Erläuterungen

zum Entwurf einer Änderung des ASchG

 

Allgemeine Erläuterungen

Mit der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, ABl. Nr. L 65/1, wurden die Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung“) geändert.

Diese Richtlinien-Änderungen auf Gemeinschaftsebene waren notwendig, weil mit der (chemikalienrechtlichen) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in der Union ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt worden ist, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) im Rahmen der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht. Die (arbeitnehmerschutzrechtlichen) Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG sowie 2004/37/EG enthielten aber Verweise auf das frühere (chemikalienrechtliche) Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die genannten Richtlinien mussten daher geändert werden, um sie an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen.

Diese Richtlinien-Änderungen sind bis 1.6.2015 in nationales Recht umzusetzen. Auch das österreichische Arbeitnehmerschutzrecht verweist derzeit noch auf das frühere chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem und muss daher geändert werden, um es an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen. In Österreich bedarf es dazu der Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche.

Der hier vorliegende Entwurf einer Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dient der Umsetzung der durch die Richtlinie 2014/27/EU vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 98/24/EG („Richtlinie chemische Arbeitsstoffe“) sowie einiger der durch die Richtlinie 2014/27/EU vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG („Richtlinie Sicherheitskennzeichnung“) und einer notwendig gewordenen Anpassung an die Richtlinie 20004/37/EG (Karzinogene-Richtlinie).

Im ASchG, Abschnitt „Arbeitsstoffe“, wurden bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2012 Änderungen vorgenommen, um klarzustellen, welche noch auf das „alte“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem abstellenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Arbeitsstoffe gelten, die bereits nach dem System der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind.

Nunmehr sind aber zur Umsetzung der oa. EU-Richtlinie vor allem die Definitionen und Kennzeichnungsvorschriften an das System der CLP-Verordnung anzupassen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).

Zu den einzelnen Bestimmungen

zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

§§ 103, 104 und 121 wurden durch BGBl. I Nr. 159/2001 und § 120 durch BGBl. I Nr. 118/2012 aufgehoben, ohne dass eine entsprechende Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erfolgt ist. Die Feststellung des Außerkrafttretens des § 105 sowie die Anpassung der Überschrift zu § 125 erfolgt mit der vorliegenden Novelle.

zu Z 2 (§ 40 Abs. 1)

Mit dem in § 40 Abs. 1 aufzunehmenden zweiten Satz wird Art. 4 der Richtlinie 2014/27/EU umgesetzt, durch den Art 2 lit. b) sublit. i) der Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie Chemische Arbeitsstoffe) dahingehend abgeändert wurde, dass als „gefährliche Arbeitsstoffe“ alle chemischen Arbeitsstoffe gelten, „die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich in einer der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der CLP-Verordnung erfüllen, unabhängig davon, ob der chemische Arbeitsstoff aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“

zu Z 3 (§ 40 Abs. 2 bis 4a)

zu § 40 Abs. 2 und 3: Die bisher im ASchG verwendeten Überbegriffe „explosionsgefährliche“ bzw. „brandgefährliche“ Arbeitsstoffe sollen beibehalten werden. Sie bezeichnen (wie bisher) Arbeitsstoffe mit explosiven, oxidierenden (entzündenden) und entzündbaren Gefährdungsmerkmalen i.S.d. CLP-Verordnung. Der Begriff „entzündend“ zusätzlich zu „oxidierend“ soll verdeutlichen, dass das Ausmaß und die Geschwindigkeit der oxidierenden Eigenschaften die Gefahr der Entzündung anderer Stoffe in sich bergen, und es sich nicht um langsam ablaufende, meist weniger gefährliche Oxidationen handelt. Weiters sieht der Entwurf die Unterteilung der explosionsgefährlichen und brandgefährlichen Arbeitsstoffe aufgrund ihrer Gefährdungsmerkmale vor, nach denen auch die CLP-Kennzeichnung erfolgt:

             - explosionsgefährlich (Abs. 2): CLP-Gefahrenpiktogramm mit Symbol: “explodierende Bombe“ (GHS01). Die von explosionsgefährlichen Stoffen ausgehenden Gefahren sind neben jenen der Explosion auch Massenexplosion, große Gefahren durch Splitter, Spreng oder Wurfstücke durch Feuer oder Luftdruck.

             - oxidierend (Abs. 3 Z 1): CLP-Gefahrenpiktogramm mit Symbol: „Flamme über einem Kreis“ (GHS03). Die von oxidierenden (entzündenden) Stoffen ausgehenden Gefahren sind auf Grund der starken Oxidationswirkung des Stoffes oder Gemisches jene der Entzündung (anderer Stoffe), wodurch Brände oder Explosionen verursacht oder verstärkt werden können.

             - entzündbar (Abs. 3 Z 2): CLP-Gefahrenpiktogramm mit Symbol: „Flamme“ (GHS02). Gefahr: Entzündung, die Brände oder Explosionen (< explosive Sprengkräfte) verursachen kann. Die Gefahr, die von entzündbaren Stoffen ausgeht, ist, dass diese bei Entzündung Brände oder Explosionen verursachen können.

zu § 40 Abs. 4: Der bisher im ASchG verwendete Überbegriff „gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe“ soll beibehalten werden. Durch die Anpassung an CLP werden die als gesundheitsgefährdend geltenden Arbeitsstoffe in § 40 Abs. 4 nun stärker differenziert. Anstelle der bisherigen 9 Gefahrenmerkmale (sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich (mindergiftig), ätzend, reizend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, sensibilisierend) treten insgesamt 11 Gefahrenklassen. Unter „akute Toxizität“ sind sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe zusammengefasst. Neu hinzu kommen die Gefahrenklassen der „Spezifischen Zielorgan-Toxizität“ (einmalige bzw. wiederholte Exposition) und der „Aspirationsgefahr“. Die spezifische Zielorgan-Toxizität bezeichnet die Fähigkeit eines Stoffes (Gemisches) bestimmte Organe zu schädigen (z. b. Nervensystem, Leber, …). Bisher wurden solche Stoffe als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft. Mit CLP erhält der Anwender also genauere Informationen als bisher. Als „aspirationsgefährlich“ werden Stoffe eingestuft, die schwere Gesundheitsschäden hervorrufen können, wenn die Stoffe unbeabsichtigt verschluckt werden. Bisher wurden solche Stoffe mit dem R 65 versehen.

zu § 40 Abs. 2a, 3a und 4a sowie § 131 Abs. 14 letzter Satz: Nach den chemikalienrechtlichen Vorschriften dürfen Gemische, die nach den bisherigen Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet sind, noch bis zum 1.6.2017 in Verkehr gebracht werden. Als Übergangsfrist für die innerbetriebliche Verwendung wird ein Zeitraum von maximal zehn Jahren angenommen, während dem noch die bisherigen Stoffeigenschaften relevant sein können. Die vorgeschlagenen Abs. 2a, 3a und 4a entsprechen den geltenden Abs. 1, 2 und 3 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 und sollen zehn Jahre nach Ablauf der „Abverkaufsfrist“ des Art. 61 Abs. 4 CLP-VO (1.6.2017) außer Kraft treten.

zu Z 4 (§ 40 Abs. 5)

Der bisher in § 40 Abs. 5 enthaltene Verweis auf die Definitionen von Stoffeigenschaften im Chemikaliengesetz wird durch den vorgeschlagenen § 40 Abs. 2a, 3a und 4a obsolet.

zu Z 6 (§ 40 Abs. 7)

Diese Bestimmung ist zur Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2014/27/EU erforderlich, durch den Art 2 lit. b) sublit. i) der Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie Chemische Arbeitsstoffe) dahingehend abgeändert wurde, dass nunmehr als „gefährliche Arbeitsstoffe“ alle chemischen Arbeitsstoffe gelten, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich in einer der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der CLP-Verordnung erfüllen. Dazu gehören auch Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) und auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

zu Z 7 (§ 40 Abs. 8)

§ 40 Abs. 8 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 40 Abs. 7 und regelt, wie bereits geltende Arbeitnehmerschutzvorschriften, die noch auf das bisherige Einstufungssystem von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen abstellen (z. B. AAV, VEXAT, SprengV, DGPLV, VbF, Flüssiggasverordnung), künftig auf Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die nach dem CLP-System eingestuft oder zu beurteilen sind. Die Z 1 des bisherigen Abs. 7 (betreffend die Eigenschaft „explosionsgefährlich“) kann entfallen, weil sie durch die Neufassung des Abs. 2 bereits erfasst ist, dadurch erhalten die Z 2 bis 13 des bisherigen Abs. 7 die Ziffernbezeichnung 1 bis 12, sind inhaltlich aber größtenteils unverändert. Lediglich hinsichtlich STOT (spezifische Zielorgan-Toxizität) wird in den Z 5 und 6 vorgeschlagen, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften für Arbeitsstoffe „mit giftigen Eigenschaften“ für STOT-Arbeitsstoffe jeweils Kategorie 1 gelten sollen, während Bestimmungen für Arbeitsstoffe „mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften“ für STOT-einmalige Exposition Kategorien 2 und 3, und STOT-wiederholte Exposition Kategorie 2 gelten sollen. Weiters wurde die Nummerierung der Gefahrenklassen an den Anhang zur CLP-VO angepasst. Die Z 2, 3 und 4 wurden ergänzt, da alle Arten von entzündlichen Aerosolen nach dem ChemG allen Kategorien von entzündbaren Aerosolen eindeutig zuzuordnen waren. Da dies infolge unterschiedlicher Einstufungskriterien allgemein nicht widerspruchsfrei möglich ist, wurde eine Textierung gewählt, die auch eine stoffspezifische Zuordnung ermöglicht, wenn sie eindeutig nachgewiesen werden kann, z.B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur. Die Zuordnung entzündbarer Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7) zu Arbeitsstoffen mit leicht entzündlichen Eigenschaften wurde richtig gestellt.

zu Z 8 und 9 (§ 41 Abs. 2 und 3)

Die Verpflichtungen nach den bisherigen Abs. 2 und 3 (Ermittlung und Beurteilung von Stoffeigenschaften und –gefahren) werden in Abs. 2 zusammengefasst.

zu Z 10 (§ 41 Abs. 4)

In § 41 Abs. 4 wird die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung ergänzt, der Verweis auf das Biozidproduktegesetz aktualisiert und zwecks besserer Lesbarkeit eine Literaliste eingefügt.

zu Z 11 und 12 (§ 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 4 und § 47 Abs. 1)

Die Bestimmungen betreffend CMR-Stoffe bleiben unverändert, es werden lediglich in Klammern die entsprechenden Bezeichnungen nach der CLP-Verordnung ergänzt. § 42 Abs. 5 wird außerdem (ohne inhaltliche Änderung) so umformuliert, dass hier der Ausdruck „beabsichtigte Verwendung“ vermieden wird, weil dieser im Zusammenhang mit biologischen Arbeitsstoffen eine völlig andere Bedeutung hat (vgl. Legaldefinition in § 1 Abs. 3 VbA) und hier zu Missverständnissen geführt hat.

zu Z 13 und 14 (§ 44 Abs. 2 und 3)

Die Änderungen in § 44 sind zur Umsetzung von Art. 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2014/27/EU erforderlich, durch die Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) abgeändert wurde. Diese Richtlinienänderung wird darüber hinaus zur Regelung näherer Durchführungsbestimmungen eine Novellierung Kennzeichnungsverordnung-KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, erforderlich machen.

In § 44 Abs. 2 wird entsprechend Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 92/58/EWG klargestellt, dass auch sichtbar verlegte Rohrleitungen zu kennzeichnen sind, wenn sie gefährliche Arbeitsstoffe enthalten. Weiters wird die bereits bisher in Abs. 2 enthaltene Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht („soweit Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen“) entsprechend Anhang III Ziffer 1, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 92/58/EWG in der Fassung der Richtlinie 27/2014/EU ergänzt. Der bisherige zweite Satz des Abs. 2 soll hier entfallen und in die KennV übernommen werden.

Der in § 44 Abs. 3 aufzunehmende zweite Satz betreffend die Kennzeichnung von Lagerräumen von gefährlichen Arbeitsstoffen entspricht Anhang I Ziffer 12 und Anhang III Ziffer 5 der Richtlinie 92/58/EWG in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU.

Nach derzeitiger Rechtslage (§ 65 Abs. 4 und 5, jeweils vorletzter Satz, AAV) müssen Lagerräume für Behälter, die giftige oder ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten, sowie Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art enthalten, bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. Dies gilt auch für Lagerungen von Arbeitsstoffen außerhalb von Lagerräumen (§ 65 Abs. 6 AAV). Diese Regelungen der AAV gelten unabhängig von Lagermenge, von konkreter Gefahr und von der allenfalls vorhandenen Behälterkennzeichnung.

