22.57

Abgeordneter Dr. Reinhard Eugen Bösch (FPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminis­ter! Meine Damen und Herren! Wir sind uns einig darüber, dass das österreichische Bundesheer die Unterstützung des österreichischen Nationalrates braucht. Die finan­zielle Not desselben wurde uns vor Augen geführt: durch die Appelle des Bundesminis­ters Kunasek, des Generalstabchefs und des Bundesministers Starlinger, durch die Vorlage dieses Weißbuchs, das den Zustand des österreichischen Bundesheers unge­schminkt vor Augen führt.

Wir brauchen nicht nur mehr Finanzmittel für die österreichische Landesverteidigung – und dazu hat der österreichische Nationalrat auch mit Mehrheit einen entsprechenden Entschließungsantrag gefasst (Abg. Plessl: Aber ohne Diskussion!) –, sondern wir brauchen auch eine Modernisierung des Rahmens, in dem das österreichische Bun­desheer tätig ist. Dem dient das heutige Wehrrechtsänderungsgesetz, das wir mit Mehrheit beschließen werden. Auf die einzelnen Punkte gehe ich nicht mehr ein, die Vorredner haben das schon getan.

Ich erlaube mir, einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Bösch, Mag. Ham­mer und Kollegen einzubringen, der verteilt worden ist. (Abg. Leichtfried: Ist der wie­der handschriftlich?) Ich erläutere ihn in den Grundzügen.

In diesem Abänderungsantrag geht es vor allem um die Miliz und eine Stärkung ihrer Tätigkeit. Es geht um die Rolle von Frauen in den Miliztätigkeiten. Es geht um die Ein­richtung einer unabhängigen Bundesdisziplinarbehörde. Wir haben auch noch Inhalte im Bereich des Datenschutzgesetzes und vor allem auch im Bereich der Datensicher­heit in diesem Abänderungsantrag drinnen.

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Ich danke sehr. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

22.59

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Bösch, Mag. Hammer

und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührenge­setz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrge­bietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsge­setz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz und das Truppenaufenthaltsgesetz geän­dert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019)

(509 BlgNR, XXVI.GP)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Z 4 (neu) lautet:

»4. § 2 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Dazu gehören auch sämtliche Planungs-, Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Einsätze nach Abs. 1.“«

2. Im Art. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

»8a. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Personen nach Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hintereinander folgende Jahre ausgesprochen werden.“«

3. Im Art. 1 wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

»10a. Im § 21 Abs. 1 wird das Wort „doppelten“ durch das Wort „dreifachen“ ersetzt.

4. Im Art. 1 wird nach der Z 26 folgende Z 26a eingefügt:

»26a. Im § 55a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort “Geburtsdatum“ das Wort samt Satz­zeichen “, Lichtbild“ eingefügt.«

5. Im Art. 1 Z 28 werden im § 60 Abs. 2q die Zitierung „§ 10 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1 und 3“ sowie das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttre­tensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

6. Im Art. 1 Z 29 wird im § 60 Abs. 13 das Außerkrafttretensdatum „30. Juni 2019“ durch das Außerkrafttretensdatum „30. November 2019“ ersetzt.

7. Art. 2 Z 1 lautet:

»1. Im § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 67 Abs. 1 bis 4, § 75 Abs. 3 und 4 sowie im § 91 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.«

8. Art. 2 Z 2 entfällt; die bisherigen Z 3 bis 10 erhalten, in der Reihenfolge gleich­bleibend, die Bezeichnungen „2.“ bis „9.“.

9. Art. 2 Z 8 (neu) lautet:

»8. Im § 89 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. 1a, § 67 Abs. 1 bis 4, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, tre­ten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“«

10. Im Art. 3 Z 19 wird im § 60 Abs. 2t das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

11. Im Art. 3 Z 20 wird im § 60 Abs. 4g das Außerkrafttretensdatum „30. Juni 2019“ durch das Außerkrafttretensdatum „30. November 2019“ ersetzt.

12. Im Art. 4 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

»6a. Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „von Personen nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „von Personen nach § 1“ ersetzt.«

13. Im Art. 4 Z 7 wird in § 11 Abs. 2l das Zitat „§ 7 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 bis 4“ sowie das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensda­tum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

14. Im Art. 4 Z 8 wird im § 12 das Datum „30. Juni 2019“ jeweils durch das Datum „30. November 2019“ ersetzt.

15. Im Art. 5 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

»6a. Im § 22 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Personenbezogene Daten sind vor der Verarbeitung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich personenbezogene Daten als unrichtig, so sind diese zu berichtigen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen ist zur Erfüllung der Auf­gaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr erforderlich. Personenbe­zogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichten­dienstlichen Aufklärung oder Abwehr nicht mehr benötigt werden und keine andere ge­setzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Soweit personenbezogene Daten nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzbeauftragten verarbeitet werden dürfen, haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Sollte eine derartige Überprüfung ergeben, dass diese Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist, so sind die­se Daten nach Ablauf von sechs Jahren jedenfalls zu löschen.

(1b) Wird der Betroffene nach Abs. 1 informiert, so sind dessen ermittelten personen­bezogenen Daten unbeschadet von Abs. 1a jedenfalls für sechs Monate ab dieser Information aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutz­verfahren verwendet werden.“«

16. Im Art. 5 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

»8a. Im § 22 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Die Übermittlung der Daten nach Abs. 2a und 2b hat über die zentrale Durch­laufstelle nach §§ 102a bis 102c TKG 2003 zu erfolgen. Für den Rechtsschutzbe­auftragten ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Zugang vorzusehen, der ent­sprechend der Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten einen Zugang zu den Proto­kolldaten oder zur Statistik ermöglicht.“«

17. Im Art. 5 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

»11a. Im § 25 Abs. 4 wird nach der Absatzbezeichnung folgender erster Satz ein­gefügt:

„Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Daten­übermittlung vorzugehen.“«

18. Art. 5 Z 21 lautet:

»21. Im § 61 wird nach Abs. 1l folgender Abs. 1m eingefügt:

„(1m) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, 7 und 12, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 17, § 22 Abs. 1a und 1b, 2a bis 2c und 3, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 43 Abs. 5, § 48 Abs. 2 bis 4, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5, § 60a sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“«

19. Im Art. 5 Z 22 wird im § 61 Abs. 3f das Außerkrafttretensdatum „30. Juni 2019“ durch das Außerkrafttretensdatum „30. November 2019“ ersetzt.

20. Im Art. 6 Z 3 wird im § 7 Abs. 8 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das In­krafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

21. Im Art. 7 Z 3 wird im § 18 Abs. 8 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

22. Im Art. 8 Z 7 wird im § 18 Abs. 4g das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

23. Im Art. 9 Z 3 wird im § 6a Abs. 6 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

24. Im Art. 10 Z 4 wird im § 7 Abs. 4 das Inkrafttretensdatum „1. Juli 2019“ durch das Inkrafttretensdatum „1. Dezember 2019“ ersetzt.

Begründung

Die Miliz ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Bundesheeres, und die durch Ange­hörige des Milizstandes eingebrachten zivilen Expertisen stellen nicht nur einen nicht hoch genug einschätzbaren Gewinn für das Bundesheer dar, sondern im Vergleich zu einer Beauftragung Externer auch eine große Kostenersparnis. Im Gegensatz zu Be­rufssoldaten (vgl. § 10 Abs. 2 WG 2001) gibt es bei Angehörigen des Milizstandes der­zeit keine Regelungen hinsichtlich des Endes der Wehrpflicht über das 50. bzw. 65. Le­bensjahr hinaus, womit auch in jenen Fällen, in denen die grundsätzliche Bereitschaft der Betroffenen gegeben wäre, auf die entsprechenden Expertisen im Rahmen einer Wehrdienstleistung nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Daher soll mit dem vor­liegenden Entwurf eine Möglichkeit geschaffen werden, in spezifischen Einzelfällen und ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen das Ende ihrer jeweils bestehenden Wehrpflicht bescheidmäßig aufzuschieben, womit in diesem spezifischen Einzelfällen die Möglichkeit einer Leistung eines Wehrdienstes über die oben ange­führten Altersgrenzen hinaus gegeben wäre. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser An­gelegenheit soll ausschließlich der Bundesminister für Landesverteidigung die in Rede stehende Verlängerung der Wehrpflicht bescheidmäßig verfügen.

Auf Frauen, die vergleichbare Miliztätigkeiten ausüben, sind auf Grund der Bestim­mung des § 39 Abs. 6 des Wehrgesetzes 2001 die für Wehrpflichtige des Milizstandes geltenden bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist ei­ne gesonderte Regelung für die in Betracht kommenden Frauen nicht erforderlich.

