Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG)

Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG)

Artikel I

 

ERSTER ABSCHNITT

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. bis 4. …

       1. bis 4. …

 

           5. Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

ZWEITER ABSCHNITT

 

Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen

 

DRITTER ABSCHNITT

DRITTER ABSCHNITT

Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten

§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

        6a. Von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen zu erklären ist, kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.

           7. bis 10. …

           7. bis 10. …

 

        11. Sind Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach den Z 2 bis 5; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) …

 

(3) Nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Abs. 1 und 2, des § 8 sowie der §§ 198 und 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Besonderheiten der Anwendung der Diversion auf Jugendstraftaten

Besonderheiten der Anwendung der Diversion

§ 8. (1) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

§ 8. (1) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der jugendliche Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

(2) Gemeinnützige Leistungen (§ 202 Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

(2) Gemeinnützige Leistungen (§ 202 Abs. 1 StPO), zu denen sich ein Jugendlicher bereit erklärt hat, dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

(3) …

(3) …

(4) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 3, 201 Abs. 3, 202 Abs. 2 und 204 Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

(4) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 3, 201 Abs. 3, 203 Abs. 2 und 204 Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

Nachträglicher Strafausspruch

Nachträglicher Strafausspruch

§ 15. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist die Strafe auszusprechen, wenn dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafe kann auch ausgesprochen werden, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht.

§ 15. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt, so ist die Strafe auszusprechen, wenn dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Strafe kann auch ausgesprochen werden, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten..

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

Entlassungskonferenz

 

§ 17a. (1) Verbüßt ein wegen einer Jugendstraftat Verurteilter die Freiheitsstrafe, so kann im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (§§ 144, 145 Abs. 2 StVG) der Anstaltsleiter einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (§ 17, § 46 StGB) zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.

 

(2) Eine Entlassungskonferenz ist von den Stellen, die auch einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen können (§ 152 Abs. 1 StVG), so rechtzeitig anzuregen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird.

 

(3) Entlassungskonferenzen bedürfen der Zustimmung des Verurteilten.

 

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

 

§ 19. (1) Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).

 

(2) § 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

 

(3) Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach § 19 Abs. 1; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

VIERTER ABSCHNITT

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

Sachliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

§ 27. (1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

§ 27. (1) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

           1. wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

           1. in Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,

           2. in den in § 5 Z 2 sowie in § 36 zweiter Satz StGB angeführten Fällen.

           2. in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 5 Z 2 lit. a),

 

           3. in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Z 2 lit. a).

(2) …

(2) …

Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen

Besetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen

§ 28. (1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.

§ 28. (1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.

(2) …

(2) …

FÜNFTER ABSCHNITT

FÜNFTER ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

Verständigungen

Verständigungen

§ 33. (1) Die Staatsanwaltschaft hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.

§ 33. (1) Die Staatsanwaltschaft hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen.

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.

(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.

(3) Erfahren der Kinder- und Jugendhilfeträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

 

(1a) Sofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.

 

(1b) Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so sind die §§ 170 Abs. 2 und 173 Abs. 6 StPO nicht anzuwenden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

(3a) Bei jugendlichen Angeklagten sind §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Mit Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§§ 213 Abs. 4, 215 Abs. 6 StPO) oder Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs. 1 Z 4 StPO wird eine Haftfrist von einem Monat und ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft von zwei Monaten ausgelöst. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.

(4) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

(4) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie die Jugendgerichtshilfe, ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

 

Untersuchungshaftkonferenz

 

§ 35a. (1) Wurde über den Beschuldigten in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, so kann das Gericht einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) beauftragen. Andernfalls ist eine Äußerung der Jugendgerichtshilfe über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz einzuholen (§ 48 Z 4).

 

(2) Der Leiter der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe hat in diesem Fall unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 35 Abs. 1) zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs. 5 StPO) aufgehoben werden kann. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.

 

(3) Untersuchungshaftkonferenzen bedürfen der Zustimmung des Beschuldigten.

Beiziehung einer Person des Vertrauens

Beiziehung einer Person des Vertrauens

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(2) Als Vertrauensperson des Jugendlichen kommen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter, ein Angehöriger, ein Lehrer, ein Erzieher oder ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe in Betracht.

(3) …

(3) …

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

Besondere Jugenderhebungen

Jugenderhebungen

§ 43. (1) Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

§ 43. (1) Die Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung der Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(2) …

(2) …

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Die Rechte gemäß §§ 72, 195 und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte nicht zu.

(2) Die Rechte gemäß §§ 72, 195 und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.

