230 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (164 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden

Zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach langer Krankheit in den Arbeitsprozess wurde mit BGBl. I Nr. 30/2017 das Instrument der Wiedereingliederungsteilzeit gesetzlich festgelegt. Dadurch können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach einer mindestens sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für die Dauer von ein bis sechs Monaten (mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit bis zu drei Monaten) vereinbaren und neben dem Entgelt entsprechend der Arbeitszeitreduktion Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung beziehen.

Bei der Umsetzung der Regelungen über die Wiedereingliederungsteilzeit hatten sich Zweifelsfragen zur Frage des Zeitpunkts des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben. Mit der vorliegenden Novelle wird diese für die Praxis äußerst relevante Frage geklärt. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann bis zum Ende eines Monates nach der zumindest sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung und der sonstigen Voraussetzungen angetreten werden. Die vorgeschlagenen Gesetzespräzisierungen dienen der Klarstellung, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann.

Darüber hinaus werden im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz weitere Anpassungen vorgenommen, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Vollziehung als notwendig erachtet werden.

Im Betriebspensionsgesetz ist die Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Portabilitäts-RL) umzusetzen. Während bei den Pensionskassenzusagen und der betrieblichen Kollektivversicherung kein Anpassungsbedarf besteht, ist § 7 BPG als die direkte Leistungszusagen determinierende Norm des BPG anzupassen. Weiters ist § 17 BPG hinsichtlich Informationspflichten gegenüber Anwartschafts- und Leitungsberechtigten geringfügig anzupassen. Bei den Anpassungsmaßnahmen wurde dem Grundsatz der Vermeidung von golden plating Rechnung getragen. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie endet am 21. Mai 2018.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. Juni 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Norbert Sieber die Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Markus Vogl, Mag. Gerald Loacker, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger­Klein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 lit. a und Art. 2 lit. a (Einleitungssätze der Novellen zum ASVG und zum B-KUVG):

Das ASVG und das B-KUVG wurden zuletzt im Rahmen des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. yy/2018, geändert. Aus diesem Grund sind die in den Einleitungssätzen zitierten Fundstellen entsprechend zu korrigieren.

Zu Art. 1 lit. c und Art. 2 lit. b (§ 715 ASVG; § 253 B-KUVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Schlussbestimmungen der Novellen zum ASVG und zum B-KUVG aktualisiert.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 06 27

                                  Norbert Sieber                                                                  Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann