1109/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.11.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 6

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 7

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Artikel 8

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Ziffern 2 bis 4 lauten:

         „2. Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

                 – auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind oder

                 – weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.

           3. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung des Gewinnes gilt:

          a) Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.

          b) Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

           4. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 18 900 Euro. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 8 400 Euro.“

b) In Z 5 wird die Wortfolge „der höhere Umsatz stammt“ durch die Wortfolge „die höheren Betriebseinnahmen stammen“ ersetzt.

2. In § 41 Abs. 1 Z 11 wird der Verweis auf „§ 83 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§ 83 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3“ ersetzt.

3. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) lit. a entfällt und die bisherige lit. c wird zu lit. a.

b) lit. b und c lauten:

             „b) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 wahrzunehmen;

                c) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß § 84a zu übermitteln, außer es kommt lit. b zur Anwendung.“

4. In § 67 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a), davon ausgenommen sind die in § 77 Abs. 4a Z 1 lit. a bis lit. j genannten Fälle.“

5. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird im ersten Satz der Prozentsatz „25%“ durch „20%“ ersetzt.

b) In Abs. 3 und in Abs. 4 Z 1 wird der jeweils der Prozentsatz „22%“ durch „20%“ ersetzt.

6. § 77 Abs. 4a lautet:

„(4a) Der Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel).

           1. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:

               a) Elternkarenz,

               b) Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ohne gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber,

                c) Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,

               d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,

                e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,

                f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,

                g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,

               h) Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,

                 i) Teilpension gemäß § 27a AlVG oder

                j) Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

           2. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.“

7. § 83 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.“

8. Nach § 84 wird folgender § 84a samt Überschrift eingefügt:

„Lohnbescheinigung

§ 84a. (1) Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

(2) Die Lohnbescheinigung hat zumindest folgende für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten gemäß dem amtlichen Formular zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge.“

9. In § 108h Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.

10. In § 124b Z 274 erster Satz wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2022“ersetzt.

11. In § 124b Z 346 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Kalenderjahr 2020 ist für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß § 47 Abs. 1 lit. a bis c das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.“

12. § 124b Z 348 wird wie folgt geändert:

a) In lit. b wird vor dem Satzzeichen die Wortfolge „, davon ausgenommen sind Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze“ angefügt.

b) Lit. c lautet:

              „c) Zuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020; davon ausgenommen sind Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze.“

13. In § 124b Z 349 wird im zweiten Satz das Datum „1. Jänner 2021“ durch das Datum „1. April 2021“ ersetzt.

14. In § 124b Z 351 wird nach der Wortfolge „im Jahr 2020“ die Wortfolge „oder 2021“ eingefügt.

15. In § 124b Z 352 wird nach der Wortfolge „im Kalenderjahr 2020“ die Wortfolge „bzw. bis einschließlich 31. März 2021“ eingefügt.

16. § 124b Z 353 mit der Wortfolge „§ 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.“ entfällt.

17. § 124b Z 354 mit der Wortfolge „86 Abs. 1 und § 89 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“ erhält die Ziffer 354a.

18. In § 124b Z 355 lit. a Schlussteil entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018“.

19. In § 124b Z 356 wird folgender Satz angefügt:

„Für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die degressive Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2020 unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden.“

20. In § 124b Z 364 wird die Wortfolge „Im Kalenderjahr 2020 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG idF BGBl. I Nr. 51/2020“ durch die Wortfolge „Im Kalenderjahr 2020 und 2021 ist für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von COVID-19-Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG“ ersetzt.

21. In § 124b werden nach der Ziffer 365 folgende Ziffern angefügt:

    „366. § 17 Abs. 3a Z 1 bis Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

      367. § 41 Abs. 1 Z 11, § 47 Abs. 1, § 83 Abs. 2 Z 2 und § 84a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, sind erstmalig anzuwenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

Abweichend von § 84a Abs. 1 kann die Lohnbescheinigung gemäß § 84a für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. März 2021 an das Finanzamt übermittelt werden.

      368. § 67 Abs. 2, § 69 Abs. 2, 3 und 4 Z 1 sowie § 77 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

      369. Bei den Veranlagungen 2020 und 2021 ist hinsichtlich der 10 %-Grenzen in den §§ 4a Abs. 1, 4b Abs. 1 Z 5 lit. b, 4c Abs. 1 Z 2 sowie § 18 Abs. 1 Z 7 bis 9 auf die höhere Grenze aus der Veranlagung 2019 bzw. dem jeweiligen Veranlagungsjahr abzustellen.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

„Der Gewinn ist

            – bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und

            – bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind und deren jeweilige Umsätze iSd § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren mehr als 700 000 Euro betragen, in sinngemäßer Anwendung von § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung,

nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln.“

2. § 10a Abs. 3 zweiter Satz wird um die Wortfolge samt Satzzeichen „; § 12a bleibt dabei unberücksichtigt“ ergänzt.

3. In § 10a wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Als niedrigbesteuert iSd Abs. 3 in einem Wirtschaftsjahr gilt eine Körperschaft, wenn diese in einem Staat ansässig ist, der zum Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres in der Liste jener Drittländer geführt wird, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam als nicht kooperierende Länder eingestuft worden sind.“

4. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Zinsschranke

§ 12a. (1) Ein Zinsüberhang im Sinne des Abs. 3 ist in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA im Sinne des Abs. 4 dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig. Ein Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Freibetrag).

(2) Abs. 1 ist anzuwenden auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften iSd § 1 Abs. 3 Z 1 lit. a, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Davon ausgenommen sind Körperschaften, die

            – nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden,

            – über kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2 verfügen und

            – keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.

(3) Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.

(4) Als steuerliches EBITDA gilt der vor Anwendung des § 12a ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang nach Abs. 3. Als verrechenbares EBITDA gelten 30% des steuerlichen EBITDA.

(5) Ungeachtet des Abs. 1 ist ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr zur Gänze abzugsfähig, wenn die Körperschaft in einen Konzernabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen wird und das Verhältnis zwischen ihrem Eigenkapital und ihrer Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) am Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns (Eigenkapitalquotenvergleich). Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt. Beim Eigenkapitalquotenvergleich ist Folgendes zu beachten:

           1. Die Ermittlung der Eigenkapitalquote des Konzerns hat zum Abschlussstichtag des Konzerns für das Wirtschaftsjahr zu erfolgen, in das der Einzelabschluss der Körperschaft eingegangen ist.

           2. Wurde der Einzelabschluss der Körperschaft nicht nach demselben Rechnungslegungsstandard wie im Konzernabschluss erstellt, hat eine Überleitung auf den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandard zu erfolgen. Die Richtigkeit der Überleitungsrechnung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

           3. Die Bewertung im Einzelabschluss der Körperschaft hat nach derselben Methode wie im Konzernabschluss zu erfolgen.

         (6) 1. Ein Zinsüberhang, der nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, ist auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Dieser Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen im Sinne des Abs. 3 in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren, nicht aber das steuerliche EBITDA im Sinne des Abs. 4.

           2. a) Soweit das verrechenbare EBITDA im Sinne des Abs. 4 den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr übersteigt, ist dieses auf Antrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag).

               b) Soweit ein Zinsüberhang nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht abgezogen werden kann, ist dieser bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar. Dabei sind vorrangig die ältesten EBITDA-Vorträge zu verrechnen.

           3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die Voraussetzungen für den Übergang von nicht verrechneten Zinsvorträgen (Z 1) und nicht verrechneten EBITDA-Vorträgen (Z 2) auf Rechtsnachfolger im Rahmen von Umgründungen näher festzulegen.

(7) Liegt eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 vor, kommt § 12a ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses zur Anwendung. Dabei gilt Folgendes:

           1. Ein Gruppen-Zinsüberhang ist bei der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses des Veranlagungszeitraumes nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen Gruppen-EBITDA abzugsfähig. Ein Gruppen-Zinsüberhang ist jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig (Gruppen-Freibetrag). Dabei gelten als

               a) Gruppen-Zinsüberhang die um die steuerpflichtigen Zinserträge verminderten abzugsfähigen Zinsaufwendungen des Gruppenträgers und der unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten;

               b) Gruppen-EBITDA die Summe

                        – der Gesamtbeträge der Einkünfte des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie

                        – der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten

neutralisiert um die darin enthaltenen steuerlichen Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Gruppen-Zinsüberhang nach lit. a;

                c) verrechenbares Gruppen-EBITDA 30% des Gruppen-EBITDA.

           2. Für den Eigenkapitalquotenvergleich gemäß Abs. 5 ist maßgeblich, dass der Gruppenträger vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns. Für Zwecke der Ermittlung der Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe ist ein konsolidierter Gruppenabschluss zu erstellen, in den der Gruppenträger, die unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und Betriebsstätten der beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder vollständig einzubeziehen sind. Dieser Gruppenabschluss ist zum Abschlussstichtag des Gruppenträgers zu erstellen.

           3. Ein Gruppen-Zinsüberhang sowie nicht verrechenbares Gruppen-EBITDA können in sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 vom Gruppenträger auf Antrag vorgetragen werden.

           4. Zinsvorträge gemäß Abs. 6 aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen den Gruppen-Zinsüberhang; EBITDA-Vorträge gemäß Abs. 6 aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erhöhen das Gruppen-EBITDA.

           5. Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die Ermittlung des steuerlichen EBITDA (Abs. 4) sowie des Gruppen-EBITDA (Abs. 7 Z 1 lit. b), und insbesondere die dabei zu neutralisierenden steuerlichen Zu- und Abschreibungen, näher festzulegen.“

5. In § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a wird folgender Satz angefügt: „Für Zwecke des Eigenkapitalquotenvergleichs gemäß § 12a Abs. 5 ist ausschließlich das Eigenkapital der inländischen Betriebsstätte maßgeblich.“

6. In § 24a Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „unter Berücksichtigung“ die Wortfolge „des § 12a und“ eingefügt.

7. In § 26c Z 76 lit. c entfällt die Wortfolge „oder 2018“ und wird die Wortfolge „der jeweiligen“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

8. In § 26c werden nach der Z 76 folgende Ziffern angefügt:

      „77. § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2020, ist erstmalig bei der Veranlagung 2020 anzuwenden. Für die Anwendung des § 7 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2020 ab dem Kalenderjahr 2020 sind auch die in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze des Betriebes gewerblicher Art zu berücksichtigen.

        78. § 10a Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

        79. § 10a Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

        80. § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Bei der Ermittlung eines Zinsüberhangs gemäß § 12a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 bleiben Zinsaufwendungen außer Ansatz, die aufgrund von vor dem 17. Juni 2016 geschlossenen Verträgen anfallen. Dies gilt letztmalig bei der Veranlagung 2025.

        81. § 24a Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ wird gestrichen.

b) Nach dem Satz „Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher der Europäischen Union.“ wird folgender Satz angefügt:

„In Bezug auf Waren gilt Nordirland als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat.“

2. In § 10 Abs. 2 Z 9 wird das letzte Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

      „10. Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche.“

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 47 Z 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Jänner“ durch „Juli“ und jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „30. Juni 2021“ sowie in Z 4 die Wortfolge „1. Oktober 2020“ durch die Wortfolge „1. April 2021“ ersetzt.

b) In Abs. 52 Z 1 wird die Wortfolge „1. Jänner 2021“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022 bzw. bei den von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33 lit. b und Z 9 iVm Anlage 1 Z 33 lit. b erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerben vor dem 1. Jänner 2021“ ersetzt.

c) In Abs. 52 Z 2 wird die Wortfolge „1. Jänner 2021“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2022“ ersetzt.

d) Nach § 28 Abs. 52 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53)

           1. § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. Das Vereinigte Königreich gilt als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat hinsichtlich:

               a) der Waren, die aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt befördert oder versandt werden, sofern die Beförderung oder Versendung vor dem 1. Jänner 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet;

               b) der Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführten Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Gebiet des Vereinigten Königreichs und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter lit. a fallenden Waren. Dies gilt bis 31. Dezember 2025 und mit folgenden Einschränkungen:

                    aa) Erstattungsanträge eines im Gebiet des Vereinigten Königreichs ansässigen Unternehmers sind spätestens am 31. März 2021 zu stellen.

                    bb) Berichtigungen von Erklärungen gemäß § 25a Abs. 6 oder Art. 25a Abs. 12 sind vor dem 1. Jänner 2022 abzugeben.

           3. Unabhängig von § 6 und Art. 6 sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen steuerfrei. Bei diesen Umsätzen tritt abweichend von § 12 Abs. 3 der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht ein.

           4. Der Unternehmer kann auf die Anwendung der Z 3 verzichten.

           5. Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten am Tag nach Kundmachung der Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt und vor dem 1. Jänner 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           6. § 10 Abs. 2 Z 9 und 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „abzüglich der im § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a“ die Wortfolge „und lit. c“ eingefügt.

2. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 4)“ durch die Wortfolge „oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.

3. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 wird in lit. b der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. b folgende lit. c angefügt:

              „c) von 61,50 Euro unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

4. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7, Z 28 und Z 29 wird jeweils der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

5. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 wird nach der Wortfolge „in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1“ die Wortfolge „und Abs. 1a“ eingefügt.

6. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird folgende Z 30 angefügt:

      „30. Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.“

7. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 4b wird nach der Wortfolge „bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen“ die Wortfolge „ausgenommen in Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV““ eingefügt.

8. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 wird in Z 29 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 29 folgende Z 30 angefügt:

      „30. Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäische Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).“

9. In § 14 Tarifpost 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäische Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

10. In § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bestandverträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen, deren Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. März 2020 und 31. März 2021 liegt und deren Ausführung wegen der COVID-19 Krisensituation gänzlich unterbleibt, sind von den Hundertsatzgebühren befreit. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits festgesetzt, so ist auf Antrag der Abgabenbescheid vom Finanzamt Österreich mit Bescheid aufzuheben. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits selbstberechnet, ist auf Antrag vom Finanzamt Österreich ein Bescheid zu erlassen, wonach die Hundertsatzgebühr nicht festgesetzt wird.“

11. In § 37 Abs. 41 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „31. März 2021“ ersetzt.

12. In § 37 wird nach Abs. 42 folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 3 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b und lit. c, § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7, Z 28, Z 29 und Z 30, § 14 Tarifpost 8 Abs. 4b, § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 29 und Z 30, § 14 Tarifpost 14 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 bis 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.

b) In Abs. 4 Z 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

2. § 48b Abs. 2a wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird nach dem Wort „Nächtigung“ die Wortfolge „und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte“ eingefügt.

b) In Z 1 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

c) In Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

d) Z 3 entfällt.

e) Im letzten Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, sowie die Berechnung und Entrichtung der zu tragenden Kosten“.

