Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Entgelttransparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherzahlungskonten und Verbesserung der Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten

-       Verringerung der Zahl kontoloser Verbraucher und Schaffung eines kostengünstigeren Zugangs zu einem Zahlungskonto für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Festlegung vorvertraglicher und vertraglicher Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten verlangten Entgelte erteilen müssen

-       Website zum Vergleich von Kontoentgelten

-       Erleichterung des Kontowechsels

-       bundesweites Angebot von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (kurz: Basiskonten)

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Zahl der Beschwerden kann zwar nur auf Grund der Erfahrungen der Sektion Konsumentenpolitik im BMASK geschätzt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anzahl der Beschwerden von der Schätzung nicht wesentlich abweichen wird.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

0

‑50

‑83

‑87

‑82

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 3 neue sowie 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese Verpflichtungen insgesamt eine Belastung von rund 6.760.000 Euro pro Jahr verursacht.

Auf Grund des hohen Automatisierungsgrades der Kontoverwaltung von Kreditinstituten ist davon auszugehen, dass die Kosten für die IVP im laufenden Betrieb keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand für den Einzelfall schaffen. Die herangezogenen Werte sind daher eher großzügige Schätzungen.

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen:

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden sowohl die faktische als auch die rechtliche Position von Verbrauchern erheblich verbessert.

Durch verpflichtende Informationen wird mehr Klarheit über die Entgelte für die wichtigsten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verbraucherzahlungskonten geschaffen. Das wird auch zu einem verbesserten Wettbewerb und damit zu günstigeren Preise führen. Die von der AK verpflichtend zu führende Vergleichswebsite wird durch diese Informationen besser bekannt gemacht und dadurch mehr in Anspruch genommen werden.

 

Bei einem Kontowechsel werden nunmehr verpflichtende Aufgaben der Zahlungsdienstleister und gegenseitige Informationspflichten zwischen Verbrauchern, empfangenden und übertragenden Zahlungsdienstleistern festgelegt. Überdies ist eine Höchstdauer für den Wechsel vorgesehen.

Besonders positiv für einen Teil der Konsumenten wird sich das Recht auf ein Basiskonto auswirken: Die Gruppe der derzeit kontolosen Personen wird von den Schuldenberatungsstellen auf ca. 150.000 geschätzt. Diese Zahl wird sich geringfügig um Verbraucher erhöhen, die derzeit in Österreich wegen ihres ausländischen Wohnsitzes oder als Asylwerber oder nicht abschiebbare Verbraucher ohne Aufenthaltsrecht kein Konto erhalten. Da ein Basiskonto keine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit bietet, kann man davon ausgehen, dass ein solches Konto kaum von Verbrauchern nachgefragt werden wird, die sozial oder wirtschaftlich nicht besonders schutzbedürftig sind.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (kurz: Zahlungskontenrichtlinie).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtbehördengesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Rechtsposition der VerbraucherInnen und Sicherstellung einer effektiven Durchsetzung“ der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie z. B. die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2014/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontenentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen muss zum Großteil bis 18. September 2016 umgesetzt werden. Die Bestimmungen über die Entgeltinformation, die Entgeltaufstellung und die Vergleichswebsite sind innerhalb von 3 Monaten nach Erlassung eines delegierten Rechtsaktes der europäischen Kommission, wahrscheinlich ab 1.1.2017 umzusetzen.

Auch in Österreich lässt mangels standardisierter Informationen die Vergleichbarkeit der Entgelte für Verbraucherzahlungskonten zu wünschen übrig. Dadurch wird der Wettbewerb behindert und es kommt zu Fehlallokationen.

Auch die Zahl jener Verbraucher, die ihr Zahlungskonto wechseln, ist überschaubar. Oft scheuen sich Verbraucher wegen möglicher Probleme bei der Umstellung der Daueraufträge, Lastschriften und wiederkehrenden Überweisungen, einen Wechsel durchzuführen.

Schließlich wird insbesondere von den Schuldenberatungen und anderen sozialen Institutionen seit langem „ein Recht auf ein Girokonto“ gefordert. Menschen ohne Zahlungskonto sind im heutigen Wirtschaftsleben stigmatisiert und haben erhöhte Kosten bei finanziellen Transaktionen. Das Gesetz sieht daher eine grundsätzliche Verpflichtung der Kreditinstitute vor, jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union ein Basiskonto bereitzustellen. Diese Option wurde gewählt, um eine auch regional gute Versorgung mit solchen Konten zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Verpflichtende Umsetzung einer EU-Richtlinie.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

