60 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 260/A der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. Februar 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Das Regierungsprogramm (Seite 10) sieht die verstärkte Förderung der Integration Älterer (50+, bereits seit 6 Monaten arbeitslos) in den Arbeitsmarkt durch Aktivierung passiver Leistungen für Förderungen des AMS (z.B. Eingliederungsbeihilfe, Weiterführung der Aktion ‚Reife Leistung‘, Ausbau des Zweiten Arbeitsmarktes für ältere Arbeitssuchende etc.) durch entsprechende Regelung im AMPFG vor. Daher sollen Ausgaben für Maßnahmen für länger als 180 Tage beim AMS vorgemerkte Personen über 50 in den Jahren 2014 und 2015 bis zu einer jährlichen Obergrenze von 100 Mio. € und im Jahr 2016 bis zu einer jährlichen Obergrenze von 150 Mio. € aus dem passiven Leistungsaufwand bedeckt werden. Mittel, die sonst für Arbeitslosengeld aufgewendet werden müssten, sollen zur Unterstützung der Integration Älterer in den Arbeitsmarkt herangezogen werden. Die Auswirkungen und die Entwicklung der Beihilfen und Maßnahmen für ältere Arbeitslose sollen im Jahr 2016 evaluiert werden. Über die Frage einer allfälligen weiteren Dotierung ist auf Basis der Evaluierung zu entscheiden.

Entsprechend dem Regierungsprogramm ist weiters zur Ermöglichung einer Senkung des zur Dotierung des Insolvenz-Entgelt-Fonds von den Arbeitgebern zu leistenden Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag dauerhaft eine Mittelzuführung aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik vorgesehen. Im Hinblick auf eine Optimierung des Mitteleinsatzes soll die Akontierung neu geregelt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Das Regierungsprogramm sieht eine Senkung des IEF-Beitrags um 0,1 Prozentpunkte per 1.1.2015 bei gleichzeitiger Überweisung nach § 14 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) an den IEF vor (Seite 8). Es soll daher gesetzlich eine Absenkung der Zuschlagshöhe von 0,55 Prozent auf 0,45 Prozent vorgesehen werden. In der Folge erforderliche Anpassungen der Zuschlagshöhe zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Gebarung sollen wie bisher durch Verordnung erfolgen.

In diesem Zusammenhang sollen die Rahmenbedingungen für die Prüfung der Veränderung der Zuschlagshöhe genauer geregelt werden. Die Termine für die Vorlage des Voranschlages, der Bilanz und des Geschäftsberichtes sollen so festgelegt werden, dass aktuelle Entwicklungen und Prognosen besser berücksichtigt werden können. Wie bisher sollen die Sozialpartner zu den relevanten Ergebnissen und vor jeder Veränderung der Zuschlagshöhe angehört werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Dienstleistungsscheckgesetzes)

Die Notwendigkeit dieser Änderung ergibt sich auf Grund der Absenkung der Höhe des Unfallversicherungsbeitrages.

Der Dienstleistungsscheck ist seit seiner Einführung so konzipiert, dass in seinem Preis neben dem Entgelt der Unfallversicherungsbeitrag und ein geringer Verwaltungskostenanteil enthalten sind. Im Hinblick darauf, dass der Unfallversicherungsbeitrag damals seit geraumer Zeit 1,4 Prozent betragen hat, wurde der Verwaltungskostenbeitrag gesetzlich mit 0,6 Prozent festgesetzt, so dass zusätzlich zum Entgelt jeweils 2 Prozent zu zahlen sind. Nachdem das Regierungsprogramm eine Senkung des Beitrages zur Unfallversicherung um 0,1 Prozentpunkte vorsieht (Seite 8), ist es erforderlich, zur Beibehaltung der Handhabbarkeit des Dienstleistungsschecks die gesetzliche Regelung so anzupassen, dass der Verwaltungskostenbeitrag jeweils der Differenz der Höhe des Unfallversicherungsbeitrages auf 2 Prozent entspricht. Damit können künftig allenfalls zu erwartende Änderungen der Höhe des Unfallversicherungsbeitrages auf die Handhabbarkeit des Dienstleistungsschecks keinen Einfluss mehr haben.

Ohne entsprechende gesetzliche Anpassung könnten die in bestimmten Postämtern und beim Kompetenzzentrum Dienstleistungsscheck erhältlichen, physischen Dienstleistungsschecks im Wert von 10 Euro zu einem Verkaufspreis von 10,20 Euro und im Wert von 5 Euro zu einem Verkaufspreis von 5,10 Euro nicht mehr verwendet werden. Es könnten künftig zwar neue Dienstleistungsschecks, jeweils mit den erforderlichen Sicherheitsmerkmalen, im Wert von 10 Euro zu einem Verkaufspreis von 10,19 Euro gedruckt werden, Dienstleistungsschecks im Wert von 5 Euro könnten jedoch nicht mehr angeboten werden, weil 1,9 Prozent von 5 Euro 9,5 Cent betragen würde. Auch der Einsatz der in vielen Trafiken erhältlichen elektronisch erstellten Dienstleistungsschecks wäre erst nach einer entsprechenden Anpassung des Systems und nur mehr eingeschränkt (soweit sich auf Grund des Scheckwertes ein auf volle Cent lautender Verkaufspreis ergibt) möglich. Für bereits gekaufte Dienstleistungsschecks für Arbeitsleistungen ab 1. Juli 2014 wäre auf Grund der Herabsetzung des Unfallversicherungsbeitrages zu viel bezahlt worden. Begehren auf Rückerstattung des zu hohen Kaufpreisanteils könnten einen völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern.