Weiters soll in § 55a Abs. 1 WG 2001 ausdrücklich klargestellt werden, dass auch das Lichtbild einer Person zu den Grunddaten zählt und – sofern dies zur jeweiligen Aufga­benerfüllung erforderlich ist (zB Ausstellung von Ausweisen) – entsprechend verarbei­tet werden darf.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, wurde eine unabhängige Bun­desdisziplinarbehörde geschaffen. Von dieser Bundesdisziplinarbehörde sollen auch die Aufgaben der Disziplinarkommission nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) wahrgenommen werden. Im Artikel 4 der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 wurden daher korrespondierende Normen im HDG 2014 angepasst. Aus diesem Grund sind auch entsprechende Formalanpassungen in der ggstl. Regierungsvorlage erfor­derlich.

Die Verweisungsnorm im § 7 Abs. 2 AuslEG 2001 (Verarbeitung personenbezogener Daten) bezieht sich ausschließlich auf Auslandseinsatzpräsenzdienst leistende Perso­nen und ist daher – insbesondere auf Grund der Möglichkeit, auch im Rahmen eines befristeten Dienstverhältnisses zum Bund in einen Auslandseinsatz entsendet zu wer­den (Auslandseinsatz-VB) – zu eng. Mit der vorgesehenen Adaptierung soll die in Re­de stehende Bestimmung daher auf alle Soldaten im Auslandseinsatz angewendet werden.

Grundsätzlich gilt, dass für jene Aspekte der Datenverarbeitung in militärischen Ange­legenheiten, die im Militärbefugnisgesetz nicht näher geregelt werden, die allgemeinen Bestimmungen des 3. Hauptstück des Datenschutzgesetzes (DSG) Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere auch die einschlägigen daten-schutzgesetzlichen Bestim­mungen über das Recht auf Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten. Auf Grund der besonderen Sensibilität der Datenverarbeitung zum Zweck der nachrich­tendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sollen die in Rede stehenden Grundsätze des Datenschutzgesetzes auch explizit im Militärbefugnisgesetz (§ 22 Abs. 1a und 1b MBG) normiert werden. Die Formulierung orientiert sich weitgehend an den vergleich­baren Bestimmungen in § 12 Abs. 2 und § 13 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes (PStG), BGBl. I Nr. 5/2016, unter Berücksichtigung der materienspezifischen Erforder­nisse der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr. Im Hinblick auf die Schutz­würdigkeit besonderer personenbezogener Daten, die nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzbeauftragten (d.h. mit ausdrücklicher Zustimmung oder durch Verschwei­gung nach entsprechender Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten) er­mittelt werden durften, soll eine besondere Löschungsverpflichtung normiert werden. Diese sieht vor, dass durch periodisch-routinemäßige Überprüfungen die Erforderlich­keit als Kriterium für eine weitere Aufbewahrung von Daten festzustellen ist. Darüber hinaus soll für diesbezügliche Zweifelsfälle eine absolute Löschungsfrist vorgesehen werden. Unbeschadet davon sollen ermittelte personenbezogene Daten weiter aufbe­wahrt werden dürfen, wenn der Betroffene nach § 22 Abs. 1 MBG informiert wurde oder ein Rechtsschutzverfahren anhängig ist.

Im § 25 Abs. 4 MBG soll klargestellt werden, dass bei bestimmten Datenübermitt­lungen die einschlägigen Grundsätze des Datenschutzgesetzes betreffend die Daten­qualität gelten. Dieser Bestimmung orientiert sich an § 56 Abs. 3 des Sicherheitspoli­zeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.

Aus Gründen der Datensicherheit soll im Militärbefugnisgesetz eine Bestimmung (§ 22 Abs. 2c MBG) aufgenommen werden, der zu Folge die Übermittlung der Daten von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern zwin­gend über die „zentrale Durchlaufstelle“ nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zu erfolgen hat. Hiedurch soll auf Grund entspre­chender Verschlüsselungsverfahren ein besonders hohes Maß an Datensicherheit ge­währleistet werden. Die Textierung orientiert sich an die entsprechenden Bestim­mungen in § 102a Abs. 1 und 102b Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, aus­reichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Reifenberger. – Bitte.