http://ec.europa.eu/finance/finservices-retail/inclusion/index_en.htm

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die FMA als zuständige Behörde hat beginnend mit September 2018 einen Evaluierungsbericht an die Europäische Kommission zu verfassen. Die entsprechenden Daten sind für die interne Evaluierung verwertbar.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Entgelttransparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherzahlungskonten und Verbesserung der Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die für Zahlungskonten verlangten Entgelte liegen bei den einzelnen Anbietern für vergleichbare Leistungen zwischen 0 und 173 € pro Jahr (Quelle: http://www.bankenrechner.at/girokonto). Trotz dieser großen Preisunterschiede gibt es selten einen Wechsel der Verbraucher zu günstigeren Konten. Ein Grund dafür scheint die mangelnde Transparenz der Angebote und Detailleistungen zu sein. Der derzeitige Anteil an Kunden, die ihr Konto pro Kalenderjahr wechseln, liegt bei maximal 0,5 % aller Kontoinhaber, das sind 32.500 Personen.

Die neuen Bestimmungen sollten zu einem Wechsel im Ausmaß von zumindest 3 % aller Kontoinhaber führen, das wären 195.000 Wechsel pro Kalenderjahr. Die FMA hat gemäß § 29 Abs. 9 Z 3 die Anzahl der jährlichen Kontowechsel an die Europäische Kommission zu melden.

 

Ziel 2: Verringerung der Zahl kontoloser Verbraucher und Schaffung eines kostengünstigeren Zugangs zu einem Zahlungskonto für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es ca. 150.000 kontolose Personen in Österreich (http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/

452715_Besonderes-Kennzeichen-keine-Bankverbindung.html)

Spürbare Verringerung der Zahl kontoloser Verbraucher um ca. 30.000 pro Jahr. Zum Zeitpunkt der Evaluierung sollte die Zahl der kontolosen Personen deutlich unter 100.000 liegen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Festlegung vorvertraglicher und vertraglicher Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten verlangten Entgelte erteilen müssen

Beschreibung der Maßnahme:

1. Erstellung einer standardisierten Entgeltinformation für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und Dienstleistungspakete

2. Erstellung eines Glossars zu den Diensten

3. Übergabe dieser beiden Informationen vor Vertragsabschluss

4. Entgeltinformation muss in den Geschäftsräumen und auf den Websites der Kreditinstitute verfügbar sein

5. Mindestens einmal jährlich ist dem Verbraucher überdies eine Entgeltaufstellung mit sämtlichen ihm in diesem Zeitraum verrechneten Entgelten und den angefallenen Soll- und Habenzinsen mitzuteilen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Website zum Vergleich von Kontoentgelten

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bundesarbeitskammer wird mit dem Betrieb einer Website beauftragt, die einen Vergleich der in Österreich für Verbraucherzahlungskonten verlangten Entgelte ermöglicht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Erleichterung des Kontowechsels

Beschreibung der Maßnahme:

Regelung eines Services, das Zahlungsdienstleister einem Verbraucher beim Wechsel eines Zahlungskontos zur Verfügung stellen müssen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: bundesweites Angebot von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Beschreibung der Maßnahme:

Alle Kreditinstitute sind ab 18.September 2016 verpflichtet, Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anzubieten. Es gibt nur wenige eng umschriebene Ablehnungs- und Kündigungsgründe.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen

0

50

83

87

82

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

0

2

62

65

61

Betrieblicher Sachaufwand

0

51

22

23

21

Aufwendungen gesamt

0

53

84

88

82

 

in VBÄ

2015

2016

2017

2018

2019

Personalaufwand

0,00

0,01

0,68

0,71

0,65

 

Erläuterung

 

Der Betrieb der Website durch die Bundesarbeitskammer erfolgt für den Bund kostenlos.

 

– Finanzierungshaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen

0

50

83

87

82

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Die geschätzten Belastungen für die betroffenen Unternehmen werden mit ca. 6,8 Mio. € angesetzt. Dabei wurden die Kosten für die vorvertraglichen Informationen relativ gering angenommen; die Implementierung der Entgeltaufstellung und der Informationen zum Kontowechsel, die mit umfangreicheren EDV-Änderungen einhergehen könnten, hingegen mit ca. 5,6 Mio. €.

 

Die Kosten für die im Zusammenhang mit Basiskonten bestehenden besonderen Informationspflichten sind mit knapp einer Mio. € angesetzt worden. Da bei einem Basiskonto keine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit besteht, kann man davon ausgehen, dass pro Jahr nicht mehr als 30.000 Personen ein solches Konto beantragen werden.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-/Entlastung (in Tsd. €)

1

Entgeltinformation und Glossar

§§ 6 und 7

120

2

Entgeltaufstellung

§ 8

2.806

3

Information zum Kontowechsel-Service

§§ 15 – 19

2.886

4

Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

§ 28

948

 

 

 

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf das Angebot von Waren und Dienstleistungen

Betroffen sind zum einen Verbraucher, die ein Konto neu eröffnen oder den Zahlungsdienstleister wechseln wollen, und zum anderen derzeit kontolose Personen, die aber den Wunsch nach einem Zahlungskonto haben.