3. In § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Davon ausgenommen ist die Erteilung fachlicher Weisungen in Angelegenheiten des § 61 Abs. 4 Z 7.“

4. In § 60 Abs. 2 Z 6 wird vor dem Klammerausdruck folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie für die Entgegennahme und Bearbeitung von Lohnbescheinigungen gemäß § 84a Abs. 1 EStG 1988“

5. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 64)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62)“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. die Führung eines von einem Abgabepflichtigen angeregten Verständigungsverfahrens und die Erledigung aller mit einem solchen Verständigungsverfahren oder einem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben, soweit sich diese

               a) aus dem EU-BStbG oder

               b) aus einer anderen Rechtsgrundlage als dem EU-BStbG ergeben.

Davon ausgenommen sind die Ernennung von Schiedsrichtern, die Einsetzung eines Schiedsgerichts, der Abschluss der Verträge mit den Schiedsrichtern, die Tragung der Kosten für das Schiedsverfahren sowie die Verständigung über allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte.“

6. In § 148 Abs. 3a wird der Verweis auf „§ 153c“ durch den Verweis auf „§ 153d“ ersetzt.

7. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 lautet:

„(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt

            – eines Feststellungsbescheides (§ 188) oder

            – eines Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, sind auf das Dokument gestützte Bescheide auf Antrag der Partei aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung zu stellen. Der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Abgabenfestsetzung steht, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Aufhebung erfolgt. § 209a Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß, wenn gegen den das Dokument ersetzenden Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wird.“

b) In Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

8. In § 323 wird nach Abs. 69 folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) § 48 Abs. 1 bis 4, § 56 Abs. 2, § 60 Abs. 2 Z 6 und § 61 Abs. 4 Z 7 und § 148 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 323e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

9. § 323c wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz des Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

b) Nach Abs. 11 werden folgende Abs. 11a und 11b eingefügt:

„(11a) Stundungen gemäß Abs. 11 bleiben bis 31. März 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

(11b) Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 31. März 2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.“

c) Abs. 13 lautet:

„(13) Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben.“

d) In Abs. 14 Z 1 wird das Datum „15. Jänner 2021“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

e) In Abs. 14 lautet die Z 2:

         „2. Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären,“

f) In Abs. 15 tritt an die Stelle der Wortfolge „31. Oktober 2020“ die Wortfolge „31. März 2021“.

10. § 323e entfällt samt Überschrift.

Artikel 6

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

In § 265a Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. März 2021“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 116j lautet:

§ 116j. § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 5, § 11 Abs. 3 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 und Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 5 und Abs. 6, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 34, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und Abs. 6, § 49 Abs. 3 und Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 53 Abs. 2 und Abs. 3, § 53a Abs. 3, § 54 Abs. 3 und Abs. 3a, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und Abs. 5, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 78 Abs. 3 und Abs. 5, § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 1 und Abs. 2, § 83, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 1 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 41 Abs. 4, § 54 Abs. 6, § 86 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

2. Nach § 116k werden folgende § 116l samt Überschrift und § 116m eingefügt:

„Zusätzliche befristete Sonderregelungen für die Desinfektionsmittelherstellung durch Verwendungsbetriebe

§ 116l. (1) Die Steuer wird auf Antrag vergütet, wenn ein Erzeugnis für die Herstellung von Desinfektionsmitteln in einen Verwendungsbetrieb (§ 11) aufgenommen wurde und dem Zollamt Österreich nachgewiesen wird, dass

           1. für dieses Erzeugnis im Steuergebiet die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet wurde und

           2. das Erzeugnis im Steuergebiet für die begünstigten Zwecke eingesetzt wurde.

(2) Desinfektionsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Biozidprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012, S. 1, oder

           2. vergleichbare Desinfektionsmittel

zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen.

(3) Vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 gelten sinngemäß. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Zollamt auf Antrag zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.

§ 116m. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.

3. § 116n wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 116l einschließlich der Überschrift und § 116m, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. § 116l einschließlich der Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Erzeugnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2020 in den betreffenden Betrieb aufgenommen wurden. § 116l Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf vor dem 1. April 2021 entstandene Vergütungsansprüche weiter anwendbar. § 116m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 ist auf Erzeugnisse nach dieser Bestimmung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 hergestellt werden.“

Artikel 8

Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes

Das Internationale Steuervergütungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder sowie an sonstige völkerrechtlich Privilegierte (Internationales Steuervergütungsgesetz – IStVG)“

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Ist aufgrund internationaler Verpflichtungen eine Steuervergütung erforderlich, kommt dieses Bundesgesetz sinngemäß zur Anwendung, insoweit das Verfahren dazu nicht geregelt ist.“

3. Vor § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vergütbare Umsatzsteuer und Nachweispflichten“

4. Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Pauschalierung und Ortskräftevorbehalt“

5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Umsatzsteuervergütungsverfahren“

6. Vor § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Sperrfrist und Rückzahlung zu Unrecht vergüteter Umsatzsteuer“

7. § 6 lautet samt Überschrift:

„Elektrizitäts- und Erdgasabgabe

§ 6. (1) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe.

(2) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe:

           1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 360 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

           2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde (die internationale Organisation), durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe oder der Erdgasabgabe beantragt.“

8. § 7 lautet samt Überschrift:

Zuständige Behörde

§ 7. Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die Zuständigkeit erstreckt sich ungeachtet der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes auf alle Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre zur Vergütung von Umsatzsteuer. Dabei ist die zuständige Behörde berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.

9. § 8 lautet samt Überschrift:

Verarbeitung und Austausch von Daten und Informationen

§ 8. (1) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die zuständige Behörde ermächtigt, Informationen und personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten und untereinander auszutauschen.

(2) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln.“

10. § 9 lautet samt Überschrift:

Verordnungsermächtigung

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten wird ermächtigt, die Übermittlung der Daten sowie Durchführungsbestimmungen mit Verordnung näher zu regeln.“

11. § 10 lautet samt Überschrift:

Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung

§ 10. Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO.“

12. § 11 lautet samt Überschrift:

Verweisungen

§ 11. (1) Verweisungen auf das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001) beziehen sich für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2004 auf dieses Bundesgesetz.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

13. Vor § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Geschlechtsneutrale Formulierung“

14. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schluss- und Übergangsbestimmungen“

15. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

16. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

17. Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Vollziehung“

18. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 8 und des § 9 ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel 9

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ wird die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden bei der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe als Organ des zuständigen Finanzamtes tätig.“

Artikel 10

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 19 wird die Wortfolge „mit 1. Jänner 2021“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.


Begründung

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die Kleinunternehmerpauschalierung soll in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert werden. Der Anwendungsbereich in betraglicher Hinsicht wird dadurch im Allgemeinen breiter.

Um steuerliche Nachteile zu verhindern, sollen für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) zusätzliche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden. Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, soll zudem auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels vorgesehen werden.

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gemäß § 4b EStG 1988 soll um ein Jahr verlängert werden. Außerdem wird bei Spenden die 10%-Deckelung in den Veranlagungen 2020 und 2021 gelockert.

Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben, der Lohnsteuerabzug soll jedoch freiwillig erfolgen können. In bestimmten Fällen soll zudem die Übermittlung einer Lohnbescheinigung bzw. ein Pflichtveranlagungstatbestand vorgesehen werden.

Bei Unterschreiten der Aktienmindestquote in der Zukunftsvorsorge durch Wertverfall ist eine Nachbeschaffung zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres vorgesehen. Nunmehr soll diese Nachbeschaffung für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres angerechnet werden dürfen.

Hinsichtlich der durch das KonStG 2020 eingeführten degressiven Absetzung für Abnutzung soll vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise dem Zweck der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung bestmöglich entsprochen werden. Daher soll für bis zum 31. Dezember 2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können (keine Maßgeblichkeit).

Es werden Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt wurden und Ende 2020 auslaufen würden, bis Ende März 2021 verlängert. Dies betrifft z. B. die weitere Gewährung des Pendlerpauschales sowie die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen sollen weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausbezahlt werden können, wenn die Sportstätten wegen COVID-19 gesperrt sind. Zudem soll die Begünstigungsvorschrift für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie verlängert werden.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Seit 2020 haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen der steuerlichen Gewinnermittlung für Körperschaften öffentlichen Rechts geändert. Die für alle Gemeinden und Länder geltende Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015 sieht eine doppelte Buchführung vor, weshalb Betriebe gewerblicher Art ab 2020 zur Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 verpflichtet sind. Die dadurch entstandenen Rechtsunsicherheiten sollen beseitigt und hohe Verwaltungsaufwendungen bei der Gewinnermittlung vermieden werden.

Vor dem Hintergrund der Einigung der EU-Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) ist auch Österreich mit 1.1.2019 zur Umsetzung mindestens einer der empfohlenen koordinierten steuerlichen Abwehrmaßnahmen gegenüber den auf der gemeinsamen EU-Liste geführten nicht kooperativen Ländern und Gebieten verpflichtet. Österreich kommt dieser Verpflichtung durch Ausweitung der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels nunmehr nach.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Österreich zur Umsetzung der in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vorgesehenen Vorschriften verpflichtet (Richtlinie EU 2016/1164 des Rates vom 12.7.2016, ABl. Nr. L 193 vom 19.7.2016 S 1), wozu auch die in Art. 4 der Richtlinie geregelte „Zinsschranke“ zählt. Das der Zinsschranke im Lichte von BEPS (Base Erosion Profit Shifting) übergeordnete Ziel ist die Eindämmung überhöhter Zinszahlungen von Unternehmen und Unternehmensgruppen (Erwägungsgrund Nr. 6 der Richtlinie). Die Zinsschranke war grundsätzlich bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umzusetzen, jedoch sah Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 31.12.2023 für jene Mitgliedstaaten vor, die zum 8.8.2016 bereits über gleichermaßen wirksame nationale Vorschriften zur Vermeidung von BEPS verfügten. Von dieser verlängerten Umsetzungsfrist wollte Österreich – insbesondere unter Berufung auf das im Lichte von BEPS eingeführte Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 – Gebrauch machen und legte der Europäischen Kommission gegenüber dar, dass es sich dabei um eine gleichermaßen wirksame Vorschrift handle. Jedoch gab die Europäische Kommission bekannt, dass sie die österreichische Vorschrift nicht als gleichermaßen wirksame Regelung erachtete, weshalb sich Österreich letztlich nicht auf die verlängerte Umsetzungsfrist berufen konnte. Mit § 12a soll die Zinsschranke daher nunmehr – in Ergänzung zu den bereits bestehenden besonderen Abzugsverboten (insbesondere § 12 Abs. 1 Z 9 und § 12 Abs. 1 Z 10) – in nationales Recht umgesetzt werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

In Umsetzung von Art. 51 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie des Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland soll eine entsprechende Anpassung erfolgen.

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie auf EU-Ebene beschlossenen Verschiebung des E-Commerce Pakets (Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20.Juli 2020; Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020; Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie) soll eine entsprechende Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben erfolgen.

Bestimmte Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) sollen, im Sinne der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen, dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen.

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (ohne Zeitungen und periodische Druckschriften), die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz iHv 5% in diesen Bereichen befristet (bis 31. Dezember 2021) verlängert werden.

Aufgrund der COVID-19-Krise sollen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen befristet (bis 31. Dezember 2022) echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür in Kraft tritt. Der Unternehmer soll auf die echte Steuerbefreiung verzichten können.

Zum Gebührengesetz 1957:

In Umsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft soll im Gebührengesetz 1957 eine betragsmäßige Beschränkung für den neuen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ geschaffen werden.

Veranstaltungen, die wegen der COVID-19-Krisensituation nicht stattfinden, sollen von der Bestandvertragsgebühr befreit werden.

Die Befreiung von Gebühren, die iZm der Bewältigung der COVID-19-Krise entstehen, läuft mit 31. Dezember 2020 aus. Durch die Änderung soll die Befreiungsbestimmung bis 31. März 2021 verlängert werden.

Zur Bundesabgabenordnung:

Die Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung sieht unter anderem auch eine Änderung der Zuständigkeit für die Führung von Verständigungsverfahren und für die Erledigung aller mit einem Verständigungsverfahren oder Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben vor. Mit 1. Jänner 2021 soll das Finanzamt für Großbetriebe grundsätzlich für diese Angelegenheiten zuständig sein; nur für bestimmte Aufgaben aus diesem Bereich bleibt der Bundesminister für Finanzen weiterhin zuständig.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4.12.2019, G 159/2019, den letzten Satz des § 295 Abs. 4 BAO als verfassungswidrig aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der durch den VfGH gesetzten Frist zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung Aufhebungsanträge gemäß § 295 Abs. 4 BAO zeitlich unbegrenzt zulässig wären. Um dies zu vermeiden, wird für die Partei die Möglichkeit geschaffen innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides, der sich auf den „Nichtbescheid“ gestützt hat, zu stellen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage betrifft die Aufhebung nicht nur Änderungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO sondern alle Bescheide, die auf den „Nichtbescheid“ gestützt sind.

Die aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten abgabenverfahrensrechtlichen Maßnahmen werden bis zum 31. März 2021 verlängert. Auf die Anspruchszinsen für den Veranlagungszeitraum 2019 wird verzichtet.

Zum Finanzstrafgesetz:

Die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestimmten Sonderregelungen sind bis 31. Dezember 2020 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, sollen diese bis 31. März 2021 verlängert werden.

Zum Alkoholsteuergesetz:

Der zuletzt wieder erhebliche Anstieg der Infektionszahlen durch das COVID-19 Virus lässt neuerlichen hohen Bedarf an solchen rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln befürchten. Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende März 2021 gewährt werden.

Zum Internationalen Steuervergütungsgesetz:

Infolge der Finanz-Organisationsreform werden die derzeit für die Internationale Steuervergütung zuständigen Mitarbeiterinnen der Steuer- und Zollkoordination dem Finanzamt für Großbetriebe zugeteilt. Die Zuständigkeit ab 1. Jänner 2021 soll im IStVG entsprechend angepasst werden.

