1477/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 09.04.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 09.04.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die NovAo sollte lauten:

1. Dem § 81 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:

1. § 81 Abs. 17 lautet:

 

 

„(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.“

(17) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 2021 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war.

 

2. Dem § 79 wird nach Abs. 171 folgender Abs. 172 angefügt:

 

 

„(172) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2021 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate April bis Juni 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate April bis Juni 2021 nicht anzuwenden.“

(172) § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ende Juni 2021 außer Kraft. § 81 Abs. 17 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2021 ist auf die Bezüge der Notstandshilfe für die Monate April bis Juni 2021 anzuwenden. § 67 ist auf die Bezüge der Monate April bis Juni 2021 nicht anzuwenden.