1547/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 22.04.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 22.04.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „Arbeit“ ersetzt.

 

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           2. für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           2. für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.