18.13

Abgeordnete Mag. Verena Nussbaum (SPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Auch ich möchte zum ASVG zu den Betriebskranken­kassen sprechen und werde einen diesbezüglichen Abänderungsantrag der Abgeord­neten Alois Stöger, diplômé, Josef Muchitsch, Mag. Verena Nussbaum, Rainer Wim­mer, Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen betreffend den Antrag 970/A einbrin­gen.

Die erste Betriebskrankenkasse in der Steiermark wurde bereits 1851 in Zeltweg ge­gründet, wir blicken somit auf 160 Jahre Betriebskrankenkassen zurück. Die Betriebs­krankenkassen haben die Monarchie, zwei Weltkriege und den Wiederaufbau Öster­reichs überstanden. (Zwischenruf bei der ÖVP.) Es musste die Ibizakoalition kommen, um dieses einzigartige Erfolgssystem in Österreich zu zerstören. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenruf des Abg. Deimek.)

In diesen 160 Jahren seit der Entstehung wurde kein einziger Cent von der öffentlichen Hand beziehungsweise von den Steuerzahlern in diese Einrichtung investiert. Sie fi­nanzierten und finanzieren sich ausschließlich selbst. Wir sprechen von 30 000 Versi­cherten bei den vier bestehenden Betriebskrankenkassen, drei in der Obersteiermark im Voestalpine-Konzern und eine in Niederösterreich bei Mondi.

Die Vertreter von ÖVP und FPÖ haben den Obmännern der Betriebskrankenkassen über Monate hinweg Hoffnungen gemacht, dass auch sie sich für einen gesetzlich ab­gesicherten Weiterbestand einsetzen würden. Letzte Woche haben wir daher einen dementsprechenden Abänderungsantrag eingebracht, den die Abgeordneten von ÖVP und FPÖ abgelehnt haben (Abg. Leichtfried: Das ist ja unerhört!), und zwar mit fol­genden Begründungen: Von der ÖVP haben wir gehört, sie wollen die Übergangsfrist um ein Jahr verlängern. Die FPÖ hat uns gesagt – vor allem die Abgeordneten Ames­bauer und Zanger –, an sich sei es überhaupt kein Problem, unserem Antrag zuzu­stimmen, wenn wir eine Namensänderung auf betriebliche Gesundheitseinrichtung durchführen und wenn diese betriebliche Gesundheitseinrichtung einem Verzicht auf den Sitz im Dachverband zustimme. (Abg. Zanger: Das habe ich gesagt? – Abg. Dei­mek: ... eine tatsächliche Berichtigung, weil das war schon wieder eine tatsächliche Falschmeldung!)

Wir haben in unseren Abänderungsantrag genau diese beiden Wünsche eingearbeitet. Jetzt liegt jedoch ein Abänderungsantrag von Schwarz-Blau vor, der nur mehr die Vermögensabwicklung der Betriebskrankenkassen in eine Stiftung vorsieht. Das heißt, es ist weder ein gesetzlicher Fortbestand noch eine Fristverlängerung gegeben; es handelt sich um ein Begräbnis erster Klasse. (Beifall bei der SPÖ.)

Die Aufforderung, die sich nunmehr vor allem an die Abgeordneten der FPÖ richtet, lautet: Bekennen Sie Farbe und zeigen Sie, ob Sie auf der Seite der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder, so wie die ÖVP, auf der Seite der Industriellenvereinigung und der Großkonzerne stehen! (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenruf des Abg. Wöginger.)

So wie es aussieht, verraten Sie wieder einmal uns Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­mer, speziell die 30 000 Versicherten in den Betriebskrankenkassen. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

18.16

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Stöger, Muchitsch, Verena Nussbaum, Wimmer Rainer, Keck

Genossinnen und Genossen

betreffend den Antrag 970/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheits­polizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße ge­gen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Ärzte­gesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahn­ärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychothe­rapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Gewaltschutzgesetz 2019) geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Z 1 erhält die Bezeichnung 1d und es werden folgenden Z 1 bis 1c vo­rangestellt:

1. § 5a samt Überschrift lautet:

„Betriebliche Gesundheitseinrichtungen

§ 5a. (1) Die bisherigen Betriebskrankenkassen werden in Betrieblichen Gesundheits­einrichtungen umbenannt und sind der sachlich zuständige Krankenversicherungsträ­ger für die Versicherten jener Betriebe, für die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen errichtet worden sind. Sie besitzen Rechtspersönlichkeit. Anspruchsberechtigte sind (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige.

