1477/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 09.04.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Die NovAo sollte lauten: 1. Dem § 81 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt: |
1. § 81 Abs. 17 lautet: |
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„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“ |
(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. |
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2. Dem § 79 wird nach Abs. 171 folgender Abs. 172 angefügt: |
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„(172) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2021 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate April bis Juni 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate April bis Juni 2021 nicht anzuwenden.“ |
(172) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2021 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate April bis Juni 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate April bis Juni 2021 nicht anzuwenden. |