Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zum 1. Abschnitt (Finanzen)

Zu Art. 1 (Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich):

Das Land Salzburg feiert im Jahr 2016 die 200-jährige Zugehörigkeit zu Österreich. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zuschuss für besondere Vorhaben gewährt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013):

Neben redaktionellen Anpassungen und Berichtigungen von Schreib-, Grammatik- bzw. Tippfehlern wird der Entfall der Voranschlagsvergleichsrechnung zum 30. April angeordnet.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes):

Seit der Berechnung der Haftungsobergrenze im Rahmen der letzten Novelle des BHOG (BGBl. I Nr. 40/2014) hat sich aufgrund des ESVG 2010 die Anzahl der außerbudgetären Rechtsträger des Bundes, die der Haftungsobergrenze des § 1 Abs. 3 Z 2 unterliegen, erhöht. Dadurch ist der Haftungsrahmen für Haftungen außerbudgetärer Rechtsträger anzupassen.

Durch die Vorverlegung der Frist zur Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses vom 30. September auf den 30. Juni ist eine Änderung der Fristen für die Meldung der Haftungen der außerbudgetären Rechtsträger erforderlich. Darüber hinaus entfällt durch die Vorverlegung des Bundesrechnungsabschlusses die Notwendigkeit für die Vorlage des Berichtes über den Stand der Haftungen außerbudgetärer Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 3.

Zu Art. 4 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes):

Das Unternehmensserviceportal ist ein zentrales E‑Government-Internetserviceportal für Unternehmen, das sowohl für Transaktionen als auch zur Information genutzt wird. Seit 1.1.2010 ist http://www.usp.gv.at als Informationsplattform online; seit Mai 2012 können sich Unternehmen für den angemeldeten Bereich am Unternehmensserviceportal registrieren und mit nur einer Zugangskennung derzeit 24 Online-Anwendungen des Bundes nutzen (Single-Sign-On).

In einem nächsten Entwicklungsschritt bietet das Unternehmensserviceportal seinen Teilnehmerinnen/Teilnehmern künftig als weiteres Service eine Meldeinfrastruktur und in weiterer Folge ein Vertretungsmanagement an. Mit der Meldeinfrastruktur ist es beispielsweise möglich, über das Unternehmensserviceportal Formulare zu befüllen bzw. Anbringen zu erstellen, zwischenzuspeichern und dann elektronisch über das Unternehmensserviceportal an die jeweilige Behörde zu senden. Durch das Vertretungsmanagement werden sich alle Teilnehmer des USP durch andere USP-Teilnehmer sowohl in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen als auch in anderen Anwendungen vertreten lassen können.

Mit der neuen Verordnungsermächtigung werden die bislang privatrechtlich von jedem Teilnehmer des Unternehmensserviceportals akzeptierten Nutzungsbedingungen auf Verordnungsebene gehoben. Das ist notwendig geworden, da immer mehr Verfahren exklusiv über das USP angeboten werden und damit die Vorgangsweise mit privatrechtlichen Nutzungsbedingungen nicht mehr gangbar ist.

Zudem wird mit der Novelle der Teilnehmerkreis des USP erweitert: Dies ist einerseits erforderlich, um eine von der Regierung beschlossene Verwaltungsvereinfachung umzusetzen (vollelektronischer Gründungsprozess) und andererseits, um natürlichen Personen, die eine e‑Rechnung an den Bund legen, die Vorzüge der Übermittlung über das USP gesetzlich zu ermöglichen.

Zudem wurden Begriffsbestimmungen verankert, wie zB die der USP-Administratorin/des USP-Administrators, was aufgrund der mit dieser Funktion verbundenen weitreichenden Befugnisse erforderlich wurde. Auch werden neue Funktionalitäten des USP definiert, wie das „Vertretungsmanagement“ und die „Meldeinfrastruktur“.

Zum 2. Abschnitt (Wirtschaft)

Für die Bundeswettbewerbsbehörde soll die Möglichkeit geschaffen werden, Abteilungen einzurichten.

Zum 3. Abschnitt (Soziales)

Mit dem Freiwilligengesetz (FreiwG) wurde 2012 der gesetzliche Rahmen für verschiedene Formen des freiwilligen Engagements für Frauen und Männer geschaffen, darunter die Gedenk-, Friedens- und Sozialdienste im Ausland, die nicht unter § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 fallen. Die Teilnehmer/innen sind sozialrechtlich abgesichert, können Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr beziehen und haben Anspruch auf mindestens 150 Stunden pädagogische Betreuung und Begleitung, sowie Taschengeld, dessen Höhe innerhalb einer gewissen Bandbreite von den zugelassenen Trägern bestimmt werden kann. Im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode wurde die Bündelung der Auslandsdienste unter Berücksichtigung des gleichberechtigten Zuganges für Frauen und Männer und die gesetzliche Verankerung und finanzielle Absicherung im Freiwilligengesetz fixiert. In der Folge wurde bei der Regierungsklausur am 26. und 27. September 2014 zum Bürokratieabbau im Sinn eines bürgernahen Staates die rasche Umsetzung dieser Maßnahmen vereinbart.

Weiters sollen nicht mehr zeitgemäße Querfinanzierungen beseitigt werden, was zu erhöhter Kostenwahrheit und Verwaltungseinsparungen führt.

Zum 4. Abschnitt (Kultur)

Zu Art. 14 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung der im Gesetz ziffernmäßig normierten Aufteilung der Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek.

Zum 5. Abschnitt (Gesundheit)

Art. 15 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Durch die vorliegende Novelle soll die Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach § 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15 GESG (insbesondere der Überwachung des Arzneimittelmarktes), soweit diese nicht durch Gebühren oder Abgaben nach § 12a gedeckt werden können, sichergestellt werden.

Weitere Zielsetzung ist die Schaffung einer nationalen Stelle (Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung) zur Unterstützung der betroffenen Bundesministerien sowie als Ansprechpartner für die Wirtschaft für Exportfragen von Lebendtieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln in Drittstaaten. Mittelfristig ist die Erweiterung der Aufgaben dieser Stelle aber auch auf Fragen des veterinärrechtlich geregelten Handels innerhalb der Union und auf den phytosanitären Bereich zu evaluieren.

Art. 16 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes):

Die Verordnung (EG) 882/2004 über amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen sieht im Art. 27 Abs. 3 UAbs. 2 vor, dass die in Anhang IV Abschnitt B vorgesehenen Beträge insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation von der Kommission mindestens alle zwei Jahre aktualisiert werden. Die Kommission ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Weiters sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 26 verpflichtet, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Lebensmittelkontrollen verfügbar sind. Dem wird nun durch die Einführung von Valorisierungsklauseln im LMSVG für die entsprechenden Gebühren Rechnung getragen.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Einführung einer Valorisierungsklausel mit Bindung an den Verbraucherpreisindex (VPI) zwecks Anpassung der Gebühren an die Teuerungsrate (Inflation). Die Pauschbeträge für zahlreiche Kontrollen im Rahmen des LMSVG sind seit dem Inkrafttreten der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung im Jahr 2008 nicht erhöht worden. Die Valorisierung soll entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex automatisch eintreten. Die valorisierten Tarife sind lediglich zu runden und kundzumachen.

Um Valorisierungen, die auf Grund einer sehr geringen Inflations- (oder Deflations-) rate in einem Missverhältnis zu dem mit einer Kundmachung neuer Tarifsätze verbundenen Aufwand stehen, zu vermeiden, sollen Wertanpassungen nur dann erfolgen, wenn sich seit der letzten Änderung der Verbraucherpreisindex um mehr als 2% nach oben (oder unten) entwickelt hat. Für die Valorisierung soll jeweils der VPI-Wert des Monats Juni maßgeblich sein.

Der Verbraucherpreisindex 2010 hat sich von Juni 2011 bis Juni 2012 und von Juni 2012 bis Juni 2013 um jeweils knapp über 2% verändert. Die Entwicklung der Inflationsrate ist allerdings nicht vorhersehbar.

Auf Grund des geplanten Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung mit 1.1.2016 wird erstmals im Herbst 2016 zu prüfen sein, um wie viel der Juniwert 2015 vom Juniwert 2014 des VPI 2010 abweicht. Im Herbst 2017 wird dann wieder verglichen, wie sich der Juniwert 2016 vom Juniwert 2015 unterscheidet. Tatsächlich hat sich der Verbraucherpreisindex von Juni 2014 bis Juni 2015 um 1,0% verändert, 2016 wird eine Anpassung daher nicht stattfinden.

Für die Dokumentenkontrolle gemäß EU-Vorgaben soll bei der Einfuhr von biologischen/ökologischen Erzeugnissen ausschließlich aus Drittländern eine Gebühr gemäß § 61a LMSVG eingehoben werden. Dies ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr notwendig.