(2) Für Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen gelten folgende Sondervorschriften:

1.Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Einrichtung erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeits­kräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen.

2.Reichen die Bestände der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Einrichtung zu decken, so hat der Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.

3.Reichen die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der Rücklagen zur De­ckung der gesetzlichen Mindestleistungen nicht aus, so hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

4.Ergibt bei Auflösung der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen die Schlussbilanz einen Fehlbetrag, so hat diesen der Betriebsunternehmer zu decken.

5.Unbeschadet der Z 1 kann die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen Sachkosten zur ordnungsgemäßen Verwaltung aus der ordentlichen Gebarung bestreiten, wenn die liquiden Mittel am Ende eines Geschäftsjahres zur Deckung von mindestens drei Mo­natsaufwendungen ausreichen; die so verwendeten Mittel dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 3 vT der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres betragen. Als liquide Mittel gelten die Barbestände zuzüglich der Einlagen bei Geldinstituten und der Bilanz­wert der Wertpapiere abzüglich der noch nicht abgeführten, für fremde Rechnung ein­gehobenen Beiträge sowie der am Ende des Geschäftsjahres buchmäßig fälligen un­berichtigten Versicherungsleistungen und sonstigen Verbindlichkeiten.

(3) Die innere Organisation der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen richtet sich nach der Rechtslage für Betriebskrankenkassen vor dem Inkrafttreten des Sozialversi­cherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

(4) Die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen gehören nicht dem Dachverband der Sozialversicherungsträger an.

(5) Die Bestimmungen, die sich auf einen gesetzlichen Krankenversicherungsträger beziehen, sind auf die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.“

1a. § 5b samt Überschrift lautet:

„Antrag auf Auflösung einer Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen

§ 5b. (1) Ein Antrag zur Auflösung einer bestehenden Betrieblichen Gesundheitsein­richtung ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsverein­barung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziff. 5 ArbVG an die Generalversammlung zu stellen. Die Auflösung hat durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Ge­sundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Allfällige Dienstverhältnisse zu einer Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen gehen auf den aufnehmenden Krankenversi­cherungsträger über. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist Aufsichtsbehörde der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen.

(2) Die innere Gestaltung der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen richtet sich nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

(3) Die Bestimmungen, die sich auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger be­ziehen, sind auf die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.“

1b. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheits­kasse, mit Ausnahme für den Bereich der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen (§ 5a), sachlich zuständig.“

1c. § 152 samt Überschrift lautet:

„Gleichstellung der Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen als Vertragspartner/innen

§ 152. (1) Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen nehmen am allgemeinen Versor­gungssystem durch Krankenanstalten und am Verrechnungssystem der Landesge­sundheitsfonds (§ 27b KAKuG) und des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds teil. Sie haben alle diesbezüglichen Verpflichtungen, insbesondere Beitragsleistungen, zu erfüllen und die zu Grunde liegenden Daten zur Verfügung stellen. Der Dachver­band wird ermächtigt, die dafür notwendigen Verträge im Auftrag der Betrieblichen Ge­sundheitseinrichtungen abzuschließen.

(2) Die abgeschlossenen Gesamtverträge sowie die darauf beruhenden Einzelverträge, weitere Rahmen- und sonstigen Verträge samt Zusatzvereinbarungen der Österreichi­schen Gesundheitskasse sind auch für die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen wirksam, wobei die Bestimmungen des Sechsten Teiles zur Anwendung kommen.“

b) Nach Z 1e neu wird folgende Z 1 f eingefügt:

1f. § 718 Abs. 8 bis 10 lauten:

„(8) Die Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen der Wiener Verkehrsbetriebe wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.

(8a) Im Falle der Auflösung einer Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtig­ten Angehörigen der jeweiligen Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Be­trieblichen Gesundheitseinrichtung ein Anteil ihres im Jahresabschluss ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsun­ternehmer und des Betriebsrates zu regeln.

(8b) Das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Abs. 9 genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfürsorge­anstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Be­diensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebskran­kenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Ver­sicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwick­lung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.

(9) Die Betriebsunternehmer des in Abs. 8 genannten Betriebes können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Ange­hörigen der jeweiligen Betrieblichen Gesundheitseinrichtungen zum Zeitpunkt der Auf­lösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Be­trieblichen Gesundheitseinrichtungen ein Anteil ihres im Jahresabschluss 2019 ausge­wiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesmi­nisterin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer und des Betriebsrates zu regeln, wobei die Höhe des zu wid­menden Anteils des Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und dem Alter der Anspruchsbe­rechtigten festzusetzen ist.

(10) Bezüglich des im Abs. 8 verfügten Vermögensüberganges auf die Versicherungs­anstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird Folgendes festgelegt:

1.         Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2019 der Betriebskrankenkasse ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erstellen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkassen sind mit 1. Jänner 2020 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu übergeben.

2.         Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat

a)         zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der mit 31. Dezember 2019 aufgelösten Betriebskrankenkassen dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Auf­zeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;

b)         in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2020 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstüt­zungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermö­gensübertragung“ anzugeben;

c)         in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2020 übernomme­nen Versichertenstand näher zu berichten;

d)         die Aufbewahrungsfristen nach § 58 der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – RV) hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Auf­zeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.

(10a) Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Abs. 8 genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkasse beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebs­krankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Versi­cherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.“

Begründung

Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen bedeuten für die meisten Betriebskran­kenkassen das AUS, denn ausschließlich der Arbeitgeber kann entscheiden, ob eine BKK aufgelöst und in die ÖGK überführt wird.

Die versicherten ArbeitnehmerInnen können nur zusehen und haben keinerlei Ent­scheidungseinfluss, obwohl sie auch einen großen Beitrag zum Bestehen dieser BKK leisten und sich enorm mit „Ihrer“ Versicherung identifizieren.

Alleine im voestalpine-Konzern bestehen 3 Betriebskrankenkassen, die allesamt in der Steiermark angesiedelt sind:

•           Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme mit ca. 13.000 Anspruchsbe­rechtigten

•           Betriebskrankenkasse Kapfenberg mit ca. 9.900 Anspruchsberechtigten

•           Betriebskrankenkasse Zeltweg mit ca. 4.000 Anspruchsberechtigten

Eine weitere Betriebskrankenkasse besteht in Niederösterreich:

•           Betriebskrankenkasse Mondi mit ca. 2.500 Anspruchsberechtigten

Die Betriebskrankenkassen stehen finanziell gut da und kosten den Steuerzahler nichts. Noch nie wurde eine Förderung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen. Die kleinen, überschaubaren, dezentralisierten SV-Einheiten werden den Anforderun­gen der Versicherten geradezu optimal gerecht. Dazu kommt, dass der gesamte Ver­waltungsaufwand unmittelbar vom jeweiligen Unternehmen getragen wird und somit nicht den Versicherten belastet.

Durch diesen Antrag wird sichergestellt, dass eine Änderung der Rechtsform oder die Übertragung der Betriebskrankenkassen in die ÖGK immer nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmervertreterInnen der betroffenen Kasse erfolgen kann und dass die bisherige Bestimmung, wonach die Untätigkeit des Arbeitgebers automatisch zu einer Überführung der Betriebskrankenkasse in die ÖGK erfolgt, besei­tigt wird.

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Präsidentin Doris Bures: Der Antrag ist in den Grundzügen erläutert und eingebracht.

Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Amesbauer zu Wort gemeldet. – Bitte.