695/A XXVI. GP

Eingebracht am 27.03.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Harald Stefan

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Z 1 lit. e wird nach dem Ausdruck „Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ der Ausdruck „sowie Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, die einer Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung angehören“ angefügt.

2. Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2019

§ 725. § 7 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft und ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten verwirklicht wurden.“

 

Begründung

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich selbständig aus. „Die selbständige Berufsausübung ist insbesondere im Hinblick auf das Berufsbild des Rechtsanwaltes von Relevanz, der außer seinem Mandanten dem Gesetz und seinem Gewissen verpflichtet ist“ [Vitek, § 21g RAO, in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek (Hg), Kurzkommentar RAO (2015)].

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer nach § 50 Abs. 4 RAO angehören, üben ihre Erwerbstätigkeit selbständig aus. Ein wie von § 7 Z 1 lit. e ASVG gefordertes arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis liegt bei ihnen nicht vor.

Die vorgeschlagene Änderung des § 7 Z 1 lit. e ASVG dient daher der Klarstellung, dass Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer für den Fall der Krankheit angehören, nicht der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, wobei dies auch steuerrechtlich nicht unbeachtlich sein wird.

Diese Änderung gilt auch für Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht wurden, wobei im Verwaltungsverfahren das am Tag der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist.

Im formeller Hinsicht wird um die Zuweisung des Antrags an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.