Davon sind keine Erzeugnisse betroffen, die in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat produziert wurden.

Die Einhebung der Gebühren bei Einfuhrkontrollen soll durch bestimmte, zu benennende Zollämter erfolgen.

Art. 17 (Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996):

Aus den Mitteln und insbesondere auch aus den Rücklagen des Katastrophenfonds nach dem Katastrophenfondsgesetzes 1996 sollen künftig zur Vorsorge für den Fall einer hochkontagiösen Tierseuche sowie bei bestimmten Maßnahmen zu deren Bekämpfung an die jeweiligen vorsorgenden bzw. leistungserbringenden Gebietskörperschaften entsprechende Leistungen erbracht werden.

Eine allfällige Erhöhung der Katastrophenfondsmittel wird zunächst aus dessen Rücklagen finanziert, jedoch de facto zu Lasten des allgemeinen Bundesbudgets. Nach derzeitigen Schätzungen werden in den Jahren 2016 bis 2021 für diese Vorsorgemaßnahmen ca. 17,5 bis 20 Millionen Euro benötigt.

Art. 18 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Im Suchtmittelgesetz ergibt sich Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit Änderungen bei jenen EU-Rechtsakten, die den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen regeln. Die Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und Nr. 111/2005 betreffend die Überwachung des Drittstaatenhandels mit Drogenausgangsstoffen durch die Verordnungen (EU) Nr. 1258/2013 und 1259/2013, darüber hinaus aber insbesondere die Aufhebung jener Verordnung (EG), die Durchführungsvorschriften zu den beiden Grundverordnungen vorsah (Verordnung (EG) Nr. 1277/2005) bzw. deren Ersatz durch die Delegierte Verordnung (EU) 1015/1011 vom 24.4.2015 (ABl. L 162/12 vom 27.6.2015) sowie die Erlassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 vom 25.6.2015 (ABl. L 162/33 vom 27.5.2015) machen Anpassungen in jener Bestimmung erforderlich, die die Zuweisung der einzelnen, durch den betreffenden EU-Rechtsakt der staatlichen Verwaltung auferlegten Aufgaben an die zur Vollziehung auf nationaler Ebene berufenen Organe regelt (§ 23). In diesem Zusammenhang sind flankierende Adaptierungen auch bei den Verwaltungsstrafbestimmungen wegen Verstößen im Rahmen des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen (§ 44), sowie in der Vollzugsklausel (§ 50 Abs. 2) nötig.


 

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Finanzen)

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

–      des Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich aus § 1 und § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948;

–      der Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“);

–      der Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Statistik“);

–      der Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämtern“) und Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Zu Art. 1 (Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich):

Der Zuschuss des Bundes an das Land Salzburg soll vier Millionen Euro betragen.

Die Mittel des Bundes werden zur Finanzierung von Veranstaltungen, wie Landesausstellung, Salzburger Zukunftslabor, Festprogramm, Projekte zur Infrastruktur, Salzburg und seine Nachbarn, Salzburg und Österreich u.ä. verwendet werden.

Der Zweckzuschuss ist als Ergänzung der für diese Zwecke vorgesehenen Landesmittel gedacht.

Der Bundesbeitrag ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuss des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948 und wird vom Land Salzburg gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 zu verrechnen sein.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013)

Zu Z 1, 2, 3, 4 und 5 (Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 6, 7, 9, 14, 17 und 29 BHG 2013):

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen und Berichtigungen von Schreib-, Grammatik- bzw. Tippfehlern.

Zu Z 6 (§ 118 BHG 2013):

Der Termin für die Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses soll entsprechend internationalen Empfehlungen, Abschlussrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines Finanzjahres vorzulegen, auf 30. Juni vorgezogen werden. Dies ermöglicht eine erhebliche Effizienzsteigerung bei der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses. Dieser wird nun nicht mehr in zwei Etappen (mit zum Teil erheblichen inhaltlichen Überschneidungen), sondern auf einmal und insgesamt früher (bis zum 30. Juni statt bis zum 30. September) vorgelegt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 BHOG):

Seit der Berechnung der Haftungsobergrenze im Rahmen der Novelle des BHOG (BGBl. I Nr. 40/2014) haben sich aufgrund des ESVG 2010 einige Änderungen bei der Liste der außerbudgetären Rechtsträger des Bundes, die der Haftungsobergrenze des § 1 Abs. 3 Z 2 unterliegen, ergeben. So sind etwa die KA Finanz AG, die Heta Asset Resolution AG und die Österreichische Bundes- und

Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) hinzugekommen. Dadurch erhöht sich der Stand der Haftungen der außerbudgetären Rechtsträger, weshalb der Haftungsrahmen anzupassen ist.

Zu Z 3 und 8 (§ 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 BHOG):

Der bisher in Ergänzung zu § 82 Abs. 4 BHG 2013 vorgesehene Bericht an den Nationalrat kann aufgrund des Inkrafttretens des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie der nunmehr beabsichtigten Änderungen zum Bundesrechnungsabschluss (Vorlage des Bunderrechnungsabschlusses bis spätestens 30. Juni) entfallen, da die Berichtspflicht im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des Bundesrechnungsabschlusses wahrgenommen werden wird (siehe Art. 2 Z 44 [§ 82 Abs. 4 BHG 2013]).

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass auch die Daten über die Haftungsstände der außerbudgetären Einheiten in den Bericht aufzunehmen sind.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 BHOG):

§ 3 Abs. 1 BHOG sieht eine Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen vor, jährlich bis zum 31. Oktober durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Die mit dieser Verordnung festgelegten außerbudgetären Einheiten haben in der Folge bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Vorschau der Gesamthöchststände ihrer Haftungen an die Statistik Österreich zu melden.

Nunmehr ist beabsichtigt, die Meldefrist der außerbudgetären Einheiten von 30. November eines jeden Jahres auf den 31. Jänner des Folgejahres zu verschieben. Aus diesem Grund kann auch die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 BHOG auf den 30. November verschoben werden.

Zu Z 5 und 8 (§ 3 Abs. 3 Z 1 und § 4 Abs. 2 BHOG):

Durch die Vorverlegung der Frist für die Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses auf den 30. Juni sind auch die Fristen für die Vorlage der erforderlichen Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bzw. an das Bundesministerium für Finanzen anzupassen.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 4 BHOG):

Wenn eine außerbudgetäre Einheit im Oktober in die Verordnung aufgenommen wird, kann sie nicht rückwirkend zum 31. Jänner („bereits im Jahr ihrer Aufnahme in die Verordnung“) eine Meldung erstatten. § 3 Abs. 4 kann somit entfallen.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 4 BHOG):

Da die Kundmachung des vorliegenden Gesetzesentwurfes nicht bis zum 30. November 2015 zu erwarten ist, hat die Meldung der außerbudgetären Einheiten des Bundes für die Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen für das Jahr 2016 noch nach der derzeit geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 3 Z 2 BHOG), somit bis spätestens 30. November 2015, zu erfolgen. Für das Jahr 2017 soll die Meldung dann nach der nunmehr vorgeschlagenen Rechtslage zu § 3 Abs. 3 Z 2 erfolgen, somit bis spätestens 31. Jänner 2017.

Zu Art. 4 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Z 3, 6, 7 und 8 USPG)

In Z 3 wurde die Begriffsbestimmung dahingehend präzisiert, als natürlichen Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nur für eingeschränkte Zwecke das USP nützen dürfen, im Sinne des USPG keine Benutzerinnen/Benutzer sind.

Die Begriffsbestimmung „Anwendung“ in Z 6 wurde erweitert.

In Z 7 des Entwurfs wurde die Begriffsdefinition der USP-Administratorin/des USP-Administrators neu aufgenommen, um ihre/seine Befugnisse und Stellung im Unternehmen klarzustellen. In der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 werden die einzelnen Aufgaben näher geregelt.

In Z 8 wird das Vertretungsmanagement definiert, das – nach technischer Verfügbarkeit – als neue Funktion den Teilnehmern des USP zur Verfügung stehen wird. Es wird dann möglich sein, dass sich Unternehmen, Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter und Unternehmensgründerinnen/Unternehmensgründer von einem Unternehmen, einer Parteienvertreterin/einem Parteienvertreter oder einer Unternehmensgründerin/einem Unternehmensgründer in USP-Anwendungen oder anderen Anwendungen vertreten lassen können.

