Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „März 2020 bis einschließlich Juni 2021“ durch die Wortfolge „März 2020 bis Ende Dezember 2021“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird nach Abs. 172 folgender Abs. 173 angefügt:

„(173) § 12 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 37c Abs. 6 werden die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ und „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ jeweils durch die Bezeichnungen „des Bundesministers für Arbeit“ und „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

2. Dem § 78 wird nach Abs. 43 folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 37c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.“