780/A XXVI. GP

Eingebracht am 25.04.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Norbert Sieber, Werner Neubauer

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung wird der Ausdruck „Mitglieder mit vollem Stimmrecht“ durch den Ausdruck „stimmberechtigte Mitglieder“ ersetzt.

2. Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. f angefügt:

               „f) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;“

3. § 3 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a wird aufgehoben.

5. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. Im § 5 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „sowie Z 2 lit. a, b und c“ durch den Ausdruck „und 3 lit. b und c“ ersetzt.

7. Im § 5 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 3“ und der Ausdruck „Bundeskanzler und“ durch den Ausdruck „Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.

8. Im § 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Bundeskanzleramt und“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.

9. Im § 11 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 3 Abs. 1 Z 1 Einleitung und lit. f, 5 Abs. 1 zweiter und letzter Satz, 10 Abs. 4 zweiter Halbsatz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a sowie Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.“

Begründung

Mit dem vorliegenden Entwurf wird das Alterssicherungskommissions-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2017, aktualisiert.

Zum einen soll es in Hinkunft nur mehr zwei Kategorien von Kommissionsmitgliedern geben, und zwar Mitglieder mit Stimmrecht und Mitglieder ohne Stimmrecht: Die Bestimmungen über das Teilstimmrecht sollen nicht zuletzt auch aus arbeitsökonomischen Gründen entfallen.

Zum anderen sollen - wie schon im Rahmen der Vorgängerkommission - die Experten des Wirtschafts- und des Sozialressorts zu stimmberechtigten Mitgliedern avancieren.

Darüber hinaus werden Klarstellungen bei den ministeriellen Wirkungsbereichen getroffen: Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 kommt die Kommissionstätigkeit nunmehr anstelle des Bundeskanzleramtes dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sowie anstelle des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu.

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, den Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.