Die im USP einem Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 übertragenen Vollmachten können auch in Anwendungen verwendet werden, die (derzeit) nicht an das USP angebunden sind. Dazu werden den Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 im USP Mustervollmachten zur Verfügung gestellt, mit denen der Umfang der Vollmachten festgelegt werden kann. Die herangezogene Vollmacht wird bei der Anmeldung eines bevollmächtigten Teilnehmers über die Stammzahlenregisterbehörde der Anwendung mitgeteilt. Die Entscheidung, in welchen Anwendungen die Vollmachten herangezogen werden dürfen, obliegt – innerhalb des jeweiligen Umfangs der Vollmacht – ausschließlich den bevollmächtigten Teilnehmern.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 USPG)

Die bisherige Lösung der Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen im Internet und der freiwilligen Zustimmung der Teilnehmer steht aufgrund der immer größer werdenden Anzahl an Anwendungen, die ausschließlich über das Unternehmensserviceportal erreichbar sind, im Widerspruch. Derzeit wird die Nutzung des Unternehmensserviceportals zB von folgenden Verfahren vorgeschrieben:

–      Zentrales Waffenregister gemäß § 10 Abs. 1 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (exklusive Nutzung des Unternehmensserviceportals)

–      Datenverarbeitungsregister: § 14 Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 (alternativ kann die Bürgerkarte verwendet werden)

–      E-Rechnung an den Bund: § 5 Abs. 2 e‑Rechnungsverordnung (alternativ kann die PEPPOL-Infrastruktur verwendet werden)

–      Lobbying- und Interessenvertretungs-Register: § 9 Abs. 3 Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch faktisch einziger Zugang über das Unternehmensserviceportal)

Mit der Einfügung einer Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen in Abs. 1 werden die Nutzungsbedingungen auf eine hoheitliche Ebene gehoben und eine rechtliche Ebene analog der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, für die Nutzungsbedingungen geschaffen. Künftig ist eine willentliche Zustimmung nach Anstoß des Registrierungsprozesses zur Teilnahme am Unternehmensserviceportal nicht mehr erforderlich. Das Unternehmensserviceportal geht damit den Weg, den auch FinanzOnline bereits erfolgreich beschreitet.

In der Verordnung werden insbesondere die Voraussetzungen für die Teilnahme (Registrierung und Verwaltung) am Unternehmensserviceportal sowie die Aufgaben der Benutzerinnen/Benutzer und die der/des USP-Administratorin/Administrators geregelt. Ebenso werden Regelungen zu den beiden neuen Services des USP geregelt, das sind die Meldeinfrastruktur und das Vertretungsmanagement. Gegenstand der Verordnung sind auch Sorgfaltspflichten und Regelungen zu Immaterialgüterrechten.

Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 erster Satz USPG)

Schon nach der bisherigen Rechtslage stand es dem Betreiber des Unternehmensserviceportals frei, für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer sich eines Dienstleisters zu bedienen. FinanzOnline wurde bereits in den Erläuterungen zum USPG in der Fassung vom 1.1.2010, BGBl. I Nr. 52/2009, als weiterer Dienstleister genannt und durch die nunmehrige Einführung im Gesetzestext klargestellt. Der Betreiber des USP ist nunmehr ermächtigt, zum ausschließlichen Zwecke der Authentifizierung und Identifizierung der Teilnehmer abgabenrechtliche Daten zu verwerten (§ 48a Abs. 4 lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. I Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung).

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 3 USPG)

Durch Abs. 3 wird ein neues Service des Unternehmensserviceportals definiert: die Meldeinfrastruktur („Schreibtisch des Unternehmens“) ermöglicht Teilnehmern, Anträge und Mitteilungen bei Behörden im Unternehmensserviceportal zu erstellen, (zwischenzu-)speichern und über die Meldeinfrastruktur abzusenden, die in weiterer Folge bei den Behörden elektronisch eingebracht werden können.

Da zahlreiche Anwendungen von Behörden bereits über das Unternehmensserviceportal verfügbar sind und noch weitere hinzukommen werden, wurden bewusst beide Arten von Anbringen von Parteien bei Behörden in Abs. 3 festgelegt. Unter Anträgen sind Anbringen zu verstehen, die das subjektive Recht der Partei auf Tätigwerden der Behörde begründen, wie zB Anträge, Ansuchen, Gesuche. Mitteilungen stellen Meldungen, Anzeigen oder Hinweise dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, (2014). Ob es sich bei einem Anbringen um einen Antrag der Partei handelt, der ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt, oder um eine bloße Mitteilung, ergibt sich aus seinem Inhalt in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und nicht aus der Bezeichnung des Anbringens (VwGH 26.11.1986, 86/01/0157).

Teilnehmer können die elektronische Übermittlung von Anträgen und Mitteilungen bei Behörden, die über die jeweiligen technischen Voraussetzungen verfügen, über die Meldeinfrastruktur des Unternehmensserviceportals absenden. Es wird jedoch klargestellt, dass das Absenden nicht als automatische Einbringung bei der Behörde qualifiziert werden kann. Das Einlagen von Anträgen und Mitteilungen soll nur von der jeweiligen Behörde selbst bestätigt werden.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1 Z 2 und 3 USPG)

Der Teilnehmerbegriff wird durch die Z 3 auf natürliche Personen erweitert, jedoch nur für gesetzlich vorgesehene eingeschränkte Zwecke: So soll es Unternehmensgründerinnen/Unternehmensgründern – gemäß dem von der Bundesregierung am 23. Juni 2015 beschlossenen Verwaltungsreformdialog – künftig möglich sein, die Gründung ihres Unternehmens vollelektronisch durchzuführen. Für Einzelunternehmen – ohne Eintragung ins Firmenbuch und Betriebsanlagengenehmigungen – soll die vollelektronische Gründung in einem ersten Schritt realisiert und der Gründungsprozess verkürzt werden. Gründerinnen/Gründer sollen sämtliche Schritte vollelektronisch und ohne Mehrfacheingabe identer Daten bzw. über Schnittstellenfunktionen abwickeln können, diese reichen von der ersten Informationsbeschaffung über den NeuFöG-Antrag und die Gewerbeanmeldung, bis zur Anmeldung bei Finanzamt und Sozialversicherung oder der Nutzung eines Förderangebots von AWS oder FFG.

Bislang konnten Unternehmensgründerinnen/Unternehmensgründer nicht in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene aufgenommen werden, solange sie gemäß § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 keine der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllt oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielt haben. Nunmehr wird es ihnen ermöglicht, das USP für die Unternehmensgründung zu nützen.

Die zweite Personengruppe, für die eine gesetzliche Ausnahmengenehmigung geschaffen wird, um das USP zu nützen sind e‑Rechnungslegerinnen/e-Rechnungsleger: Gemäß § 5 Abs. 2 IKT-Konsolidierungsgesetz, BGBl. I Nr. 35/2012, müssen alle Vertragspartnerinnen/Vertragspartner von Bundesdienststellen im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen e‑Rechnungen ausstellen und übermitteln. Gemäß § 5 Abs. 2 e‑Rechnungsverordnung ist zur Übermittlung der e‑Rechnung das USP oder die (PEPPOL‑)Transport-Infrastruktur zu verwenden. Mit der Aufnahme in Z 3 soll dieser Personengruppe ein einfacher Weg zur Übermittlung der e‑Rechnung über das USP geschaffen werden.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 4 USPG)

In Abs. 4 wird das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen geregelt.

Mit der Regelung in Abs. 5 werden die bislang privatrechtlich geregelten Nutzungsbedingungen (zuletzt jene vom 15. Jänner 2015) mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Nutzungsbedingungen, die die Nutzungsbedingungen auf eine höhere rechtliche Ebene stellt, außer Kraft gesetzt.

Zum 2. Abschnitt (Wirtschaft)

Zu Art. 5 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivil- und Strafrechtswesen) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, Kartellrecht).

Zu Z 1 bis 4 (§ 9 des Wettbewerbsgesetzes):

Es wird mit der Möglichkeit, Abteilungen einzurichten, dem Punkt des Regierungsprogramms zur Schaffung „moderner Strukturen in der Bundeswettbewerbsbehörde“ (Seite 9) Rechnung getragen. Auch der Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen hat in seinen Studien Effizienz – Rechtsstaatlichkeit – Transparenz im österreichischen Wettbewerbsrecht, Nr. 87 (2014), S 19 sowie bereits in der Studie „Zukunft der Wettbewerbspolitik in Österreich“ Nr. 84 (2010) S 36 eine Optimierung im Bereich von Hierarchie und Verantwortungsstruktur gefordert. Da die Geschäftsstelle den Generaldirektor in allen Belangen unterstützt, wird das Wort „administrative“ im Abs. 1 gestrichen.

Zum 3. Abschnitt (Soziales)

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

–      der Änderung des Freiwilligengesetzes aus Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Stiftungs- und Fondswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG („Arbeitsrecht“).

–      der Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG („Bevölkerungspolitik“).

–      der Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).