Anhang I Ziffer 12 der Richtlinie 92/58/EWG in der Fassung von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 2014/27/EU sieht hingegen vor, dass Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische verwendet werden, (nur dann) zu kennzeichnen sind, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer für den genannten Zweck ausreichenden Kennzeichnung versehen sind. Die Regelungen der AAV sollen durch EU-konforme, sachlich differenzierte Durchführungsbestimmungen in der Kennzeichnungsverordnung ersetzt werden, wofür mit § 44 Abs. 3 zweiter Satz die gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

zu Z 15 und 16 (§§ 60 Abs. 5 und 69 Abs. 7)

Die derzeit in § 69 Abs. 7 (Abschnitt „persönliche Schutzausrüstung“) enthaltene Verpflichtung betreffend Selbstretter im Bergbau soll aus Gründen der Systematik unverändert in den § 60 (Abschnitt „Arbeitsvorgänge“) verschoben werden, weil es sich bei Selbstrettern um keine persönliche Schutzausrüstung handelt.

zu Z 17, 18 und 21 (§ 105, § 108 Abs. 2 und § 114 Abs. 4 Z 7)

Rechtsbereinigung: Der in § 105 übergeleitete § 17 Abs. 2 AAV, der in § 108 Abs. 2 übergeleitete § 84 Abs. 4 AAV und die in § 114 Abs. 4 Z 7 übergeleiteten § 66 bis 72 AAV, sind mit Inkrafttreten der Verordnung persönliche Schutzausrüstung  – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, außer Kraft getreten (vgl. § 17 Abs. 2 PSA-V).

Zu Z 19 und 20 (§ 110 Abs. 8 und 9)

Die Änderung in § 110 Abs. 8 dient der Rechtsbereinigung. § 110 Abs. 8 ordnet das Weitergelten einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung an, u.a. des § 55 Abs. 2 AAV, der für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen eine Ausnahme vom Substitutionsgebot enthält. Diese aus dem Jahr 1984 stammende Ausnahme ist aufgrund des technischen Fortschritts mittlerweile EU-richtlinienwidrig geworden, weil Benzol - als eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoff - nach Art. 4 der Karzinogene-Richtlinie 2004/37/EG am Arbeitsplatz zu ersetzen ist, soweit dies technisch möglich ist. Mittlerweile ist es technisch möglich, bei zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln (insbesondere Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren…) benzolhältige Treibstoffe durch Alkylatbenzin (Gerätebenzin) zu ersetzen, sodass hinsichtlich dieses Verwendungszwecks die Ausnahme vom Substitutionsgebot nicht mehr richtlinienkonform ist. Unberührt davon bleibt die weiterhin bestehende Ausnahme vom Substitutionsgebot für den gesamten KFZ-Bereich und für Arbeitsmittel mit Viertaktmotoren. Die Änderungen in § 55 Abs. 4 und 5 AAV dienen ebenfalls der Rechtsbereinigung, weil den genannten Bestimmungen durch die Novelle zur Kennzeichnungsverordnung materiell derogiert wird.

§ 110 Abs. 9 ist eine Übergangsregelung für Arbeitsstoffe, die noch nach dem bisherigen System entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind. Zufolge Art. 61 Abs. 4 der CLP-VO dürfen diese noch bis 1.6.2017 „abverkauft“ werden, sodass damit zu rechnen ist, dass sie innerbetrieblich (also als Arbeitsstoffe) darüber hinaus noch mehrere Jahre verwendet werden. Zur Klarstellung, welche „neuen“ Arbeitnehmerschutzvorschriften für solche Arbeitsstoffe jeweils anzuwenden sind, ist § 40 Abs. 8 sinngemäß heranzuziehen: § 40 Abs. 8 regelt den Fall, dass ein Arbeitsstoff bereits nach neuem System gekennzeichnet ist, während die Rechtsvorschrift noch auf das alte System abstellt; § 110 Abs. 9 regelt den umgekehrten Fall, dass nämlich ein Arbeitsstoff noch nach dem alten System gekennzeichnet ist, die Rechtsvorschrift aber bereits auf das neue System abstellt.

zu Z 21 (§ 114 Abs. 4 Z 7)

siehe die Erläuterungen zu Z 17 und 18

zu Z 22 und 23 (§§ 125 und 126)

Es handelt sich um redaktionelle Bereinigungen. Einige Bestimmungen, auf die hier noch verwiesen wird, sind bereits mit BGBl. I 159/2001 und BGBl. I Nr. 118/2012 außer Kraft getreten.

zu Z 24 (§ 131 Abs. 14)

Als Inkrafttretenszeitpunkt der Novelle ist der 1.6.2015, das ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/27/EU, vorgesehen. Für das Außerkrafttreten der Begriffsbestimmungen für gefährliche Arbeitsstoffe, die noch auf die Stoffeigenschaften nach dem ChemG abstellen, ist der 1.6.2027 vorgesehen, weil damit gerechnet wird, dass Arbeitsstoffe mit „alter“ Einstufung und Kennzeichnung, die gemäß Art. 61 Abs. 4 CLP-VO bis 1.6.2017 „abverkauft“ werden dürfen, nach weiteren 10 Jahren auch innerbetrieblich nicht mehr verwendet werden.