13.31

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Frau Präsidentin! Frau Bundesminis­terin! Hohes Haus! Wir leben im Moment in Österreich in politisch bewegten Zeiten – und da lässt sich aber auch das eine oder andere bewegen.

Wir sprechen jetzt zum einen über die Reparatur eines Gesetzes, bei dem es darum geht, dass junge Unternehmerinnen und Unternehmer wegen bürokratischer Fallen Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen mussten. Da die Unos in der Wirtschaftskammer eine Petition gestartet hatten, da wir mit Anfragen und Anträgen dahinter waren, kann das jetzt saniert werden. Unternehmerinnen und Unternehmer sind jeden Tag mit ausreichend Schikanen versorgt, sie brauchen nicht auch noch zusätzliche Fallen beim Kinderbetreuungsgeld. Es ist sehr schön, dass hier eine Mehrheit für diese Reparatur gefunden werden konnte.

Zum anderen sprechen wir über Vorschläge zum Papamonat. Da sieht man schon, dass wir in diesem Haus noch nicht so weit sind, dass man von einem Wettbewerb der besten Ideen sprechen könnte, wenn es jetzt um die unterschiedliche Belastung von Männern und Frauen mit dem Faktor Kindererziehung geht. Man kann es natürlich schon so machen, wie die SPÖ das macht, und einfach etwas an ein kompliziertes System dranstückeln und noch einen Papamonat oben draufsetzen; und da obendrauf immer super ist, macht die FPÖ da gerne mit. Man hätte sich aber auch überlegen können, ob wir uns nicht, wenn wir sowieso in der Frage der Kinderbetreuung etwas neu regeln, einmal grundsätzlich anschauen wollen, wie denn die Karenzregelungen im Moment aufgestellt sind. Da braucht es mehr Flexibilisierung, da müssen wir den Müttern und Vätern mehr Möglichkeiten geben, die Karenzzeiten aufeinander, auf die familiären Bedürfnisse, auf den Pensionsantritt des Schwiegervaters und auf andere Dinge so abzustimmen, wie die Familie das braucht. Wir brauchen mehr Väterbeteili­gung, wir brauchen mehr Flexibilität und mehr individuelle Freiheit.

Daher haben wir zusammen mit der ÖVP einen eigenen Antrag eingebracht, wie so eine Papamöglichkeit in ein flexibles Karenzmodell eingebracht werden könnte.

Danke an die ÖVP für die konstruktive Kooperation in dieser Sache!

Da es nicht nach einer Mehrheit für diesen Antrag aussieht, haben wir auch einen Abänderungsantrag zum SPÖ-Papamonat-Antrag eingebracht. Die Menschen brauchen nicht noch mehr soziale Ansprüche, sie brauchen ein flexibles System, und unser Abänderungsantrag zielt auf diese Flexibilität ab.

Wenn das so kommt, wie Sie es vorschlagen, dann kommt nicht Flexibilität, dann kommen mehr Kosten, ein zusätzlicher Monat, zusätzliche gesetzliche Regelungen, die kein Mensch braucht, und zusätzliche Bürokratie.

Ich ersuche um Zustimmung zu einer einfacheren Lösung, die den Familien mehr Flexibilität und mehr Freiheit gibt. (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der ÖVP.)

13.35

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Dr. Juliane Bogner-Strauß, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 919/A der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kol-legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, das Bundesgesetz, mit dem Karenz für Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz – VKG), sowie das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG) geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. Der Satz in Artikel I Z 2, Artikel II Z 4 sowie Artikel III Z 4 lautet jeweils:

  „Die Karenz muss mindestens zehn Tage betragen.“

II.  In Artikel I Z 3, Artikel II Z 6 sowie Artikel III Z 6 wird jeweils der Ausdruck „zweimal“ durch „dreimal“, sowie „28 Tage“ durch „zehn Tage“ ersetzt.

