816/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Edith Mühlberghuber, Karlheinz Kopf, Sandra Wassermann,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 16.05.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 16.05.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird und ein Gesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz) erlassen wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 24 Abs. 1 Z 3 lautet wie folgt:

 

 

2. In § 24 Abs. 1 Z 3 und § 9 Abs. 3 wird jeweils die Zahl „6 800“ durch die Zahl „7 300“ ersetzt.

 

§ 24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

           1. …

 

 

§ 24. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

           1. …

 

           3. dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte, erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs. 1) von nicht mehr als 6 800 Euro pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.

 

         „3. der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs. 1) dieses Elternteiles im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 6 800 Euro nicht übersteigt und dieser Elternteil während des Bezuges keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.“

           3. dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte, erzielt, wobei sich ein der Gesamtbetrag ander maßgeblichen EinkünftenEinkünfte (§ 8 Abs. 1) von nicht mehr als 6 800 Euro prodieses Elternteiles im Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt,den absoluten Grenzbetrag von 7 300 Euro nicht übersteigt und dieser Elternteil während des Bezuges keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.

§ 9. (1) (…)

(3) Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) den Grenzbetrag von 6 800 Euro übersteigt.

 

 

§ 9. (1) (…)

(3) Ausgeschlossen von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8) den Grenzbetrag von 6 8007 300 Euro übersteigt.

 

 

3. § 50 werden nach Abs. 23 folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

 

 

„(24) Für Geburten von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 kann der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 des Elternteils, der das pauschale Kinderbetreuungsgeld, das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, bis zum 31. Dezember 2025 erbracht werden. Die Krankenversicherungsträger haben in den genannten Fällen, sofern sie im laufenden Prüfverfahren aufgrund der Jahreseinkünfte eine Überschreitung des Grenzbetrages feststellen und andere maßgebliche Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 enthalten sind, den Elternteil individuell auf die Möglichkeit zur Vorlage des Abgrenzungsnachweises hinzuweisen. Der Elternteil hat den Nachweis binnen zwei Monaten vorzulegen, eine spätere Vorlage ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Dies gilt sinngemäß auch für Personen im Sinne der §§ 12 und 13.

(24) Für Geburten von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 kann der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 des Elternteils, der das pauschale Kinderbetreuungsgeld, das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, bis zum 31. Dezember 2025 erbracht werden. Die Krankenversicherungsträger haben in den genannten Fällen, sofern sie im laufenden Prüfverfahren aufgrund der Jahreseinkünfte eine Überschreitung des Grenzbetrages feststellen und andere maßgebliche Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 enthalten sind, den Elternteil individuell auf die Möglichkeit zur Vorlage des Abgrenzungsnachweises hinzuweisen. Der Elternteil hat den Nachweis binnen zwei Monaten vorzulegen, eine spätere Vorlage ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Dies gilt sinngemäß auch für Personen im Sinne der §§ 12 und 13.

 

(25) § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Z 2 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/20xx treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

(25) § 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Z 2 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/20xx treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Bundesgesetz über die Errichtung eines Jungfamilienfonds (Jungfamilienfondsgesetz – JFFG)

Hinweis der ParlDion: Neues Gesetz – keine TGÜ

 

Jungfamilienfonds

 

 

§ 1. (1) Zum Zweck des Ausgleichs von Rückforderungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, welche alleine aus dem Versäumen der Vorlagefrist für den Nachweis nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG resultieren, ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein Jungfamilienfonds einzurichten.

 

 

(2) Der Jungfamilienfonds ist mit 1 010 813,48 € dotiert. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen ab dem der Kundmachung folgenden Tag aus dem Unterstützungsfonds nach § 44 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 684/1978 in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GSVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 auf ein von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtendes Konto zu überweisen.

 

 

(3) In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin zuständig.

 

 

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin hat die ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen.

 

 

Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds

 

 

§ 2. (1) Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds kann auf Ansuchen des betroffenen Elternteils gewährt werden, wenn eine Leistung nach § 1 KBGG für ein von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist.

 

 

(2) Ansuchen nach Abs. 1 haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen.

 

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Personen im Sinne der §§ 12 und 13 KBGG.

 

 

Richtlinien

 

 

§ 3. Die Abwicklung von Zuwendungen aus dem Jungfamilienfonds hat nach Maßgabe der hierfür vom Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erlassenden Fonds-Richtlinien zu erfolgen.

 

 

Mitwirkungspflichten

 

 

§ 4. (1) Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

 

 

(2) Die Krankenversicherungsträger sowie die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin alle für die Abwicklung der Zuwendung (§ 2) erforderlichen Daten zu übermitteln und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

 

 

Rechtsanspruch und Rechtspersönlichkeit

 

 

§ 5. (1) Auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendung kann bis zur Ausschöpfung des Jungfamilienfonds gewährt werden.

 

 

(2) Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

 

 

Deckung des Aufwandes

 

 

§ 6. Die Mittel des Jungfamilienfonds sind zweckgebunden für den Aufwand und die Abwicklung der Zuwendungen aus dem Jungfamilienfonds. Der Jungfamilienfonds hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin die nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen für die Zuwendungen, die Verfahrenskosten, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen für die Abwicklung und Vollziehung nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

 

 

Steuerbefreiung

 

 

§ 7. Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

 

 

Verweisungen

 

 

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

Daten

 

 

§ 9. Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 27.04.2016 S 1 (DSGVO) ist die Hauptstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 und des GSVG sind auf dieses Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

 

 

Rücküberweisung von Mitteln

 

 

§ 10. Zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht verbrauchte Mittel nach § 1 Abs. 2 sind an den Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach § 11 Selbständigen- Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, zu überweisen, wobei § 11 Abs. 2 und 3 SVSG nicht zur Anwendung gelangen.

 

 

Vollzug

 

 

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

 

 

Inkrafttreten

 

 

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.