Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 81 Abs. 17 lautet:

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 171 folgender Abs. 172 angefügt:

„(172) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2021 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate April bis Juni 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate April bis Juni 2021 nicht anzuwenden.“