Textgegenüberstellung

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 12b. (1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die sich vor Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst einem anerkannten Träger (Abs. 4) vertraglich zur unentgeltlichen Leistung eines durchgehend mindestens 12 Monate dauernden Dienstes im Ausland verpflichtet haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

 

(2) Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesminister für Inneres den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 mit einem Zivildienstpflichtigen sowie die Auflösung eines solchen Vertrages anzuzeigen.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nachweisen, daß sie Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer an einem anerkannten Dienstplatz geleistet haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

 

(4) Als Träger eines Dienstes können auf deren Antrag juristische Personen mit Sitz im Inland anerkannt werden, die nicht auf Gewinn berechnet sind, soweit sie Gewähr dafür bieten, daß der Einsatz Zivildienstpflichtiger den Interessen der Republik Österreich dient. Der Dienst kann nur in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst) oder im Rahmen von Vorhaben geleistet werden, die der Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) dienen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen, wenn erwartet werden kann, daß Zivildienstpflichtige dort einer dem Wesen eines solchen Dienstes entsprechenden Auslastung unterliegen. Sie ist für Vorhaben im Friedens- und Sozialdienst mit deren voraussichtlichen Dauer zu befristen.

 

(5) Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet der Bundesminister für Inneres, der hinsichtlich der Dienstplätze das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen hat; dieser hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vorhaben im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt.

 

(6) Die Anerkennung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Für Einrichtungen des Gedenkdienstes ist die Anerkennung mit der Auflage der Einhaltung eines vom Träger mit dem Antrag vorzulegenden “Dienstplanes für Gedenkdiener” zu verbinden, der insbesondere die gebotene zeitliche Inanspruchnahme der Gedenkdiener sowie deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den Bundesminister für Inneres im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde regelt.

 

(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

 

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die Auslandsdienste insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.

 

(9) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über

 

           1. Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind,

 

           2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und

 

           3. sonstige Zuwendungen.

 

(10) Zuwendungen gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an Träger von Auslandsdiensten ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.

 

(11) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Auslandsdienst dem Verein mitzuteilen. Ebenso haben ihn die Auslandsdiener über ihre Tätigkeiten zu informieren.

 

(12) Der Verein hat dem Bundesminister für Inneres über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 12b Abs. 7 zu erstatten.

 

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit einem nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder einem nicht unter § 12b fallenden Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland geschlossen und diese der Zivildienstserviceagentur vorgelegt haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

      

 

           1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

 

           2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

 

vorgelegt haben.

 

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

§ 76c. (1) bis (29) ...

§ 76c. (1) bis (29) ...

(30) § 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 und 2, die Überschrift zum Abschnitt VII, § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 2 und 3, § 46, § 47 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 53, § 54 Abs. 1 und 2, § 57a Abs. 3 Z 3 und 5 sowie §§ 60, 70 und 76b Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 1 letzter Satz außer Kraft.

(30) ...

(30) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2, 4 Abs. 4 Z 2 bis 4, 8 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 Z 3, 23c Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 2 und 3, 32 Abs. 5 bis 8, 34 Abs. 2 Z 1, 38 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 und 6, 38a samt Überschrift, 39 Abs. 1 Z 1 bis 5, 39 Abs. 4, 40, 41 samt Überschrift und 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 entfällt in § 32 Abs. 6 der letzte Satz; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 in Kraft. § 34 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(31) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2, 4 Abs. 4 Z 2 bis 4, 8 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 Z 3, 23c Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 2 und 3, 32 Abs. 5 bis 8, 34 Abs. 2 Z 1, 38 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 und 6, 38a samt Überschrift, 39 Abs. 1 Z 1 bis 5, 39 Abs. 4, 40, 41 samt Überschrift und 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 entfällt in § 32 Abs. 6 der letzte Satz; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 in Kraft. § 34 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(31) (Verfassungsbestimmung) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(32) (Verfassungsbestimmung) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

 

(33) (Verfassungsbestimmung) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12b außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, ist § 12b in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

         5a. des § 12b Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

 

           6. bis 11. ….

           6. bis 11. ….

(2) ...

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