1238/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2021
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März bis Dezember 2020“ durch die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich März 2021“ ersetzt.

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

3. Dem § 79 wird nach Abs. 170 folgender Abs. 171 angefügt:

„(171) § 12 Abs. 2a und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ende März 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate Jänner, Februar und März 2021 anzuwenden.“

 

Begründung

 

Die Ausnahme des § 12 Abs. 2a soll infolge des dritten (verlängerten) „Lockdowns“ bis Ende März 2021 verlängert werden. Damit werden selbständig Erwerbstätige, die während der Betriebsschließung eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, aber aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für diesen Zeitraum nicht ausscheiden können, vor späteren Rückforderungen geschützt. Die Erwerbstätigkeit muss allerdings für den Zeitraum des Leistungsbezuges eingestellt sein. Da Leistungsbezieher nach dem AlVG (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) von Ansprüchen nach dem Härtefallfonds ausgeschlossen sind, ist eine „doppelte“ Absicherung dieser Personen ausgeschlossen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 81 AlVG soll die Übergangsregelung betreffend die Anhebung der Notstandshilfe auf das Niveau des Arbeitslosengeldes auch in den Monaten Jänner bis März 2021 weiter angewendet werden. Wie schon in den Monaten März bis Dezember 2020 soll mit dieser Maßnahme allen Personen, die in den Monaten Jänner bis März 2021 Notstandhilfe beziehen, ein finanzieller Ausgleich für die zusätzliche Belastung aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden. Die Regelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten. Aufgrund der Schnittstelle mit den Sozialhilfeträgern ist eine Erstattung gemäß § 67 AlVG für die rückwirkend zuerkannten Leistungen vorzunehmen. Diese Erstattung soll für die Monate Jänner und Februar 2021 in gleicher Weise wie für die Monate März und April 2020 erfolgen.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales