Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Kennzeichnungsverordnung geändert wird

[CELEX: 32014L0027]

Auf Grund der §§ 3 Abs. 7, 20 Abs. 2, 44 und 48 Abs. 1 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird verordnet:

Die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter

§ 1a. (1) Die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nach § 44 Abs. 2 ASchG muss erfolgen mit:

           1. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, bis zum 1. Juni 2020 auch dieses verwendet werden.

           2. Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.

(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann

           1. durch zusätzliche Informationen (zum Beispiel den Namen oder die Formel des gefährlichen Arbeitsstoffes sowie genaue Angaben über die Gefahr) ergänzt werden;

           2. beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.

(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:

           1. an den sichtbaren Seiten,

           2. als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,

           3. ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,

           4. auf Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.

Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche

§ 1b. (1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 44 Abs. 3 ASchG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern die einzelnen Behälter nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung der Behälter ist dann ausreichend, wenn bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung eindeutig erkennbar ist.

(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:

           1. für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen:

                a. 5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 1)

                b. 50 Liter hochentzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 2)

                c. 250 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 3)

           2. für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien:

                a. 50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 1)

                b. 500 Liter hochentzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 2)

                c. 2500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenkategorie 3)

           3. 1 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Gefahrenkategorie 1

           4. 2,5 Liter für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

                         - Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5)

                         - Entzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2

                         - Oxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4)

           5. 50 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

                         - Oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Gefahrenkategorie 2 und 3

                         - Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3

                         - Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige oder wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9), jeweils Kategorie 1

                         - Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)

                         - Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7)

                         - Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)

           6. 200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12)

           7. Für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 2:

                         - entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7)

                         - Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8) Kategorie C bis F

                         - Pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10)

                         - Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11).

(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 44 Abs. 3 ASchG muss erfolgen mit:

           1. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, bis zum 1. Juni 2020 auch dieses verwendet werden.

Variante zu § 1b Abs. 3 Z 1:

           1. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, auch dieses verwendet werden.

 

           2. Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;

           3. dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.“

2. In § 3 wird in der Überschrift und in Abs. 4 jeweils nach dem Wort „Schilder“ ein Beistrich und das Wort „Aufkleber“ eingefügt und werden in Abs. 1 nach dem Wort „Schilder“ die Worte „und Aufkleber“ eingefügt.

3. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.“

4. In § 7 Abs. 2 wird vor dem Wort „Warnzeichen“ das Wort „Gefahrenpiktogrammen“ und ein Beistrich eingefügt.

5. In § 8 Abs. 1 entfällt am Ende des ersten Satzes der Punkt und wird die Wortfolge „in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014.“ eingefügt.

6. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) §§ 1a und 1b, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. XX/2015 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft. Gemäß § 110 Abs. 4 ASchG tritt durch das Inkrafttreten von § 1a dieser Verordnung § 44 Abs. 2 und 5 ASchG in Kraft. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von § 1b dieser Verordnung jeweils der vorletzte Satz in § 65 Abs. 4 und 5 der gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 218/1983, außer Kraft tritt.

(5) In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2020 außer Kraft.“

Variante zu Abs. 5:

(5) In § 1a Abs. 1 Z 1 tritt der zweite Satz mit 1. Juni 2020 außer Kraft.

7. In Anhang 1 (Schilder), Punkt 1.2. (Warnzeichen) entfällt das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ samt Bezeichnung und Fußnote.