577/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Josef Muchitsch,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 30.01.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Artikel 1 |
|
|
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. Im § 14c wird folgender Abs. 4a eingefügt: |
|
|
„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“ |
(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. |
|
2. Im § 14d wird folgender Abs. 4a eingefügt: |
|
|
„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“ |
(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974) mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. |
|
3. Dem § 19 wird folgende Z 42 angefügt: |
|
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft. 1. …
|
|
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft. 1. …
|
|
„42. § 14c Abs. 4 und § 14d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.“ |
42. § 14c Abs. 4 und § 14d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft und gelten für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit. |
|
Artikel 2 |
|
|
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. (Grundsatzbestimmung) Im § 39w wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt: |
|
|
„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“ |
(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. |
|
2. (Grundsatzbestimmung) Im § 39x wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt: |
|
|
„(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.“ |
(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 139) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 105f Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. |
|
3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285 werden folgende Abs. 75 und 76 angefügt: |
|
|
„(75) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. |
(75) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. |
|
(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt.“ |
(76) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 39w Abs. 4a und 39x Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2019 für nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit gilt. |