)…

 

(18) § 11 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 getroffen werden.

Artikel 3

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

§ 26. (1) bis (2)…

§ 26. (1) bis (2)…

(2a) Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu.

(2a) Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 zu.

(3) bis (5)…

(3) bis (5)…

§ 97. (1)…

§ 97. (1)…

(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Abs. 2, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.

(2) Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009 sowie auf hinterbliebene eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden: §§ 25, 26, 30 bis 37, 40 Abs. 2, 43, 46 hinsichtlich der Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, 47 bis 49 und 55.

§ 99. (1) bis (18)…

§ 99. (1) bis (18)…

 

(19) Die §§ 26 Abs. 2a und 97 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

§ 2. Z 1 bis 2…

§ 2. Z 1 bis 2…

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen;

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

Z 3 bis 10…

Z 3 bis 10…

§ 4. (1) bis (4)…

§ 4. (1) bis (4)…

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen.

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

§ 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt höchstens für zehn Sitzungen.

§ 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des örtlich zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.

§ 16. (1) bis (16)…

§ 16. (1) bis (16)…

 

(17) Die §§ 2 Z 2a, 4 Abs. 5 zweiter Satz und 4a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 ist hinsichtlich der von Psychotherapeuten durchgeführten Krisenintervention auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

Artikel 5

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Gra­des der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

                a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

               b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits‑ und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

                c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

               d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Gra­des der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

                a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

               b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

                c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

               d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14. (2) Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14. (2) Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 25. (1) bis (18)…

§ 25. (1) bis (18)…

 

(19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung eines Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgricht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54. (1) bis (17)…

§ 54. (1) bis (17)…

 

(18) § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Artikel 7

Aufhebung des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes

§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, oder Hilfeleistungen gemäß § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, beziehen, wird der Kriegsopfer- und Behindertenfonds errichtet.

§ 1. (1) Das Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2011, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.

 

(2) Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds wird mit Ablauf des 30. Juni 2015 aufgelöst. Die Fondsmittel inklusive der bis zum 30. Juni 2015 aus der Mittelveranlagung angefallenen Zinsen sind an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu überweisen. Diese vom Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zu vereinnahmenden Mittel sind auch zur Sicherstellung von Betreuungsstrukturen für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Impfschadengesetz oder Hilfeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes beziehen, zu verwenden.

 

(3) Der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung tritt mit 1. Juli 2015 zur Gänze in die Rechtsstellung des Kriegsopfer- und Behindertenfonds ein. Ihm obliegt die Abwicklung der zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Darlehen sowie die Entscheidung über zu diesem Zeitpunkt anhängige Anträge auf Darlehen aufgrund der bis zum Ablauf des 30. Juni 2015 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen des Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes.

 

(4) Ein Verwaltungskostenersatz an den Bund findet für die Zeit ab dem Kalenderjahr 2014 nicht mehr statt.

 

(5) Der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, die aus dem Kriegsopfer- und Behindertenfonds übernommenen Mittel von den übrigen Fondsmitteln zu trennen.

 

(6) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 getroffen werden.

§ 2. (1) Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds (in den folgenden Bestimmungen als Fonds bezeichnet) hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten.

 

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien und wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Anhörung eines Beirates verwaltet.

 

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Beirates mit der Durchführung der Gewährung von Darlehen (§ 4) die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zu betrauen.

 

(4) Für die Kosten, die dem Bund aus der Verwaltung des Fonds entstehen, hat der Fonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag von 0,5 v.H. der jeweiligen Einkünfte des Vorjahres zu ersetzen.

 

§ 3. Die Einkünfte des Fonds bestehen aus

                a) den Erträgnissen aus eigenen Vermögenswerten,

               b) Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.

 

§ 4. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Gewährung zinsenfreier Darlehen an die im § 1 genannten Personen zu verwenden, die einer finanziellen Hilfe bedürfen, um

           1. sich eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu erhalten,

           2. ihren Kindern eine Berufsausbildung zu ermöglichen,

           3. ein Wohnungsbedürfnis zu befriedigen, notwendige Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenstände zu beschaffen,

           4. einem bestehenden oder drohenden eigenen Notstand abzuhelfen oder

           5. einem bestehenden oder drohenden Notstand eines unterhaltsberechtigten Familienangehörigen abzuhelfen.

 

(2) Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen-(Witwer-)Beihilfe oder Elternrente, bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Witwenrente (§ 2 Abs. 1 lit. d Z 2 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes den sechzigfachen Betrag des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges nicht übersteigen. Empfängern einer Beihilfe oder Elternrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Heeresversorgungsgesetz soll jedoch höchstens ein Darlehen in Höhe des sechzigfachen Betrages der Witwengrundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 gewährt werden.

 

(3) Die Rückzahlung des Darlehens ist durch Abtretung sowie nach Möglichkeit durch Bürgschaften oder Pfandrechte sicherzustellen.

 

(4) Auf die Gewährung von Darlehen aus den Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

 

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenfonds hat als Grundlage für die Gewährung von Darlehen nach Anhörung des Beirates (§ 2 Abs. 2) Richtlinien, insbesondere über die Darlehenshöhe, die Darlehenslaufzeit, die Darlehensbesicherung und die sonstigen Bedingungen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen.

 

§ 4a. (1) Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für Maßnahmen nach §§ 6 und 10a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach § 4 nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) Die dem Fonds im vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Zinsenerträge aus dem Kapitalvermögen sind alljährlich bis spätestens 1. Juli an den Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen (§ 22 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen, BGBl. Nr. 283) zu überweisen.

 

§ 5. (1) Der Beirat (§ 2) besteht aus einem Vorsitzenden und vier Vertretern der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen. Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestellter Vertreter. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag der Vereinigungen der Kriegsopfer, eines hievon aus dem Kreise der versorgungsberechtigten Kriegsblinden, zu bestellen. Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmann zu bestellen.

 

(2) Für die Erstattung von Vorschlägen im Sinne des Abs. 1 sind die Vereinigungen der Kriegsopfer berechtigt, die gemäß ihren Statuten für das ganze Bundesgebiet gebildet sind und ausschließlich die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 anspruchsberechtigten Personen zum Ziele haben. Bestehen mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so haben sie ihre Vorschläge einvernehmlich abzugeben. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über das Vorschlagsrecht entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahlen dieser Vereinigungen. Die Vereinigungen sind durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Teil der “Wiener Zeitung” auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes aufmerksam zu machen.

 

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen oder wenn sie die Pflichten ihres Amtes dauernd vernachlässigen, im letzteren Falle nach Anhörung der Vereinigungen der Kriegsopfer, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt worden ist.

 

(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.

 

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

 

§ 6. (1) Der Beirat kann einzelne seiner Mitglieder allgemein und auf jederzeitigen Widerruf ermächtigen, zu Einzelansuchen um Gewährung eines Darlehens aus den Mitteln des Fonds (§ 4) im Namen des Beirates Stellung zu nehmen.

 

(2) Der Beirat ist vom Vorsitzenden zu den Sitzungen schriftlich einzuberufen. Die Einladungen sind an die Mitglieder des Beirates so zeitgerecht abzufertigen, dass sie spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt werden.

 

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei Mitglieder des Beirates anwesend sind. Zu einem Beschlusse des Beirates ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass über die Beratungen des Beirates und die vom Beirate gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufgenommen wird.

 

§ 7. Die II. Verordnung zum Spielabgabengesetz, BGBl. Nr. 43/1920, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Der durch diese Verordnung gebildete Kriegsopferfonds wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf den durch dieses Bundesgesetz errichteten Fonds (§ 1) über.

 

§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben, Bundesverwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Der Fonds ist von der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich seines Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.

 

§ 8a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, betreffend Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnsitz (einschließlich Änderungen) und Vermögensverhältnisse der Darlehenswerber, deren Familienangehörigen und deren Bürgen ermächtigt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

 

(2) Alle Behörden, Ämter, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren nach Abs. 1 zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkung kann auch durch Übermittlung von maschinell lesbaren Datenträgern erfolgen.

 

(3) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Mitwirkung bei der Zahlbarstellung der Darlehen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz.

 

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961 in Kraft.

 

§ 10a. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 1994 die Aufhebung des § 9;

           2. mit 1. Jänner 2002 der Titel sowie die §§ 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001.

 

§ 11. Mit der Vollziehung des § 8 sind das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Finanzen entsprechend ihrem Wirkungsbereich betraut; mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

 

Artikel 8

Bundesgesetz, mit dem eine Rentenleistung für Contergan-Geschädigte eingeführt wird (Conterganhilfeleistungsgesetz – CHlG)

 

Anspruchsberechtigung

 

§ 1. Personen, die durch das österreichische Bundesministerium für Gesundheit aufgrund einer Contergan–Schädigung eine einmalige finanzielle Zuwendung erhalten haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz haben, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Leistung

 

§ 2. Die Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz erhalten eine monatliche Rentenleistung in Höhe der Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH gemäß §§ 11 Abs. 1 Z 7, 63 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957. Die Rentenleistungen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze und sind vom Detailbudget 21.03.02 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

 

Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

 

§ 3. (1) Die Rentenleistung ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.

 

(2) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz kann auch im Einvernehmen mit dem Antragsteller oder die Antragstellerin gewährt werden, wenn nach einer ablehnenden Entscheidung nach dem deutschen Conterganstiftungsgesetz noch ein Rechtsmittelverfahren oder eine Klage anhängig ist. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, die Behörde über den Verfahrensausgang in Deutschland zu informieren und im Falle der Anerkennung des Entschädigungsanspruches nach dem Conterganstiftungsgesetz die Leistung nach diesem Bundesgesetz dem Bund in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

Behörde, Verfahrensabschluss und Rechtsmittel

 

§ 4. Über die Zuerkennung der Rentenleistung entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit schriftlich zu erlassendem Bescheid. Dem Versorgungswerber oder der Versorgungswerberin steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu, das in den für das KOVG 1957 zuständigen Senaten entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

 

Sonstige Bestimmungen

 

§ 5. Soweit dieses Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt, sind die §§ 48a, 53, 54, 55, 55b, 60, 61, 64, 86 Abs. 1, 87, 91b, 93, 94 und 109 des KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.

 

Verweisungen

 

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Vollziehung

 

§ 7. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

Inkrafttreten

 

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 getroffen werden.