Bei der zweiten Gruppe wird von den Schuldenberatungsstellen von ca. 150.000 Betroffenen in Österreich ausgegangen. Diese Zahl wird sich geringfügig um Verbraucher erhöhen, die derzeit in Österreich wegen ihres ausländischen Wohnsitzes oder als Asylwerber oder nicht abschiebbare Verbraucher ohne Aufenthaltsrecht kein Konto erhalten.

 

Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit insbes. bei Produkten und Dienstleistungen „von allgemeinem Interesse“

Der Forderung nach einem „Recht auf ein Girokonto“ als Dienstleistung von allgemeinem Interesse wurde durch die Bestimmungen zum Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen entsprochen.

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Durch die verpflichtenden Informationen über die Entgelte, die gesetzlich geregelte Vergleichswebsite, den verpflichtenden standardisierten Kontowechsel-Service und das Recht auf ein Basiskonto wird die Rechtsposition der Verbraucher erheblich verbessert.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von Konsumenten und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Zahlungsdienstleister

754

https://www.fma.gv.at/de/unternehmen.html

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Grundsätzlich können alle Volljährigen sowie alle mündigen Minderjährigen vom Gesetz betroffen sein, da sie berechtigt sind, ein Zahlungskonto zu eröffnen. Durch die verbesserte Transparenz sind ab dem Jahr 2017 ein stärkerer Wettbewerb und damit eine höhere Wechselfrequenz bei gleichzeitig niedrigeren Preisen zu erwarten. Es sollte daher zu Einsparungen bei den Konsumenten kommen.

 

Auch das Recht auf ein Basiskonto bewirkt Einsparungen, da ein solches Konto mit einer festgelegten Preisobergrenze von 40 € pro Jahr für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher und 80 € pro Jahr für alle anderen Verbraucher relativ günstig ist. Die Ersparnis gegenüber dem Preis für ein normales Zahlungskonto ist quantifizierbar. Die Einsparungen durch den Zugang zum Zahlungsverkehr sind hingegen nicht abschätzbar, weil damit zahlreiche soziale oder wirtschaftliche Folgen verbunden sein können.

Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die finanzielle Position von Konsumenten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Aufwand pro Betroffener/Betroffenem

Gesamtaufwand

Quelle/Erläuterung

Kontoinhaber

6.500.000

‑10

‑65.000.000

Schätzung: Es sollte zu einer durchschnittlichen Verbilligung der Kontopreise um 10 € pro Jahr für normale Verbraucher kommen.

kontolose Personen

30.000

‑40

‑1.200.000

Ersparnis für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher im Vergleich zu einem Zahlungskonto mit Durchschnittskosten.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Das Recht auf ein Basiskonto ermöglicht der betroffenen Zielgruppe eine vollständige Teilhabe am Wirtschaftsleben. Ein Konto kann die Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis oder eine Unterkunft sein.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Bisher kontolose Personen

150.000

http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/oesterreich/452715_Besonderes-Kennzeichen-keine-Bankverbindung.html

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

50

83

87

82

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

gem. BFRG/BFG

15.01.95 Amt der Finanzmarktaufsicht

 

 

0

83

87

82

gem. BFRG/BFG

21.01.03 KonsumentInnenschutz

 

 

50

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung des Aufwandes erfolgt aus Mitteln der FMA.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2015

2016

2017

2018

2019

Erstellen von Informationsmaterialien; Website

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

1

3,00 Tage

 

2.118

 

 

 

Beschwerdeerl. gemäß §§ 29 Abs. 1 bis 5

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

270

0,50 Stunden

 

 

12.151

12.394

12.642

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

270

3,00 Stunden

 

 

36.875

37.613

38.365

SUMME

 

 

 

 

 

 

 

49.027

50.007

51.007

Berichtslegung gemäß § 29 Abs. 6 bis 10

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

1

3,00 Tage

 

 

2.160

 

 

 

 

 

 

1

5,00 Tage

 

 

 

3.672

 

 

 

 

 

1

2,00 Tage

 

 

 

 

1.498

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

15,00 Tage

 

 

5.463

 

 

 

 

 

 

1

20,00 Tage

 

 

 

7.430

 

 

 

 

 

1

12,00 Tage

 

 

 

 

4.547

SUMME

 

 

 

 

 

 

 

7.623

11.102

6.045

Zusammenarbeit gem. § 30

 

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

1

7,00 Tage

 

 

5.041

 

 

 

 

 

 

1

5,00 Tage

 

 

 

3.672

3.746

SUMME

 

 

 

 

 

 

 

5.041

3.672

3.746

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

GESAMTSUMME

 

 

2.118

61.691

64.782

60.799

 

 

 

2015

2016

2017

2018

2019

VBÄ GESAMT

 

 

0,01

0,68

0,71

0,65

 

Gemäß § 28 Abs. 5 hat das BMASK die Öffentlichkeit über die Existenz der Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu informieren.

Da wird mittels Printmedien und der Website erreicht.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2015

2016

2017

2018

2019

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

 

741

21.592

22.674

21.280

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35 % berechnet.

 

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufwand (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Druckkosten

Bund

100.000

0,50

 

50.000

 

 

 

GESAMTSUMME

 

 

 

 

50.000

 

 

 

 

Ein Folder inklusive Versand wird mit 50 Cent kalkuliert (Erfahrungswerte).


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Entgeltinformation und Glossar

§§ 6 und 7

neue IVP

Europäisch

120.250

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Zahlungsdienstleister haben den Verbrauchern vorvertraglich eine Information über die Entgelte mitzuteilen, die von ihnen für die repräsentativsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Zahlungsdienstleister

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:01

37

0,00

0

1

1

 

Fallzahl

195.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Laut Österreichischen Nationalbank gibt es ca. 5 Mio. Gehalts- und Pensionskonten. Für Selbständige und Freiberufler werden weitere 1,5 Mio. Privatkonten angenommen. Damit sollte die Zahl der Verbraucherzahlungskonten bei ca. 6,5 Mio. liegen. Die Differenz zur Gesamtbevölkerungszahl von ca. 8,5 Mio. ergibt sich hauptsächlich durch die Gruppe der Minderjährigen sowie durch gemeinsame Konten.

 

Es wird angenommen, dass auf Grund der neuen Bestimmungen pro Jahr 3% der Kontoinhaber einen Kontowechsel vornehmen. Dabei ist ihnen ein Informationsblatt samt Glossar mitzuteilen.

Die einmalige Erstellung dieser Informationsblätter ist ein vernachlässigbarer Aufwand.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Entgeltaufstellung

§ 8

neue IVP

Europäisch

2.805.833

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Verpflichtung zur Übermittlung einer jährlichen Aufstellung aller dem Verbraucher für das Zahlungskonto verrechneten Entgelte sowie der Soll- und Habenzinsen.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Zahlungsdienstleister

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:01

37

0,00

0

1

0

 

Fallzahl

6.500.000

Sowieso-Kosten in %

30

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Bei einer Anzahl von 6,5 Mio. Pensions- und Gehaltskonten muss bei jedem Konto mindestens einmal pro Jahr eine Entgeltaufstellung mitgeteilt werden. Da ein Teil dieser Informationen bereits nach dem Zahlungsdienstegesetz zu übermitteln ist, wird ein Anteil von 30 % an Kosten abgezogen.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Information zum Kontowechsel-Service

§§ 15 – 19

neue IVP

Europäisch

2.886.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Informationspflichten vor und während des Kontowechsels sowohl des empfangenden Zahlungsdienstleisters als auch des übertragenden Zahlungsdienstleisters

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Zahlungsdienstleister

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:30

37

0,00

0

19

15

 

Fallzahl

195.000

Sowieso-Kosten in %

20

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird angenommen, dass auf Grund der neuen Bestimmungen 3% der Kontoinhaber pro Jahr einen Kontowechsel vornehmen.

Teile der Bestimmungen werden bereits heute auf Grund einer freiwilligen Selbstverpflichtung durchgeführt.

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

28

geänderte IVP

Europäisch

947.500

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Bei Basiskonten werden die für alle Verbraucherzahlungskonten bestehenden Informationsverpflichtungen um eine Informationsverpflichtung erweitert, die die besonderen Merkmale, Entgelte und Nutzungsbedingungen eines Basiskontos betrifft.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: Kreditinstitute

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

00:30

37

10,00

0

29

29

Verwaltungstätigkeit 2: Übermittlung von Nachrichten an spezifische Gruppen von Personen

00:05

37

0,00

0

3

3

 

Fallzahl

30.000

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird von einer sukzessiven Inanspruchnahme des Basiskontos ausgegangen. Von den 150.000 kontolosen Personen werden ca. 20 % jährlich ein Basiskonto beantragen. Die durch Asylwerber hinzukommenden Fallzahlen sind vernachlässigbar.

Bei den externen Kosten wurde ein Betrag von 10 € pro Nachfrage der Kreditinstitute beim KSV angenommen.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.