1547/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 22.04.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert: |
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In § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Arbeit“ ersetzt. |
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(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, 2. für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |
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(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. für
Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin
betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der
Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der
Bundesminister/in für Arbeit 2. für
andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit |