362 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (327 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen wird und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Nationalrat hat am 29. Juni 2017 beschlossen, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig ist. Der Bundesrat verzichtete in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 darauf, gegen den vom Nationalrat gefassten Gesetzesbeschluss ein Veto einzulegen.

Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, traten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (BGBl. I Nr. 125/2017).

Gemäß § 330b ASVG sind zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a entgehen, vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.

Im Rahmen des Österreichischen Koordinationskomitees gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 fanden im April und Mai 2018 Gespräche - sowohl auf Ebene von Beamtinnen und Beamten als auch auf politischer Ebene - zum Thema Verbot des Pflegeregresses und dessen Kostenersatz durch den Bund statt. Weitere technische Gespräche gab es im September 2018.

Auch die Landeshauptleutekonferenz befasste sich am 18. Mai 2018 mit dieser Thematik sowie der Frage des Kostenersatzes durch den Bund. Nach eingehender Erörterung wurde mit Beschluss der Landeshauptleutekonferenz (VSt-7714/27) folgende politische Einigung mit dem Bund festgehalten:

„Für das Jahr 2018 ersetzt der Bund den Ländern die durch die Abschaffung des Pflegeregresses entstehenden Einnahmenausfälle, Kosten für Menschen mit Behinderung und Entfall der Selbstzahler gemäß Endabrechnung der tatsächlichen Kosten pro Bundesland, wobei derzeit von einem Höchstbetrag von 340 Millionen Euro ausgegangen wird.

Ab 2019 wird auf den tatsächlich für 2018 ermittelten Kosten (Mindereinnahmen und Mehrausgaben) als Grundlage für die weitere Abgeltung aufgesetzt.“

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag insbesondere folgende Maßnahmen gesetzt werden:

                        – Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den vom Bund den Ländern auf Grund des Verbotes des Pflegeregresses gemäß § 330a ASVG zu leistenden Kostenersatzes in einem Höchstbetrag von insgesamt 340 Millionen Euro für das Jahr 2018 gemäß §§ 12 und 13 F­VG 1948.

                        – Festlegung, dass der Kostenersatz vom Bund den Ländern zur Gänze im Dezember 2018 zur Anweisung zu bringen ist.

                        – Für die Endabrechnung wird die Zuständigkeit der Buchhaltungsagentur des Bundes festgelegt.

                        – Die Abrechnungsunterlagen, aus denen sich die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen nachvollziehen lassen, sind von den Ländern der Buchhaltungsagentur bis 31. März 2019 zu übermitteln.

2. Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie §§ 7, 12 und 13 F-VG 1948 (Anteile an Bundesabgaben, zweckgebundene Bundeszuschüsse).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. November 2018 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Andrea Michaela Schartel die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Ernst Gödl, Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Mag. Gerald Loacker, Hannes Amesbauer, BA und Josef Muchitsch sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Mag. Beate Hartinger-Klein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, P, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (327 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2018 11 14

                        Andrea Michaela Schartel                                                       Josef Muchitsch

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann