504/A XXVI. GP

Eingebracht am 22.11.2018
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch

Kolleginnen  und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 wird wie folgt geändert:

1. § 12b Z 1 lautet:

         „1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder“

2. Im § 27a Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ die Wortfolge „oder eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (“ICT„) oder eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (“mobile ICT„) oder eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 3 NAG mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ eingefügt.

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 12b Z 1, § 27a Abs. 3 Z 1 und die Anlage C in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignen.“

4. Anlage C lautet:

„Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

5

 

10

 

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung

5

 

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

90

20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55“

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

 

 

Begründung

 

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll im Rot-Weiß-Rot-Karten-System das Punkteschema für die Zulassung sonstiger Schlüsselkräfte entsprechend den Vorgaben eines Erkenntnisses des VfGH verfassungskonform gestaltet werden, indem die Vergabe von Punkten bei den jeweiligen Zulassungskriterien anders gewichtet wird.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, G 281/2017, die Wortfolge „die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und“ in § 12b Z 1 sowie die Anlage C „Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte“ mit Wirkung vom 31.12.2018 als gleichheitswidrig aufgehoben. Nach dem Punktesystem der aufgehobenen Anlage C waren – wie im Anlassfall – über 40-jährige Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung bzw. mit speziellen Kenntnissen oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung von der Zulassung als Schlüsselkräfte ausgeschlossen. Da im Gegensatz dazu für über 40-Jährige mit allgemeiner Universitätsreife oder Studienabschluss die Zulassung als Schlüsselkraft hingegen möglich war, entspreche diese Regelung nach Ansicht des VfGH nicht dem Gleichheitssatz des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973.

Um diese Diskriminierung auf Grund des Alters zu beseitigen, werden daher beim Punkteschema für sonstige Schlüsselkräfte die Kriterien „Sprachkompetenz“ und „Berufserfahrung“ mit der Zuteilung von mehr erreichbaren Punkten aufgewertet, während zugleich das Kriterium „Alter“ entsprechend geringer gewichtet wird. Die Anlage C wird damit auch dem bereits geltenden Punktesystem der Anlage B für Fachkräfte in Mangelberufen angeglichen.

Im § 12b Z 1 ist die aufgehobene Wortfolge, mit der lediglich auf die Anlage C verwiesen wird, wieder einzufügen.

Überdies soll die Verpflichtung der Aufenthaltsbehörden zur Übermittlung bestimmter Daten auf jene Gruppe von Ausländern erweitert werden, welche die in Umsetzung der ICT-Richtlinie neu geschaffenen Aufenthaltsbewilligungen erhalten.

Gemäß § 30 Abs. 2 AMSG hat das Arbeitsmarktservice für die Arbeitsmarktbeobachtung und –statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt zu sorgen. Um diesem gesetzlichen Auftrag nachkommen zu können, ist es erforderlich, dass alle von den Aufenthaltsbehörden erteilten Aufenthaltstitel, die einen Arbeitsmarktzugang einräumen, an das Arbeitsmarktservice weitergeleitet werden. Daher soll nunmehr die Meldepflicht der Aufenthaltsbehörden um die Aufenthaltsbewilligungen für unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer („ICT“), mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („mobile ICT“) sowie um die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs. 3 NAG ergänzt werden. Diese Aufenthaltstitel wurden im NAG in Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU – „ICT-Richtlinie“ neu geschaffen (BGBl. I Nr. 145/2017)

Die in Folge des Erkenntnisses des VfGH vom 13. Dezember 2017, G 281/2017, notwendige Neuregelung soll nach Aufhebung der bisherigen Regelung mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

§ 27a Abs. 3 Z 1 soll zeitgleich in Kraft treten.