Allgemeines:

Eckpunkte der geplanten Novelle im Zusammenhang mit den Auslandsfreiwilligendiensten sind einerseits Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsverbesserung, andererseits Maßnahmen zur Sicherung von Gedenkdienst sowie Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsverbesserung dienen insbesondere:

–      die Zusammenführung der Strukturen für Auslandsfreiwilligendienste unter dem Dach des Freiwilligengesetzes: Für die Förderung und Zulassung der Träger von Gedenk-, Friedens- und Sozialdiensten war bisher im Kontext des § 12b ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 der/die Bundesminister/in für Inneres, für jene außerhalb des ZDG der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach dem Freiwilligengesetz aus dem Jahr 2012 zuständig. Diese Regelungen sollen nun im Rahmen des Abschnittes 4 des Freiwilligengesetzes zusammengefasst werden;

–      die Verkürzung der Frist in § 12c ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 von 12 auf 10 Monate (Novelle ZDG);

–      die Möglichkeit der Anrechnung einer mindestens 10-monatigen Teilnahme an einer Tätigkeit nach der VO (EU) Nr. 1288/2013 zur Erreichung von „Erasmus+“ ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 auf den ordentlichen Zivildienst;

–      die Vereinfachung und Anpassung der Regelungen des Abschnittes 4 des FreiwG an die speziellen Erfordernisse der Auslandsfreiwilligendienste nach Konsultation der Träger.

Dem Ziel der Sicherung von Gedenkdienst sowie Friedens- und Sozialdienst im Ausland dienen insbesondere:

–      die finanzielle Absicherung der Auslandsfreiwilligendienste: Der jährliche Förderbeitrag des Bundes wird im Gesetz verankert, die Vergabe der Förderungen wird nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen;

–      die gleichen Rahmenbedingungen für die teilnehmenden Frauen und Männer, die sich durch die Zusammenführung der Dienste unter dem Dach des Freiwilligengesetzes ergeben: Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr, mindestens 150 Stunden pädagogische Betreuung und Begleitung, sowie Taschengeld, dessen Höhe innerhalb einer gewissen Bandbreite von den Trägern bestimmt werden kann.

Durch die Zusammenführung der Auslandsfreiwilligendienste unter dem Dach des Freiwilligengesetzes sind technische Anpassungen in den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bedingt, wobei die Sonderbestimmungen über die Auslandsdienstleistenden in Anpassung an die Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 aufgehoben werden sollen.

Weiters soll, wie im Regierungsprogramm vorgesehen, zur langfristigen finanziellen Absicherung der im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegenden Freiwilligendienste im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz die Rechtsgrundlage für eine mögliche zusätzliche Förderung geschaffen werden. Ergänzend soll im Arbeitslosenversicherungsgesetz klargestellt werden, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr so wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz behandelt werden.

Zusätzlich sollen im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz die erforderlichen Änderungen für eine Optimierung des Mitteleinsatzes aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen und von Langzeitbeschäftigungslosen sowie betreffend Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erfolgen.

Zu Art. 6 (Änderung des Freiwilligengesetzes):

Für den Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes betreffend Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland gelten sinngemäß die Regelungen des Abschnittes 2 (Freiwilliges Sozialjahr) mit Ausnahme von sachlich gerechtfertigten Abweichungen, die gemäß der Natur der Einsätze bzw. der Dienste oder der Bedingungen im Ausland erforderlich sind.

Durch die Zusammenführung der Strukturen werden die Einsatzstellen der Auslandsfreiwilligendienste in der Folge nicht nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, sondern von dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres nach dem Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes festgelegt. Die Trägerzulassungen erfolgen durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Familien und Jugend.

Die Anpassungen in § 27 Z 5 und 6 FreiwG entsprechen den Wünschen der Organisationen nach Vereinfachungen. Durch die erhöhte Flexibilität der Träger beim Taschengeld der Teilnehmer/innen wird die Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Staaten der Einsatzstellen möglich.

Die Regelung des § 27 Z 7, die eine geringere Mindestanzahl von Einsatzstellen (8 statt 15) vorsieht, ist durch die Sonderstellung der Auslandsdienste und der mit diesen Einsätzen verbundenen besonderen An- und Herausforderungen, insbesondere auch der Organisation der Dienste und Betreuung im Ausland bedingt und gerechtfertigt. Diese Regelung berücksichtigt einerseits die bisherigen, bewährten strukturellen Rahmenbedingungen und gewährleistet andererseits einen qualitätsgesicherten Einsatz. Um größtmögliche Kontinuität zu wahren, entsprechen die Regelungen des Fördervereines (§ 27a) jenen des § 12b ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013.

Mit den Förderungen der Auslandsfreiwilligendienste sollen die höheren, mit dem Standort der Einsatzstelle im Ausland verbundenen Kosten für die Teilnehmer/innen (z. B. Reisekosten und Versicherungen) unter Beachtung der sozialen Bedürftigkeit gefördert werden. Weitere Details werden in einer Förderrichtlinie festgelegt. Durch die Übergangsregelungen ist sichergestellt, dass die Kontinuität des Vereines, der Träger und der Einsatzstellen gewahrt bleibt, sodass die jeweiligen Organisationen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genug Zeit haben, eine Trägerzulassung nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes zu erhalten.

Aufgrund der hohen Anzahl Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter, die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, besteht Bedarf an zusätzlichen Integrationsmaßnahmen. Diese Menschen sind aufgrund von Fluchterfahrungen oftmals traumatisiert, in der Praxis hat sich daher gezeigt, dass neben den Schulungsangeboten des Arbeitsmarktservice noch weitere Maßnahmen sinnvoll wären, um sie mittelfristig in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Durch das Freiwillige Integrationsjahr sollen diese Personen Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sowie Mit- und Zusammenarbeit in einer Organisation kennen lernen, wobei jedoch die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt vorrangig bleibt. Bei Personen, die bereits Leistungen aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beziehen, ist davon auszugehen, dass kein erhöhter Integrationsbedarf mehr gegeben ist.

Für den Abschnitt 4a des Freiwilligengesetzes betreffend das Freiwillige Integrationsjahr gelten sinngemäß die Regelungen des Abschnittes 2 (Freiwilliges Sozialjahr) mit Ausnahme von sachlich gerechtfertigten Abweichungen, die gemäß der Natur der Einsätze erforderlich sind. Teilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status ein Integrationsjahr beginnen; die sonstigen Voraussetzungen des § 7 FreiwG wie zum Beispiel Mindestalter, Dauer und Wochenstundenanzahl sind anzuwenden. Als Ziele des Integrationsjahres sind in § 27c neben den mit dem Abschnitt 2 gleichlautenden Zielen auch die Integration und die interkulturelle Kompetenz hervorzuheben. Die Träger treffen die gleichen Verpflichtungen wie im Abschnitt 2 (FSJ), zum Beispiel die Sicherstellung der fachlichen Anleitung der Teilnehmer/innen in der Einsatzstelle, vor allem aber auch Bildungsmaßnahmen, die pädagogische Betreuung und Begleitung im Ausmaß von mindestens 150 Stunden zur Förderung der Integration der Teilnehmenden bzw. zur Umsetzung des Schulungs- und Integrationskonzepts des Trägers.

Aufgrund des im Vergleich zu anderen Teilnehmer/innen an den Jahren nach dem Abschnitt 2 und 3 des Freiwilligengesetzes besonderen Schulungs- und Integrationsbedarfes erhalten die Teilnehmer/innen kein Taschengeld; es würde auch aufgrund der Regelung des Art. 13 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht zu einer Erhöhung der für die Teilnehmer/innen verfügbaren Mittel beitragen.

Die Förderung des Freiwilligen Integrationsjahres soll nach Maßgabe der verfügbaren Mittel Teile des erhöhten Aufwandes für Schulungs- und Integrationsbedarf der Teilnehmer/innen abdecken. Vereinbarungen über den Rückersatz dieser Kosten durch die Teilnehmer/innen sind unzulässig (§ 12 Abs. 1 Z. 3 FreiwG).

In § 3 Abs. 3 und 4 FLAG sind die Ansprüche auf Familienbeihilfe für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte bereits geregelt. Sind diese Ansprüche bereits vor Antritt des Freiwilligen Integrationsjahres gegeben, soll die Familienbeihilfe auch während des Freiwilligen Integrationsjahres bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen weiter gewährt werden, um Negativanreize auszuschließen.

Die Qualitätssicherung und Evaluierung wird für den Abschnitt 4a durch § 11 Abs. 1 und 2 FreiwG geregelt. Ergänzend wird im Hinblick auf die Daten des AMS eine jährliche Statistik erstellt. Zusätzlich wird das Integrationsjahr gemäß den Vorgaben des Bundeshaushaltsgesetzes evaluiert.

Zu Art. 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder während des Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder. Daher kann der Familienbeihilfenbezug in diesen Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden.

Für die Zeit eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland ist durch eine Sonderbestimmung im FLAG ein Familienbeihilfenanspruch vorgesehen. Für jene Fälle, in denen Personen auf Grund dieser Freiwilligentätigkeit nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen werden, soll klargestellt werden, dass der obengenannte Verlängerungstatbestand bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht gilt.

Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bis zum Ende des Jahres 2015 einmalig ein pauschalierter Kostenersatz von 30.000 Euro an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leisten. Dieser Betrag wird durch Umschichtungen innerhalb der UG 21 bedeckt.

Zu Art. 8 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Wie bereits betreffend die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland soll durch § 1 Abs. 2 lit. g AlVG klargestellt werden, dass auch die Teilnahme am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz keine Arbeitslosenversicherungspflicht begründet.

In jenen wenigen Einzelfällen, in denen Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr davor bereits arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, sollen die zuvor erworbenen Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung später ebenso wie bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz auf Grund einer Erstreckung der Rahmenfrist zur Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld herangezogen werden können (§ 15 Abs. 1 Z 12 AlVG). Voraussetzung dafür, dass dadurch ein Arbeitslosengeldanspruch erworben werden kann, ist nicht nur eine entsprechend lange arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Integrationsjahr, sondern auch das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung, welche die Befugnis zur Arbeitsaufnahme einschließt. Im Hinblick darauf, dass eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor der Teilnahme am Integrationsjahr auf Grund fehlender rechtlicher und faktischer Voraussetzungen nur sehr selten vorliegen und lediglich begrenzte saisonale Tätigkeiten betreffen wird, werden die dadurch zu erwartenden zusätzlichen finanziellen Aufwendungen nur äußerst gering sein.

Zu Art. 9 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Freiwilligendienste nach dem Freiwilligengesetz tragen in hohem Ausmaß durch die qualifizierte pädagogische Betreuung und Begleitung der Teilnehmer/innen und die Implementierung von Bildungsmaßnahmen zur Erhöhung der für den Arbeitsmarkt wichtigen Bildungsfähigkeit und sozialen Kompetenz der Teilnehmer/innen bei; sie sind im gesamtstaatlichen Interesse. Bei den Auslandsfreiwilligendiensten ist durch die Neuausrichtung der Strukturen im Rahmen des Freiwilligengesetzes (v.a. durch die Öffnung für Frauen) längerfristig mit einer höheren Anzahl der Teilnehmer/innen zu rechnen. Daher wird in Zukunft die Förderung der Auslandsfreiwilligendienste durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf zwei Pfeilern beruhen: Zum einen auf der schon bisher durch das BMI und ab dem Jahr 2016 durch das BMASK vorgesehenen Förderung des Vereines nach § 27a Freiwilligengesetz (Höhe 2015: 720.000,-), zum anderen durch zusätzliche Beiträge des BMASK im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 Abs. 2 Z 16 AMPFG).

Die vorgeschlagenen Änderungen des § 10 Abs. 60 und § 13 Abs. 2 AMPFG sollen der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen und einen differenzierteren Einsatz der aus dem Leistungsaufwand der Arbeitslosenversicherung bedeckbaren Mittel ermöglichen.

Zu Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), Art. 11 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes), Art. 12 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) und Art. 13 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Zu Art. 10, Art. 11 und Art. 12:

In Zukunft werden alle Freiwilligendienstleistenden, und damit auch alle Personen, die diesen Dienst im Ausland (auf der Grundlage des Freiwilligengesetzes anstelle des § 12b ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013) leisten, nach dem Sondertatbestand des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG vollversichert sein.

Nach § 44 Abs. 1 Z 8a ASVG wurde für die Freiwilligendienstleistenden eine pauschalierte monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe der (jährlich aufzuwertenden) Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG (Wert 2015: 405,98 Euro) festgelegt, die für alle drei Zweige der Sozialversicherung gilt.

Der Beitragssatz beläuft sich in der Krankenversicherung auf 7,05%; davon entfallen 3,52% auf die versicherte Person und 3,53% auf den zuweisenden Träger. In der Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 1,3% (entfällt allein auf den Träger) und in der Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage, wovon 10,25% auf die versicherte Person und 12,55% auf den Träger entfallen. In der Krankenversicherung ist zudem der Zusatzbeitrag nach § 51b ASVG im Ausmaß von 0,5% (wovon je 0,25% auf die versicherte Person und den Träger entfallen) sowie der Ergänzungsbeitrag nach § 51e ASVG im Ausmaß von 0,1% (entfällt allein auf die versicherte Person) zu entrichten.

In Summe sind Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in der Gesamthöhe von 31,75% zu entrichten; davon gehen 17,63% zu Lasten des Trägers und 14,12% zu Lasten der versicherten Person.

Die Sonderbestimmungen im ASVG, mit denen die Auslandsdienstleistenden nach § 12b ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 sozialversicherungsrechtlich den Zivildienern gleichgestellt wurden, sollen aufgehoben werden.

Durch eine Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass für Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 leisten, keine beitragsrechtlichen Änderungen wirksam werden.

Im Rahmen der Klausur der Bundesregierung am 11. September 2015 wurde ein Integrationsjahr für Asylberechtigte beschlossen. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die eine Mindestsicherung beziehen, sind nach der Verordnung nach § 9 ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert. Um auch Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die keinen Mindestsicherungsbezug haben, einen krankenversicherungsrechtlichen Schutz zu gewährleisten, soll nun ein Auffangtatbestand im Bereich der Krankenversicherung nach dem ASVG geschaffen werden. Gleichzeitig sollen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Integrationsjahr Unfallversicherungsschutz erhalten. Die beitragsrechtlichen Regelungen entsprechen hinsichtlich der Beitragsgrundlage (die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat nach § 5 Abs. 2 ASVG) und des Beitragssatzes jenen des Freiwilligen Sozialjahres, hinsichtlich der Beitragsleistung ist in der Krankenversicherung der Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, in der Unfallversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen. Der Beitragssatz beträgt in der Unfallversicherung 1,3%, in der Krankenversicherung 7,65%.

Um zwischen den Teilnehmern/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Sozialjahr und den Teilnehmern/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Integrationsjahr eine Gleichstellung zu gewährleisten, werden auch die Teilnehmer/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Integrationsjahr vom Anspruch auf Kranken- und Wochengeld ausgeschlossen.

Zu Art. 10 Z 11 bis 13 (§ 31d Abs. 3 und 4 ASVG):

Die Festlegung, dass der Hauptverband die Aufgabe der Widerspruchstelle sowie der Serviceline nach den Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, übernehmen soll, bedarf nach Art. 120b Abs. 2 B‑VG einer gesetzlichen Grundlage.

Durch den neuen letzten Satz, der dem Abs. 3 angefügt wird, soll klargestellt werden, dass abweichend von § 4 des Bundesgesetzblattgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, eine rechtswirksame Kundmachung der technischen Spezifikationen nach § 28 GTelG 2012 auch im Internet erfolgen kann. Eine zusätzliche Kundmachung im zweiten Teil des Bundesgesetzblattes ist somit nicht erforderlich. Unter „technisch-organisatorischen Spezifikationen“ sind insbesondere Implementierungsleitfäden, die Liste der wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, allfällige Terminologien, Sicherheitsleitfäden oder Standards, insbesondere für die Suchfunktion, zu verstehen.

Weiters wird klargestellt, dass die Sozialversicherungsnummer zur Sicherstellung der korrekten Ausübung der Widerspruchs- sowie Widerrufsrechte sowie Teilnehmer/innen/rechte nach dem GTelG 2012 verwendet werdend darf.

Zu Art. 10 Z 21 (§ 74a Abs. 2 ASVG):

Gemäß § 22a ASVG können die Mitglieder sonstiger, im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannter Körperschaften (Vereinigungen) auf Antrag durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen werden und dadurch eine Bemessungsgrundlage in garantierter Mindesthöhe im Falle der Zuerkennung einer Unfallrente erlangen.

Als Beitrag haben die antragstellenden Organisationen pro Person und Kalenderjahr 1,16 Euro an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu entrichten. Die tatsächlich geleisteten Beiträge werden vom Bund verdoppelt und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres an die AUVA überwiesen (§ 74a Abs. 1 und 2 ASVG).

Besteht eine Zusatzversicherung, kann mittels Antrag an die AUVA auch ein erweiterter Versicherungsschutz erlangt werden. Der Versicherungsschutz wird dabei auf alle gesetzlich übertragenen Aufgaben und satzungsgemäßen Tätigkeiten der jeweiligen Organisation ausgedehnt (§§ 22a Abs. 4 und 176 Abs. 1 Z 7 lit. b ASVG). Als Beitrag dafür ist anstatt der genannten 1,16 Euro ein Beitrag von 2,18 Euro pro Person und Kalenderjahr von der jeweiligen Organisation zu entrichten, wobei auch hier eine Verdoppelung der tatsächlich entrichteten Beiträge durch den Bund erfolgt (§ 74a Abs. 1 und 2 ASVG).