Im Hinblick auf die vorgesehene Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages mit 1. Juli 2014 ist eine gleichzeitige Anpassung des Dienstleistungsscheckgesetzes erforderlich.

Zu Art. 4 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Der Faktor Arbeit ist in Österreich stark belastet; die Lohnnebenkostenbelastung liegt im internationalen Spitzenfeld. Eine Senkung der Lohnnebenkosten wirkt wachstumssteigernd und beschäftigungsfördernd. Im Regierungsprogramm ist eine Senkung des Unfallversicherungsbeitrags um 0,1 Prozentpunkte vorgesehen.

Aufgrund einer besseren Gebarung in der AUVA als in den letzten Jahren erwartet ist eine Beitragssenkung ohne Leistungskürzung möglich.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 12. März 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Rainer Wimmer die Abgeordneten August Wöginger, Herbert Kickl, Mag. Birgit Schatz, Mag. Gerald Loacker, Ulrike Königsberger-Ludwig und Mag. Judith Schwentner sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, MAS.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS und August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 und zu Art. 2 lit. b (§ 10 Abs. 54 AMPFG; § 30 IESG):

Das Inkrafttreten der neuen Regelungen soll mit dem auf den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens folgenden Monatsersten festgelegt werden.

Zu Art. 2 lit. a (§ 13 Abs. 2 dritter Satz IESG):

Der Vorlagezeitpunkt für den Voranschlag, die Bilanz und den Geschäftsbericht soll mit Mitte Oktober festgelegt werden, damit die Oktoberprognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute noch berücksichtigt werden können. Dadurch können die aktuellen Entwicklungen besser berücksichtigt werden.

Zu Art. 4 (§ 669 Abs. 6a ASVG):

Das Rehabilitationsgeld ist als Leistung wie das Krankengeld konzipiert. Damit wird das Prinzip Rehabilitation statt Pension verstärkt. Die Rückkehr in die Arbeitswelt steht im Vordergrund. War die alte Leistung (Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension) eine Leistung mit Pensionscharakter, so liegt beim neu geschaffenen Rehabilitationsgeld nach der Systematik des Krankengeldes der Fokus auf der Einkommensersatzfunktion.

Nunmehr soll der Übergang vom alten ins neue System ermöglicht werden. Weil jedoch die Berechnungsweise der beiden Leistungen deutliche Unterschiede nach oben und nach unten zulässt, muss ein Ausgleich geschaffen werden. Dies wird damit erreicht, dass das Rehabilitationsgeld, das nach Auslaufen einer solchen befristeten Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gebühren könnte, in der Höhe der bereits bezogenen Pensionsleistung gewährt wird. Dies soll aber nur für jene Fälle gelten, deren befristete Pension im Jahr 2014 oder 2015 ausläuft und die sodann unmittelbar Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben. Miteinbezogen sind Ausgleichszulage und Kinderzuschüsse, auf die im letzten Bezugsmonat der befristeten Pensionsleistung Anspruch bestand. Zudem wird in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die Pensionsleistung im Unterschied zum Rehabilitationsgeld 14 Mal jährlich ausgezahlt wird und von dieser ein Krankenversicherungsbeitrag (samt Ergänzungsbeitrag) in der Höhe von 5,1 % zu leisten ist, weshalb die maßgebliche Pensionsleistung zum einen um ein Sechstel zu erhöhen (= 16,6 %) und zum anderen um 5,1 % zu vermindern ist. Daraus ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 11,5 % der maßgeblichen Pensionsleistung.

Damit wird für alle jene Fälle eine Verringerung des Leistungsausmaßes verhindert, in denen bereits eine befristete Pensionsleistung nach ‚altem‘ Recht bezogen wurde. Da für die erwähnten Übergangsfälle die bisherige Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension das Einkommen darstellte und die Einkommensersatzfunktion eine Säule des neuen Rechts darstellt, ist eine entsprechende Übergangsregelung zur Verhinderung einkommensmäßiger Verwerfungen einzuführen.

Die vorgeschlagene Maßnahme ist für die Pensionsversicherung und damit für den Bund kostenneutral, da an Aufwendungen für Rehabilitationsgeld nicht mehr zu erstatten ist als für die weggefallenen befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen aufzuwenden war.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS und August Wöginger in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S,V,G,N dagegen: F,T bzw. dafür: S,V,N dagegen: F,G,T) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Mag. Gerald Loacker eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: N dagegen: S,V,F,G,T).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 03 12

                                Rainer Wimmer                                                     Dr. Sabine Oberhauser, MAS

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau