Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung der Notare und Notarinnen sowie ihrer Hinterbliebenen erlassen werden, das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Notarversicherungs-Überleitungsgesetz – NV-ÜG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                  Gegenstand

 

1                        Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

2                        Bundesgesetz über die Versorgung der Notare und Notarinnen sowie ihrer Hinterbliebenen (Notarversorgungsgesetz)

3                        Aufhebung des Notarversicherungsgesetzes 1972

4                        Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

5                        Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

6                        Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

7                        Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Artikel 1

Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

§ 1. (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 wird eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates errichtet.

(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versorgungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu besorgen sind. Der Versorgungsanstalt obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen für das Jahr 2019.

Verwaltungskörper

§ 2. (1) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und der Rechnungsprüfer/innen endet am 31. Dezember 2019. Danach verlängert sich deren Amtsdauer bis zur Wahl und Konstituierung der entsprechenden Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.

(2) Die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates haben bis 31. Dezember 2019 die für die Überführung nach § 1 notwendigen Maßnahmen zu setzen.

Bedienstete

§ 3. Die Verträge jener Dienstnehmer/innen, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind, gehen mit 1. Jänner 2020 unter Beibehaltung ihrer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung auf die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates über.

Anpassung der festen Beträge

§ 4. Die in den §§ 10 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 6, 62 Abs. 5, 65 und 68 des Notarversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, angeführten festen (Mindest-)Beträge sind erstmals mit dem von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach § 72 Abs. 4 Z 5 NVG für das Jahr 2020 beschlossenen Anpassungsfaktor der 1. Stufe (§ 20 NVG) anzupassen.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Artikel 2

Bundesgesetz über die Versorgung der Notare und Notarinnen sowie ihrer Hinterbliebenen (Notarversorgungsgesetz)

Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Versorgungsanstalt

§ 4

Zitierungen

Abschnitt II
Meldungen und Auskunftspflicht

§ 5

Meldungen der in die Versorgung einbezogenen Personen

§ 6

Meldungen einer Kanzleiablöse

§ 7

Meldungen der Zahlungsempfänger/innen

§ 8

Auskunftspflicht der in die Versorgung einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen

§ 9

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

Abschnitt III
Aufbringung der Mittel

§ 10

Beitragspflicht

§ 11

Beitragsgrundlage

§ 12

Solidaritätsbeitrag

§ 13

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 14

Beitragslast und Beitragsschuldner/in

§ 15

Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

§ 16

Neuberechnung der Beiträge

§ 17

Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 18

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

§ 19

Verwendung der Mittel

§ 20

Informations- und Aufklärungspflicht

§ 21

Unterstützungsfonds

Abschnitt IV

§ 22

Befreiung von Abgaben

Abschnitt V
Pensionsanpassung

§ 23

Anpassungsfaktor

§ 24

Wertausgleich

§ 25

Anpassung fester Beträge

ZWEITER TEIL
LEISTUNGEN

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 26

Entstehen der Leistungsansprüche

§ 27

Anfall der Leistungen

§ 28

Verschollenheit

§ 29

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

§ 30

Änderung laufender Leistungen

§ 31

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

§ 32

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 33

Entziehung von Leistungsansprüchen

§ 34

Erlöschen einer laufenden Leistung

§ 35

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes

§ 36

Aufrechnung

§ 37

Auszahlung der Leistungen

§ 38

Pensionssonderzahlungen

§ 39

Zahlungsempfänger/in

§ 40

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 41

Bezugsberechtigung im Fall des Todes der anspruchsberechtigten Person

§ 42

Leistungen der Pensionsversorgung

§ 43

Eintritt des Versorgungsfalles; Stichtag

§ 44

Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

§ 45

Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

§ 46

Versorgungsmonat

§ 47

Anrechenbarkeit der Versorgungsmonate

§ 48

Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

§ 49

Feststellung von Versorgungszeiten

§ 50

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten

Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

§ 51

Berufsunfähigkeitspension

§ 52

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 53

Berufsunfähigkeitsgeld

§ 54

Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß

§ 55

Alterspension

§ 56

Vorzeitige Alterspension

§ 57

Alterspension, Ausmaß

§ 58

Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

§ 59

Hinterbliebenenpensionen

§ 60

Witwen(Witwer)pension

§ 61

Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen

§ 62

Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

§ 63

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

§ 64

Waisenpension

§ 65

Waisenpension; Ausmaß

§ 66

Abfindung

§ 67

Bestattungskostenbeitrag

§ 68

Kinderzuschuss

Abschnitt III
Ausscheiden aus der Pensionsversorgung und Aufnahme in die Pensionsversorgung

§ 69

Ausscheiden aus der Pensionsversorgung

§ 70

Aufnahme in die Pensionsversorgung

Abschnitt IV
Schadenersatz und Haftung

§ 71

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versorgungsanstalt

§ 72

Konkurrenz von Ersatzansprüchen von Versicherungsträgern und der Versorgungsanstalt

§ 73

Verjährung der Ersatzansprüche

§ 74

Meldung von Ersatzansprüchen

DRITTER TEIL
VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt I

§ 75

Verfahren

§ 76

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Abschnitt II
Verwaltung

§ 77

Verwaltung der Versorgungsanstalt

§ 78

Mitglieder der Verwaltungskörper, Rechnungsprüfer/innen

§ 79

Ablehnung des Amtes

§ 80

Enthebung vom Amt

§ 81

Amtsdauer

§ 82

Angelobung der Mitglieder

§ 83

Hauptversammlung

§ 84

Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung

§ 85

Vorstand

§ 86

Rechnungsprüfer/innen

§ 87

Sitzungen

Abschnitt III
Vermögensverwaltung

§ 88

Jahresvoranschlag

§ 89

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

§ 90

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

§ 91

Liquide Rücklage

§ 92

Sonderrücklage

§ 93

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

Abschnitt IV

§ 94

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

Abschnitt V
Aufsicht des Bundes

§ 95

Aufsichtsbehörde

§ 96

Aufgaben der Aufsicht

§ 97

Vorläufiger Verwalter

§ 98

Kosten der Aufsicht

§ 99

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Abschnitt VI

§ 100

Satzung

Abschnitt VII
Unterlagen

§ 101

Führung der Unterlagen

§ 102

Verwaltungshilfe

§ 103

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Abschnitt VIII

§ 104

Bedienstete

§ 105

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Abschnitt IX

§ 106

Berechtigung zur Datenverarbeitung

VIERTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt I
Übergangsbestimmungen

§ 107

Anwendung der Bestimmungen über die Leistungen

§ 108

Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

Abschnitt II
Schlussbestimmungen

§ 109

Vollziehung

§ 110

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 111

Inkrafttreten

 

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt I

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Versorgung der Notare/Notarinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.

(2) In die Versorgung nach diesem Bundesgesetz sind die Notare/Notarinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen einbezogen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das eine in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz einbezogene Person zur Ausübung ihres Berufes unfähig ist.

           2. Dienstunfall: ein Unfall einer in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz einbezogenen Person, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.

           3. Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 52 Abs. 2 Z 1) errechnet wird.

           4. Ehemaliger Notar/ehemalige Notarin: ein Notar/eine Notarin, dessen/deren Amt erloschen ist und der/die eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 51, 55 und 56) bezieht oder darauf Anspruch hat.

           5. Einmalige Leistung: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 63), die Abfindung (§ 66) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 67).

           6. Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zum Beispiel die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die in die Versorgung einbezogene Person oder die Notar-Partnerschaft, der die in die Versorgung einbezogene Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Z 17) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zum Beispiel von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.

           7. In die Versorgung einbezogene Person: ein Notar/eine Notarin oder ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin (§ 1).

           8. Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zum Beispiel deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 NO erbracht werden; dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.

           9. Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 53).

         10. Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.

         11. Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 BAO. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer in die Versorgung einbezogenen Person, wenn

                a) die in die Versorgung einbezogene Person selbst oder

               b) einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder

                c) die Notar-Partnerschaft, der die in die Versorgung einbezogene Person angehört, oder

               d) eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die in die Versorgung einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 76) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,

Stifter/Stifterin,    Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.

         12. Notar/in: eine Person, die nach den Vorschriften der NO als Notar/in anzusehen ist und das Amt angetreten hat.

         13. Notariatskandidat/in: eine Person, die

                a) nach den Vorschriften der NO als Notariatskandidat/in anzusehen ist oder

               b) im Sinne der NO bei einem Notar/einer Notarin tätig und zur Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten; oder

                c) zum Notar/zur Notarin neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.

         14. Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 51), die Alterspension (§ 55), die vorzeitige Alterspension (§ 56), die Witwen(Witwer)pension (§ 60), die Waisenpension (§ 64) und die Pension bei Haft (§ 29 Abs. 4).

         15. Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 52 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.

         16. Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 ASVG bezeichneten Art.

         17. Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars/einer Notarin oder eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin.

         18. Versorgung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Versorgung.

         19. Versorgungsanstalt: die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 3).

         20. Zuschuss: der Kinderzuschuss (§ 68).

Versorgungsanstalt

§ 3. (1) Die Versorgung der Notare/Notarinnen und Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen nach § 1 erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die Versorgungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden.

(2) Die Versorgungsanstalt hat ihren Sitz in Wien. Der ordentliche Gerichtsstand der Versorgungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

Zitierungen und Verweisungen

§ 4. (1) In diesem Bundesgesetz werden bezeichnet:

           1. als ABGB das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811;

           2. als ASVG das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955;

           3. als BAO die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;

           4. als BBG das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997;

           5. als BezG das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;

           6. als BFinG das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992;

           7. als BSVG das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978;

           8. als EheG das Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938;

           9. als EO die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896;

         10. als EPG das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, BGBl. I Nr. 135/2009;

         11. als EStG 1988 das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988;

         12. als 1. Euro-JuBeG das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998;

         13. als FLAG das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967;

         14. als GSVG das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978;

         15. als InvFG das Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;

         16. als IO die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914;

         17. als MSchG das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979;

         18. als NO die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871;

         19. als NVG das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972;

         20. als RGV die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955;

         21. als StGB das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974;

         22. als StudFG das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992;

         23. als StVG das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969;

         24. als VKG das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989;

         25. als VVG das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991;

         26. als WG das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001;

         27. als ZDG das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abschnitt II

Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der in die Versorgung einbezogenen Personen

§ 5. (1) Die in die Versorgung einbezogenen Personen haben sich bei der Versorgungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare/Notarinnen oder als Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.

(2) Die in die Versorgung einbezogenen Personen haben der Versorgungsanstalt jede für den Bestand der Einbeziehung in die Versorgung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.

(3) Bedient sich eine in die Versorgung einbezogene Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die in die Versorgung einbezogene Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 6) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die in die Versorgung einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (§ 2 Z 11) wirtschaftlich betrachtet (§ 76) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die in die Versorgung einbezogenen Personen oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten in die Versorgung einbezogenen Personen dies der Versorgungsanstalt unverzüglich zu melden.

(4) Die Meldungen nach den Abs. 1 bis 3 haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versorgung notwendig sind. Die Satzung der Versorgungsanstalt kann vorsehen, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, dass für die Erstattung von Meldungen von der Versorgungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.

Meldungen einer Kanzleiablöse

§ 6. In die Versorgung (ehemalig) einbezogene Personen haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.

Meldungen der Zahlungsempfänger/innen

§ 7. Die Empfänger/innen einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden.

Auskunftspflicht der in die Versorgung einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen

§ 8. (1) Die (ehemalig) in die Versorgung einbezogenen Personen sowie die Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versorgungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versorgungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die (ehemalig) in die Versorgung einbezogenen Personen der Versorgungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die davon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.

(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (§ 11 Abs. 1 Z 2) kann die Versorgungsanstalt bei (ehemalig) in die Versorgung einbezogenen Personen auch Bucheinsicht nehmen und sich dazu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

§ 9. Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat auf Antrag der Versorgungsanstalt die für sie örtlich zuständige Notariatskammer eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach § 10 Abs. 2 zu verhängen. Wenn aber Schädigungsabsicht vorliegt, so begehen diese Personen, wenn die Handlung nicht nach den Strafgesetzen zu beurteilen ist, ein Standesvergehen, das der disziplinären Ahndung unterliegt.

Abschnitt III

Aufbringung der Mittel

Beitragspflicht

§ 10. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgung werden durch Beiträge der in die Versorgung einbezogenen Personen nach Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die in die Versorgung einbezogenen Personen haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Prozentsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 297,43 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10%, so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 29,73 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachten Beträge.

(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versorgungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 91) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versorgungsanstalt Bedacht zu nehmen.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Einbeziehung in die Versorgung eintritt; sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

(5) Einkünfte aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8) gelten auch dann als Einkünfte der in die Versorgung einbezogenen Personen im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (§§ 11 Abs. 1 Z 2 und 16 Abs. 2), wenn die Einbeziehung in die Versorgung zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalig in die Versorgung einbezogene Person bereits weggefallen ist (Abs. 4).

(6) Die Beitragspflicht ruht:

           1. bei einem Notar/einer Notarin für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt;

           2. bei einem Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

Beitragsgrundlage

§ 11. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der in die Versorgung einbezogenen Personen aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:

           1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zum Beispiel 13. und 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind dabei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zum Beispiel Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des ASVG geltenden Bewertung;

           2. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Erwachsenenvertretungen, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als Mediator/in und als Schlichter/in, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und Autor/in, Geschäftsführungstätigkeiten, die keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung begründen, sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Einkünfte aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8).

(2) Bedient sich eine in die Versorgung einbezogene Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die in die Versorgung einbezogene Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 6) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 3 erbracht, so kann die in die Versorgung einbezogene Person nur 75% des dafür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die in die Versorgung einbezogene Person nach, dass die dem/der Erbringer/in der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75% der von der in die Versorgung einbezogenen Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die Erbringer/in gezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die in die Versorgung einbezogene Person dafür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.

(3) Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Abs. 1 Z 1 neben Abs. 1 Z 2 anzuwenden.

(4) Kommt die in die Versorgung einbezogene Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versorgungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Dazu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.

(5) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.

Solidaritätsbeitrag

§ 12. (1) Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehen den Leistung nicht überschreiten darf.

(2) Der Beitrag ist nur so weit zu entrichten, als damit der jeweils geltende Mindestbetrag der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) nicht unterschritten wird.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 13. Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen.

Beitragslast und Beitragsschuldner/in

§ 14. Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die in die Versorgung einbezogenen Personen, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die Notariatskandidatin entfallenden Beiträge der/die jeweils als Dienstgeber/in in Betracht kommende Notar/in bzw. Notariatssubstitut/in. Er/sie ist berechtigt, diese Beiträge von den Einkünften des Notariatskandidaten/der Notariatskandidatin einzubehalten. Der einbehaltene Beitrag ist bis zur Einzahlung an die Versorgungsanstalt ein dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin anvertrautes Gut.

Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

§ 15. (1) In die Versorgung (ehemalig) einbezogene Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. NO) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsanstalt vorzulegen.

(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben

           1. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte nach § 11 Abs. 1 Z 2;

           2. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversorgung und allfälligen Verzugszinsen (§ 17 Abs. 3);

           3. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 11 Abs. 1 Z 1);

           4. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 11 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie

           5. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.

In die Versorgung (ehemalig) einbezogene Personen, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.

(3) Die als Dienstgeber/innen in Betracht kommenden in die Versorgung einbezogenen Personen haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versorgungsanstalt vorzulegen.

Neuberechnung der Beiträge

§ 16. (1) Die Versorgungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 10 und 11 neu zu berechnen, und zwar

           1. im Fall des § 11 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben;

           2. im Fall des § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid (Feststellungsbescheid nach § 188 BAO) für das betreffende Kalenderjahr ergeben,

                a) nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,

               b) zuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 6) gezahlten Beträge, die die in die Versorgung einbezogene Person nach § 11 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,

                c) zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversorgung und allfälligen Verzugszinsen (§ 17 Abs. 3),

               d) zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie

                e) vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die in die Versorgung einbezogene Person es beantragt.

Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.

(2) Endet die Versorgungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz und erhält der ausgeschiedene Notar/die ausgeschiedene Notarin vom Kanzleinachfolger/von der Kanzleinachfolgerin für die Übertragung der Notariatskanzlei oder für die Aufgabe/Abtretung der Anteile an einer Notarpartnerschaft als Kanzleiablöse eine Leib-/Zeitrente, die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer als Kaufpreisrente zu qualifizieren ist, so ist deren Barwert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der so ermittelte Barwert der Leib-/Zeitrente ist abzüglich der steuerlichen Buchwerte des Betriebsvermögens der nach Abs. 1 Z 2 ermittelten Beitragsgrundlage hinzuzurechnen.

(3) Ist eine Neuberechnung nach Abs. 1 deswegen nicht möglich, weil die in die Versorgung einbezogene Person die dafür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versorgungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. § 11 Abs. 4 ist dabei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs. 1.

(4) Hat die Einbeziehung in die Versorgung geendet, so hat die ehemalig in die Versorgung einbezogene Person oder deren Rechtsnachfolger/in die infolge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalig in die Versorgung einbezogene Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterliegt.

Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 17. (1) Sind auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versorgungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, dass Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler/der Einzahlerin unverzinst zurückzuzahlen.

(2) Die Versorgungsanstalt kann, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 15 € absehen und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung der Beiträge berücksichtigen.

(3) Werden die Beiträge nach Abs. 1 nicht innerhalb der Frist für die Einzahlung der Beiträge (§ 13 zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 5 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14% zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abzurunden. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin kann die Versorgungsanstalt die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten verbunden wären, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient.

(4) Ist auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag um mehr als 15% höher als der Betrag der nach § 10 entrichteten Beiträge, so ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vom Unterschiedsbetrag in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten sind.

(5) Die Hauptversammlung kann unter Bedachtnahme auf den jeweils von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-JuBeG) die Verzugszinsen nach Abs. 3 entsprechend ändern; der Prozentsatz darf jedoch 10% nicht unterschreiten und 16% nicht überschreiten. Die Änderung wird, wenn die Hauptversammlung keinen späteren Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit dem auf die Verlautbarung der Änderung im Sinne des § 83 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

§ 18. (1) Der Versorgungsanstalt ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG). Sie kann diese Beiträge, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, auch im Wege der für den Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin örtlich zuständigen Notariatskammer eintreiben, die dabei nach den Vorschriften der NO über die Eintreibung rückständiger Kammerbeiträge vorzugehen hat.

(2) Nimmt die Versorgungsanstalt den Verwaltungsweg in Anspruch, so hat sie zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und den Vermerk der Versorgungsanstalt zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO.

(3) Vor der Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu zahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(4) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der IO maßgebend.

Verwendung der Mittel

§ 19. Die Mittel der Versorgung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versorgungsanstalt.

Informations- und Aufklärungspflicht

§ 20. Die Versorgungsanstalt und die Aufsichtsbehörde haben die in die Versorgung einbezogenen Personen (Leistungsbezieher/innen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

Unterstützungsfonds

§ 21. (1) Die Versorgungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden

           1. bis zu 5% des im Rechnungsabschluss nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder

           2. bis zu 2,5% der Erträge an Beiträgen.

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nur so weit erfolgen, dass die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 4% der Erträge an Beiträgen nicht übersteigen.

(3) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, für fallweise Unterstützungen nach Maßgabe der dafür vom Vorstand im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

Abschnitt IV

Befreiung von Abgaben

§ 22. Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend.

Abschnitt V

Pensionsanpassung

Anpassungsfaktor

§ 23. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 5) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind - unbeschadet des § 83 Abs. 5 - zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:

           1. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden. Die Erhöhung der Verbraucherpreise darf den Wert Null nicht unterschreiten.

           2. Der Einkommensindex ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus den Beiträgen der in die Versorgung einbezogenen Personen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Einkommensindex darf den Wert Null nicht unterschreiten.

(3) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfasst im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(4) Zu der nach den Abs. 1 bis 3 gebührenden Pension treten die im Sinne der Abs. 1 und 2 angepassten Zuschüsse nach den dafür geltenden Vorschriften.

(5) Bei der Anwendung des § 62 Abs. 4 tritt an die Stelle der Pension, auf die die in die Versorgung einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, dass ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

(6) Mit dem vollen Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (§ 52 Abs. 6 und 7) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).

(7) Übersteigende Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der 1. Stufe,

           1. bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70% (Anpassung der 2. Stufe),

           2. von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40% (Anpassung der 3. Stufe) und

           3. über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10% (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.

(8) Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.

Wertausgleich

§ 24. (1) Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 52 Abs. 6 und 7, 62 Abs. 5 und 65 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 23 nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Abs. 2, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil; sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.

(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Der so errechnete Wert ist auf Cent zu runden.

Anpassung fester Beträge

§ 25. Zur Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

ZWEITER TEIL

LEISTUNGEN

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

Entstehen der Leistungsansprüche

§ 26. Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Anfall der Leistungen

§ 27. (1) Eine Pension, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger/einer Pensionsempfängerin, fällt, wenn der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles gestellt wird, mit dem Eintritt des Versorgungsfalles an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem seinem Eintritt folgenden Monatsersten. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt der in die Versorgung einbezogenen Person noch nicht erloschen oder die in die Versorgung einbezogene Person aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so fällt die Pension, wenn sie binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Amtes oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt wird, erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Zeitpunkt folgenden Monatsersten. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger/einer Pensionsempfängerin fallen mit dem dem Eintritt des Versorgungsfalles folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles gestellt wird. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft und beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach Eintritt des Versorgungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.

(2) Wird der Antrag auf eine Pension, mit Ausnahme einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, erst nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar oder Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung oder dem von der antragstellenden Person gewünschten, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Tag an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Tag folgenden Monatsersten.

(3) Ein Berufsunfähigkeitsgeld fällt mit dem auf den Eintritt des Versorgungsfalles drittfolgenden Monatsersten an, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt das Berufsunfähigkeitsgeld erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an.

(4) Ein Zuschuss fällt, wenn er binnen zwölf Monaten nach dem Entstehen des Anspruches beantragt wird, mit dem Entstehen des Anspruches (§ 26) an, wenn er an einem Monatsersten entsteht, sonst mit dem dem Entstehen folgenden Monatsersten. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Der Anspruch auf eine einmalige Leistung ist bei sonstigem Verlust binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles geltend zu machen; wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, so fällt die einmalige Leistung mit dem Eintritt des Versorgungsfalles an. Die Antragsfrist für den Anspruch auf Abfindung (§ 66) verlängert sich, wenn ein Hinterbliebener/eine Hinterbliebene innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles des Todes einen Antrag auf Hinterbliebenenpension stellt, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wird, um die Dauer dieses Verfahrens.

Verschollenheit

§ 28. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tod gleichzuhalten. Als verschollen gilt, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er/sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, wenn nach den Umständen dadurch ernstliche Zweifel an seinem/ihrem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Eine in die Versorgung einbezogene Person gilt überdies bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erst dann als verschollen, wenn ihr Amt nicht mehr auf ihre Rechnung substituiert wird oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

(2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den die verschollene Person nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt sind.

(3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Abs. 2 anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

§ 29. (1) Die Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (§ 67), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder - im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss - ihr Kind (§ 64 Abs. 2) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.

(2) Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt.

(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen nach Abs. 1 tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des StVG vollzogen wird.

(4) Hat eine in die Versorgung einbezogene Person, deren Anspruch nach Abs. 1 ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Fall des Todes der in die Versorgung einbezogenen Person Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Leistung mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in jener Höhe, wie sie zu der ruhenden Leistung gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in vor den Kindern zu.

(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. Das Erfordernis einer rechtskräftigen Entscheidung entfällt, wenn eine solche wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht getroffen werden kann.

Änderung laufender Leistungen

§ 30. (1) Eine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung einer Waisenpension oder eines Kinderzuschusses.

Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

§ 31. (1) Die Ansprüche auf Leistungen können unbeschadet des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:

           1. zur Deckung von Vorschüssen, die der anspruchsberechtigten Person von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versorgungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;

           2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen die anspruchsberechtigten Personen mit der Maßgabe, dass § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die anspruchsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Versorgungsanstalt seine/ihre Ansprüche auf Leistung auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Versorgungsanstalt darf die Zustimmung nur dann erteilen, wenn die Übertragung im Interesse der anspruchsberechtigten Person oder ihrer nahen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO gelegen ist.

(3) Die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den im Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.

Pfändung von Leistungsansprüchen

§ 32. Die EO regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Entziehung von Leistungsansprüchen

§ 33. (1) Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist sie zu entziehen, wenn nicht der Anspruch nach § 34 ohne weiteres Verfahren erlischt.

(2) Eine laufende Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich die anspruchsberechtigte Person nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.

(3) Die Entziehung wird, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der anspruchsberechtigten Person gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.

Erlöschen einer laufenden Leistung

§ 34. Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin, des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners bzw. des/der früheren Ehegatten/Ehegattin oder des/der früheren eingetragenen Partners/Partnerin, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 64 Abs. 2 der anspruchsberechtigten Person auf Waisenpension bzw. des Kindes, für das ein Kinderzuschuss gewährt wird. Die laufende Leistung gebührt noch für den Kalendermonat, in dem der Grund für das Erlöschen eingetreten ist.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes

§ 35. Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens zuerkannt oder bemessen wurde, so ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung richtigzustellen. Der Empfänger/Die Empfängerin hat nur dann das unberechtigt Empfangene zu ersetzen, wenn er/sie den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

Aufrechnung

§ 36. (1) Die Versorgungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:

           1. von der anspruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt oder einem Versicherungsträger nach den Sozialversicherungsgesetzen geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

           2. von der Versorgungsanstalt zu Unrecht erbrachte, von der anspruchsberechtigten Person zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

           3. von der Versorgungsanstalt gewährte Vorschüsse.

(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.

Auszahlung der Leistungen

§ 37. (1) Laufende Leistungen sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Die Versorgungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.

(2) Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(3) Laufende Leistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und solange die anspruchsberechtigte Person nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt. Gebühren für ihre Zustellung sind von der Versorgungsanstalt zu tragen.

(4) Die Leistungen sind auf Cent aufgerundet zuzuerkennen.

(5) Auf Verlangen der Versorgungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen oder Partnerschaftsurkunden beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.

(6) Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (§ 9) ist die Versorgungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.

Pensionssonderzahlungen

§ 38. Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse.

Zahlungsempfänger/in

§ 39. (1) Die Leistungen werden an die anspruchsberechtigte Person, wenn diese aber geschäftsunfähig oder eine beschränkt geschäftsfähige unmündige Person ist, an ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin ausgezahlt.

(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versorgungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 40. (1) Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versorgungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin (§ 39) den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin (§ 39) erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versorgungsanstalt bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Die Versorgungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers/der Empfängerin

           1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;

           2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderung der Versorgungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt.

Bezugsberechtigung im Fall des Todes der anspruchsberechtigten Person

§ 41. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber der anspruchsberechtigten Person zur Zeit ihres Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der verstorbenen Person zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die nach Abs. 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlass.

Leistungen der Pensionsversorgung

§ 42. In der Pensionsversorgung sind zu gewähren:

           1. aus dem Versorgungsfall des Alters

                a) die Alterspension;

               b) die vorzeitige Alterspension;

           2. aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;

           3. aus dem Versorgungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;

           4. aus dem Versorgungsfall des Todes

                a) die Hinterbliebenenpensionen,

               b) die Abfindung,

                c) der Bestattungskostenbeitrag.

Eintritt des Versorgungsfalles; Stichtag

§ 43. (1) Der Versorgungsfall gilt als eingetreten:

           1. bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

           2. bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall

                a) der dauernden Berufsunfähigkeit oder

               b) der vorübergehenden Berufsunfähigkeit

         mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

           3. bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versorgungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt der in die Versorgung einbezogenen Personen noch nicht erloschen oder die in die Versorgung einbezogene Person aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.

(3) Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.

Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

§ 44. (1) Versorgungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:

           1. Zeiten, für die Beiträge nach § 10 oder nach § 9 NVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zu entrichten sind;

           2. Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 oder nach § 42 Abs. 2 NVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung nachentrichtet werden;

           3. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag nach § 70 dieses Bundesgesetzes oder nach § 13 BBG oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 BezG oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in Verbindung mit § 70 dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist;

           4. Zeiten, in denen eine in die Versorgung einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, wenn diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben;

           5. Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.

(2) Beiträge können von der in die Versorgung einbezogenen Person nachentrichtet werden:

           1. für Zeiten der Unterbrechung der Versorgung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten

                a) einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,

               b) des Bezuges einer Pension,

                c) für die ein Überweisungsbetrag nach § 70 zu leisten ist;

           2. für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin nach § 10 Abs. 6;

           3. für nicht schon unter die Z 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der NO als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, wenn sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben oder nach Abs.1 Z 1, 3 und 4 Versorgungszeiten sind.

(3) Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versorgung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Einbeziehung in die Versorgung zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Einbeziehung in die Versorgung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versorgungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versorgungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der in die Versorgung einbezogenen Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

§ 45. Versorgungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:

           1. Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;

           2. Zeiten, in denen eine in die Versorgung einbezogene Person auf Grund des WG ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach § 6 NO angerechnet werden und wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben.

Versorgungsmonat

§ 46. Versorgungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versorgungszeit im Sinne der §§ 44 und 45.

Anrechenbarkeit der Versorgungsmonate

§ 47. (1) Versorgungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 43 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versorgungsmonate gedeckt ist.

(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, wenn sie nicht als Versorgungszeiten gelten, außer Betracht:

           1. Zeiten, in denen eine in die Versorgung einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;

           2. Zeiten, in denen ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en eingetragen war;

           3. Zeiten, in denen die in die Versorgung einbezogene Person Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;

           4. die letzten vor dem Eintritt des Versorgungsfalles gelegenen Zeiten, wenn sie nicht nach den Z 1 bis 3 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.

(3) Zeiten der im Abs. 2 Z 2 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.

Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

§ 48. (1) Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 2) anrechenbar sind:

           1. für einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens zwölf Versorgungsmonate,

           2. für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versorgungsmonate im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3.

(3) Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die in die Versorgung einbezogene Person bis zu ihrem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.

(4) Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versorgungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.

Feststellung von Versorgungszeiten

§ 49. Die in die Versorgung einbezogene Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versorgungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versorgungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 43 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten

§ 50. Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versorgungszeiten nach § 49 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Abschnitt II

Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Berufsunfähigkeitspension

§ 51. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Versorgung einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.

(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 52. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

           1. aus dem Grundbetrag von 1 028,74 € monatlich;

           2. aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versorgungsmonat von 3,11 € monatlich;

           3. aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 3, höchstens 540 Versorgungsmonate heranziehen.