Das IStVG ist historisch gewachsen. Kleinere Änderungen (Überschriften, Neugliederung etc.) sollen dieses Bundesgesetz anwenderfreundlicher gestalten.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948 sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen und Strafrechtswesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und Z 21 (§ 17 Abs. 3a Z 2, 3, 4 und 5 und § 124b Z 366):

Die mit dem StRefG 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung soll hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert werden.

Zu Z 2:

Mit der Neuregelung in Z 2 soll im Interesse einer Vereinfachung der Anwendungsbereich der Pauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) möglichst harmonisiert werden. Nach bisheriger Rechtslage ist die Pauschalierung anwendbar, wenn die Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 einschließlich der Auslandsumsätze den Betrag von 35.000 Euro nicht übersteigen. Da der Begriff „Umsätze“ nach dem Umsatzsteuergesetz die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht umfasst, ist der Anwendungsbereich enger als der für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994), da diese Grenze auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abstellt (VwGH 28.10.1998, 98/14/0057). Die unmittelbare Anknüpfung an die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerbefreiung verbreitert daher im Allgemeinen den Anwendungsbereich in betraglicher Hinsicht und ermöglicht auch eine Angleichung in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich der beiden Pauschalierungen.

Dementsprechend soll die Pauschalierung dann möglich sein, wenn auch nach den Regelungen des UStG 1994 die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist. Das bedeutet:

–      Maßgebend ist die Grenze von 35.000 Euro gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994. Da diese Grenze auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abstellt (VwGH 28.10.1998, 98/14/0057; Rz 996 UStR 2000) ist für die Frage der Ausschöpfung der Grenze von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen des UStG 1994 auszugehen.

Beispiel:

A erzielt neben nichtselbständigen Einkünften

– Einnahmen als Fachschriftsteller iHv 21.000 Euro

– Einnahmen als Musiker iHv 15.000 Euro

Für die Anwendung der Kleinunternehmergrenze ist aus den Umsätzen die USt herauszurechnen:

– Fachschriftsteller: 17.500 Euro (Herausrechnung von 20% USt)

– Musiker: 13.636,40 Euro (Herausrechnung von 10% USt)

Die für die Kleinunternehmergrenze insgesamt maßgeblichen Umsätze betragen 31.136,40 Euro; die Pauschalierung ist daher anwendbar.

–      Da die Toleranzregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 – mit den unten beschriebenen Modifikationen - unmittelbar auf die Pauschalierung durchschlägt, gilt das auch für die dort vorgesehene Toleranzregelung. Demnach kann die Grenze von 35.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren einmal um nicht mehr als 15% überschritten werden. Steuerpflichtige, für die auf Grund dieser Regelung die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerreglung nicht mehr anwendbar ist, sind daher auch von der einkommensteuerlichen Pauschalierung ausgeschlossen. Die unmittelbare Wirksamkeit dieser Toleranzregelung macht daher eine eigene Regelung, wie sie in der Stammfassung vorgesehen war, entbehrlich.

–      Auf nichtunternehmerische Tätigkeiten ist die Pauschalierung nicht anwendbar, da § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 darauf nicht anwendbar ist. Das trifft etwa auf einen Obmann des Vorstandes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft zu, der Mitglied der Genossenschaft ist, und in dieser Eigenschaft nicht Unternehmer ist (VwGH 5.4.1984, 83/15/0013; Rz 184 UStR 2000). Besteht Unternehmereigenschaft, ist hingegen der Umstand, dass erzielte Betriebseinnahmen keine steuerbaren Umsätze darstellen, für die Anwendbarkeit der Pauschalierung nicht schädlich; das trifft etwa auf Folgerechtsvergütungen gemäß § 16b UrhG oder die Reprographie- sowie Speichermedienvergütung gemäß § 42b UrhG zu, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht umsatzsteuerbar sind (vgl. auch Rz 8 UStR 2000).

Die unmittelbare Verknüpfung mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung muss allerdings zweifach modifiziert werden:

1.     Die umsatzsteuerrechtliche Regelung erfasst auch Umsätze aus Tätigkeiten, die der einkommensteuerrechtlichen Pauschalierung nicht zugänglich sind, zB Vermietungsumsätze. Um einen sachgerechte Verknüpfung zu erreichen, sollen daher Umsätze ausgeblendet werden, die aus Tätigkeiten stammen, die von der Pauschalierung nicht betroffen sind. Die für die Anwendung maßgebliche Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist dementsprechend (nur) auf Umsätze zu beziehen, die zu Einkünften führen, die sachlich von der Pauschalierung erfasst sind.
Erzielt der Steuerpflichtige keine Umsätze aus Tätigkeiten, die von der Pauschalierung ausgeschlossen sind, ist eine gesonderte Umsatzbetrachtung nicht erforderlich. Andernfalls sind die Umsätze aus ausgeschlossenen Tätigkeiten auszublenden.

Beispiel a:

B ist nichtselbständig tätig. Daneben ist er Fachschriftsteller und erzielt daraus Einnahmen von 40.000 Euro; weitere Umsätze werden nicht erzielt.

 

Da pauschalierungsschädliche Umsätze nicht vorliegen, ist die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auf die Umsätze als Fachschriftsteller zu beziehen. Der Umsatz beträgt bei Herausrechnung der USt (20%) 33.333,30 Euro, die Pauschalierung ist daher anwendbar.

Beispiel b:

C ist nichtselbständig tätig. Daneben ist er Vortragender und vermietet eine Wohnung. Aus der Vortragstätigkeit erzielt er Einnahmen von 41.000 Euro, aus der Vermietung Einnahmen von 24.000 Euro, insgesamt somit Einnahmen von 65.000 Euro.

 

Für die Anwendung der Pauschalierung in Bezug auf die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit bleiben die Vermietungsumsätze unberücksichtigt. Der Umsatz aus der Vortragstätigkeit beträgt bei Herausrechnung der USt (20%) 34.166,67 Euro, die Pauschalierung ist daher anwendbar.

2.     Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige darauf gemäß § 6 Z 3 UStG 1994 verzichtet hat. Ob ein Unternehmer aus wettbewerbsgründen von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch macht oder nicht, soll für die Pauschalierung nicht relevant sein und sich daher nicht auswirken: Wäre die Kleinunternehmerbefreiung daher anwendbar, weil die (allenfalls gemäß Z 1 modifizierten) Umsätze die Umsatzgrenze nicht überschreiten, soll die Pauschalierung auch dann angewendet werden können, wenn umsatzsteuerlich auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet wurde.

Zu Z 3:

Während für die Frage der Anwendbarkeit der Pauschalierung in Z 2 auf Umsätze abgestellt wird, sollen in Z 3 für die Ausgabenpauschalierung – den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen entsprechend – Betriebseinnahmen maßgebend sein. Die Stammfassung hat diesbezüglich eine Einschränkung auf „Betriebseinnahmen aus Umsätzen gemäß Abs. 2“ vorgesehen. Diese Beschränkung erweist sich aber als zu eng, weil sie bewirkt, dass Betriebseinnahmen, die keine Umsätze darstellen, nicht erfasst werden. Das trifft insbesondere auf die bereits angesprochenen Folgerechtsvergütungen gemäß § 16b UrhG oder die Reprographie- sowie Speichermedienvergütung gemäß § 42b UrhG zu. Auch Zahlungen von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an freie Dienstnehmer wären nicht erfasst, weil sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. Rz 8 UStR 2000). Eine gänzliche steuerliche Nichterfassung derartiger Betriebseinnahmen steht weder mit der Zielsetzung der Bestimmung, die Gewinnermittlung zu vereinfachen, im Einklang noch erscheint sie im Verhältnis zu anderen Formen der Gewinnermittlung gerechtfertigt.

Dementsprechend sind für die Ermittlung des Gewinnes die (Netto)Betriebseinnahmen anzusetzen. Insofern unterscheidet sich die Pauschalierung nicht von einer normalen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; aus Gründen der Vereinfachung ist eine Nettoverrechnung vorgesehen: Eine allenfalls vereinnahmte Umsatzsteuer bleibt einnahmenseitig außer Ansatz; das Betriebsausgabenpauschale bemisst sich stets von den Nettobetriebseinnahmen, es ist davon unabhängig, ob Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht.

Für die Ermittlung des Gewinnes gilt:

–      Grundsätzlich sind die Betriebsausgaben durch das Betriebsausgabenpauschale von 45% oder 20% abgegolten.

–      Zusätzlich zum Pauschale sind die bezahlten Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 (insbesondere Pflichtversicherungsbeiträge) zu berücksichtigen.

–      Reise- und Fahrtkosten bleiben – wie in Abs. 3 – abzugsfähig, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (Durchlauferregelung); sie bleiben bei der Bemessung des Pauschales unberücksichtigt.

–      Weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

–      Der Grundfreibetrag gemäß § 10 steht zu.

Zu Z 4:

Z 4 sieht nunmehr einen Deckel für das Betriebsausgabenpauschale vor: Er beträgt 18.900 Euro bei Anwendung des Pauschales von 45% und 8.400 Euro bei Anwendung des Pauschales von 20%.

Die Deckelung steht mit Z 1 in Zusammenhang; dort wird für die Frage der Anwendbarkeit der Pauschalierung auf die Grenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 abgestellt. Durch die Anknüpfung an diese Umsatzgrenze kann die Pauschalierung auch in Fällen angewendet werden, in denen die für § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 relevanten Umsätze nicht sämtliche Betriebseinnahmen betreffen. Das wäre der Fall, wenn Betriebseinnahmen erzielt werden, die umsatzsteuerlich nicht steuerbar sind (zB Versicherungsentschädigungen), oder die aus Umsätzen resultieren, die im Ausland erzielt worden sind oder die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht zu berücksichtigen sind (z. B. Umsätze aus der Geschäftsveräußerung im Ganzen, Umsätze von Ärzten).

Das Abstellen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze soll bewirken, dass die Pauschalierung nur für Kleinbetriebe wirksam wird. Die Anknüpfung an § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 soll die Beurteilung der Anwendbarkeit vereinfachen, sie soll aber nicht zu einer Ausweitung der Pauschalierung auf Betriebe führen, die der Größe nach nicht erfasst werden sollen.

Die vorgesehene Deckelung stellt das sicher. Sie bewirkt, dass das Pauschale – ungeachtet der Höhe der Betriebseinnahmen – immer nur bis zu jenem Betrag wirkt, der sich durch Anwendung des Pauschalsatzes auf den für die Z 1 maßgebenden höchsten Grenzbetrag ergibt. Bei Maßgeblichkeit eines Umsatzsteuersatzes von 20% kann die Pauschalierung (unter Herausrechnung der Umsatzsteuer) bis zu einem Einnahmenbetrag von 42.000 Euro Anwendung finden. Der Deckel ergibt sich durch Anwendung des Pauschalsatzes von 45% bzw. 20% auf diesen Wert und beträgt sohin 18.900 Euro bzw. 8.400 Euro.

Die Deckelung bewirkt, dass pauschale Betriebsausgabe nur für Betriebseinnahmen von maximal 42.000 Euro wirksam werden. Sollten höhere Betriebseinnahmen erzielt werden, greift das Pauschale nicht mehr. Selbst wenn die Anwendungsvoraussetzung der Z 1 erfüllt ist, ist auf Betriebsausgaben, die über 42.000 Euro hinausgehen, das Pauschale nicht mehr anwendbar. Auf diese Weise bleibt die Pauschalierung in ihrer tatsächlichen Wirkung auf Kleinbetriebe beschränkt.

Zu Z 5:

Die Änderung trägt der Änderung in Z 3 Rechnung, in der auf die Betriebseinnahmen abgestellt wird.

Die Änderung soll erstmals im Veranlagungsjahr 2021 wirksam werden.

Zu Z 2, 3, 7, 8, 11 und 21 (§ 41 Abs. 1 Z 11, § 47 Abs. 1, § 83 Abs. 2 Z 2, § 84a, § 124b Z 346 und § 124b Z 367):

Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es gemäß § 47 Abs. 1 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben, der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen. Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht z. B. keine Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45. Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nach dieser Bestimmung die folgenden Pflichten: ein Lohnkonto zu führen (§ 76), eventuelle Aufrollverpflichtungen (§ 77), die Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 78), die Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79), die Übermittlung eines Lohnzettels (§ 84) und die Gewährung von Einsicht in Lohnaufzeichnungen (§ 87). Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.

Die Neuregelung soll bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten. Liegt nach der Rechtslage § 47 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 91/2019 ein verpflichtender Lohnsteuerabzug vom ausländischen Arbeitgeber vor und wurde dieser auch erfüllt, gilt dies nach der Neuregelung als freiwillige Lohnsteuerabfuhr.

In diesem Zusammenhang wird in § 83 Abs. 2 ergänzt, dass der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen wird, wenn der ausländische Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt hat. In diesem Fall liegt auch gemäß § 41 Abs. 1 ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

In jenen Fällen, in denen ein ausländischer Arbeitgeber nicht vom freiwilligen Lohnsteuerabzug gemäß lit. b Gebrauch macht, soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung gesetzlich verankert werden. Dazu ist das amtliche Formular L 17 heranzuziehen, wobei jedenfalls die gesetzlich genannten Mindestangaben auszufüllen sind. Diese Übermittlungsverpflichtung soll jedoch nur für jene Fälle gelten, wenn der ausländische Arbeitgeber einen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und somit ein entscheidender Anknüpfungspunkt zum Inland besteht. Darüber hinaus muss ein hinreichend starker Bezug zum Inland gegeben sein, der bei Erfüllung von folgenden zwei Kriterien vorliegt: Einerseits durch das tatsächliche Tätigwerden des Arbeitnehmers in Österreich (dabei soll auf den Mittelpunkt der Tätigkeit in Inland, analog zu den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Zusammenhang mit Reisekosten, abgestellt werden) und andererseits durch ein zeitliches Kriterium, das dann erfüllt ist, wenn der Mittelpunkt dieser Tätigkeit überwiegend im Kalenderjahr in Österreich liegt.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnbescheinigung soll erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten. Die Übermittlung hat an das Finanzamt Österreich zu erfolgen. Die Zuständigkeit ist in § 60 Abs. 2 Z 6 BAO geregelt.