III.  Artikel II Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber zudem unverzüglich von der Geburt des Kindes zu verständigen und damit den tatsächlichen Zeitpunkt des Antritts der Karenz bekannt zu geben.“

IV. Artikel III Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber zudem unverzüglich von der Geburt des Kindes zu verständigen und damit den tatsächlichen Zeitpunkt des Antritts der Karenz bekannt zu geben.“

IV. Dem Artikel I, Artikel II und Artikel III wird jeweils folgende zusätzliche Ziffer angefügt:

1.         Dem Artikel I wird folgende Z 5 angefügt:

„5. Dem § 39 MSchG wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) §15 Abs 1a, § 15 Abs 2, § 15a Abs 1, sowie § 15a Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1.1.2020 in Kraft.““

2. Dem Artikel II wird folgende Z 8 angefügt:

„8. Dem Artikel XXIV VKG wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs 1, 2, 3 und 4 , sowie § 3 Abs 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1.1.2020 in Kraft.““

3. Dem Artikel III wird folgende Z 11 angefügt:

„11. Dem Artikel 79 LAG wird folgender Abs 1a angefügt:

„(1a) § 26a Abs 1 bis 5, sowie § 26b Abs 1 und 2, sowie § 105 Abs 1a, Abs 2 und § 105a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1.1.2020 in Kraft““

Begründung

Ad I, III und IV.

Väter, die direkt nach der Geburt Zeit mit ihren neugeborenen Kindern verbringen wollen, sollen mindestens für 10 Tage oder länger zuhause bleiben können. Diese Regelung steht auch in Einklang mit der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, die einen 10-tägigen Anspruch auf den „Papamonat“ vorsieht. Die vorge­sehenen Fristen, in denen Arbeitgeber informiert werden müssen, entsprechen den Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Neben der Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins muss auch der tatsächliche Geburtstermin bekannt gegeben werden.

Ad II.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird Familien mehr Wahlfreiheit ermöglicht. Dadurch haben sie die Möglichkeit, mehr Zeit mit ihren Familien zu verbringen und zudem die Betreuung ihrer Kinder - ganz gleich in welcher Form - zu organisieren. Väter und Mütter können so umfassender und leichter auf die Bedürfnisse ihrer Kinder und Familien eingehen, Dies stellt darüber hinaus eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar. Außerdem können Karenzpausen besser aufeinander und auf Umstände im Familienverband (z.B. Pensionsantritt der Eltern/Schwiegereltern) abgestimmt werden.

Ad V.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen ab 1.1.2020 in Kraft treten.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 576/A der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Väter-Karenzgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

I. In Artikel 1 Z. 1 lautet § 1a Abs 1 wie folgt:

    „Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes ( § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gleichartige öster­reichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) Freistellung in der Dauer von bis zu einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt."

II. In Artikel 1 Z. 1 wird dem § 1a folgender Abs 8 angefügt:

    „(8) Die Inanspruchnahme einer Freistellung gem. §1a Abs. 1 verkürzt den Anspruch auf Karenz nach § 15 Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 MSchG um das Ausmaß dieser Freistellung.“

III. In Artikel 2 Z. 2 lautet § 26u Abs. 1 wie folgt:

    „§ 26u. (Grundsatzbestimmung) (1) Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungs­verbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes ( § 99 Abs. 1, gleichartige österreichi­sche Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) Freistellung in der Dauer von bis zu einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.“

IV. In Artikel 2 Z. 2 wird dem § 26u folgender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Die Inanspruchnahme einer Freistellung gem. §26u Abs. 1 verkürzt den An­spruch auf Karenz nach § 26a Abs. 1 bzw. § 26c Abs. 1 um das Ausmaß dieser Frei­stellung.“

Begründung

Ad Z. I u. III

Der Antrag von Abg. Heinisch-Hosek sieht vor, dass für Väter - aufgerechnet auf den gesetzlichen Karenzanspruch - ein Rechtsanspruch auf eine Freistellung für genau einen Monat geschaffen wird. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll es möglich sein, nach Geburt eines Kindes eine Freistellung bis zu 30 Tagen in Anspruch zu nehmen. Damit wird einerseits der personalverrechnerischen Praxis Rechnung getra­gen, andererseits den Wünschen und Bedürfnissen von Vätern und Betrieben, die vielleicht auch kürzer als 30 Tage mit ihrer Familie verbringen möchten.

Ad Z. II u. IV

Die Zeit, die Väter mit ihren Familien gleich nach der Geburt verbringen möchten, soll auf die Karenz nach dem VKG bzw. LAG angerechnet werden. Das entspricht einer Flexibilisierung der bisher bestehenden Regelungen und führt zu keiner Mehrbelastung für Unternehmen.

*****

Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Die beiden Anträge wurde in den Grundzügen erläutert, werden oder wurden verteilt und stehen mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Holzinger-Vogtenhuber. – Bitte schön.