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

           1. Als Zusatzpension gebühren monatlich 16,00% der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage aus den Beitragsmonaten während der letzten 30 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden. Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 70 dieses Bundesgesetzes oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 BBG oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 BezG oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet worden ist, so sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.

           2. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Steigerungsbetrag ist der für das Höchstausmaß an Versorgungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 3, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag gebühren monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.

(3) Hat eine in die Versorgung einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25% bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

                mindestens 25% um einen 90 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

                mindestens 50% um einen 180 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

                mindestens 75% um einen 270 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(4) Die Erhöhung nach Abs. 3 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem die in die Versorgung einbezogene Person das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muss mindestens die Hälfte der Zahl der Versorgungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(5) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, von dem die Versorgungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat.

(6) Erreicht eine nach den Abs. 1 bis 4 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 955,17 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(7) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachten Beträge.

Berufsunfähigkeitsgeld

§ 53. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu zwölf Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, so erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.

(2) § 51 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß

§ 54. Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 52 Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages.

Alterspension

§ 55. (1) Anspruch auf Alterspension hat die in die Versorgung einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem 1. September 2027, so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn die in die Versorgung einbezogene Person dieses Lebensjahr vollendet

im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate und

im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

Vorzeitige Alterspension

§ 56. Die in die Versorgung einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

Alterspension, Ausmaß

§ 57. Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Versorgung einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Versorgung einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.

Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

§ 58. (1) Liegt der Stichtag (§ 43 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 52 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40% zu kürzen.

(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versorgungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 43 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.

(3) Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00%, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40% der nach § 52 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 52 Abs. 6 bleibt unberührt.

Hinterbliebenenpensionen

§ 59. Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner/innen und Waisenpensionen gewährt.

Witwen(Witwer)pension

§ 60. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat nach dem Tod des/der in die Versorgung einbezogenen Ehegatten/Ehegattin

           1. die Witwe/der Witwer,

           2. der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin, dessen/deren Ehe mit der in die Versorgung einbezogenen Person für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm/ihr die in die Versorgung einbezogene Person zur Zeit seines/ihres Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, wenn der Ehegatte/die Ehegattin nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

(2) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht nicht, wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde:

           1. in dem der Ehegatte/die Ehegattin das 65. Lebensjahr überschritten hat oder

           2. in dem der Ehegatte/die Ehegattin das 45. Lebensjahr überschritten hat, wenn er/sie danach erstmalig in die notarielle Praxis eingetreten ist und die Ehe nach diesem erstmaligen Eintritt geschlossen wurde, oder

           3. in dem der Ehegatte/die Ehegattin einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension hatte.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist. Abs. 2 Z 3 gilt ferner nicht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Abs. 2 Z 2 gilt nicht, wenn die Ehe nach Eintritt des Ehegatten/der Ehegattin in die notarielle Praxis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 15 Jahre gedauert hat.

(4) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension steht nur zu, so lange der Witwe/dem Witwer bzw. dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin auf Grund einer Ehe, die der Ehe mit der in die Versorgung einbezogenen Person voranging, nicht eine Witwen(Witwer)pension gebührt, deren Höhe die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 erreicht. Ist die Pension auf Grund der früheren Ehe niedriger, so wird die Pension nach Abs. 1 in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.

Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen

§ 61. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 60, 62 und 63 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

§ 62. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt

           1. für die Witwe/den Witwer und für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin, bei dem/der die Voraussetzungen nach Abs. 6 zutreffen, 60%,

           2. für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin, bei dem/der die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht zutreffen, 50%

der Pension, auf die die in die Versorgung einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.

(2) Wurde der Tod der in die Versorgung einbezogenen Person durch einen Dienstunfall verursacht, so ist die für die Bemessung der Witwen(Witwer)pension maßgebende Pension nach Abs. 1 um einen 360 Versorgungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag einschließlich der Versorgungsmonate, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag bereits berücksichtigt wurden, zu erhöhen. § 52 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 2 darf den gegen die in die Versorgung einbezogene Person bei ihrem Tod bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der Witwe/dem Witwer aus demselben Versorgungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.

(4) Die Witwen(Witwer)pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als 80% der Pension, auf die die in die Versorgung einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Abs. 5 jeweils geltenden Mindestbetrages.

(5) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 gebührt mindestens im Ausmaß von je 2 045,87 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachte Betrag.

(6) Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Abs. 1 Z 1 60%, wenn

                a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG enthält,

               b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

                c) der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

         aa) der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

        bb) nach dem Tod des Mannes/der Frau eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 64 Abs. 2 anfällt, wenn dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mannes/der Frau ständig in Hausgemeinschaft mit dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

§ 63. (1) Der Bezieherin/Dem Bezieher einer Witwen(Witwer)pension, die/der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie/er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.

(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten/der Ehegattin oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

           1. die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des/der den Anspruch erhebenden Ehegatten/Ehegattin erfolgte oder

           2. bei Nichtigerklärung der Ehe der/die den Anspruch erhebende Ehegatte/Ehegattin als schuldlos anzusehen ist.

Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Pension folgt. Der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe lebt nicht wieder auf, solange der Witwe/dem Witwer bzw. dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin auf Grund der letzten Ehe eine Versorgung gebührt, deren Höhe die abgefertigte Witwen(Witwer)pension (Abs. 1) erreicht. Ist die Versorgung auf Grund der letzten Ehe niedriger, so wird die wiederaufgelebte Pension in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.

Waisenpension

§ 64. (1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der in die Versorgung einbezogenen Person die Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

           1. die Kinder und die Wahlkinder der in die Versorgung einbezogenen Person;

           2. die Stiefkinder;

           3. die Enkel.

Die in den Z 2 und 3 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der in die Versorgung einbezogenen Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 3 genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der in die Versorgung einbezogenen Person im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die in die Versorgung einbezogene Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der in die Versorgung einbezogenen Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Z 2 sind die nicht von der in die Versorgung einbezogenen Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.

(3) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

           1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

                a) entweder Familienbeihilfe nach dem FLAG bezogen wird oder

               b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

           2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Waisenpension; Ausmaß

§ 65. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Pension, auf die der in die Versorgung einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. § 62 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind mindestens 795,75 € und für jedes doppelt verwaiste Kind mindestens 1 591,22 €; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachten Beträge.

Abfindung

§ 66. Die Witwe/Der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene Partner/in und die Waisen der in die Versorgung einbezogenen Person haben Anspruch auf Abfindung, wenn Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 48) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versorgungszeiten am Stichtag gebühren würde.

Bestattungskostenbeitrag

§ 67. (1) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod der in die Versorgung einbezogenen Person, des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin die Person, die die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt

           1. beim Tod der in die Versorgung einbezogenen Person oder des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,

           2. beim Tod der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache

des im Zeitpunkt des Todes der in die Versorgung einbezogenen Person bzw. des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin jeweils nach § 52 Abs. 1 Z 1 als Grundbetrag geltenden Betrages.

(3) Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt der Bestattungskostenbeitrag oder der verbliebene Rest der Reihe nach

           1. der Witwe/dem Witwer (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner/der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin,

           2. den Kindern (§ 64 Abs. 2) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;

fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Betrag der Versorgungsanstalt.

Kinderzuschuss

§ 68. Der anspruchsberechtigten Person auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld gebührt für jedes Kind (§ 64 Abs. 2) ein Kinderzuschuss von 10% der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 431,86 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt.

Abschnitt III

Ausscheiden aus der Pensionsversorgung und Aufnahme in die Pensionsversorgung

Ausscheiden aus der Pensionsversorgung

§ 69. (1) Scheidet eine in die Versorgung einbezogene Person aus der Pensionsversorgung aus und wird sie in unmittelbarem Anschluss daran in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so sind die Bestimmungen des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversorgung, ausgenommen in den Fällen, in denen

           1. der Tod der in die Versorgung einbezogenen Person oder

           2. die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes oder

           3. bei Notariatskandidat/inn/en die Stellenlosigkeit (§ 47 Abs. 2 Z 2) oder

           4. bei Notariatskandidat/inn/en die Karenz nach den §§ 15 ff. MSchG oder nach den §§ 2 ff. VKG

die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat/die Notariatskandidatin stellenlos, so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder in die Versorgung einbezogen wird; im Fall der Karenz gilt Abs. 1 nach deren Beendigung, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesem Fall unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder in die Versorgung einbezogen wird.

(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer in die Versorgung einbezogenen Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.

(4) Die Bestimmungen des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages ist die Versorgungsanstalt; sie kann den Überweisungsbetrag auch von Amts wegen leisten;

           2. als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (§ 11) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Abs. 2 darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigen;

           3. der Prozentsatz des Überweisungsbetrages beträgt 6%;

           4. die Verpflichtung der Versorgungsanstalt zur Leistung eines Überweisungsbetrages erstreckt sich nur auf solche Versorgungszeiten, für die an die Versorgungsanstalt Beiträge oder Überweisungsbeträge geleistet worden sind;

           5. in den Fällen des Abs. 2 tritt an die Stelle des Dienstgebers die Pensionsversicherungsanstalt, an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung nach dem ASVG, an die Stelle der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und an die Stelle des Einlangens des Anrechnungsbescheides der Stichtag; die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig.

Aufnahme in die Pensionsversorgung

§ 70. Scheidet eine in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG versicherte Person aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird sie in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz einbezogen, so sind die Bestimmungen des ASVG, des GSVG bzw. des BSVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. an die Stelle des Dienstgebers tritt die Versorgungsanstalt und an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz; die Anrechnung von Versorgungszeiten nach diesem Bundesgesetz ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig;

           2. als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt, wenn für seine Zahlung

                a) ein Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte allgemeine Beitragsgrundlage;

               b) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage;

                c) die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig ist, die für den letzten Beitragsmonat vor dem Ausscheiden festgestellte Beitragsgrundlage.

ABSCHNITT IV

Schadenersatz und Haftung

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versorgungsanstalt

§ 71. (1) Können Personen, denen nach diesem Bundesgesetz Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versorgungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Versorgungsanstalt insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Versorgungsanstalt nicht über.

(2) Die Versorgungsanstalt kann Ersatzbeträge, die der/die Ersatzpflichtige der in die Versorgung einbezogenen Person oder ihren Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches nach Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit danach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf die Versorgungsanstalt übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtigen/die Ersatzpflichtige.

(3) Die Versorgungsanstalt kann einen im Sinne der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer/gegen eine Dienstnehmerin, der/die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im selben Notariat wie die verletzte oder getötete Person beschäftigt war, nur dann geltend machen, wenn

           1. der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin den Versorgungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

           2. der Versorgungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

In den Fällen der Z 2 kann die Versorgungsanstalt den Schadenersatzanspruch unbeschadet des § 72 über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und der Versorgungsanstalt und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzengeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass der Versorgungsfall durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(4) Wurde ein Versorgungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die Versorgungsanstalt auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person dies begründen.

Konkurrenz von Ersatzansprüchen von Versicherungsträgern und der Versorgungsanstalt

§ 72. Treffen Ersatzansprüche der Versorgungsanstalt nach § 71 mit Ersatzansprüchen der Sozialversicherungsträger nach den §§ 332 ASVG, 190 GSVG und 178 BSVG aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen/der Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht dabei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger und der Versorgungsanstalt im Range vor.

Verjährung der Ersatzansprüche

§ 73. (1) Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.

(2) Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.

Meldung von Ersatzansprüchen

§ 74. Die in die Versorgung einbezogenen Personen und Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt Ansprüche nach § 70 Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.

DRITTER TEIL

VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt I

Verfahren

§ 75. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des ASVG mit den Maßgaben, dass

           1. bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versorgungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat und § 363 ASVG nicht anzuwenden ist;

           2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

(2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 12), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 94 Abs. 1 und 2) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 76. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, wie zum Beispiel die Einbeziehung in die Versorgung oder die Beitragspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

           1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

           2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

           3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 BAO für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Versorgung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Abschnitt II

Verwaltung

Verwaltung der Versorgungsanstalt

§ 77. (1) Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.

(2) Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

(3) Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungsanstalt zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen.

Mitglieder der Verwaltungskörper, Rechnungsprüfer/innen

§ 78. (1) Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie die Rechnungsprüfer/innen (und ihre Stellvertreter/innen) können nur in die Versorgung einbezogene Personen und ehemalige Notare/Notarinnen sein. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ehemaligen Notaren/Notarinnen, müssen unbeschadet allfälliger in diesem Bundesgesetz festgesetzter sonstiger Voraussetzungen die Voraussetzung der Wählbarkeit in eine Notariatskammer erfüllen.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin (ihrer Stellvertreter/innen) hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt, so gelten für die Zeit bis zur Neuwahl die §§ 85 Abs. 2 und 86 Abs. 3 entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 84 sinngemäß gilt.

(3) Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; dazu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.

(4) Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer/in (ihrer Stellvertreter/innen) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versorgungsanstalt. Dafür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

           1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer/innen (ihre Stellvertreter/innen) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach § 3 Abs. 1 Z 4 RGV.

           2. Der Präsident/die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Aufsichtsbehörde durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der in die Versorgung einbezogenen Personen der Versorgungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

           3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Aufsichtsbehörde festzusetzen ist.

Ablehnung des Amtes

§ 79. Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin (zu ihren Stellvertreter/inne/n) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

Enthebung vom Amt

§ 80. (1) Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes zu entheben:

           1. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Wahl zum Vorstandsmitglied bzw. zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin ausschließen;

           2. wenn sich das Mitglied seinen Pflichten entzieht;

           3. wenn ein wichtiger Grund zur Enthebung vorliegt und das Mitglied seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt.

(2) Die Enthebung des Präsidenten/der Präsidentin, der Rechnungsprüfer/innen sowie ihrer Stellvertreter/innen steht der Aufsichtsbehörde zu, die der sonst nach Abs. 1 in Betracht kommenden Mitglieder dem Präsidenten/der Präsidentin.

(3) Dem vom Präsidenten/von der Präsidentin enthobenen Mitglied steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

Amtsdauer

§ 81. Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten Rechnungsprüfer/innen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand, die neuen Rechnungsprüfer/innen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten Rechnungsprüfer/innen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen Rechnungsprüfer/innen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.

Angelobung der Mitglieder

§ 82. Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen vom Präsidenten/von der Präsidentin anzugeloben und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.

Hauptversammlung

§ 83. (1) Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer und zehn ehemalige Notare/Notarinnen gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer oder in die Hauptversammlung gewählte ehemalige Notare/Notarinnen sind.

(2) Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten/von der Präsidentin einzuberufen; er/sie hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 kann der Präsident/die Präsidentin einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.

(4) Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten:

           1. die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin samt Stellvertreter/in, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare/Notarinnen, der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der ehemaligen Notare/Notarinnen;

           2. die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer/innen sowie ihrer Stellvertreter/innen, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare/Notarinnen, der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der ehemaligen Notare/Notarinnen;

           3. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

           4. die Beschlussfassung über den aus dem Geschäftsbericht, aus dem Rechnungsabschluss und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;

           5. die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (§ 23), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (§ 23) und die Feststellung der festen Beträge (§ 25) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;

           6. die Festsetzung des Beitragssatzes nach § 10 Abs. 3, die Festsetzung des Beitrages nach § 12 sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Verzugszinsen nach § 17 Abs. 5 bzw. über Maßnahmen im Sinne des § 94;

           7. die Beschlussfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

           8. die Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderung.

(5) Bei der Festsetzung des Beitrages nach § 12 und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versorgungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des § 94 sind unverzüglich in der Österreichischen Notariats-Zeitung zu verlautbaren.

(6) Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluss gefasst werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluss der Hauptversammlung über die Satzung und ihre Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluss der Hauptversammlung über die Satzung bzw. ihre Änderung gefasst und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung

§ 84. (1) Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (§ 81) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.

(2) Die Versorgungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar/jeder ehemaligen Notarin mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 81) eine Liste der ehemaligen Notare/Notarinnen und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (§ 81) der Versorgungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Gewählt sind jene ehemaligen Notare/Notarinnen mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren/Notarinnen als gewählt gelten würde, so entscheidet das Los.

(4) Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar/eine gewählte ehemalige Notarin die Wahl nicht an, so gilt der/die nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden.

Vorstand

§ 85. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident/die Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter/in) hat der Gruppe der Notare/Notarinnen, eines (dessen Stellvertreter/in) der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und eines (dessen Stellvertreter/in) der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen anzugehören.

(2) Ist der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten Stellvertreter/innen zu vertreten.

(3) Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident/die Präsidentin zu führen. § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Präsident/Die Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder müssen, wenn sie in die Versorgung einbezogen sind, ihren Amtssitz (Dienstort), wenn sie ehemalige Notare/Notarinnen sind, ihren Wohnsitz in Wien oder in einer solchen Entfernung von Wien haben, dass sie kurzfristig an den Sitz der Versorgungsanstalt gelangen können.

(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Abs. 6 und 7 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten/der Präsidentin (dessen/deren Stellvertreterin) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versorgungsanstalt übertragen.

(6) Der Präsident/Die Präsidentin hat Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen und in solchen Fällen die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, als es notwendig ist, um einen ihr drohenden Schaden abzuwehren bzw. einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Der Präsident/die Präsidentin hat den zuständigen Verwaltungskörpern nachträglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.

(7) Der Vorstand hat die Versorgungsanstalt unbeschadet des Abs. 6 im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit der Präsident/die Präsidentin in anderen als den in Abs. 6 bezeichneten Fällen und inwieweit andere Mitglieder der Verwaltungskörper die Versorgungsanstalt vertreten können.

(8) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Rechnungsprüfer/innen

§ 86. (1) Die drei Rechnungsprüfer/innen haben die gesamte Gebarung der Versorgungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.

(2) Von den drei Rechnungsprüfer/inne/n hat einer/eine (der/die Stellvertreter/in) der Gruppe der Notare/Notarinnen, einer/eine (der/die Stellvertreter/in) der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und einer/eine (der/die Stellvertreter/in) der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen anzugehören. Die Rechnungsprüfer/innen (ihre Stellvertreter/innen) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt angehören.

(3) Ist ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.

(4) Der Vorstand und der/die leitende Angestellte der Versorgungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfer/inne/n alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

(5) Die Rechnungsprüfer/innen haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer/innen sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer/innen beizuschließen.

Sitzungen

§ 87. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.

(2) Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare/Notarinnen angehören. Der Präsident/Die Präsidentin (dessen/deren Stellvertreter/in) zählt auf diese Mindestanzahl.

(3) In den Sitzungen des Vorstandes hat auch der/die Vorsitzende Stimmrecht; bei Stimmengleichheit gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin (dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin) und von weiteren Mitglieder, die insgesamt mindestens 13 Stimmen führen, beschlussfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Mitgliedern aus der Gruppe der Notare/Notarinnen und drei Stimmen von Vertreter/inne/n der in die Versorgung einbezogenen Personen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ehemaligen Notare/Notarinnen, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.

(5) Der leitende Angestellte/die leitende Angestellte der Versorgungsanstalt kann den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung, so hat der/die Vorsitzende ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine/ihre Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Abschnitt III

Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag

§ 88. (1) Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Rechnungsabschluss und Nachweisungen

§ 89. (1) Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Die Versorgungsanstalt hat statistische Nachweisungen zu verfassen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes (Abs. 1) und für die statistischen Nachweisungen (Abs. 2) zu erlassen.

(4) Die Versorgungsanstalt hat die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung den Notariatskammern zu übermitteln. Diese haben die Erfolgsrechnung für die Dauer von weiteren drei Monaten in ihren Amtsräumen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

§ 90. (1) Die Versorgungsanstalt hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a BFinG sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versorgungsanstalt sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages. Die Mittel dürfen im Sinne der Anlagesicherheit unbeschadet des Abs. 3 und des § 93 nur angelegt werden:

           1. in verzinslichen Schuldverschreibungen (verzinslichen Wertpapieren), die in Euro von Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländern, Provinzen) des EWR begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

           2. in verzinslichen Schuldverschreibungen, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder

           3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder

           4. in verzinslichen Schuldverschreibungen (Emissionen), deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die von Emittenten/Emittentinnen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR begeben wurden, oder

           5. in Unternehmensanleihen von Emittenten/Emittentinnen, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR haben, oder

           6. in Fonds im Sinne des InvFG, die den Kriterien nach den Z 1 bis 5 entsprechen, oder

           7. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in nachrangige Schuldverschreibungen (nachrangige Wertpapiere) sind nicht zulässig.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der Arten von Derivatgeschäften nach Anhang II Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9, ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.

(3) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über Vermögensveranlagungen, die in den Abs. 1 und 2 nicht erwähnt sind, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kriterien für die Genehmigung der beabsichtigten Vermögensveranlagung sind jedenfalls Anlagesicherheit, Liquidität und Ertragsangemessenheit. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein.

(4) Die Versorgungsanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Veranlagung nach Möglichkeit durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können. Ist dies nicht möglich, so hat die Versorgungsanstalt für jede Vermögensanlage eine fachlich qualifizierte Person als Berater/in hinzuzuziehen.

Liquide Rücklage

§ 91. (1) Die liquide Rücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage. Ihr können Bilanzgewinne zugeführt werden und durch sie können Bilanzverluste abgedeckt werden.

(2) Zur liquiden Rücklage zählen alle Vermögensanlagen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, wenn sie nicht der Sonderrücklage zugeführt werden; Veranlagungen mit einer Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist oder der Differenzbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung zumindest ausgeglichen ist.

(3) Die liquide Rücklage soll am Ende des Geschäftsjahres die Summe sämtlicher Versorgungsleistungen dieses Jahres nicht überschreiten, es sei denn, die langfristigen Prognoserechnungen lassen ohne diese Maßnahme keine ausgeglichene Gebarung erwarten.

Sonderrücklage

§ 92. (1) Die Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.

(2) Wenn sich aus der Langfristprognose (§ 10 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.

(3) Wenn sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, so kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.

Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 93. (1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der fünf Prozent der Erträge der Versorgungsanstalt im letzten vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen, sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde gesondert anzuzeigen.

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 94. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Beiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18% zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18% nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr

           1. den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von § 23 entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,

           2. einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10% aller laufenden Leistungen aus den Versorgungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.

(2) Erweisen sich die Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20% und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15% zu erhöhen.

(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 12) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 52 Abs. 6, 62 Abs. 5, 65 und 68) unterschritten wird.

Abschnitt V

Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

§ 95. (1) Die Versorgungsanstalt und ihre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.

(2) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann bestimmte Bedienstete ihres Bundesministeriums mit der Aufsicht über die Versorgungsanstalt betrauen. Den mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Bediensteten und ihren Stellvertreter/inne/n sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 5,6 % bzw. für Stellvertreter/innen 2,8 % des Gehaltes eines Abgeordneten zum Nationalrat entspricht und die monatlich auszuzahlen sind.

(3) Der Vertreter/Die Vertreterin der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der/Die Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Aufgaben der Aufsicht

§ 96. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versorgungsanstalt zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Fall auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung der Versorgungsanstalt nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.

