Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird [CELEX 32014L0027]

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), BGBl Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird verordnet:

Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997“ ersetzt durch „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2015“.

2. In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf „Z 1 bis 7“ ersetzt durch „Z 1 bis 4“.

3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Arbeiten unter Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der folgenden Gefahrenklassen:

                a. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

                b. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

                c. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

                d. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

                e. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

                 f. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

                g. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

                h. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1,

                 i. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1,

                 j. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10) sowie

                k. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 2 und 3, und Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 2, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind;“

4. In § 3 Abs. 1 entfallen die bisherigen Z 4 bis Z 6 und erhält die Ziffer „7“ die Ziffernbezeichnung „4“.

5. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 6“ ersetzt durch „Abs. 1 Z 1 bis 3“.

6. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.“

7. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:

           1. Arbeiten unter Verwendung von

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

                d. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

           2. Arbeiten unter Verwendung von

                a. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,

                b. oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

                c. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                d. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

                e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

                 f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

                g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

                h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                 i. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

                 j. oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),

                k. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.“

8. § 10 samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.“

9. Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „11“ und lautet die Überschrift „Schluss- und Übergangsbestimmungen“.

10. Dem nunmehrigen § 11 werden die Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 3 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 ASchG.“

„(4) Die §§ 1 Abs. 8, § 3, § 10 samt Überschrift und § 11 Abs. 3 und Abs. 4 samt Überschrift zu § 11, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. xx/2015, treten am 1.6.2015 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 tritt mit Ablauf des 31.5.2015 außer Kraft.“