274/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Schieder,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.06.2018

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.06.2018

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot

 

Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Angestelltengesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

 

(3a) Ist der Angestellte nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 3 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.

(3a) Ist der Angestellte nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 3 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.

 

 

2. Dem Artikel X Abs. 2 Z 13 wird folgende Z 14 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Dieser Novellierungsvorschlag bezieht sich auf die Fassung des Gesetzes vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017

         14. § 8 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

         14. § 8 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

 

 

(4a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 4 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.

(4a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 4 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.

 

 

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 13 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Dieser Novellierungsvorschlag bezieht sich auf die Fassung des Gesetzes vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017

(13) § 8 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(13) § 8 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 1154b Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

 

 

(5a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 5 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.

(5a) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 5 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.

 

 

2. Im § 1164 wird nach dem Ausdruck „1154b Abs. 1 bis 4“ die Wortfolge „und 5a“ eingefügt.

 

§ 1164. (1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, 1154b Abs. 1 bis 4, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.

 

 

§ 1164. (1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, 1154b Abs. 1 bis 4 und 5a, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.

 

 

3. Dem § 1503 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Dieser Novellierungsvorschlag bezieht sich auf die Fassung des Gesetzes vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017

(10) Die §§ 1154b Abs. 5a und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(10) Die §§ 1154b Abs. 5a und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 161/2017, wird wie folgt geändert:

 

 

1. (Grundsatzbestimmung) Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

 

„(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.“

(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr an der Dienstleistung wegen eines Einsatzes im Rahmen seiner jeweiligen Organisation verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen innerhalb eines Dienstjahres.

 

 

2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 67 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Dieser Novellierungsvorschlag bezieht sich auf die Fassung des Gesetzes vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017

(67) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(67) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

 

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 3 Z 4 wird nach der lit. n folgende lit. o angefügt:

 

 

              „o. zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlichen Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.“

                o. zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlichen Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.

 

 

Dem § 3 wird folgende Z 5 angefügt:

 

 

           5. Zur Deckung der Ersatzansprüche von Arbeitgebern aus Entgeltfortzahlungen gemäß § 8 Abs. 3a des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, § 1154b Abs. 5a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, § 8 Abs. 4a des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923 und den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 26 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1984; der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben im Einvernehmen in einer Richtlinie die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung der Erstattung der Ersatzansprüche durch den Landeshauptmann festzulegen. Anträge auf Gewährung der Ersatzansprüche haben die zur Beurteilung des Rückersatzes notwendigen Angaben mit entsprechenden Nachweisen bezüglich der Beschäftigung des Arbeitnehmers und des Einsatzes, für den eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zugestanden ist, zu enthalten.

           5. Zur Deckung der Ersatzansprüche von Arbeitgebern aus Entgeltfortzahlungen gemäß § 8 Abs. 3a des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, § 1154b Abs. 5a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, § 8 Abs. 4a des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923 und den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 26 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1984; der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben im Einvernehmen in einer Richtlinie die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung der Erstattung der Ersatzansprüche durch den Landeshauptmann festzulegen. Anträge auf Gewährung der Ersatzansprüche haben die zur Beurteilung des Rückersatzes notwendigen Angaben mit entsprechenden Nachweisen bezüglich der Beschäftigung des Arbeitnehmers und des Einsatzes, für den eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zugestanden ist, zu enthalten.

 

 

Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Mit der Vollziehung des § 3 Z 5 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.“

 

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

 

 

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 5 ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.