Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID‑19-Gesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Artikel 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID‑19- Gesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Sportausschuss“ durch das Wort „Kulturausschuss“ ersetzt.