Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte (Ausgangslage und Zielsetzung):

Mit der vorliegenden Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sollen Vereinfachungen bei den Regelungen über die ZKO-Meldung, das Bereithalten von Unterlagen und die Festlegung der Ansprechperson für Dienstleistungserbringer in der Transportbranche vorgenommen werden. Diese Neuregelungen sind aufgrund der Besonderheiten der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in der Transportbranche bedingt. Folgende Maßnahmen sind in der Novelle vorgesehen:

-       Vereinfachung der Meldung nach § 19 LSD-BG;

-       Erweiterung der Möglichkeiten, Lohnunterlagen an anderen Orten als dem Arbeitsort oder anderen bei Personen bereithalten zu können (§ 22 LSD-BG);

-       Vereinfachung bei der Festlegung der Ansprechperson nach § 23 LSD-BG;

Im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) sind geringfügige Änderungen hinsichtlich der aktuellen Novelle zum Zustellgesetz vorgesehen.

Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 19 LSD-BG):

Nach der Neuregelung sollen Meldungen von grenzüberschreitenden Entsendungen/Überlassungen nach Österreich in der Transportbranche nur noch „pauschal“ für jeweils sechs Monate und damit unabhängig von einer konkreten Entsendung erfolgen. Dabei sind ua. die voraussichtlich in diesem Zeitraum in Österreich eingesetzten Arbeitnehmer und die behördlichen Kennzeichen der dabei eingesetzten Kraftfahrzeuge anzugeben.

Werden entgegen der Meldung andere Arbeitnehmer oder Kraftfahrzeuge im jeweiligen Sechs-Monatszeitraum eingesetzt als gemeldet wurden, ist dies zu melden. Die bisher vorgesehenen Angaben zum Auftraggeber des ausländischen Dienstleistungserbringers oder dem jeweiligen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers entfallen. Damit soll den Besonderheiten der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in der Transportbranche Rechnung getragen werden. Diese Besonderheiten bestehen darin, dass die Dienstleistungserbringung in Vergleich zu anderen Branchen weit weniger ortsabhängig und -gebunden und gegenüber einem von vornherein zum Teil nicht individualisierbaren Auftraggeber- oder Kundenkreis erfolgt. Weiters erfolgt die Auftragsannahme und –abwicklung in der Regel sehr rasch. Diese in dieser gebündelten Form nur in der Transportbranche anzutreffenden Spezifika bei der Dienstleistungserbringung lassen es geboten erscheinen, die mit dieser Novelle erfolgen Sonderbestimmungen zu treffen.

Zu Z 2 (§ 22 LSD-BG):

Lohnunterlagen nach § 22 LSD-BG für mobile Arbeitnehmer können nunmehr an allen in § 21 Abs. 2 LSD-BG genannten Orten/Personen bereitgehalten werden.

Die Lohnunterlagen müssen aber bereits nach der geltenden Rechtslage nicht physisch bereitgehalten werden, sondern können etwa nach § 22 Abs. 1 LSD-BG bei einer Kontrolle unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich gemacht werden. Diese Alternative betrifft alle nach den §§ 21 und 22 LSD-BG bereitzuhaltenden Unterlagen, d.h. sowohl die Entsendemeldung als auch die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur ausländischen Sozialversicherung und die Lohnunterlagen. Zu denken ist dabei an eine unmittelbare visuelle Zugänglich-Machung via elektronischer Geräte des Arbeitgebers (etwa Laptop, Tablet). Der Hinweis, dass diese Daten sich auf einem Server im Ausland befinden – ohne gleichzeitige Zugriffsmöglichkeit vom Arbeitsort aus – genügt nicht.

Wesentlich ist jedenfalls, dass den Organen der Abgabenbehörden die Verifizierung der Echtheit dieser Dokumente im Augenblick der Lohnkontrolle möglich ist bzw. die Unterlagen auf Verlangen dann auch den Kontrollbehörden übermittelt werden können (z.B. an den Server der Finanzpolizei).

Zu Z 3 (§ 23 LSD-BG):

Nach der bisher geltenden Regelung hat der Arbeitgeber eine Ansprechperson auszuwählen und zu melden. Nunmehr soll bei einer grenzüberschreitenden Entsendung/Überlassung von mobilen Arbeitnehmern nach Österreich der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weiteres als Ansprechperson gelten, es sei denn, der Arbeitgeber wählt als Ansprechperson eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person nach § 21 Abs. 2 Z 4 LSD-BG aus.

Zu Z 4 (§ 73 Abs. 3 LSD-BG):

Meldungen im Transportbereich, die vor dem Inkrafttreten der Novelle erstattet wurden und für Zeiträume danach gelten, sind weiter wirksam; anstelle einer neuerlichen Rahmenmeldung ist allerdings eine Meldung nach der Neuregelung vorzunehmen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes):

Mit der Änderung des § 8 Abs. 5 SBBG wird den sich in parlamentarischer Behandlung (Deregulierungsgesetz 2017) befindenden einschlägigen Änderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Zustellung nach dem Zustellgesetz Rechnung getragen.