338/A XXVI. GP

Eingebracht am 26.09.2018
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Schieder, Gabriele Heinisch-Hosek

GenossInnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 409/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 15f Abs. 1 lautet:

„§ 15f (1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang angerechnet.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 15f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Schon seit langem wird von der SPÖ und vielen anderen, vor allem Frauenorganisationen und Gewerkschaften, die volle gesetzliche Anrechnung der Karenzzeiten gefordert. Nur durch eine gesetzliche Regelung kann ein wesentlicher Beitrag zum Schließen der Einkommensschere gesetzt und für alle berufstätigen Elternteile eine Besserstellung erreicht werden. In vielen Kollektivverträgen wurden bereits bei der Anrechnung von Karenzzeiten wichtige Verbesserungen erreicht. Doch auf keinen Fall darf diese Regelung auf die KV-VerhandlerInnen abgewälzt werden, so wie es ÖVP-Klubobmann August Wöginger gefordert hat. Alle Eltern brauchen die gleichen Chancen auf Anrechnung, daher führt kein Weg an einer gesetzlichen Umsetzung vorbei.

Die volle Anrechnung der Karenzzeit nach dem Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz im Ausmaß von 24 Monaten hätte Auswirkungen auf die leichtere Erreichbarkeit der 6. Urlaubswoche, auf die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf die Kündigungsfristen und vor allem auf Vorrückungsstichtage im Zusammenhang mit dem Einkommen.

Rund 1,3 Mio. unselbständig Beschäftigte – fast alles Frauen – werden davon profitieren. Derzeit gibt es knapp 1.8 Mio. unselbständig erwerbstätige Frauen bis zum 65. Lebensjahr. Laut eines Zeitungsberichtes aus 2015 (https://derstandard.at/2000011670026/Ohne-Kinder-gluecklich-im-Alter) sind rund 20 % aller Frauen über 40 kinderlos. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Zahl für den Durchschnitt der Frauen, die jetzt berufstätig sind auf 30 % steigt. Das bedeutet, dass 70 % aller derzeit unselbständig erwerbstätigen Frauen entweder Kinder haben, oder (voraussichtlich) noch Kinder bekommen werden, rund 1;26 Mio.

Die Zahl der Männer, die länger als 10 Monate in Karenz waren/sind/sein werden ist eher gering einzuschätzen. Daher kann man von rund 1,3 Mio. Personen ausgehen, die von einer Neuregelung profitieren, oder noch profitieren werden können (wenn sie Kinder bekommen).