16.47

Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Dipl.-Ing. Maria Patek, MBA: Sehr geehrter Herr Präsident! Wertes Hohes Haus! Bereits im Ministerratsvortrag vom 5. Dezember 2018 hat sich die damalige Bundesregierung mit diesem wichtigen Thema befasst und sich entsprechende Ziele zur Vermeidung von Einwegplastik­pro­dukten und Plastikabfällen gesetzt. Eine Maßnahme diesbezüglich ist das Verbot von Einwegkunststofftragetaschen, der sogenannten Plastiksackerl.

Ebenso hat sich die Vorgängerregierung im Sinne einer Entbürokratisierung eine Durchforstung der Rechtsmaterien vorgenommen, mit dem Ziel, verwaltungstechnische Überregulierungen zu beseitigen, ohne dabei Qualitätsverluste bei wesentlichen inhaltlichen Vorgaben zu erleiden.

Zu den wesentlichen Inhalten des Kunststofftragetaschenverbots ist Folgendes festzu­halten: Mit dem Verbot des Verkaufs von Plastiksackerln erfolgt ein essenzieller Bei­trag gegen das Littering und zur Vermeidung von Kunststoffverpackungen. Um die Vorverpackung von Frischeprodukten wie Obst oder Gemüse zu vermeiden, dürfen weiterhin sehr dünne Plastiksackerl, Obstsackerl, verwendet werden, diese müssen jedoch aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt und biologisch abbaubar sein. Nicht dem Verbot unterliegen Sackerl, die für den mehrmaligen Gebrauch ausgelegt sind sowie Plastikbeutel wie beispielsweise Müllbeutel, Frischhaltebeutel oder Hunde­kotbeutel.

Die Entbürokratisierung wurde insofern beleuchtet, als bei uns im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus im Sommer 2018 eine Experten- und Expertinnen­gruppe zusammengestellt wurde, die das Abfallwirtschaftsgesetz mit dem Ziel einer Rechtsbereinigung und Verwaltungsvereinfachung durchgearbeitet hat.

Die im nunmehrigen Initiativantrag enthaltenen Ergebnisse betreffen unter anderem den Entfall des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Abfallbeauftragten oder der Abfallbeauftragten, den Entfall des Nachweises eines Zwischenlagers für Abfallsamm­ler nicht gefährlicher Abfälle und die Ausweitung der Erlaubnis und Bilanzierungs­be­freiung der Sammlung sowie der Behandlung von Abfällen auf Berufsgruppen, deren wirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich einem anderen Zweck als dem Sammeln von Abfällen dient, wie zum Beispiel Installateure, Gärtner oder Tischler.

Neben der Sinnhaftigkeit dieser gegenständlichen Novelle des Abfallwirtschafts­geset­zes ist nochmals zu betonen, dass die umfassenden Konsultationen betroffener Unter­worfener und Stellungnahmen aus dem Begutachtungsverfahren bestmöglich eingear­beitet wurden. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

16.50

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Kollross. – Bitte.