Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Lenker:

Bei begleiteten Sondertransporten fällt das Schwerfahrzeug unter die Lenkzeitbestimmungen der Lenkzeitenverordnung der EU, das Begleitfahrzeug, das in der Regel weniger als 3,5 Tonnen Eigengewicht hat, jedoch unter das AZG. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass einheitliche Regelungen zu den Lenkpausen ermöglicht werden sollten.

2. Bordpersonal:

Derzeit sind die EU-Regelungen über die Beschränkung der Flugzeiten des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmen im Unterabschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 enthalten. Mit Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Januar 2014, ABl. Nr. L 28 vom 31.01.2014, S. 17, erfolgte eine Neuordnung dieses Systems.

Die Verordnung (EU) Nr. 83/2014 gilt ab dem 18. Februar 2016. Bis dahin müssen die Bestimmungen über das fliegende Personal im AZG und ARG an diese Systemänderung angepasst werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil die Novelle keine finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften hat und großteils nur notwendige Anpassungen an das EU-Recht enthält.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1a):

Die Lenkzeit von Kleinfahrzeugen kann bereits derzeit gemäß § 14a Abs. 1 durch Kollektivvertrag auf die nach der EU-Lenkzeitenverordnung 561/2006 zulässige Dauer verlängert werden. Nunmehr soll eine solche Angleichung an das EU-Niveau auch bei den Lenkpausen ermöglicht werden.

Zu Z 2 (§ 15d Abs. 2):

Es wird klargestellt, dass für Begleitfahrzeuge von Sondertransporten ein Abweichen von einzelnen Regelungen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes nicht nur zulässig ist, wenn dies für die Sicherheit der eigenen Ladung, sondern auch wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist.

Zu Z 3 (§ 18e Abs. 1):

Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (neu gefasst durch die Verordnung (EU) Nr. 83/2014) legt nunmehr fest, dass der Betrieb von Flugzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen dem neu eingefügten Teilabschnitt FTL des Anhangs III unterliegt (Art. 8 Z 1). Ausgenommen davon sind „Lufttaxi-Flüge“, medizinische Notfalleinsätze sowie Flüge mit Flugzeugen mit nur einem Piloten (Art. 8 Z 2), für diese gilt vorläufig weiterhin der Teilabschnitt Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften. Weiters ausgenommen sind Flüge mit Hubschraubern (Art. 8 Z 3), diese unterliegen weiterhin den nationalen Anforderungen.

Der Verweisungskatalog in § 18e Abs. 1 wird daher dahingehend aktualisiert, dass in den Z 1 und 1a künftig auf die Teilabschnitte Q und FTL verwiesen wird und nicht mehr auf die EU-OPS.

Zu Z 4 (§ 18e Abs. 2):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass mit dem Begriff „Jahr“ jeweils das „Kalenderjahr“ gemeint ist.

Zu Z 5 (§ 18e Abs. 3 und 4):

§ 18e Abs. 2 enthält in Umsetzung der Bordpersonal-Richtlinie 2000/79 Beschränkungen der Blockzeit und der Arbeitszeit pro Kalenderjahr. Diese gelten für das gesamte Bordpersonal.

Abs. 3 fasst die bisherigen Abs. 3 und 4 zusammen und übernimmt die im Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vorgenommene Einteilung der verschiedenen Flugtypen (vgl. die Erl. zu Z 3) und die daraus folgende Zuordnung der jeweils geltenden Flugzeitbeschränkungen. Der im Teilabschnitt FTL nunmehr verwendete Begriff „Flugzeit“ entspricht zur Gänze dem im Teilabschnitt Q weiterhin verwendeten Begriff „Blockzeit“.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 5, die Verweise wurden aktualisiert.

Zu Z 6 und 7 (§ 24 Z 5 und § 28 Abs. 7 Z 2):

Aktualisierungen der Verweise.

Zu Z 8 (§ 34 Abs. 30):

Die Verordnung (EU) Nr. 83/2014 gilt ab dem 18. Februar 2016. Aufgrund ihrer unmittelbaren Geltung ist es notwendig, dass die begleitenden Bestimmungen über das fliegende Personal gleichzeitig in Kraft treten. Falls es den Luftverkehrsunternehmen verkehrsrechtlich ermöglicht wird, die bisherigen Bestimmungen noch bis Ende des Winterflugplanes 2015/2016 anzuwenden, wird dies im Laufe des Gesetzwerdungsprozesses zu berücksichtigen sein.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 3a und 4):

Der bisherige Verweis auf die EU-OPS im Abs. 3a wird durch Verweise auf die Teilabschnitte Q und FTL ersetzt (vgl. Art. 1 Z 3).

Abs. 4 enthält, parallel zu § 18e Abs. 3 AZG, die Zuordnung der jeweils geltenden Teilabschnitte zu den verschiedenen Flugtypen. Die nunmehr in der Z 3 enthaltene Umsetzung von Klausel 9 der Richtlinie 2000/79 betreffend arbeitsfreie Kalendertage gilt für das gesamte Bordpersonal.

Zu Z 2 (§ 27 Abs. 2a):

Zitatanpassung.

Zu Z 3 (§ 33 Abs. 1v):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 8.