(2) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann die Satzung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zweck der Versorgung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann sie die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Sie kann zu allen Sitzungen Vertreter/innen entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Die Aufsichtsbehörde und der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versorgungsanstalt amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich der Mitwirkung geeigneter Sachverständiger bedienen kann.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Vorläufiger Verwalter

§ 97. (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Vorstand, wenn er ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche und satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lässt, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertragen. Ist der Vorstand aufgelöst, darf die Hauptversammlung nicht zusammentreten oder durch schriftliche Abstimmung einen Beschluss fassen und der Präsident/die Präsidentin die ihm/ihr durch Gesetz oder Satzung übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung nicht ausüben. Dem vorläufigen Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus Vertreter/innen der in die Versorgung einbezogenen Personen aus der Gruppe der Notare/Notarinnen, der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen im gleichen Verhältnis wie die Hauptversammlung (§ 83) zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse des Beirates werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt; die Vorschriften der §§ 78 Abs. 1, 3 und 4 sowie 82 sind auf die Mitglieder des Beirates entsprechend anzuwenden. Der vorläufige Verwalter hat binnen acht Wochen vom Zeitpunkt seiner Bestellung an die nötigen Verfügungen wegen Neubestellung des Vorstandes zu treffen und die Hauptversammlung zu diesem Zweck einzuberufen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflösung des Vorstandes und die Übertragung der vorläufigen Geschäftsführung und Vertretung auf einen vorläufigen Verwalter sind entsprechend anzuwenden, solange und soweit dieser Verwaltungskörper die ihm obliegenden Geschäfte nicht ausführt.

(3) Verfügungen des vorläufigen Verwalters, die über den Rahmen laufender Geschäftsführung hinausgehen, wie insbesondere derartige Verfügungen über die dauernde Anlage von Vermögensbeständen im Wert von mehr als 14 534,57 €, über den Abschluss von Verträgen, die die Versorgungsanstalt für länger als sechs Monate verpflichten, und über den Abschluss, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienstverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kosten der Aufsicht

§ 98. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versorgungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versorgungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Versorgungsanstalt zu bestimmen.

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

§ 99. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abschnitt VI

Satzung

§ 100. (1) Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versorgungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:

           1. über die Vertretung der Versorgungsanstalt nach außen;

           2. über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte und über ihre Fertigung;

           3. über die Geschäftsführung der Verwaltungskörper;

           4. über die Kontrolle der Beitragsleistungen der in die Versorgung einbezogenen Personen.

(2) Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind binnen einem Monat nach der Genehmigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Abschnitt VII

Unterlagen

Führung der Unterlagen

§ 101. Die Versorgungsanstalt hat für jede in die Versorgung einbezogene Person, für die sie Beiträge einhebt, die Unterlagen, die zur Feststellung der Leistungen erforderlich sind, aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf sein Verlangen daraus die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Daten bekanntzugeben.

Verwaltungshilfe

§ 102. (1) Die Versorgungsanstalt und die Träger der Sozialversicherung (der Dachverband der Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert den Sozialversicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, von denen sie erkennen, dass sie für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.

(2) Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Einkommensteuerbescheid, den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der in die Versorgung (ehemalig) einbezogenen Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versorgungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der in die Versorgung einbezogenen Person einzuholen.

(3) Die Versorgungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden Kosten erhält die Versorgungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung im Ausmaß von 1% der jeweils abgeführten Beiträge.

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 103. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen folgende zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:

           1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der in die Versorgung einbezogenen Person;

           2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

           3. sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);

           4. gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.

(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Abschnitt VIII

Bedienstete

§ 104. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten sind die §§ 460, 460b und 460c ASVG so anzuwenden, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren Stellvertreter/in) vom Vorstand festzusetzen ist.

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

§ 105. (1) Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Versorgungsanstalt oder der in die Versorgung einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu üben.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.

(3) Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

Abschnitt IX

Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 106. Die Versorgungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

VIERTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Abschnitt I

Übergangsbestimmungen

Anwendung der Bestimmungen über die Leistungen

§ 107. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (§ 43 Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2019 liegt. Auf Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2020 liegt, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Wann der Versorgungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten nicht für Pensionen aus dem Versorgungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 43 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember 2019 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension (Berufsunfähigkeitsgeld) oder Alterspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2020 bestand oder ein solcher Anspruch nachträglich für die Zeit bis zum Tod anerkannt wurde.

Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

§ 108. (1) Die in den Fällen des § 69 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 ASVG. § 230 Abs. 1 ASVG ist dabei nicht anzuwenden.

(2) Die in den Fällen der §§ 94 Abs. 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des § 45.

Abschnitt II

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 109. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 22 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 9, soweit sie sich auf eine Ergänzung der Notariatsordnung bezieht und hinsichtlich der Bestimmung des § 75, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 110. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz besorgt die Aufgaben nach § 412 ASVG in Verbindung mit § 75 dieses Bundesgesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung.

Inkrafttreten

§ 111. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel 3

Aufhebung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 15 wird aufgehoben.

2. § 5 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Einbeziehung in die Versorgung nach dem Notarversorgungsgesetz begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter/innen;“

3. Im § 17 Abs. 1 Z 1a wird der Ausdruck „Pensionsversicherung für das Notariat“ durch den Ausdruck „Pensionsversorgung für das Notariat“ ersetzt.

4. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert oder in die Versorgung nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen waren.“

5. Im § 31b Abs. 2a entfällt der zweite Satz.

6. § 123 Abs. 9 lit. e lautet:

              „e) in die Versorgung nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder“

7. Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „ , für gemäß § 96 des Notarversicherungsgesetzes 1972 als Beitragszeiten nach § 225 geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage“ durch den Ausdruck „ , für nach § 108 des Notarversorgungsgesetzes als Beitragszeiten nach § 225 geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

8. § Im 243 Abs. 1 Z 2 lit. h wird der Ausdruck „gemäß § 96 des Notarversicherungsgesetzes 1972“ durch den Ausdruck „nach § 96 Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ und der Ausdruck „Notarversicherungsgesetz 1972“ durch den Ausdruck „Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.

9. § 441a Abs. 1 Z 1 lit. h wird aufgehoben.

10. Im § 441b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ , der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates“ durch den Ausdruck „und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ ersetzt.

11. Nach § 717 wird folgender § 718 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

§ 718. (1) Die §§ 5 Abs. 1 Z 8, 17 Abs. 1 Z 1a und Abs. 2, 31b Abs. 2a, 123 Abs. 9 lit. e, 243 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. h sowie 441b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs. 2 Z 15 und 441a Abs. 1 Z 1 lit. h treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Versorgung nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung“ ersetzt.

2. In den §§ 14a Abs. 1 Z 2 erster Satz und Abs. 5 sowie 14b Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „oder dem NVG 1972“ jeweils durch den Ausdruck „ , dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder dem Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

3. § 83 Abs. 6 lit. e lautet:

              „e) in die Versorgung nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder“

4. Im § 220 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Notarversicherungsgesetz 1972“ durch den Ausdruck „dem Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

6. Nach § 372 wird folgender § 373 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

§ 373. Die §§ 4 Abs. 3 Z 2, 14a Abs. 1 und 5, 14b Abs. 2, 83 Abs. 6 lit. e und 220 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Versorgung nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung“ ersetzt.

2. § 78 Abs. 6 lit. e lautet:

              „e) in die Versorgung nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder“

3. Im § 208 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „dem Notarversicherungsgesetz 1972“ durch den Ausdruck „dem Notarversorgungsgesetz“ ersetzt.

4. Nach § 365 wird folgender § 366 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

§ 366. Die §§ 5 Abs. 3, 78 Abs. 6 lit. e und 208 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 56 Abs. 9 lit. e lautet:

              „e) in die Versorgung nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder“

2. Nach § 254 wird folgender § 255 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018

§ 255. § 56 Abs. 9 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“