§ 46. (1) Ist einem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) und hat weder er selbst noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat er nicht zu erbringen. Der Bund hat die Kosten der Behandlung auch dann zu übernehmen, wenn sich ein Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt hat, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten (§ 203 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem Gericht zu, das die Weisung erteilt hat, oder das für die Erteilung der Weisung zuständig wäre.

§ 46. (1) Ist einem Rechtsbrecher oder einem Beschuldigten die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB, § 173 Abs. 5 Z 9 StPO) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung, mit der der Bundesminister für Justiz Verträge abgeschlossen hat, Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB, § 173 Abs. 5 Z 4 StPO), oder hat sich ein Rechtsbrecher oder Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit entsprechende Pflichten zu erfüllen (§ 203 Abs. 2 StPO) und hat weder er noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes der Bund zu übernehmen. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten jedoch grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Beschuldigte in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat er nicht zu erbringen. Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen, das die Weisung erteilt oder das Verfahren vorläufig eingestellt hat, oder – im Fall eines vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung – das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Eine Kostenübernahme zumindest dem Grunde nach kann bereits bei der Entscheidung über die kostenauslösende Maßnahme getroffen werden.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von verbindlichen Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

§ 46a. (1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. § 28 ist anzuwenden.

§ 46a. (1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. Die §§ 28 und 30 sind anzuwenden.

(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, 48 Z 1 und 4 sowie 49 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.

(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.

SECHSTER ABSCHNITT

SECHSTER ABSCHNITT

Jugendgerichtshilfe

Jugendgerichtshilfe

Wesen der Jugendgerichtshilfe

Wesen der Jugendgerichtshilfe

§ 47. (1) und (2) …

§ 47. (1) und (2) …

 

(3) Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räume und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen.

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

§ 48. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

§ 48. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

           1. alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind;

           1. die Lebens- und Familienverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung der Person und seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können (Jugenderhebungen);

           2. …

           2. …

           3. über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;

           3. über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen (Krisenintervention);

           4. die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß § 35 Abs. 1 maßgeblichen Umstände zu ermitteln;

           4. die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß § 35 Abs. 1 maßgeblichen Umstände zu ermitteln (Haftentscheidungshilfe);

           5. …

           5. …

Organe der Jugendgerichtshilfe

Organe der Jugendgerichtshilfe

§ 49. (1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem § 48 auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.

§ 49. (1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in § 48 angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.

(2) Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Landesgerichte mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.

(2) Für die anderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Gerichte eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet wird.

Stellung der Jugendgerichtshilfe

Stellung der Jugendgerichtshilfe

§ 50. (1) Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 50. (1) Die Jugendgerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines Jugendlichen Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Jugendlichen herzustellen. Personen, in deren Obhut der Jugendliche steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Jugendgerichtshilfe verletzen, kann das Gericht die zwangsweise Vorführung oder sonst angemessene Zwangsgewalt und Beugemittel (§§ 93f StPO) anordnen.

(2) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen.

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte haben diesen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.

(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung von Jugendlichen und in diesen Einrichtungen tätige Personen haben den bei der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren; den Kinder- und Jugendhilfeträger trifft nur die Pflicht zur Auskunftserteilung.

 

(3) …

(3) …

Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug

Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen

Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen

§ 52. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.

§ 52. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt, zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden.

Behandlung jugendlicher Strafgefangener

Behandlung jugendlicher Strafgefangener

§ 58. (1) bis (8) …

§ 58. (1) bis (8) …

(9) Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes darf nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen verhängt werden.

(9) Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes darf nur für die Dauer von höchstens einer Woche verhängt werden.

(10) …

(10) …

Artikel VIII

 

Inkrafttreten

 

 

ACHTER ABSCHNITT

 

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen

 

 

§ 61. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

 

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Art. III tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Art. III tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 tritt mit den sich aus dem Art. IX ergebenden Einschränkungen das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961JGG 1961) in seiner geltenden Fassung außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt auch, soweit diese Rechtsvorschrift noch als Bundesgesetz in Geltung steht, die Verordnung vom 27. Feber 1855, RGBl. Nr. 39, außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1988 tritt mit den sich aus dem Abs. 4 bis 8 und § 64 ergebenden Einschränkungen des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1961, BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961 – JGG 1961) in seiner geltenden Fassung außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt auch, soweit diese Rechtsvorschrift noch als Bundesgesetz in Geltung steht, die Verordnung vom 27. Feber 1855, RGBl. Nr. 39, außer Kraft.

 

(4) Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Art. II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Art. V Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

 

(5) Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den §§ 15 und 16 dieses Bundesgesetzes.

 

(6) Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für die Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die bisherigen Bestimmungen.

 

(7) Die durch Art. III geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 rechtskräftig werden.

 

(8) Im Strafregister sind Verurteilungen nach den §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum 31. Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der §§ 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990 sind alle Verurteilungen nach den §§ 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen Bezeichnungen der §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu machen.

 

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2004

(4) § 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

§ 63. (1) § 24 und seine Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4a) Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 32 Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft.

 

(3) Die §§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 102/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4b) Die §§ 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 2, 5 Z 7, 6 bis 8, 27, 29, 32 bis 40, 43, 44, 45 Abs. 2, 48, 49 Abs. 2 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 2, 5 Z 7, 6 bis 8, 27, 29, 32 bis 40, 43, 44, 45 Abs. 2, 48, 49 Abs. 2 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4c) Die Bestimmungen des Art. I §§ 27 Abs. 1 Z 2 und 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmung des Art. I § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem 1. Juni 2009 die Anklage eingebracht wurde.

(5) Die Bestimmungen des §§ 27 Abs. 1 Z 2 und 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 52/2009, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem 1. Juni 2009 die Anklage eingebracht wurde.

(4d) Die Bestimmung des Art. I § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) Die Bestimmung des § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft

(4e) Die Aufhebung des Art. I § 25 durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird mit 1. Jänner 2011 wirksam; Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bei Gericht anhängig wurden, sind auf Grund der aufgehobenen Bestimmung bei diesem Gericht weiter zu führen. Wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Gericht durchzuführen.

(7) Die Aufhebung des § 25 durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I. Nr. 111/2010, wird mit 1. Jänner 2011 wirksam; Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 bei Gericht anhängig wurden, sind auf Grund der aufgehobenen Bestimmung bei diesem Gericht weiter zu führen. Wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens aufgehoben wird, so ist das Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Gericht durchzuführen.

(4f) Die Bestimmungen des Art. I §§ 32 Abs. 2, 36 Abs. 2, 58 Abs. 7 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 2/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(8) Die Bestimmungen des §§ 32 Abs. 2, 36 Abs. 2, 58 Abs. 7 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 2/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4g) § 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4h) §§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(10) §§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(5) Die am 31. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Linz-Land anhängigen Straf-, Pflegschafts- und Jugendschutzsachen (§§ 24 Abs. 3 und 25 JGG) sind von den jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichten weiterzuführen.

 

(6) Soweit durch Abs. 5 keine Änderung in der Person des Richters eintritt, sind Verhandlungen nicht neu durchzuführen.

 

(7) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Bezirksgericht Linz-Land anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen – etwa auch in Folge eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

 

(8) Schriftsätze, die in den in Abs. 5 erwähnten Straf- und Pflegschaftssachen an das Bezirksgericht Linz-Land gerichtet werden, gelten als beim nunmehr zuständigen Gericht angebracht.

 

Artikel IX

 

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

(1) Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die durch den Art. II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die durch Art. V Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

 

(1a) § 516 StPO ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten Verurteilung richtet sich nach den §§ 15 und 16 dieses Bundesgesetzes.

 

(3) Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für die Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die bisherigen Bestimmungen.

 

 

(11) § 46 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Juli 2012, die §§ 1 Z 5, 5 Z 6a und 11, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1, die §§ 17a, 19, 27 Abs 1, 28 Abs. 1, 33 Abs. 1, 2 und 3, § 35 Abs. 1a, 1b, 3a und 4, die §§ 35a, 37 Abs. 2, 42 Abs. 2, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 46a Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 und 4, § 48 Z 1, 3 und 4, die §§ 49, 50 Abs. 1 und 2, § 52 und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

 

Übergangsbestimmungen zu Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Gerichtszusammensetzung

(4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.

§ 64. Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird

(5) Die durch Art. III geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1990 rechtskräftig werden.

 

(6) Im Strafregister sind Verurteilungen nach den §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum 31. Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der §§ 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990 sind alle Verurteilungen nach den §§ 12 und 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen Bezeichnungen der §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu machen.

 

(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit denjenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gründen.

 

(8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

 

Artikel X

 

Vollziehung

Vollziehung

        Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der Art. I, II, III, IV, VII, VIII und IX der Bundesminister für Justiz, der hinsichtlich des Art. I § 20 Abs. 6 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des Art. I §§ 35 Abs. 4 und 37 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich des Art. VIII Abs. 3 zweiter Satz das Einvernehmen mit den Bundesministern für Unterricht, Kunst und Sport und für Wissenschaft und Forschung zu pflegen hat;

           2. hinsichtlich des Art. V der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987 und 287/1987 und

           3. (aufgehoben, BGBl 1994/522).

§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.