Diese Förderung soll nunmehr entfallen. Die AUVA erhält in Hinkunft nur noch jene Beträge, die von den Organisationen zu entrichten sind. Eine allfällige Unterdeckung ist wie schon bisher mit den sonstigen Beitragseinnahmen auszugleichen.

Für die Mitglieder der in die Zusatzversicherung bzw. den erweiteren Versicherungsschutz einbezogenen Freiwilligenorganisationen kommt es durch diese Maßnahme weder zu einer Mehrbelastung noch zu Leistungskürzungen.

Zu Art. 10 Z 22 (§ 132a Abs. 4 ASVG), Art. 11 Z 9 (§ 81 Abs. 4 BSVG) und Art. 12 Z 5 (§ 88 Abs. 4 GSVG):

Nach § 132a ASVG und Parallelbestimmungen haben die Krankenversicherungsträger die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen (das sind berufstätige Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. ab der späteren Beendigung der allgemeinen Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) mindestens einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um deren Gesundheitszustand zu überwachen. Die Untersuchung erfolgt durch die Vertragspartner oder in eigenen Einrichtungen der Krankenversicherungsträger.

Die Kosten der Untersuchung werden zunächst vom Krankenversicherungsträger übernommen; den Krankenversicherungsträgern werden 50% der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Untersuchungskosten sowie 60% des Aufwandes der im Zusammenhang mit den Untersuchungen entstandenen Fahrtkosten vom Bund ersetzt. Diese Regelung geht zurück auf § 25 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Fassung des BGBl. Nr. 103/1969. Damals wurde die Kostenübernahme für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchung durch den Bund gesetzlich verankert; bis dahin waren die Kosten nur im Verwaltungsweg übernommen worden. Die im § 25 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen vorgesehene ärztliche Untersuchung von Jugendlichen wurde schließlich im Rahmen der 29. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 31/1973, im Zuge deren die Vorsorgeuntersuchungen explizit als eigene Leistung eingeführt wurden als Pflichtleistung in das ASVG transferiert.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird dieser Kostenersatz seit dem Geschäftsjahr 2004 durch einen Pauschalbetrag je Fall abgegolten, in dem sowohl der Kostenersatz für die Untersuchung als auch jener für die Fahrtkosten enthalten ist. Die jährliche Aufwertung erfolgt mit der Inflationsrate des Berichtsjahres (§ 8 der Richtlinien für die Durchführung und Auswertung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 31 Abs. 5 Z 17 ASVG – RJU 2005).

Als pauschaler Kostenersatz pro durchgeführter Untersuchung wurde für das Jahr 2014 der Wert von 21,87 Euro festgelegt.

Für das Jahr 2014 wurde für 48 727 Untersuchungen vom Bund der Betrag von rund 1 065 659 Euro an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger überwiesen.

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll dieser aus heutiger Sicht unsystematische Kostenersatz nunmehr entfallen und an die Regelung des § 132 b – Kostenübernahme durch die Krankenversicherungsträger – angeglichen werden.

Zu Art. 10 Z 23 (§ 132b Abs. 6 ASVG):

§ 132b ASVG gewährt den Versicherten für sich und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen einen Rechtsanspruch auf eine jährliche Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Nach Abs. 6 besteht dieser Anspruch auch für Personen, die über keine eigene Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung verfügen und die auch nicht über eine Angehörigeneigenschaft bereits vom Abs. 1 erfasst sind.

Im Gegensatz zur geübten Praxis – siehe dazu die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten „Richtlinien für die Durchführung und Auswertung der Vorsorgeuntersuchungen – RVU“, avsv Nr. 25/2005 – grenzt der geltende Gesetzeswortlaut diesen dem Abs. 1 gleichgestellten Personenkreis nicht weiter ein: Nach derzeitigen Wortlaut können Vorsorge(Gesunden)untersuchungen auch von Personen in Anspruch genommen werden, die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten. Da Vorsorgeleistungen zum Einen nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden können und es sich dabei weiters nicht um akut notwendige Leistungen handelt, sollen diese in Hinkunft analog zur geübten Praxis (siehe dazu § 4 der RVU) von „Nichtversicherten Personen“ nur noch dann in Anspruch genommen werden können, wenn diese über einen Wohnsitz im Inland verfügen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Zum Anderen nehmen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, bei denen aber aufgrund ihrer Berufstätigkeit im Ausland und der daran anknüpfenden Krankenversicherung ohnedies ein Krankenversicherungsschutz gegeben ist, diese in Österreich kostenlose Leistung ebenfalls in Anspruch.

Dieser umfassende Anspruch von Personen, die einem ausländischen Krankenversicherungsregime unterliegen, auf Vorsorgeuntersuchungen zu Lasten des Bundes ist nicht mehr zeitgemäß und soll im Hinblick auf eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes entfallen. Für den genannten Personenkreis ist auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und/oder einem zwischenstaatlichen Abkommen der Beschäftigungsstaat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

Zu Art. 13 Z 1 (§ 117 B‑KUVG):

Personen, die nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE‑BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ins Ausland entsendet werden und dort eine körperliche Schädigung erleiden, genießen nach den Bestimmungen des B‑KUVG Unfallversicherungsschutz, wenn das schädigende Ereignis in kausalem Zusammenhang mit den Auslandseinsatz steht. Im Verletzungsfall besteht Anspruch auf Leistungen nach dem B‑KUVG, auch wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. Diese Leistungen werden von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) erbracht.

Bislang ersetzte der Bund der Versicherungsanstalt die Aufwendungen für diese Leistungen, die aufgrund von im kausalen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz stehenden Dienstunfällen nach § 91 Abs. 2 B‑KUVG oder Berufskrankheiten nach § 92 Abs. 2 B‑KUVG gewährt werden.

Dieser Kostenersatz soll nunmehr entfallen.

Es ist von einer jährlichen Einsparung von rund 250 000 Euro pro Jahr auszugehen, die zu Lasten des Budgets der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gehen.

Zum 4. Abschnitt (Kultur)

Zu Art. 14 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002)

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) und Art. 17 B‑VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Allgemeines:

Bei der Novelle zum Bundesmuseen-Gesetz, BGBl. I Nr. 40/2014, ist im § 5 Abs. 4 bei der Aufteilung der Basisabgeltung zwischen den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek ein Redaktionsversehen unterlaufen, welches nunmehr bereinigt wird.

Zum 5. Abschnitt (Gesundheit)

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 10 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“, „Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“). Die Kompetenzgrundlage des Bundes zur Erlassung einer dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Regelung im Katastrophenfondsgesetz besteht in den §§ 12 und 13 F‑VG 1948.

Zu Art. 15 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Zu Art. 15 Z 1 (§ 1 Abs. 1 GESG):

Ab 1. Jänner 2016 soll zur Unterstützung der Bundesverwaltung ein Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung eingerichtet werden.

Zu Art. 15 Z 2 (Überschrift des zweiten Hauptstücks GESG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 15 Z 3 (§ 6a Abs. 8 GESG):

§ 6a Abs. 8 normiert eine Valorisierung des Gebührentarifs an den von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex.

Zu Art. 15 Z 4 (neues zweites Hauptstück und§ 6b GESG):

Durch Schaffung einer nationalen Stelle (Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung) zur Unterstützung der beiden Eigentümerressorts sowie als Ansprechpartner für die Wirtschaft für künftige Exporte von Lebendtieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln in Drittstaaten soll die gesetzlich und wirtschaftliche erforderliche Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Sektors sichergestellt werden. Mittelfristig ist die Erweiterung der Aufgaben dieser Stelle auch auf den Bereich des veterinärrechtlich geregelten Handels innerhalb der Union sowie den phytosanitären Bereich zu evaluieren.

Zu Art. 15 Z 5 (§ 8 Abs. 2 Z 6 GESG):

Es handelt sich um eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Art. 15 Z 6 und 7 (§ 8 Abs. 2 Z 22 und § 8 Abs. 4 GESG):

Anpassung an die Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung.

Zu Art. 15 Z 8 (§ 8 Abs. 7 GESG):

Der Begriff der Kostendeckung hat in den letzten Jahren zu Diskussionen darüber geführt, ob hierunter Einzelkosten, Teilkosten oder Vollkosten zu verstehen sind. Dies soll nun dahingehend klargestellt werden, dass der Agentur ein anhand untenstehender Kriterien auszuübender Ermessensspielraum zukommt, der jedoch zur Verhinderung einer beihilfenrechtlich relevanten Marktverzerrung seine Untergrenze in der Marktüblichkeit des Entgeltes findet.

Die Agentur ist im Gegensatz zu anderen Unternehmen, die die gleichen Leistungen anbieten, verpflichtet, nicht nur Kapazitäten für Krisen und Notstandsfälle vorzuhalten und ein breitgefächertes Leistungsgebiet abzudecken, sondern auch Organisationseinheiten zu führen, die sich mit Datenerfassung, Risikobewertung, Risikokommunikation, usw. befassen. Aufgrund des dadurch gegenüber Mitbewerbern erhöhten Overheads ist die Agentur bei einer Leistungsverrechnung zu Vollkosten in vielen Bereichen nicht konkurrenzfähig.

Der Grundsatz des GESG, dass die Agentur diesen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu folgen hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem GESG selbst, welches den Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit statuiert. Dies entspricht auch dem langfristigen Ziel der Ausgliederung der Agentur, möglichst auch aus Privataufträgen Einnahmen zu tätigen, um den Staatshaushalt und damit die Steuerzahler/innen zu entlasten. Dazu muss die Agentur zu konkurrenzfähigen, betriebswirtschaftlich sinnvollen, marktüblichen Preisen anbieten können. Die vorgeschlagene Novellierung der Bestimmung bietet der Agentur dazu nun auch die notwendige Rechtssicherheit.

Gleichzeitig ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Agentur nicht die Mittel aus der Basiszuwendung zweckentfremdet und/oder wettbewerbsverzerrend für die Erfüllung der Leistungspflicht einzelner Privataufträge heranziehen kann, und dass durch die Erfüllung von Privataufträgen die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht hintansteht. Dies ist nicht nur durch den Wortlaut des § 8 Abs. 7 GESG sondern auch durch § 25 GmbHG und das Beihilfenrecht ausreichend sichergestellt:

§ 8 Abs. 7 GESG stellt klar, dass Privataufträge im Allgemeininteresse gelegen sein müssen. Eine Verwendung von Mitteln aus der Basiszuwendung für einzelne Unternehmer wäre nicht im Allgemeininteresse gelegen, sodass bereits aus diesem Grund eine Quersubventionierung nicht zulässig ist.

Auch ist die Agentur an die beihilferechtlichen Regelungen gebunden, welche als wesentliches Kriterium der Zulässigkeit einer Leistung festlegen, dass eine angemessene Gegenleistung erfolgen muss, welche auch den entstandenen Mehraufwand kompensiert, sodass eine Wettbewerbsverzerrung nicht möglich wird. Dies ist auch durch die Formulierung des § 8 Abs. 7, welcher ein zumindest marktübliches Entgelt vorsieht, gewährleistet.

Nicht zuletzt ist auch anzuführen, dass die Geschäftsführung der Agentur gemäß § 25 GmbHG zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angehalten und dem Unternehmenswohl und dem Unternehmenszweck verpflichtet ist. Die Geschäftsführung hat daher auch dafür Sorge zu tragen, dass die Agentur Privatleistungen nicht zu Preisen anbietet, aus denen sich ein betriebswirtschaftlicher Nachteil für die Agentur ergibt. Vielmehr muss die Agentur im Rahmen der Möglichkeiten darauf Bedacht nehmen, vorrangig jene Privataufträge anzunehmen, die einen möglichst hohen Deckungsbeitrag liefern. Auch auf diese Weise ist daher sichergestellt, dass die Mittel aus der Basiszuwendung nur für die sich aus dem GESG ergebenden Aufgaben verwendet werden.

Zu guter Letzt besteht durch die Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitsprogrammes (§ 8a GESG) sowie durch die gesetzlich vorgesehene regelmäßige Evaluierung der Angemessenheit der Basiszuwendung (§ 12 GESG) auch eine ausreichende Kontrollmöglichkeit über die Verwendung der Basiszuwendung durch die Agentur.

Nicht zu befürchten ist auch, dass durch die Annahme von Privataufträgen die Erfüllung der im Allgemeininteresse gelegenen Aufgaben leiden würde, da § 8 Abs. 7 eine ausdrückliche Klarstellung enthält, dass behördliche Aufgaben einerseits und das Allgemeininteresse andererseits vorgehen, sodass sichergestellt ist, dass in Krisenfällen und Notstandsfällen Verdachtsproben und Schwerpunktaktionsproben jedenfalls vorgezogen werden, ohne dass dies – aufgrund des Gesetzesvorranges gegenüber vertraglicher Pflichten – eine unzulässige Vertragsverletzung gegenüber dem privaten Auftraggeber darstellen würde.

Zu Art. 15 Z 9 (§ 8a Abs. 3 GESG):

§ 8a Abs. 3 GESG regelt die Festlegung der Höhe für Entgelte, die für die durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Agentur gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 GESG betreffen.

Unter diese Tätigkeiten fallen: „Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG 2006 und die unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU“ (§ 8 Abs. 2 Z 6) und „Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung und Überwachung der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln, Lagerung und Inverkehrbringen von Sera und Impfstoffen gegen Tierkrankheiten“ (Z 7).

Diese Bestimmung zielt lediglich auf Privatpersonen ab, da Untersuchungen die der Bund vorzunehmen hat, durch die Basisfinanzierung der Agentur abgedeckt sind. Daher war zu untersuchen, ob im Rechtsbestand der Fachbereiche Lebensmittel- und Veterinärrecht eine verpflichtende Inanspruchnahme der Agentur für die oben gelisteten Untersuchungen nach wie vor vorgesehen ist.

In den letzten Jahren haben sich eine Reihe von Änderungen im Lebensmittel- und Veterinärrecht ergeben. So sind die einzigen Gesetze, die für Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung verpflichtend die Inanspruchnahme der Agentur vorgesehen haben, mit der Aufhebung des Bangseuchen-Gesetzes, des Rinderleukosegesetzes und des IBR-IPV-Gesetzes (BGBl. I Nr. 170/2013) außer Kraft getreten. Die Überwachung dieser Krankheiten wird nunmehr in der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 334/2013) geregelt, die auf dem Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, basiert – nach dem Regime des TGG ist eine Verpflichtung von Privatpersonen zur Inanspruchnahme der Agentur für die oben angeführten Tätigkeiten nicht mehr vorgesehen.

Da es im Rechtsbestand des Lebensmittel- und Veterinärrechts keine Tatbestände existieren, die von der Norm des § 8a Abs. 3 GESG erfasst werden, ist der betreffende Absatz gegenstandslos geworden und hat zu entfallen.

Zu Art. 15 Z 10 und 11 (§ 10 Abs. 2 Z 1 und 12 Abs. 1 GESG):

Es erfolgt eine Anpassung an die Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung.

Zu Art. 15 Z 12 bis 14 (§ 12a GESG):

Mit der Novellierung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wurde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit § 12a GESG die Möglichkeit geschaffen, im Verordnungsweg eine Medizinprodukteabgabe zur anteiligen Deckung der Kosten zur Überwachung des Medizinproduktemarktes und zur Sicherstellung der Medizinproduktevigilanz einzuführen.

Diese Verordnung (Medizinprodukteabgabenverordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) trat am 7. Dezember 2011 in Kraft.

Wie die Erfahrungen der Vollzugspraxis der letzten drei Jahre zeigen, sind die Einnahmen aus der Medizinprodukteabgabenverordnung aufgrund unterlassener bzw. unschlüssiger Selbstberechnungen potentieller Normunterworfener hinter dem zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes erforderlichen Ausmaß zurückgeblieben.

Diesem Umstand soll durch die Neufassung des § 12a Abs. 5 GESG Rechnung getragen werden, wonach das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in Fällen, in denen die Selbstberechnung der Medizinprodukteabgabe nicht oder nicht schlüssig erfolgt, bescheidmäßig eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorschreiben kann. Dagegen besteht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Da mit der gegenständlichen Novelle weder am Kreis der Normunterworfenen noch an der Höhe der Medizinprodukteabgabe Änderungen vorgenommen werden, erfolgt für Abgabenpflichtige, die der bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Selbstbemessung und Abgabenleistung ordnungsgemäß nachkommen, keinerlei Änderung der Rechtslage.

Zu § 12a Abs. 1:

Der Entfall des letzten Satzes des § 12a Abs. 1 dient der Anpassung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu § 12a Abs. 5:

§ 12a Abs. 5 eröffnet dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Möglichkeit, Normunterworfenen, deren Selbstbemessung unschlüssig erscheint, die keine Abgabe geleistet haben oder die Abgabenbefreiung gemäß der Medizinprodukteabgabenverordnung nicht nachgewiesen haben und die auf Anschreiben des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen die Selbstbemessung nicht nachholen bzw. schlüssig abändern, die Höhe der Medizinprodukteabgabe ex lege bescheidmäßig festzusetzen. Gegen einen solchen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen nach Erlassung (Zustellung bzw. Ausfolgung oder mündliche Verkündung) Vorstellung beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erhoben werden.

Für Abgabenpflichtige, die der nach geltender Rechtslage bereits bestehenden Verpflichtung zur Selbstbemessung und Abgabenleistung ordnungsgemäß nachkommen erfolgt keine Änderung der Rechtslage, da mit der gegenständlichen Novelle weder am Kreis der Normunterworfenen noch an der Höhe der Medizinprodukteabgabe Änderungen vorgenommen werden.

Zu Abs. 6 bis 10:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Absatzbezeichnungen anlässlich des Entfalls des bisherigen § 12a Abs. 6.

Zu Art. 15 Z 15 (§ 12b GESG):

Die Einnahmen der Agentur für den Bereich der Medizinmarktaufsicht setzen sich zusammen aus Gebühren nach § 6a GESG, sofern bei Tätigkeiten in Vollziehung der in § 6a Abs. 1 genannten Gesetze ein Anknüpfungspunkt für einen „verursachenden“ Leistungspflichtigen besteht. Dabei wird bereits dem Gesichtspunkt der Gesamtäquivalenz bei der Gebührenfestsetzung Rechnung getragen, weil bei Zulassungen bzw. Registrierungen von Arzneispezialitäten im Sinne einer pauschalierenden Betrachtung auf die im Rahmen des Life-Cycle-Managements entstehenden Kosten abgestellt wird.

Die Einnahmen der Agentur setzen sich neben Beiträgen der Produkthersteller auch aus solchen des Handels bezüglich der Medizinprodukte zusammen (§ 12a GESG). Es bleiben allerdings, insbesondere im Bereich der Arzneimittel noch immer Kosten der Agentur, die nicht durch Gebühren bzw. der Abgabe nach § 12a GESG gedeckt werden können. Dies betrifft insbesondere handelsinduzierte Kosten der Arzneimittelüberwachung. Die Vorgaben an ein modernes System der Arzneimittelüberwachung enthält Titel IX des Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG). Diese Vorgaben legen auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten fest, ein effektives System der behördlichen Arzneimittelüberwachung zu etablieren.

Im Interesse der Patientinnen- und Patientensicherheit soll daher für all jene Bereiche, die nicht durch Gebühren oder Abgaben gedeckt sind, nach internationalem Vorbild eine Abgabe zur Marktüberwachung eingeführt werden, die nach dem vorliegenden Entwurf für die Jahre 2016 bis einschließlich 2018 beschränkt ist.

Im Sinne einer möglichst verwaltungsökonomischen Vorgehensweise soll die Abgabe im Wege der Österreichischen Apothekerkammer für ihre (betroffenen) Mitglieder als Zuschlag zur Kammerumlage abgeführt werden.

Zu Art. 15 Z 16 (§ 19 Abs. 15 GESG):

Anpassung an die Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung.

Zu Art. 15 Z 17 (§ 19 Abs. 27 GESG):

Im Hinblick auf die Erfordernisse der Budgetkonsolidierung wird die Basiszuwendung des Bundesministeriums für Gesundheit an die Agentur von derzeit 52,5 Millionen Euro für die Jahre 2016 bis 2019 um 5% gekürzt.

Zu Art. 16 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes)

Zu Art. 16 Z 1 (§ 48 Abs. 3 LMSVG):

Aufgrund der Entwicklung der EU-Gesetzgebung – Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG und Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG in den letzten Jahren – wurde die Kontrolle bestimmter Lebensmittel an den Außengrenzen verstärkt. Zunächst wurden bei diesen Sendungen häufig nur verstärkte Probenahmen vorgesehen, in einem weiteren Schritt werden immer häufiger Bescheinigungen vorgeschrieben. Die Kontrolle von Waren aus Drittstaaten umfasst entsprechend den Rechtsakten der Europäischen Union auch die Dokumentenkontrolle bei biologischen Erzeugnissen. Hiefür sollen künftig Gebühren eingehoben werden. Weiters sollen die Zollämter aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ermächtigt werden, die vom Unternehmer zu bezahlenden Kosten zu vereinnahmen. Die Einvernahme der Kosten durch die Zollämter ist bei veterinärbehördlichen Kontrollen für Sendungen aus Drittstaaten bereits seit Jahrzehnten gängige Praxis. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 4b des Tierseuchengesetzes, BGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013. Diese Verwaltungspraxis hat sich aus Gründen der Kostenersparnis bewährt.

Zu Art. 16 Z 2 bis 7 (§ 61 Abs. 4, § 61a Abs. 3, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 3, § 64 Abs. 6 und § 66 Abs. 2 LMSVG)

Durch die Einführung einer Valorisierungsklausel mit Bindung an den Verbraucherpreisindex (VPI), wenn eine Grenze von 2% überschritten wird, erfolgt die unbürokratische Anpassung der Gebühren an die Teuerungsrate (Inflation).

Zu Art. 16 Z 8 (§ 95 Abs. 21 LMSVG):

Das Inkrafttreten wird zum Teil abweichend geregelt.

Zu Art. 17 (Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996)

Zu Art. 17 Z 1 (§ 3 Z 3 KatFG 1996):

Um im Falle des Auftretens einer Tierseuche entsprechend ausgerüstet zu sein, bedarf es einer laufenden Vorbereitung des Krisenfalls. Hierzu sind einschlägige Schulungen der Seuchentierärzte und der Hilfskräfte erforderlich, da bei unsachgemäßer Durchführung es zu einer Weiterverbreitung der Krankheit kommt. Ebenso muss im Sinne der raschen Reaktionsfähigkeit ein entsprechender Grundstock an Ausrüstungsgegenständen (Schutzkleidung, Probennahmegefäße, usw.), Desinfektionsmitteln und Geräten, Diagnostikmitteln sowie Entsorgungskapazitäten (TKV – Bereitschaft, Gerätschaften zur Durchführung der tierschutzgemäßen Keulung usw.) bereitgestellt werden. Es handelt sich hierbei um eine primäre Aufgabe der Bundesländer, wobei die Kosten im Anlassfall durch den Bund zu tragen wären. Auf Grund der Größe Österreich ist die Durchführung einer bundesweiteinheitlichen Beschaffung und Bereitstellung als verwaltungseffizient und kostensparend anzusehen.

Zu Art. 18 (Änderung des Suchtmittelgesetzes)

Zu Art. 18 Z 1 (§ 23 Abs. 3 bis 6 SMG):

In § 23 Abs. 3 bis 6 besteht Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit Änderung bei jenen EU-Rechtsakten, die den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen regeln. Diese betrifft die Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und Nr. 111/2005 betreffend die Überwachung des Drittstaatenhandels mit Drogenausgangsstoffen durch die Verordnungen (EU) Nr. 1258/2013 und 1259/2013, darüber hinaus aber insbesondere die Aufhebung jener Verordnung (EG), die Durchführungsvorschriften zu den beiden Grundverordnungen vorsah (Verordnung (EG) Nr. 1277/2005) bzw. deren Ersatz durch die Delegierte Verordnung (EU) 1015/1011 vom 24.4.2015 (ABl. L 162/12 vom 27.6.2015), sowie die Erlassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 vom 25.6.2015 (ABl. L 162/33 vom 27.5.2015). Diese Änderungen machen Anpassungen in § 23 Abs. 2 bis 6 erforderlich, welcher die Zuweisung der einzelnen, durch den betreffenden EU-Rechtsakt der staatlichen Verwaltung auferlegten Aufgaben an die zur Vollziehung auf nationaler Ebene berufenen Organe regelt.

Zu Art. 18 Z 2 und 3 (§ 44 Abs. 2 bis 4a SMG):

Analog zu § 23 Abs. 3 bis 6 ergibt sich der Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit Änderungen in jenen EU-Rechtsakten, die den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen regeln: Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und Nr. 111/2005 betreffend die Überwachung des Drittstaatenhandels mit Drogenausgangsstoffen durch die Verordnungen (EU) Nr. 1258/2013 und 1259/2013, insbesondere aber die Aufhebung jener Verordnung, die Durchführungsvorschriften zu den beiden Grundverordnungen vorsah (Verordnung (EG) Nr. 1277/2005) bzw. deren Ersatz durch die Delegierte Verordnung (EU) 1015/1011 vom 24.4.2015 (ABl. L 162/12 vom 27.6.2015), sowie die Erlassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 vom 25.6.2015 (ABl. L 162/33 vom 27.5.2015). Die in diesem Zusammenhang erfolgten Änderungen stehen zwar unmittelbar in den Mitgliedstaaten in Geltung, machen aber die in § 44 Abs. 2 bis 4a erfolgenden Anpassungen bei den Verwaltungsstraftatbeständen betreffend Verstöße gegen die sich aus den EU-Vorschriften ergebenden, unmittelbar geltenden Verpflichtungen notwendig.

Zu Art. 18 Z 5 (§ 50 Abs. 2 SMG):

In § 50 Abs. 2 wird die Vollzugsklausel im Hinblick auf die in § 23 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 5 zweiter Satz erfolgten Änderungen ergänzt.