Zu Z 4, 6 und 21 (§ 67 Abs. 2 und § 77 Abs. 4a sowie § 124b Z 368):

Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel sollen neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) zusätzliche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden. Damit werden steuerliche Nachteile aufgrund des Kontrollsechstels auch für sonstige Fälle verhindert, in denen Arbeitnehmer unfreiwillig Einkommensverluste bei den laufenden Bezügen hinnehmen müssen.

Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, soll nunmehr im Rahmen der Kontrollrechnung nach § 77 Abs. 4a auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels in Form einer Gutschrift in der Lohnverrechnung vorgesehen werden, sodass der Arbeitgeber in diesen Fällen weniger Lohnsteuer einzubehalten hat, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 nach dem Einkommensteuertarif besteuert worden sind.

Demnach soll diese Regelung der Aufrollung nur für tatsächlich geleistete sonstige Bezüge zur Anwendung kommen können, die auch sämtliche Voraussetzungen der Qualifikation als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 erfüllen, aber im Zeitpunkt der Auszahlung nicht Deckung im Jahressechstel finden (Sechstelüberschreitung). Da sie im Zeitpunkt der Auszahlung nicht Deckung im Jahressechstel finden, sind sie gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Satz gemäß § 67 Abs. 10 zum Tarif zu versteuern gewesen. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund einer Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif besteuert wurde, der dann aber im Kontrollsechstel Deckung findet (zB aufgrund einer Gehaltserhöhung), soll künftig im Dezember (bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses) durch Aufrollung zum begünstigten Tarif nach § 67 Abs. 1 besteuert werden.

Die Änderungen sollen für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021 zur Anwendung kommen.

Beispiel:

Gehalt Jänner bis Oktober 2.500 Euro monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von 2.500 Euro, Gehalt ab November 2.800 Euro monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von 2.800 Euro.

Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern. Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (=Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (5.100 Euro), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (5.054,55 Euro).

Zu Z 5 und Z 21 (§ 69 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sowie § 124b Z 368):

Aufgrund der Senkung des Eingangssteuersatzes im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 sind auch die Steuersätze für den (vorläufigen) Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen gemäß § 69 anzupassen. Die reduzierten Sätze sollen für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021 anzuwenden sein.

Zu Z 9 (§ 108h Abs. 1 Z 2):

Die Aktienquote in der Zukunftsvorsorge wird durch eine Durchschnittsbetrachtung ermittelt. Bei Unterschreiten der Aktienmindestquote in der Zukunftsvorsorge durch Wertverfall (sog. passives Unterschreiten) ist eine Nachbeschaffung innerhalb der ersten beiden Monate des folgenden Geschäftsjahres vorgesehen. Bei einem Verfall der Börsenwerte sind demnach die Produktanbieter zur Nachbeschaffung verpflichtet.

Bisher war vorgesehen, dass diese Nachbeschaffung bzw. Aufstockung für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen ist. Diese Regelung war in früheren Zeiten, als es noch eine Obergrenze für Veranlagungen in Aktien gab, durchaus sinnvoll. Nunmehr soll dieser Satz aber gestrichen werden, denn die Regelung kann dazu führen, dass trotz der Aufstockung die Aktienquote im Folgejahr weiterhin unter der erforderlichen Quote bleibt. Durch die Änderung darf die Nachbeschaffung für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres angerechnet werden.

Die Änderung soll ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten und somit erstmalig bei der Berechnung des Jahresdurchschnitts für Geschäftsjahre, die nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt enden, zur Anwendung kommen.

Zu Z 10 (§ 124b Z 274):

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gem. § 4b bzw. § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 soll um ein Jahr verlängert werden.

Zu Z 12 (§ 124b Z 348 lit. b und c):

Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine Klarstellung der steuerlichen Behandlung der auf § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz bzw. auf das Härtefallfondsgesetz gestützten Maßnahmen erfolgen: Diese sollen grundsätzlich steuerfrei behandelt werden. Umsatzersätze sollen wie real erzielte Umsätze stets als (Betriebs-)Einnahme erfasst werden. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr vorliegt.

Durch die Änderung in lit. c soll der unbestimmte Begriff des „Corona-Hilfsfonds“ durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. Nr. 51/2014, idF BGBl. I Nr. 44/2020, präzisiert werden.

Zu Z 13 (§ 124b Z 349):

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird. Zulagen und Zuschläge, die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso gemäß § 68 Abs. 7 weiterhin steuerfrei behandelt werden. Diese Regelung war bis Ende 2020 befristet und soll nunmehr bis Ende März 2021 verlängert werden und für Lohnzahlungszeiträume gelten, die vor dem 1. März 2021 enden.

Zu Z 14 (§ 124b Z 351):

Die mit dem 3. und 18. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020, BGBl. I Nr. 44/2020) eingefügte Begünstigungsvorschrift für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 soll vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie verlängert werden. Die Begünstigung soll daher ebenso für Ärzte zur Anwendung gelangen, die (auch) im Jahr 2021 als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 tätig werden.

Zu Z 15 (§ 124b Z 352):

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c erfüllen, können im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung soll nun bis Ende März 2021 verlängert werden.

Zu Z 16 (§ 124b Z 353 mit der Wortfolge „§ 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.“):

Es soll die irrtümlich doppelte Vergabe der Z 353 beseitigt werden.

Zu Z 17 (§ 124b Z 354 mit der Wortfolge „86 Abs. 1 und § 89 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“):

Es soll die irrtümlich doppelte Vergabe der Z 354 beseitigt werden.

Zu Z 18 (§ 124b Z 355 lit. a):

Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass die Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2019 wegen der zu erwartenden Verluste für 2020 herabgesetzt werden können. Auf diese Weise kann die Entlastungswirkung auch bereits vor Durchführung der Veranlagung 2019 eintreten.

Zu Z 19 (§ 124b Z 356):

An der Annäherung und Vereinfachung der steuerlichen und unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung soll weiterhin festgehalten werden. Allerdings soll vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise dem mit Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung durch das KonStG 2020 primär verfolgten Zweck der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung bestmöglich entsprochen werden. Vor diesem Hintergrund soll für bis zum 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1a unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können. Der steuerlich höchstens zulässige Prozentsatz von 30% kann daher für zwischen dem 30.6.2020 und dem 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit).

Zu Z 20 (§ 124b Z 364):

§ 124b Z 364 soll unverändert auch im Kalenderjahr 2021 zur Anwendung kommen und für Zeiten der Kurzarbeit soll – unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war – bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden.

Zu Z 21 (§ 124b Z 369):

Gerade angesichts der COVID-19-Pandemie soll die Spendenbereitschaft nicht unnötig eingeschränkt werden. Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind mit 10% des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 gelten, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und Z 8 (§ 7 Abs. 3 und § 26c Z 77):

Bislang konnten Betriebe gewerblicher Art für steuerliche Zwecke eine Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) vornehmen. Aufgrund der seit 2020 für alle Gemeinden und Länder geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015, die nunmehr eine doppelte Buchführung vorsieht, sind deren Betriebe gewerblicher Art ab 2020 zur Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 verpflichtet. Vor dem Hintergrund der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen bestehen Unklarheiten bezüglich der steuerlichen Gewinnermittlung sowie die Befürchtung hoher Verwaltungskosten. Die gesetzliche Änderung soll einerseits diese Rechtsunsicherheiten beseitigen und andererseits hohe Verwaltungsaufwendungen vermeiden.

Da die von Körperschaften öffentlichen Rechts anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften regelmäßig eine Rechnungslegungspflicht für die gesamte Körperschaft öffentlichen Rechts anordnen, soll entsprechend diesem Gesetzesvorschlag aus Vereinfachungsgründen eine gesonderte Erstellung einer Bilanz nach § 5 EStG für einen Betrieb gewerblicher Art künftig nur dann erforderlich sein, wenn dessen Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Schwellenwert von 700.000 Euro überschreiten. Wird dieser Schwellenwert für einen Betrieb gewerblicher Art nicht überschritten, kann daher wie bisher für diesen die Gewinnermittlung im Wege einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erfolgen. Damit soll sich etwa für Länder und Gemeinden, die bislang den kameralistischen Rechnungslegungsgrundsätzen der VRV 1997 unterlagen und infolgedessen für steuerliche Zwecke lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für ihre Betriebe gewerblicher Art zu erstellen hatten, insoweit keine Notwendigkeit zur Änderung der steuerlichen Gewinnermittlung ergeben.

Da somit keine steuerliche Bilanzierungspflicht für solche Betriebe gewerblicher Art bestehen soll, kann für diese wie nach bisheriger Praxis auch weiterhin die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung unterbleiben, wenn ein Verlust erzielt werden sollte; eine Erklärungspflicht besteht daher wie bisher nur dann, wenn der Betrieb gewerblicher Art gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 iVm § 24 Abs. 3 Z 1 vom Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden sollte oder gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 iVm § 24 Abs. 3 Z 1 positive Einkünfte erzielen sollte.

Die umsatzabhängige Gewinnermittlungspflicht gemäß § 5 EStG für einen Betrieb gewerblicher Art knüpft hinsichtlich der für den Schwellenwert maßgeblichen Umsätze an die Umsatzdefinition des § 125 Abs. 1 iVm Abs. 2 BAO an. Daher fließen etwa Bedarfszuweisungen der Länder an die Gemeinden nicht in die Ermittlung dieser Umsatzschwelle mit ein. Die Buchführungspflicht für einen Betrieb gewerblicher Art setzt eine Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes von 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren voraus. Für den Eintritt und den Entfall der Buchführungspflichten sind § 125 Abs. 3 und Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden; d.h. die Verpflichtung zur Buchführung tritt bei Überschreitung des Schwellenwertes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren erst nach Ablauf eines Pufferjahres ein, erlischt bei Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bereits im folgenden Kalenderjahr und kann bei vorübergehender Überschreitung aufgrund besonderer Umstände auf Antrag aufgehoben werden.

Die Bestimmung soll erstmalig bereits bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung kommen, wobei für die Beurteilung des Eintritts und des Entfalls der Buchführungspflichten bereits die Umsätze der Kalenderjahre 2018 und 2019 maßgeblich sein sollen.

Beispiel 1:

Eine Gemeinde hat den Gewinn eines Betriebes gewerblicher Art, dessen Umsätze in den Kalenderjahren 2018 und 2019 jeweils mehr als 700.000 Euro betragen haben, bis einschließlich 2019 gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. 2021 hat die Gewinnermittlung für diesen Betrieb gewerblicher Art gemäß § 5 EStG zu erfolgen; 2020 kann noch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beibehalten werden.    

Beispiel 2:

Eine Gemeinde hat den Gewinn eines Betriebes gewerblicher Art, dessen Umsätze in den Kalenderjahren 2018 und 2019 jeweils weniger als 700.000 Euro betragen haben, bis einschließlich 2019 gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann auch 2020 und in den Folgejahren beibehalten werden, sofern der Umsatzschwellenwert auch künftig nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden sollte.

Zu Z 2 und Z 8 (§ 10a Abs. 3 zweiter Satz und § 26c Z 78):

Aus Vereinfachungsgründen soll für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels bei der Ermittlung der Niedrigbesteuerung der ausländischen Körperschaft eine sinngemäße Anwendung der Zinsschrankenregelung gemäß § 12a unterbleiben.

Zu Z 3 und Z 8 (§ 10a Abs. 11 und § 26c Z 79):

In der EU-Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) wurde Ende des Jahres 2019 eine Einigung über koordinierte steuerliche Abwehrmaßnahmen gegenüber jenen nicht kooperativen Ländern und Gebieten für Steuerzwecke erzielt, die auf der gemeinsamen EU-Liste geführt werden. Derzeit gelten folgende Länder und Gebiete als nicht kooperativ für Steuerzwecke gemäß der aktuellen EU-Liste (siehe dazu das Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.2.2020, C 64/11-12): Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu.

Österreich hat sich dazu verpflichtet, mit 1.1.2021 mindestens eine der von der Arbeitsgruppe empfohlenen koordinierten steuerlichen Abwehrmaßnahmen (Einführung von Abzugsverboten für Zahlungen, Einschränkungen der Beteiligungsertragsbefreiung, Ausweitung der Hinzurechnungsbesteuerung, Einhebung von höheren Quellensteuern) gegenüber diesen Listenstaaten umzusetzen. Diese steuerlichen Abwehrmaßnahmen sollen dazu beitragen, dass sich die Kooperationsbereitschaft dieser Länder und Gebiete zukünftig verbessert, sodass diese letztlich von der gemeinsamen Liste gestrichen werden können.

Vor diesem Hintergrund soll die Hinzurechnungsbesteuerung und der Methodenwechsel gemäß § 10a auf Körperschaften ausgeweitet werden, die in einem solchen EU-Listenstaat ansässig sind. Es soll für Zwecke dieser Bestimmung das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung im Sinne des § 10a Abs. 3 dieser Körperschaften fingiert werden. Diese Fiktion soll bezogen auf das Wirtschaftsjahr der jeweiligen ausländischen Körperschaft gelten, wenn zum Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres der Ansässigkeitsstaat dieser Körperschaft auf der gemeinsamen EU-Liste geführt wird.

Die Regelung soll mit 1.1.2021 in Kraft treten und erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Zu Z 4 und Z 5 12a, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a):

Zu Abs. 1:

Mit Abs. 1 soll die Grundregel der Zinsschranke umgesetzt werden. Danach soll ein Zinsüberhang (Abs. 3) nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (Abs. 4) abgezogen werden können. Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Sprachlich soll mit der Verwendung des Begriffes „Zinsüberhang“ von dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ abgewichen werden, um besser zum Ausdruck zu bringen, dass die Anwendung der Zinsschranke einen (negativen) Überhang der Zinsaufwendungen im Sinne eines Nettozinsaufwandes voraussetzt. Inhaltlich entspricht die Definition des Zinsüberhangs aber der nach Art. 4 der Richtlinie maßgeblichen Definition der „überschüssigen Fremdkapitalkosten“ (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie), die ebenfalls von einer „Nettobetrachtung“ ausgeht.

Für die Ermittlung des Zinsüberhangs sind die abzugsfähigen Zinsaufwendungen relevant. Unterliegen Zinsaufwendungen bereits einem allgemeinen (§ 12 Abs. 2) oder speziellen Abzugsverbot wie beispielsweise § 12 Abs. 1 Z 10, fließen sie in die für die Ermittlung des Zinsüberhangs maßgebliche Größe der „abzugsfähigen Zinsaufwendungen“ nicht mehr ein.

Der Zinsüberhang ist rechnerisch 30% des steuerlichen EBITDA als „verrechenbares EBITDA“ gegenüberzustellen (dazu Abs. 4): Findet der Zinsüberhang im verrechenbaren EBITDA Deckung, ist der Zinsüberhang vollständig abzugsfähig und die Grundregel der Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung. Übersteigt hingegen der Zinsüberhang das verrechenbare EBITDA, kommt insoweit die Zinsschranke zur Anwendung; die Abzugsfähigkeit ist mit der Höhe des verrechenbaren EBITDA beschränkt. Allerdings soll ein Zinsüberhang jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro abzugsfähig sein; die in Art4 Abs. 3 lit. a der Richtlinie vorgesehene Ausnahme soll daher als Freibetrag umgesetzt werden. Beträgt somit das verrechenbare EBITDA weniger als der Freibetrag von 3 Millionen Euro, soll der Freibetrag ausgeschöpft werden können und ein Zinsüberhang bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro abzugsfähig sein.

Der für die Ermittlung des Zinsüberhangs und des (verrechenbaren) EBITDA maßgebliche Zeitraum soll einheitlich das Wirtschaftsjahr sein; die Anwendung der Zinsschranke soll folglich bezogen auf das jeweilige (Rumpf-)Wirtschaftsjahr erfolgen. Der Freibetrag soll jedoch lediglich bezogen auf den Veranlagungszeitraum in Anspruch genommen werden können. Damit soll sichergestellt werden, dass der Freibetrag auch dann nur einmal in Höhe von 3 Millionen Euro gewährt wird, wenn in einem Veranlagungszeitraum ausnahmsweise mehrere (Rumpf-)Wirtschaftsjahre enden.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 regelt den persönlichen Anwendungsbereich der Zinsschranke. Erfasst sein sollen unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (somit auch Privatstiftungen) im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 sowie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der ersten Art im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 lit. a, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. In letzterem Fall ist die Zinsschrankenregelung isoliert auf die inländische Betriebsstätte zu beziehen.

Sind vom persönlichen Anwendungsbereich der Zinsschranke erfasste Körperschaften an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, erhöhen die der Körperschaft aus dieser Beteiligung zugewiesenen Einkünfte (Tangente) deren Gesamtbetrag der Einkünfte und sind daher auch für Zwecke der Zinsschranke relevant. Die bei der Mitunternehmerschaft anfallenden Zinsaufwendungen, Zinserträge und Abschreibungen fließen in weiterer Folge anteilig in das von der beteiligten Körperschaft zu ermittelnde steuerliche EBITDA im Sinne des Abs. 4 ein; ebenso sind die Zinsaufwendungen und Zinserträge anteilig bei der Ermittlung des Zinsüberhangs gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen. Auch Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderbetriebseinnahmen der beteiligten Körperschaft fließen in die Berechnung der Zinsschranke ein.

Da Gewinnverschiebungen oftmals in Form von Zinszahlungen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgen, sollen in Anbetracht des begrenzten Steuervermeidungsrisikos eigenständige Körperschaften vom Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen werden. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Körperschaft die folgenden drei Anwendungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt:

–      Die Körperschaft wird nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen. Dies ist auch bei einer bloßen Konsolidierung at equity der Fall.

–      Die Körperschaft verfügt über kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2. Ein verbundenes Unternehmen kann aus Sicht der Körperschaft entsprechend § 10a Abs. 4 Z 2allerdings unabhängig davon vorliegen, ob die Verbundenheit durch eine Beteiligung der Körperschaft „nach unten hin“ oder durch eine Beteiligung an der Körperschaft „nach oben hin“ hergestellt wird. Eine nicht unternehmerisch tätige natürliche Person, die eine Beteiligung von mindestens 25 % an der Körperschaft hält, gilt jedoch nicht als verbundenes Unternehmen.

–      Die Körperschaft verfügt über keine ausländische Betriebsstätte.

Zu Abs. 3:

Mit der für die Ermittlung des Zinsüberhangs maßgeblichen Definition von „Zinsen“ in Abs. 3 soll der Definition in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie gefolgt und damit ein für Zwecke der Zinsschranke eigenständiger Zinsbegriff umgesetzt werden: Danach sind Zinsen jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind. Da der Zinsbegriff der Richtlinie nicht nur Zinsaufwendungen im engeren Sinn erfasst, sondern auch wirtschaftlich gleichwertige Zahlungen im Zusammenhang mit der der Fremdkapitalüberlassung erfasst, ist der Zinsbegriff für Zwecke der Zinsschranke weit gefasst und beinhaltet der demonstrativen Aufzählung in Art. 2 Abs. 1 folgend unter anderem auch Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing oder Geldbeschaffungskosten.

Bei der Ermittlung des Zinsüberhangs ist die Ausnahmebestimmung des § 26c Z 81 zu beachten, die die in Art. 4 Abs. 4 lit. a der Richtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung für „Altdarlehen“ umsetzen soll: Zinsaufwendungen, die aufgrund von vor dem 17. Juni 2016 geschlossenen Verträgen anfallen, sollen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs generell außer Ansatz bleiben; dies hat die vollständige Abzugsfähigkeit derartiger Zinsaufwendungen zur Folge. Die Ausnahmeregelung bezieht sich – anders als der Wortlaut der Richtlinie – jedoch nicht nur auf Zinsaufwendungen aus vor diesem Zeitpunkt geschlossenen „Darlehen“, sondern auf jegliche Zinsaufwendungen aufgrund von vor diesem Zeitpunkt geschlossenen „Verträgen“ („Altverträge“); damit soll die Ausnahmeregelung symmetrisch zu den von der Grundregel der Zinsschranke erfassten Zinsaufwendungen ausgestaltet werden. Nach dem 17. Juni 2016 erfolgende Änderungen von Altverträgen sollen jedoch nicht von der Ausnahmeregelung erfasst sein. Generell soll die Ausnahme nur befristet – letztmalig bei der Veranlagung 2025 – zur Anwendung kommen; danach sollen auch Zinsaufwendungen aus „Altverträgen“ bei der Ermittlung des Zinsüberhangs stets berücksichtigt werden. Diese Befristung soll nicht zuletzt im Sinne der Vereinfachung erfolgen, um auch etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Altverträgen und nachträglich geänderten Verträgen zu vermeiden.

Zu Abs. 4 und Abs. 8:

Abs. 4 erster Satz soll die Ermittlung des steuerlichen EBITDA regeln. Abgestellt werden soll dabei zunächst auf den Gesamtbetrag der Einkünfte der Körperschaft vor Anwendung der Zinsschranke gemäß § 12a; somit auf den vorläufigen Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich aller sonstigen steuerlichen Bestimmungen, die bei der Ermittlung der Einkünfte und des Gesamtbetrags der Einkünfte anzuwenden sind. Steuerfreie Einkünfte (insbesondere steuerfreie Beteiligungserträge und DBA-steuerbefreite Auslandseinkünfte) sollen entsprechend der Zielsetzung der Zinsschranke nicht im steuerlichen EBITDA berücksichtigt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie; Erwägungsgrund Nr. 6 der Richtlinie). Steuerliche Zu- und Abschreibungen sowie der gemäß § 12a Abs. 3 ermittelte Zinsüberhang sollen neutralisiert werden. Für die nähere Ausgestaltung soll eine Verordnungsermächtigung in Abs. 8 vorgesehen werden. Die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bezieht sich gemäß § 12a Abs. 1 erster Satz auf das jeweilige Wirtschaftsjahr.

Gemäß Abs. 4 zweiter Satz wird das verrechenbare EBITDA durch Multiplikation des steuerlichen EBITDA mit einem Prozentsatz von 30 % ermittelt. Das verrechenbare EBITDA bildet somit den Höchstbetrag, bis zu dem der Zinsüberhang jedenfalls zur Gänze steuerlich abzugsfähig ist (siehe dazu bereits Abs. 1).

Zu Abs. 5 und Abs. 7 Z 2:

Mit Abs. 5 soll eine Eigenkapital-Escape-Klausel nach Art. 4 Abs. 5 lit. a der Richtlinie umgesetzt werden. Danach kann eine Körperschaft – ungeachtet der Grundregel nach Abs. 1 – einen Zinsüberhang in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen, wenn sie vollständig in einen Konzernabschluss (nach UGB, IFRS oder vergleichbaren Rechnungslegungsstandards wie zB US-GAAP) einbezogen wird und ihre Eigenkapitalquote am Abschlussstichtag des jeweiligen Wirtschaftsjahres gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns, in den sie einbezogen wird (Eigenkapitalquotenvergleich). Der Eigenkapitalquotenvergleich obliegt der jeweiligen Konzerngesellschaft (Art4 Abs. 5 lit. a ATAD). Zur Vermeidung von Härtefällen bei der Anwendung der Eigenkapital-Escape-Klausel soll ein vollständiger Abzug des Zinsüberhangs – der Richtlinie entsprechend – auch dann möglich sein, wenn die Eigenkapitalquote der jeweiligen Konzerngesellschaft die Eigenkapitalquote des Konzerns um nicht mehr als 2 Prozentpunkte unterschreitet. Die Inanspruchnahme der Eigenkapital-Escape-Klausel soll voraussetzen, dass die jeweilige Körperschaft tatsächlich vollständig in den Konzernabschluss einbezogen wird; die bloß abstrakte Möglichkeit der Einbeziehung ist für die Inanspruchnahme des Eigenkapitalquotenvergleichs nicht ausreichend.

Um eine Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten bestmöglich sicherstellen zu können, soll sich der Eigenkapitalquotenvergleich in zeitlicher Hinsicht auf den Abschlussstichtag des Konzerns für jenes Wirtschaftsjahr beziehen, in das auch der Einzelabschluss der Körperschaft eingegangen ist (Z 1). Im Falle einer – für Zwecke des Abs. 5 vorausgesetzten – vollständigen Einbeziehung der Konzerngesellschaft in den Konzernabschluss wird sich der Stichtag des Jahresabschlusses der einzelnen Konzerngesellschaft mit jenem des Konzerns in der Regel decken (vgl § 252 UBG). Weicht der Abschlussstichtag des Konzerns (z. B. 30.9.) ausnahmsweise von jenem der Konzerngesellschaft (z. B. 30.6.) ab, hat die Konzerngesellschaft keinen auf den Abschlussstichtag des Konzerns bezogenen gesonderten Zwischenabschluss für Zwecke des Eigenkapitalvergleiches zu erstellen, wenn das Ergebnis des zum Abschlussstichtag der Konzerngesellschaft erstellten Einzelabschlusses ohnehin vollständig in den Konzernabschluss eingeflossen ist.

Wurde der Einzelabschluss der Konzerngesellschaft nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellt als der Konzernabschluss, soll weiters eine Überleitung des Einzelabschlusses auf den für den Konzernabschluss maßgeblichen Rechnungslegungsstandard erfolgen (Z 2); maßgeblich für Zwecke des Eigenkapitalvergleichs soll folglich der für den Konzern maßgebliche Rechnungslegungsstandard sein. Eine derartige Überleitungsrechnung wird allerdings ohnedies bereits für Zwecke der Rechnungslegung erforderlich sein. Auf Verlangen der Abgabenbehörde soll die Richtigkeit dieser Überleitungsrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Der Eigenkapitalquotenvergleich soll weiters bedingen, dass die Bewertung im Einzelabschluss der jeweiligen Konzerngesellschaft einerseits und im Konzernabschluss andererseits nach derselben Methode erfolgte (Z 3). Etwaige im Rechnungslegungsstandard (des Konzerns) bestehende Bewertungsmethoden und Bewertungswahlrechte (z. B. Abschreibungsmethode) für Vermögensgegenstände und Schulden sind daher im Einzelabschluss der Konzerngesellschaft und dem Konzernabschluss einheitlich auszuüben; dies entspricht auch Art. 4 Abs. 5 lit. a lit. ii der Richtlinie.

Für inländische Betriebsstätten von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a für Zwecke des Eigenkapitalvergleichs ausschließlich das der Betriebsstätte zuordenbare Eigenkapital maßgeblich; der Einzelabschluss der ausländischen Körperschaft soll daher nicht herangezogen werden, sondern nur die Ausgangsbasis für die Ermittlung der der Betriebsstätte zuordenbaren Eigenkapitalquote sein.

Ist der Eigenkapitalquotenvergleich aus Sicht der jeweiligen unbeschränkt steuerpflichtigen Konzerngesellschaft (bzw der jeweiligen inländischen Betriebsstätte beschränkt Steuerpflichtiger) erfüllt und greift daher die Ausnahme des Abs. 5, soll der Zinsüberhang bei der Konzerngesellschaft zur Gänze abzugsfähig sein, obwohl dieser das verrechenbare EBITDA übersteigt. Ein EBITDA-Vortrag im Sinne des Abs. 6 Z 2 lit. a soll diesfalls nicht entstehen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Abs. 6).

Auch im Rahmen der Zinsschrankenregelung für Unternehmensgruppen gemäß Abs. 7 soll die Eigenkapital-Escape-Regelung zur Anwendung gelangen können. Damit soll sichergestellt werden, dass im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung eine Gleichstellung von Unternehmensgruppen gegenüber Körperschaften erfolgt, die nicht in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden und die Eigenkapital-Escape-Regelung nach Abs. 5 in Anspruch nehmen können. Weitestgehend gelten dabei die Grundsätze des Abs. 5; Abs. 7 soll jedoch Sonderregelungen im Hinblick auf die systematischen Besonderheiten der Unternehmensgruppe regeln. Die Anwendung der Eigenkapital-Escape-Regelung setzt zunächst voraus, dass der Gruppenträger vollständig in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder vergleichbaren Rechnungslegungsstandards einbezogen wird. Die Anwendung von Abs. 7 Z 2 soll weiters bedingen, dass eine – auf den Gruppenträger, die unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder und Betriebsstätten der beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder bezogene – Eigenkapitalquote ermittelt wird: Das bedeutet, dass für die Mitglieder dieser „Zinsschrankengruppe“ ein (fiktiver) Teilkonzernabschluss („Gruppenabschluss“) zu erstellen ist; das bloße Abstellen auf den Einzelabschluss des Gruppenträgers würde zu einer unsystematischen Schieflage führen, weil sich sowohl der Zinsüberhang als auch das verrechenbare EBITDA im Falle der Zinsschrankenregelung in der Unternehmensgruppe aus der Summe der jeweiligen Beträge des Gruppenträgers und der unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder mit inländischer Betriebsstätte ergibt. Maßgeblich für den Gruppenabschluss soll der Regelung des Abs. 5 folgend auch für Zwecke des Abs. 7 der Rechnungslegungsstandard sein, nach dem der Konzernabschluss erstellt wurde, in den der Gruppenträger vollständig einbezogen wird. Die danach für die „Zinsschrankengruppe“ ermittelte Eigenkapitalquote soll in weiterer Folge der Eigenkapitalquote des gesamten Konzerns gegenübergestellt werden, d.h. einschließlich jener Konzerngesellschaften, die nicht Mitglied der „Zinsschrankengruppe“ sind. Entspricht die „Zinsschrankengruppe“ dem gesamten Konzern, ist der Eigenkapitalquotenvergleich jedenfalls erfüllt, weil diesfalls die Eigenkapitalquote der Unternehmensgruppe automatisch der Eigenkapitalquote des Konzerns entspricht. In zeitlicher Hinsicht ist der Eigenkapitalquotenvergleich auf den Abschlussstichtag des Gruppenträgers zu beziehen.

Zu Abs. 6:

Die Bestimmung regelt in Z 1 einen (unbegrenzten) Zinsvortrag, in Z 2 einen auf 5 Wirtschaftsjahre begrenzten EBITDA-Vortrag und enthält in Z 3 eine Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung des Übergangs von Zins- und EBITDA-Vorträgen im Rahmen von Umgründungen auf den Rechtsnachfolger.

Gemäß Z 1 soll ein Zinsüberhang, der nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, auf Antrag der Körperschaft in darauffolgende Wirtschaftsjahre unbefristet vorgetragen werden können. Dieser Zinsvortrag – somit nur der gemäß Abs. 1 tatsächlich nicht abzugsfähige Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres – erhöht die Zinsaufwendungen im Sinne des Abs. 3 in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren. Für Zwecke der weiteren Anwendung der Zinsschranke in darauffolgenden Wirtschaftsjahren wird daher der maßgebliche Zinsüberhang um den Zinsvortrag erhöht bzw. ein allfälliger Nettozinsertrag vermindert. Da ein Zinsüberhang eines Wirtschaftsjahres aber bereits im selben Wirtschaftsjahr das steuerliche EBITDA erhöht hat, soll ein Zinsvortrag zur Vermeidung einer Doppelerfassung das steuerliche EBITDA der darauffolgenden Wirtschaftsjahre nicht nochmals erhöhen. Da sich der Zinsvortrag auf den gemäß Abs. 1 tatsächlich nicht abzugsfähigen Zinsüberhang bezieht, kann ein Zinsvortrag im Hinblick auf Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Zinsschranke nicht entstehen (siehe auch die Erläuterungen zum Inkrafttreten Z 13).

In Z 2 lit. a soll ein von der Körperschaft zu beantragender EBITDA-Vortrag vorgesehen werden, der jedoch auf die darauffolgenden 5 Wirtschaftsjahre begrenzt wird (vgl. Art. 6 lit. c der Richtlinie). Ein EBITDA-Vortrag entsteht dann, wenn das verrechenbare EBITDA – somit 30 % des steuerlichen EBITDA – eines Wirtschaftsjahres den Zinsüberhang einschließlich eines allfälligen Zinsvortrages übersteigt; d.h. ungenutztes Zinsabzugspotenzial vorhanden ist. Ein EBITDA-Vortrag soll daher erst dann entstehen können, wenn ein Zinsvortrag vollständig verbraucht wurde; eine Körperschaft kann somit nicht gleichzeitig einen Zins- und einen EBITDA-Vortrag haben. Liegt ein Nettozinsertrag vor, kann kein EBITDA-Vortrag entstehen. Auch ein Aufbau von EBITDA-Vorträgen aus Zeiträumen vor Inkrafttreten der Zinsschranke soll nicht vorgesehen werden (siehe auch die Erläuterungen zum Inkrafttreten Z 13).

Zins- und EBITDA-Vortrag erfolgen jeweils auf Antrag der Körperschaft. Der Antrag erfolgt typischerweise bereits im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung, soll jedoch auch im Rahmen einer Beschwerde oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt werden können.

Gemäß Z 2 lit. b soll ein nach Maßgabe des § 12a nicht abzugsfähiger Zinsüberhang bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abgezogen werden können; abzugsfähige Zinsüberhänge führen daher nicht zu einem Verbrauch von EBITDA-Vorträgen. Ein nicht abzugsfähiger Zinsüberhang soll vorrangig mit den ältesten EBITDA-Vorträgen zu verrechnen sein, weil ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag spätestens nach Ablauf von 5 Wirtschaftsjahren verfällt.

Zu Abs. 7 Z 1, 3, 4 und 5 und Abs. 8:

Abs. 7 soll die zwingende Anwendung der Zinsschranke bei Vorliegen einer Unternehmensgruppe iSd § 9 regeln. Damit wird auch eine mehrfache Inanspruchnahme des Freibetrages durch Unternehmensgruppen verhindert. Die Anwendung des § 12a bei Vorliegen einer Unternehmensgruppe soll ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses der Unternehmensgruppe erfolgen. Für Gruppenmitglieder und Gruppenträger erfolgt daher stets keine isolierte Anwendung der Zinsschranke im Rahmen der Feststellung des eigenen Einkommens, sondern die Zinsschrankenregelung soll sich lediglich auf die Ermittlung des Gruppeneinkommens und somit ausschließlich auf den Gruppen-Körperschaftsteuerbescheid auswirken.

Für Zwecke der Anwendung der Zinsschranke in der Unternehmensgruppe sieht Abs. 7 in Z 1 bis 5 spezielle Regelungen vor, die insoweit den allgemeinen Regelungen des § 12a vorgehen sollen (zum Eigenkapitalvergleich gemäß Z 2 siehe bereits die Erläuterungen zu Abs. 5):

Z 1 enthält die für Unternehmensgruppen gemäß § 9 modifizierte Grundregel der Zinsschranke, nach der ein Gruppen-Zinsüberhang bei der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses des Veranlagungszeitraumes nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen Gruppen-EBITDA abzugsfähig ist; somit lediglich bis zur Höhe des sog. verrechenbaren Gruppen-EBITDA gemäß Z 1 lit. c. Auch bei Anwendung der Zinsschranke in der Gruppe soll ein Gruppen-Freibetrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum vorgesehen werden, bis zu dem ein Gruppen-Zinsüberhang jedenfalls abzugsfähig sein soll. Dieser Gruppen-Freibetrag steht allerdings nur einmal pro Unternehmensgruppe zu (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie).

Als Gruppen-Zinsüberhang sollen gemäß Z 1 lit. a die um die steuerpflichtigen Zinserträge verminderten abzugsfähigen Zinsaufwendungen des Gruppenträgers und der unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten gelten. Im Ergebnis kommt es daher bei Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs zu einer Neutralisierung von gruppeninternen Zinsaufwendungen und Zinserträgen.

Im Sinne einer additiven Betrachtung soll sich das Gruppen-EBITDA aus der Summe der Gesamtbeträge der Einkünfte des Gruppenträgers und der unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder aus inländischen Betriebsstätten, neutralisiert um steuerliche Zu- und Abschreibungen sowie den Gruppen-Zinsüberhang zusammensetzen. Für die nähere Ausgestaltung soll eine Verordnungsermächtigung in Abs. 8 vorgesehen werden. Entsprechend der generellen Stoßrichtung der Zinsschranke sollen die im Inland nicht steuerpflichtigen Einkünfte ausländischer Gruppenmitglieder somit das Gruppen-EBITDA nicht erhöhen, weshalb auch zugerechnete ausländische Verluste das Gruppen-EBITDA nicht mindern sollen.

Korrespondierend zur allgemeinen Regelung des Abs. 4 zweiter Satz wird das verrechenbare Gruppen-EBITDA durch Multiplikation des steuerlichen EBITDA mit einem Prozentsatz von 30 % ermittelt.

Gemäß Z 3 soll die Möglichkeit des Vortrages eines Gruppen-Zinsüberhangs sowie eines nicht verrechenbaren Gruppen-EBITDA lediglich durch den Gruppenträger auf dessen Antrag erfolgen können; Gruppenmitglieder können daher während der Gruppenzugehörigkeit keine eigenen Zins- und EBITDA-Vorträge aufbauen. Der Zins- und EBITDA-Vortrag erfolgt ansonsten auf Ebene des Gruppenträgers in sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 (siehe dazu daher bereits die Ausführungen zu Abs. 6).

Zins- und EBITDA-Vorträge aus Zeitrahmen vor Wirksamkeit der Unternehmensgruppe sollen gemäß Z 4 den Gruppen-Zinsüberhang und das Gruppen-EBITDA erhöhen.

Mit Z 5 soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer Unternehmensgruppe die Ausnahme für eigenständige Unternehmen gemäß § 12a Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung kommt.

Zu Z 6 (§ 24a Abs. 3 Z 1):

Aufgrund der Einführung der Zinsschranke gemäß § 12a soll ausdrücklich geregelt werden, dass das Gruppeneinkommen ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 unter Berücksichtigung des § 12a zu ermitteln ist.

Zu Z 7 (§ 26c Z 76 lit. c):

Es soll klargestellt werden, dass der für den Verlustrücktrag in der Unternehmensgruppe maßgebliche Höchstbetrag von 5 Millionen Euro für den Gruppenträger und 5 Millionen für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied lediglich für die Veranlagung 2019 maßgeblich ist. Die Ausgestaltung des Verlustrücktrages im Jahr 2018 und insbesondere der dabei maßgebliche Höchstbetrag ist gemäß § 124b Z 355 EStG 1988 und § 26c Z 76 näher durch Verordnung festzulegen.

Zu Z 8 (§ 26c Z 80):

Die Zinsschranke gemäß § 12a soll mit 1.1.2021 in Kraft treten und erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Liegt eine Unternehmensgruppe vor, ist auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen, wobei zugerechnete Ergebnisse von Gruppenmitgliedern aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben, bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs und des Gruppen-EBITDA nicht zu berücksichtigen sind.

Ein steuerliches EBITDA aus Zeiträumen vor Inkrafttreten der Zinsschranke soll nicht zu EBITDA-Vorträgen im Sinne von § 12a Abs. 6 führen; auch ein Zinsvortrag aus Zeiträumen vor dem Inkrafttreten der Zinsschranke kann nicht entstehen (siehe auch die Erläuterungen zu Z 6 und 8).

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3 und § 28 Abs. 53 Z 1 und 2):

Es soll eine Umsetzung von Art. 51 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie des Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland erfolgen.

Ab 1. Jänner 2021 gilt das Vereinigte Königreich entsprechend dem Austrittsabkommen und somit nach dem Unionsrecht grundsätzlich nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat, sondern als Drittland. In Umsetzung von Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland, soll Nordirland allerdings gemäß § 1 Abs. 3 letzter Satz UStG 1994 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren auch nach dem 1. Jänner 2021 weiterhin als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat gelten.

Für Lieferungen und sonstige Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt wurden bzw. sich ereignen, sollen die im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen in § 28 Abs. 53 UStG 1994 übernommen werden. Das Vereinigte Königreich, mitsamt Nordirland, soll hinsichtlich dieser Umsätze sowie der damit einhergehenden Rechte und Pflichten als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat gelten. Die Übergangsregelung sieht entsprechend Artikel 51 Abs. 3 und Abs. 4 des Austrittsabkommens zwei Einschränkungen vor: Zum einen sind Vorsteuererstattungsanträge betreffend Umsatzsteuer, die vor dem 1. Jänner 2021 gezahlt wurde, bis spätestens 31. März 2021 zu stellen. Zum anderen sind Korrekturen von One-Stop-Shop Erklärungen gemäß § 25a UStG 1994 und Art. 25a UStG 1994 für Umsätze vor dem 1. Jänner 2021 spätestens am 31. Dezember 2021 vorzunehmen.

Beispiel 1:

Ein österreichischer Unternehmer veräußert eine Ware an einen anderen Unternehmer im Vereinigten Königreich. Die Ware wird am 20. Dezember 2020 von Österreich versendet und kommt am 20. Jänner 2021 im Vereinigten Königreich an. Es liegt keine Ausfuhr in ein Drittland vor, da im Zeitpunkt des Beginns der Lieferung das gesamte Vereinigte Königreich noch als Gemeinschaftsgebiet gilt. Die Lieferung kann in Österreich als innergemeinschaftliche Lieferung befreit werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (zB Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und Mitteilung einer gültigen UID-Nummer) vorliegen.

Variante:

Wie Beispiel 1, die Ware wird jedoch erst am 10. September 2021 versendet. Wird die Ware nicht nach Nordirland, sondern in ein anderes Gebiet des Vereinigten Königreichs versendet, liegt unter den Voraussetzungen des § 7 UStG 1994 eine steuerfreie Ausfuhr in ein Drittland vor. Wird die Ware hingegen in das Gebiet Nordirland versendet, kann die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung befreit sein, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Befreiung (zB Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und Mitteilung einer gültigen UID-Nummer) vorliegen.

Beispiel 2:

Ein in Österreich ansässiger Rechtsanwalt erbringt am 20. Dezember 2020 eine Beratungsleistung an einen nur im Vereinigten Königreich ansässigen Nichtunternehmer. Der Leistungsort liegt nach Maßgabe des § 3a Abs. 7 UStG 1994 in Österreich.

Variante:

Wie Beispiel 2, die Beratungstätigkeit wird jedoch erst am 10. September 2021 erbracht. Der Leistungsort liegt nach Maßgabe des § 3a Abs. 14 UStG 1994 im Vereinigten Königreich. Der Umsatz kann nicht über eine Sonderregelung (§ 25a UStG 1994 bzw. Art. 25a UStG 1994) erklärt werden. Da es sich um eine sonstige Leistung handelt, gelten diese Rechtsfolgen unabhängig davon, ob der Nichtunternehmer in Nordirland oder im übrigen Gebiet des Vereinigten Königreichs ansässig ist.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2 Z 9 und 10 und § 28 Abs. 53 Z 6):

Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen, im Sinne der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen, dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% unterliegen. Von der Begünstigung sollen unter den Begriff des Fahrrades auch Elektrofahrräder fallen, nicht jedoch andere Krafträder, bei denen die Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz bewirkt wird. Unter Lederwaren sollen jedenfalls Waren im Sinne des Kapitels 42 der Kombinierten Nomenklatur; unter Haushaltswäsche sollen Textilien wie z. B. Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge oder Vorhänge zu verstehen sein.

Nicht unter die Begünstigung sollen Lieferungen inkl. Werklieferungen fallen. Im Sinne einer einfachen Vollziehung der Anwendung der Begünstigung für Reparaturen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche soll in diesem Bereich eine Werkleistung jedenfalls dann angenommen werden können, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50% des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts beträgt.

Zu Z 3 lit. a (§ 28 Abs. 47):

Bedingt durch die COVID-19-Pandemie wurde auf EU-Ebene eine Verschiebung des E-Commerce Pakets beschlossen (Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20.Juli 2020; Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. Juli 2020; Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie). Aufgrund der Verschiebung sollen die entsprechenden Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020, BGBl I Nr. 91/2019 erst mit 1. Juli 2021 in Kraft treten. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner. Zudem wird die Vorregistrierungsphase für den One-Stop-Shop auf 1. April 2021 verschoben.

Zu Z 3 lit. b und c (§ 28 Abs. 52 Z 1 und 2):

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz iHv 5% in diesen Bereichen befristet (bis 31. Dezember 2021) verlängert werden. Gleichermaßen soll bis 31. Dezember 2021 zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), die Zusatzsteuer auch für die von § 28 Abs. 52 Z 1 lit. a UStG 1994 erfassten Getränke befristet entfallen. Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz iHv 5% für Zeitungen und andere periodische Druckschriften (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur).

Zu Z 3 lit. d (§ 28 Abs. 53 Z 3 bis 5):

Aufgrund der COVID-19-Krise sollen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen befristet (bis 31. Dezember 2022) echt steuerfrei sein, sobald die unionsrechtliche Grundlage dafür in Kraft tritt, also am Tag nach Kundmachung der Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID-19-Impfstoffe und In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Begünstigung soll eingeschränkt sein auf COVID-19-In-vitro-Diagnostika, die den in der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates festgelegten geltenden Anforderungen sowie sonstigen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, und auf COVID-19-Impfstoffe, die von der Kommission oder von Mitgliedstaaten zugelassen wurden.

Der Unternehmer soll auf die echte Steuerbefreiung verzichten können. Der Verzicht soll an keine besondere Form oder Frist gebunden sein, maßgeblich soll alleine die Behandlung gegenüber dem Finanzamt sein.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1, 2, 3, 7, 8 und 9 (§ 3 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 1, § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. b und lit. c, Tarifpost 8 Abs. 4b, Tarifpost 14 Abs. 2 Z 30 und Abs. 3):

In Umsetzung des Artikels 18 Abs. 1 lit. g und h des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft soll für das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ eine erhöhte Eingabengebühr in Höhe von 61,50 Euro anfallen. Dieser Wert entspricht den Kosten des Personalausweises für Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Die im Zuge der Antragstellung erfolgte Abnahme erkennungsdienstlicher Daten soll gebührenfrei erfolgen, damit die für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ in Summe anfallenden Gebühren – dem Abkommen entsprechend – nicht die Kosten eines vergleichbaren Dokumentes für österreichische Staatsangehörige übersteigen. § 14 Tarifpost 8 Abs. 4 findet mangels Verweis auf § 8 Abs. 1 Z 13 NAG keine Anwendung. Weiters soll die Bestätigung über die Antragstellung sowohl von den Gebühren als auch von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit werden. Jene Personen, die bereits eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a NAG), eine Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) besitzen, sollen unentgeltlich deren Austausch gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ beantragen können. Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung des Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ soll – wie bei den übrigen Aufenthaltstiteln – mit Überreichung des Ansuchens entstehen.

Zu Z 5 (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24):

Zur Behebung eines Redaktionsversehens soll in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 die Befreiung um Ansuchen eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum für Kinder unter sechs Jahren (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 1a) ergänzt werden. Der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend wird in diesen Fällen derzeit ausschließlich eine Pauschalgebühr erhoben. Durch die Ergänzung soll sichergestellt werden, dass keine zusätzliche Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 anfällt.

Zu Z 10 (§ 35 Abs. 9):

Durch Ergänzung des § 35 soll eine Befreiungsbestimmung für Veranstaltungsverträge geschaffen werden, die wegen der COVID-19 Krisensituation nicht durchgeführt werden. Die Befreiungsbestimmung soll auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die Ausführung aus wirtschaftlichen Gründen wegen der COVID-19 Krisensituation unterblieben ist, sofern der Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. März 2020 und 31. März 2021 liegt. Dies betrifft beispielsweise Konzert- oder Messeveranstalter, die Räumlichkeiten oder Stände an- bzw. vermieten. Als Bestandzeitraum ist jener Zeitraum gemeint, in dem die Bestandsache dem Bestandnehmer vertraglich zur Nutzung überlassen wurde.

Zu Z 11 und 12 (§ 37 Abs. 41 und 43):

Die Gebührenbefreiung gem. § 35 Abs. 8 wäre mit 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Durch die Änderung soll die Befreiungsbestimmung bis 31. März 2021 verlängert werden. Die weiteren Bestimmungen regeln das Inkrafttreten der sonstigen Änderungen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 lit. a und b (§ 48 Abs. 1 bis 4):

Die Änderung dient der Anpassung an die neue Organisationsreform. Ab 1. Jänner 2021 ist das Finanzamt für Großbetriebe für die Führung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren zuständig (§ 61 Abs. 4 Z 7 BAO). Daher sollen auch die im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu erlassenden Bescheide vom Finanzamt für Großbetriebe erlassen werden.

Zu Z 2 (§ 48b Abs. 2a):

Die Kosten für die Datenaufbereitung und -übermittlung haben sich als so gering herausgestellt, dass auf eine anteilige Kostentragung durch Länder und Gemeinden aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet wird.

Zu Z 3 (§ 56 Abs. 2):

Mit der vorgesehenen Änderung wird eine fachliche Weisungsfreistellung gegenüber dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe in Angelegenheiten des § 61 Abs. 4 Z 7 BAO (Verständigungsverfahren) implementiert. Das ist notwendig, um der OECD-Vorgabe betreffend die Durchführung von Verständigungsverfahren (Mindeststandard 2.3. des Action 14 Berichts der OECD aus 2015) zu entsprechen. Diese lautet: „Countries should ensure that the staff in charge of MAP processes have the authority to resolve MAP cases in accordance with the terms of the applicable tax treaty, in particular without being dependent on the approval or the direction of the tax administration personnel who made the adjustments at issue […].“

Zu Z 4 (§ 60 Abs. 2 Z 6):

Gemäß § 60 Abs. 2 Z 6 BAO in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2020 ist das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 für Bezüge und Vorteile von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Inland zuständig. Mit der gegenständlichen Änderung soll die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich auf die Entgegennahme und Bearbeitung von Lohnbescheinigungen gemäß § 84a Abs. 1 EStG 1988 erweitert werden, die Arbeitgeber ohne Betriebsstätte im Inland unter bestimmten Voraussetzungen für im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gemäß § 47 Abs. 1 lit. c EStG 1988 dem Finanzamt Österreich übermitteln müssen. Die Übermittlung der Lohnbescheinigung an das Finanzamt Österreich soll erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten.

Zu Z 5 lit. a (§ 61 Abs. 2 Z 1):

Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsfehlers.

Zu Z 5 lit. b (§ 61 Abs. 4 Z 7):

Ab 1. Jänner 2021 ist das Finanzamt für Großbetriebe für die Führung von Verständigungsverfahren und für die Erledigung aller mit einem Verständigungsverfahren oder Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig. In diesen Materien besteht gleichzeitig eine Ausnahme von der fachlichen Weisungsbefugnis des Vorstandes und damit ein direktes Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen.

Rechtsgrundlagen für das Führen von Verständigungs- oder Schiedsverfahren sind – abgesehen vom EU-BStbG

–      Doppelbesteuerungsabkommen,

–      das Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen von verbundenen Unternehmen, Abl. Nr. L 255 vom 20.08.1990 S. 10, zuletzt geändert durch das Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. Nr. C 160 vom 30.06.2005, S. 1 – EU-Schiedsübereinkommen,

–      das mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („MLI“), BGBl. III Nr. 93/2018, und

–      das Doppelbesteuerungsgesetz – DBG, BGBl. I Nr. 69/2010.

In völkerrechtlichen Verträgen wie Doppelbesteuerungsabkommen oder der EU-Schiedskonvention und in einzelnen Gesetzen (Doppelbesteuerungsgesetz, EU-BStbG) ist für diese Materien typischerweise „der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter“ als zuständige Behörde vorgesehen. Mit der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 61 Abs. 4 Z 7 BAO erübrigt sich eine Delegation durch den Bundesminister. Das Finanzamt für Großbetriebe ist daher im Sinne des jeweils einschlägigen Staatsvertrages bzw. einer sonstigen einschlägigen Rechtsgrundlage insoweit als „bevollmächtigter Vertreter“ des Bundesministers für Finanzen anzusehen.

Gewisse Aufgaben, die sich aus einem Staatsvertrag oder einer anderen einschlägigen Rechtsgrundlage ergeben, behält sich der Bundesminister für Finanzen allerdings vor, nämlich die Betreuung der Liste zur Ernennung von Schiedsrichtern (zB § 5 f EU-BStbG), den Abschluss der Verträge mit den eingesetzten Schiedsrichtern (zB § 38 ff bzw. § 19 und § 49 ff EU-BStbG), die Festlegung der Form, Zusammensetzung und Funktionsweise des Ständigen Ausschusses (zB § 74 Abs. 2 EU-BStbG), die Verständigung über etwaige allgemein gültige Geschäftsordnungen für Schiedsgerichte (zB Art. 19 Abs. 10 MLI), sowie die Tragung der Kosten (zB § 77 EU-BStbG). Die sich aus anderen Rechtsgrundlagen ergebenden Aufgaben ähnlicher Natur sind ebenfalls dem Bundesminister für Finanzen vorbehalten.

Zu Z 6 (§ 148 Abs. 3a):

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung aufgrund der Organisationsreform der Finanzverwaltung.

Zu Z 7 (§ 295 Abs. 4):

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4. 12. 2019, G 159/2019, den letzten Satz des § 295 Abs. 4 BAO als verfassungswidrig aufgehoben. In der Entscheidung hat der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass er in der bisherigen Bestimmung des § 295 Abs. 4 BAO eine eigenständige Regelung zur Aufhebung von Bescheiden sieht, die unabhängig von der in § 302 Abs. 1 BAO mit dem Ablauf der Verjährungsfrist begrenzten Zulässigkeit von Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden besteht. Dies führt zunächst dazu, dass nach Ablauf der durch den VfGH gewährten Frist zur Anpassung der gesetzlichen Regelung Aufhebungsanträge gemäß § 295 Abs. 4 BAO unbegrenzt zulässig wären. In weiterer Folge zeitigt die bisherige Regelung des § 295 Abs. 4 BAO in Zusammenhang mit der Aufhebung des letzten Satzes unsachliche Folgen: Der geltende Gesetzeswortlaut des § 295 Abs. 4 BAO lässt lediglich Aufhebungen abgeleiteter Bescheide zu. Feststellungsbescheide nach § 188 BAO können jedoch ohne Rücksicht auf die Verjährungsfristen der BAO erlassen werden. Stellt sich demnach im Beschwerde- oder Revisionsverfahren gegen einen Feststellungsbescheid heraus, dass dieser eine als Grundlagenbescheid intendierte Enunziation – somit ein „Nichtbescheid“ – ist, kann die Abgabenbehörde zwar einen rechtswirksamen Feststellungsbescheid erlassen, ein von der als Grundlagenbescheid intendierten Enunziation abgeleiteter Bescheid könnte jedoch nur mehr aufgehoben werden. Damit tritt der ursprüngliche Erstbescheid oder ein zuvor ergangener abgeleiteter Bescheid wieder in den Rechtsbestand; derartige Bescheide entsprechen in den allermeisten Fällen aber inhaltlich nicht mehr dem geltenden Feststellungsbescheid. Dies führt zu unsachlichen Ergebnissen, die häufig dazu führen können, dass eigentlich nicht zustehende Verluste nur deshalb lukriert werden können, weil ein unwirksamer Feststellungsbescheid bestanden hat, der aber mittlerweile durch einen wirksamen Feststellungsbescheid ersetzt wurde.

Mit der Änderung wird für die Partei die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides zu stellen, der sich auf den Nichtbescheid gestützt hat. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage betrifft die Aufhebung damit nicht nur Änderungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO sondern alle Bescheide, die auf den Nichtbescheid gestützt sind. Die Aufhebung ist nur zulässig, wenn der Antrag innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft der Zurückweisung gestellt wird. Mit dieser Antragsbefristung wird den Ausführungen des VfGH, wonach das Antragsrecht seine rechtserhebliche Bedeutung im Zeitpunkt der Zurückweisung der Beschwerde erlangt, Rechnung getragen.

Zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen ist vorgesehen, dass der Übernahme der im (neu) erlassenen Feststellungsbescheid (bzw. Nichtfeststellungsbescheid) getroffenen Feststellungen die Verjährung nicht entgegensteht, wenn der neue Abgabenfestsetzungsbescheid innerhalb von einem Jahr ab Aufhebung ergeht. Wird gegen den (neu) erlassenen Feststellungsbescheid (bzw. Nichtfeststellungsbescheid) fristgerecht Beschwerde erhoben, soll durch die Anwendung des § 209a Abs. 2 erster Satz BAO – zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes – trotz Verjährungseintritt eine allfällige Anpassung des abgeleiteten Festsetzungsbescheides an den im Beschwerdeverfahren abgeänderten Feststellungsbescheid möglich sein.

Zu Z 9 lit. a (§ 323c Abs. 4)):

Das aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführte Sonderrecht betreffend Amtshandlungen mit persönlichem Kontakt soll bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Zu Z 9 lit. b (§ 323c Abs. 11a und Abs. 11b):

Der erste Satz des Abs. 11a verlängert bereits bestehende und durch das KonStG 2020 bis 15. Jänner 2021 verlängerte Stundungen weiter bis zum 31. März 2021. Zusätzlich verschiebt der zweite Satz des Abs. 11a die Zahlungsfrist für alle in der Zwischenzeit – somit im Zeitraum 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 – fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31. März 2021. Die gesetzliche Zahlungsfrist ist daher die mit dem Ende des gewährten Stundungszeitraumes des ersten Satzes ident. Dadurch werden zusätzliche Stundungsanträge bis zum 28. Februar 2021 überflüssig.

Der erste Satz des Abs. 11b ermöglicht jenen Abgabepflichtigen, die Ende 2020 Abgabenbescheide erhalten, Stundungen rasch und unbürokratisch bewilligt zu bekommen. Dementsprechend sind Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, ungeachtet der allgemeinen Regelung in § 212 Abs. 1 bis 31. März 2021 zu bewilligen. § 323c Abs. 11b erster Satz bildet damit eine lex specialis zu § 212 Abs. 1. Zusätzlich verschiebt der zweite Satz des Abs. 11b die Zahlungsfrist für alle in der Zeit zwischen der ersten ab 1. Oktober 2020 bewilligten Stundung und dem 28. Februar 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31. März 2021. Dadurch werden zusätzliche Stundungsanträge bis zum 28. Februar 2021 überflüssig.

Werden Stundungen auf Antrag mit Bescheid bewilligt, ist die Stundungsbewilligung mit der Eröffnung einer Insolvenz auflösend bedingt. Dies soll im Falle der gesetzlichen Stundungsverlängerung bzw. dem gesetzlich nach hinten verschobenen Zahlungstermin entsprechend gelten um sämtliche Abgabenforderungen im Insolvenzfall gleich zu behandeln.

Zu Z 9 lit. c bis f (§ 323c Abs. 13 bis 15):

Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021 sollen nach Abs. 13 in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen festgesetzt werden.

Aufgrund des Umstandes, dass die Festsetzung von Nebenansprüchen im Kontext von Liquiditätsengpässen zusätzlich verschärfend wirkt, soll dieser Umstand in Abs. 14 insoweit Berücksichtigung finden, als Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen nicht vorzuschreiben sind.

Weiters sollen nach Abs. 15 bis 31. März 2021 keine Säumniszuschläge festgesetzt werden.

Zu Z 10 (§ 323e):

Der Inhalt des § 323e BAO wurde durch das 2. FORG, BGBl. I Nr. 99/2020, in § 323b Abs. 10 bis Abs. 12 BAO übernommen. § 323e BAO kann daher entfallen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu § 265a:

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurden in § 265a Abs. 4 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestimmte Regelungen für ausgewählte Amtshandlungen vorgesehen. Zudem wurde für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren die Möglichkeit der Durchführung von Vernehmungen und Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen geschaffen. Diese Regelungen sind bis 31. Dezember 2020 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, soll die Bestimmung bis 31. März 2021 verlängert werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 116j):

Die Neufassung des § 116j dient der Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 2 und 3 (§ 116l, § 116m und § 116n Abs. 5):

Um den wegen des erheblichen Anstiegs der Infektionszahlen durch das COVID-19 Virus besonders hohen Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln für die Hände- und Flächendesinfektion besser und rascher decken zu können, wurden im Frühjahr 2020 zusätzliche, zeitlich begrenzte Verwaltungsvereinfachungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol eingeräumt, der in Biozidprodukten oder vergleichbaren Desinfektionsmitteln verarbeitet wird oder für diesen Zweck bestimmt ist. Die betreffenden Regelungen wurden befristet – für die voraussichtliche Zeit erhöhten Desinfektionsbedarfes – gewährt und traten mit 31. August 2020 außer Kraft. Der zuletzt wieder erhebliche Anstieg der Infektionszahlen durch das COVID-19 Virus lässt neuerlichen hohen Bedarf an solchen rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln befürchten. Die Vereinfachungsregelungen sollen daher nochmals befristet bis Ende März 2021 gewährt werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes)

Zu Z 1 (Titel des Bundesgesetzes):

Der Langtitel des Bundesgesetzes wird an den Begünstigtenkreis angepasst (s. Z 2).

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1a):

Laut den Erläuterungen zur Stammfassung des IStVG ist das Verfahren zur Steuerentlastung auch im Verhältnis zu Internationalen Organisationen und deren berechtigten Bediensteten, deren Steuerentlastungsanspruch im jeweiligen Amtssitzabkommen festgelegt ist, sinngemäß anzuwenden. Solche Steuerentlastungsansprüche können auch aufgrund anderer völkerrechtlicher Bestimmungen bestehen (zB European Research Infrastructure Consortium). Abs. 1a kommt insofern ein klarstellender Charakter zu. Die Schließung der Gesetzeslücke im Auslegungswege würde durch die Klarstellung entfallen, was die Rechtsanwendung erleichtert.

Nur insoweit das Verfahren nicht ausdrücklich geregelt ist (zB in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder durch §§ 2 ff), kommt Abs. 1a subsidiär zur Anwendung. Vergütungszeitraum ist nach § 4 Abs. 1 das Kalendervierteljahr, sofern das jeweilige Abkommen keinen kürzeren Zeitraum vorsieht.

Zu Z 3, 4, 5, 6, 13, 14, und 17 (§ 2, § 3, § 4, § 5, § 12, § 13 und § 14):

Nicht alle Paragraphen dieses Bundesgesetzes haben Überschriften. Zusätzliche Überschriften sollen die Auffindbarkeit der einzelnen Bestimmungen erleichtern.

Zu Z 7 und 16 (§ 6 und § 13 Abs. 5):

Das IStVG ist historisch gewachsen. Die Bestimmungen zur Elektrizitäts- und zur Erdgasabgabe befinden sich zwischen den allgemeinen Bestimmungen. Um die Übersichtlichkeit des Gesetzes zu verbessern, sollen diese Bestimmungen unmittelbar auf die Vorschriften zur Umsatzsteuer folgen. Der bisherige § 10 und der fast inhaltsgleiche § 11 sollen inhaltlich nahezu unverändert in § 6 übernommen werden.

Bisher sind die Vergütungen für die Elektrizitätsabgabe und die Erdgasabgabe jeweils mit 180 € pro Kalenderjahr gedeckelt. Wird jedoch nur eine dieser beiden Vergütungen beantragt, so erhöht sich der maximale Vergütungsbetrag auf 360 €. Das Zusammenspiel der bestehenden §§ 10 und 11 erweist sich insofern als komplex und erfordert zwei fast wortgleiche Bestimmungen. Zwecks besserer Lesbarkeit und einfacherer Vollziehbarkeit der Bestimmung soll nach § 6 immer ein gemeinsamer Deckel von 360 € für die Elektrizitätsabgabe und die Erdgasabgabe zur Anwendung kommen. In der Regel würde sich dadurch im Ergebnis nichts ändern. Die gemeinsame Deckelung des (pauschal) vergütbaren Betrages für Elektrizitäts- und Erdgasabgabe würde zudem – wie bisher § 10 Abs. 2 Z 3 – sicherstellen, dass Haushalte, deren Energiebedarf nur mit Strom gedeckt wird, nicht benachteiligt werden.

Die Möglichkeit zur pauschalen Inanspruchnahme des Vergütungsbetrages dient der Verfahrens­beschleunigung und der Verfahrensökonomie. Eine Pauschalierung führt aber nur dann zur Arbeits­vereinfachung und damit zu einer Beschleunigung, wenn alle in Betracht kommenden Abgaben pauschaliert werden. Deshalb steht die Pauschalierung nach § 3 Abs. 1 letzter Satz dann nicht zu, wenn die Umsatzsteuervergütung individuell (nach § 2 Abs. 1) beantragt wird. Um ungerechtfertigte Inanspruch­nahme der Pauschalierung zu vermeiden, müsste die zuständige Vertretungsbehörde oder Internationale Organisation unverändert am Antragsformular bestätigen, dass sie selbst betreffend die Antragstellerin/den Antragsteller weder Vergütung der Elektrizitätsabgabe noch der Erdgasabgabe beantragt hat (Abs. 2 Z 2).

Diese Änderungen sollen nach § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten.

Zu Z 8 und 16 (§ 7 und § 13 Abs. 5):

Gegenwärtig bearbeitet die Steuer- und Zollkoordination die Anträge auf Steuervergütung nach diesem Bundesgesetz. Im Zuge der Finanz-Organisationsreform wird die Steuer- und Zollkoordination aufgelöst. Die betroffenen Mitarbeiterinnen werden mit Jahreswechsel auf das Finanzamt für Großbetriebe übergeleitet. Um die personelle Kontinuität sicherzustellen, soll das Finanzamt für Großbetriebe mit 1. Jänner 2021 (§ 13 Abs. 5) die zuständige Behörde werden.

Die Bestimmung des § 7 entspricht ansonsten dem bisherigen § 6 Abs. 1. Nach Anlage 2 C zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBI. Nr. 76/1986, idF BGBl. I Nr. 8/2020 fallen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten unter anderem Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre. Entsprechend der unveränderten Zielsetzung für die Steuervergütung ist weiterhin ein zentraler Punkt der Wegfall der Mitbefassung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei der Steuervergütung. Somit findet der gesamte diesbezügliche Verkehr unmittelbar zwischen den Entlastungsberechtigten und dem Finanzamt für Großbetriebe als zuständige Behörde statt. Dies betrifft insbesondere die Antragstellung (§ 4 Abs. 2), das Ersuchen um Vorlage der Rechnungen (§ 4 Abs. 3) und die Zustellung von Erledigungen (§ 4 Abs. 6).

Zu Z 9 und 16 (§ 8 und § 13 Abs. 5):

Im Zusammenhang mit der Internationalen Steuervergütung ist der Austausch von Informationen zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Finanzamt für Großbetriebe von besonderer Bedeutung, auch um möglichen Missbrauch hintanzuhalten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer/einem Vergütungsberechtigten und dem Finanzamt für Großbetriebe soll – wie bisher in § 6 Abs. 2 vorgesehen – auf Grundlage von § 8 Abs. 1 auch die Vermittlung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten in Anspruch genommen werden können. Dies entspricht dem Verständnis des Zusammenwirkens der Finanzverwaltung und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten bei der bisherigen Vollziehung des Vergütungsverfahrens und liegt in der Tradition diplomatischer Beziehungen.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 7 1. Satz. Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten soll der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten der beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten geführten Diplomatendatenbank übermitteln, um die Ressourcen in der Verwaltung optimal zu nutzen und allfällige Rückfragen bei den Entlastungsberechtigten zu vermeiden.

§ 8 soll nach § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten.

Zu Z 10 und 16 (§ 9 und § 13 Abs. 5):

§ 9 entspricht dem bisherigen § 7 2. Satz. Die Regelung zur Datenübermittlung nach § 8 Abs. 2 erfolgt durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, in der auch die zu übermittelnden Datenarten im Einzelnen festgelegt werden, wobei die Erforderlichkeit für die Durchführung der Umsatzsteuervergütung den Datenumfang gesetzlich determiniert. Ebenfalls durch einvernehmliche Verordnung können Durchführungsvereinfachungen festgelegt werden.

§ 9 soll nach § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten. Verordnungen, die auf Grundlage des bisherigen § 7 erlassen wurden, würden ab dem Jahreswechsel als Verordnung nach § 9 gelten.

Zu Z 11 und 16 (§ 10 und § 13 Abs. 5):

§ 10 entspricht dem bisherigen § 8 und dient der Klarstellung. Vergütungen nach dem IStVG gelten als Vergütungen nach § 2 lit. a Z 2 BAO. Im Vergütungsverfahren ist folglich die BAO anzuwenden.

Bereits jetzt gelten die Regelungen für die Umsatzsteuervergütung kraft Gesetzes sinngemäß auch für die Elektrizitätsabgabe und die Erdgasabgabe. In diesem Zusammenhang erweist sich der Begriff „Vergütung“ naheliegender als „Umsatzsteuervergütung“. § 10 wäre dann für die Elektrizitäts- und zur Erdgasabgabe unmittelbar anwendbar. Die Rechtsfolge bliebe unverändert. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmung erscheint jedoch anwenderfreundlicher als der Umweg über die Analogie nach geltender Rechtslage.

Diese Änderungen sollen nach § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten.

Zu Z 12 und 16 (§ 11 und § 13 Abs. 5):

§ 11 enthält Verweisbestimmungen. Abgesehen von der neu eingefügten Überschrift gibt § 11 den Wortlaut des bisherigen § 9 unverändert wider. Diese Änderungen sollen nach § 13 Abs. 5 ab 1. Jänner 2021 in Kraft treten.

Zu Z 15 (§ 13 Abs. 3):

Die Bezeichnung „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ ist veraltet. Die Bezeichnung soll an das Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 8/2020 angepasst werden.

Zu Z 18 (§ 14 Abs. 2 und § 13 Abs. 5):

Die Verweise in § 14 Abs. 2 wären im Hinblick auf die ab 1. Jänner 2021 geplanten Änderungen (s. Z 9 und 10) anzupassen.

Zu Artikel 9 (Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Weisung zur Durchführung von Kurzarbeitsbeihilfenprüfungen auch direkt dem Amt für Betrugsbekämpfung erteilt werden kann. In diesem Fall wird das Prüfungsorgan der Finanzpolizei funktionell als Organ des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig (entspricht inhaltlich § 2 Abs. 4 ABBG). Auf die Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 13 CFPG durch die Finanzpolizei sind die Vorschriften der BAO nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 CFPG anzuwenden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens. Die in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2020 vorgesehene Änderung soll daher nicht in Kraft treten.